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BGH · III ZR 22/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 22/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

Zitierte Normen: § 240 ZPO
Dörr16SchlickHerrmannTombrinkSeitersKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 22/09
vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 2009 - 5 U 3593/07 -, soweit dieses die Beklagte zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird auf 256.065,18 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Seiters
 Tombrink
Schlick
 Dörr
Herrmann