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BGH · III ZR 22/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 22/05

Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beweislast für ein Handeln als Vertreter liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, beim Beklagten (§ 164 Abs. 2 BGB). Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten zur Aufklärung über Risiken der Geldanlage verletzt. Jedenfalls aber war der Beklagte angesichts des nachdrücklich hervorgehobenen besonderen Sicherungsbedürfnisses der Klägerin (absolut sichere Geldanlage) und seiner eigenen Sachkenntnis verpflichtet, diese unmissverständlich auf eine im denkbaren Insolvenzfall nur unvollständige Einlagensicherung der B. Unabhängig davon ist der Beklagte auch durch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 164 BGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 22/05
BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 2005 - 8 U 436/04 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 50.010 €
Gründe:
1	Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
2	1.	Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, zwischen den
 Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Soweit die Beschwerde meint, der Beklagte sei dem entgegen als Vertreter der Immofinanz aufgetreten, versucht sie lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle
 
der des Oberlandesgerichts zu setzen. Die Beweislast für ein Handeln als Vertreter liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, beim Beklagten (§ 164 Abs. 2 BGB).
3	2.	Jedenfalls	im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung
 des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten zur Aufklärung über Risiken der Geldanlage verletzt. Ob sich das Berufungsgericht hierfür auf die im Rechtsstreit vorgelegten Berichte über die B. -Bank im "Gerlach-Report" stützen konnte, mag dahinstehen. Jedenfalls aber war der Beklagte angesichts des nachdrücklich hervorgehobenen besonderen Sicherungsbedürfnisses der Klägerin (absolut sichere Geldanlage) und seiner eigenen Sachkenntnis verpflichtet, diese unmissverständlich auf eine im denkbaren Insolvenzfall nur unvollständige Einlagensicherung der B. -Bank hinzuweisen. Darauf, dass die Vertreter der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die dazu Angaben enthielten, zur Kenntnis nehmen und hieraus die richtigen Schlüsse ziehen würden, durfte er sich als Anlageberater nicht verlassen. Er hat eine solche, von ihm selbst für geboten erachtete, Aufklärung zwar zunächst behauptet. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben aber Gegenteiliges bekundet. Dieses Beweisergebnis hat der Beklagte sodann hingenommen.
4	3.	Soweit	schließlich	die	Nichtzulassungsbeschwerde	rügt, das Berufungs-
gericht habe der Klägerin angesichts der aus der Insolvenzmasse zu erwartenden "namhaften Quote" nicht die volle Klagesumme zusprechen dürfen, ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler ebenso wenig dargetan. Unabhängig davon ist der Beklagte auch durch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht
 
gehindert, nachträglich eingetretene Umstände, die zu einer Minderung des berechneten Schadens führen, der Klägerin gegenüber jetzt noch geltend zu machen.
Schlick	Wurm	Kapsa
 Dörr
Galke
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 27.04.2004 - 2 O 1230/03 -OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 U 436/04 -