Nach allgemeinen Grundsätzen habe eine Streupflicht der Beklagten zu 1 für die Fahrbahn im Unfallbereich nicht bestanden . Die Anordnung der Beklagten zu 1, die Fußgänger durch Aufstellung eines Hinweiszeichens zur Benutzung des gegenüberliegenden Gehweges zu veranlassen, könne die Streupflicht ebenfalls nicht begründen . Eine Haftung der Beklagten zu 2 scheitere daran, daß sich im vorliegenden Fall keine typische Baustellengefahr verwirklicht und die Beklagte zu 2 eine spezielle Sicherungs- oder Streupflicht nicht übernommen habe. Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1.1; Der bayerische Gesetzgeber hat die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen, wozu auch die Winterwartung gehört, hoheitlich ausgestaltet (Art. 72 BayStrWG). Diese öffentlich-rechtlich ausgestaltete Pflicht zur "polizeimäßigen Reinigung" entspricht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr (Senatsurteil aaO S. b) Für die der beklagten Stadt obliegende Streupflicht gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für den Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften ist allgemein anerkannt, daß die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind (Senatsurteil vom 5. 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Unfallort weder um eine verkehrswichtige und gefährliche Stelle noch um einen belebten und unentbehrlichen Fußgängerüberweg gehandelt. Sie meint jedoch, die beklagte Stadt sei aufgrund der baustellenbedingten Sperrung des Gehweges und der von ihr Nach den tatrichterlichen Feststellungen befand sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt auf dem Wege zu der in der K.-straße gelegenen Bushaltestelle. Dies bedeutet, daß sie, um ihr Ziel zu erreichen, die Fahrbahn des R.-weges in jedem Falle, also unabhängig von der Existenz der Baustelle vor dem Anwesen R.-weg 28, überqueren mußte. Dem Klagebegehren liegt mithin der Rechtsstandpunkt zugrunde, die beklagte Stadt sei aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen, Fußgängern an irgendeiner Stelle des R.-weges zwischen dessen Beginn und der Baustelle durch Abstreuen das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. - wie die Revision meint - die Beklagte zu 1 den gesicherten Fußgängerverkehr unter Einbeziehung des gegenüberliegenden Gehweges um die Baustelle hätte herumführen müssen, also verpflichtet gewesen wäre, am Beginn und Ende der Baustelle jeweils einen Überweg abzustreuen. Darüber hinaus hat der Senat entschieden, Verkehrsteilnehmer, die ihre Fahrzeuge auf belebten öffentlichen Parkplätzen abgestellt hätten, müßten bei winterlicher Glätte, wenn sie den Platz nicht nur wenige Schritte zu betreten hätten, jedenfalls eine Möglichkeit zu dem gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zu dem gefahrlosen Erreichen der Wagen haben (Urteil vom 22. Bei dieser Sachlage würde die Annahme, die beklagte Stadt sei verpflichtet gewesen, den Anwohnern des R.-weges durch Abstreuen wenigstens eine Möglichkeit 'zu dem gefahrlosen Überqueren der Fahrbahn zu schaffen, die Verkehrssicherungspflicht überdehnen. Das würde nicht nur auf eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Fahrzeugverkehrs gegenüber Fußgängern hinauslaufen; es hätte vor allem zur Folge, daß die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Streupläne, ohne die ein geordneter Winterdienst nicht möglich ist, unzu demutbar behindert würden. Im Einklang mit diesen Erwägungen hat deshalb der Senat entschieden, daß für Fußgänger innerhalb der geschlossenen Ortschaft auf der Fahrbahn nur die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege - bei denen es sich nicht unbedingt um besonders gekennzeichnete Überwege i.S. des § 26 StVO handeln muß (insoweit zutreffend OLG Düsseldorf VersR 1988, 274) - zu bestreuen sind, soweit dafür ein Bedürfnis besteht (Urteil vom 15. b) Ebensowenig war die beklagte Stadt aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gehalten, am Beginn und Ende der Baustelle vor dem Anwesen R.-weg 28 jeweils einen Überweg für Fußgänger einzurichten und abzustreuen. aa) Richtig ist allerdings, daß durch die Sperrung des Gehweges und eines Teils der Fahrbahn den Fußgängern vorübergehend die Möglichkeit genommen war, das Anwesen R.-weg 28 auf der Baustellenseite zu passieren. Ihre Streupflicht beschränkte sich auf die "Gehbahnen", d.h. auf die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße und in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung auf die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straße in einer Breite von 1 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus (§ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Danach kann sich zwar im Falle der Sperrung des Gehweges die Streupflicht auf einen 1 m breiten Bereich am Fahrbahnrand erstrecken (vgl. Nach den unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen hat die beklagte Stadt die Streupflicht auch nicht auf die Beklagte zu 2 übertragen (dazu Senatsurteil vom 14. Sie selbst war im Blick auf § 25 StVO ebenfalls nicht gehalten, die Fahrbahn entlang dem Bauzaun für Fußgänger zu bestreuen. bb) Aus dem Umstand allein, daß bei winterlicher Glätte die Existenz der Baustelle für den Fußgängerverkehr auf der Baustellenseite gefahrerhöhend wirkte, kann indessen eine Verpflichtung der beklagten Stadt, am Beginn und Ende der Baustelle jeweils einen Überweg für Fußgänger abzustreuen, nicht hergeleitet werden. Mit der Forderung, die beklagte Stadt hätte jeweils am Beginn und Ende der Baustelle einen Überweg für Fußgänger abstreuen müssen, überspannt deshalb die Revision die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1.Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 2 auf Anordnung der Beklagten zu 1 durch Anbringung eines Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die beklagte Stadt eine spezielle Sicherungs- oder Streupflicht nicht auf die Beklagte zu 2 übertragen. werden, bei winterlicher Glätte am Beginn und Ende der Baustelle Überwege für Fußgänger abzustreuen.
Nachschlagewerk; ja BGHZ:____________nein BGB § 839 Ca, Fe Zum Umfang der Streupflicht einer Gemeinde gegenüber Fußgängern (hier: Gehwegsperrung durch Baustelle). BGH, Urt. V. 20. Dezember 1990 - III ZR 21/90 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 21/90 URTEIL yerkündet am: 20. Dezember 1990 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Dezember 1989 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragerr.“ Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ging am 19. Februar 1987 kurz nach 7.00 Uhr auf dem vom Schnee geräumten linken Gehweg des R.-weges in A. in Richtung K.-Straße. In Höhe des Anwesens R.-weg 28 befand sich eine von der Beklagten zu 2 eingerichtete Baustelle. Der Gehweg war durch einen Bauzaun versperrt, der etwa 1,5 m in die Fahrbahn des R.-weges hineinreichte. Die Sperrung beruhte auf einer mit Auflagen und einem Beschilderungsplan verbundenen Anordnung der Beklagten zu 1. Ein Hinweiszeichen (Fußgänger mit Pfeil) verwies die Fußgänger auf die Benutzung des gegenüberliegenden Gehweges. Am Beginn der Baustelle wollte die Klägerin die Fahrbahn des R.-weges überqueren, um zur Bushaltestelle in der K.-Straße zu gelangen. Auf der schneeglatten Fahrbahn stürzte sie und zog sich Verletzungen zu. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 575 DM ' sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 DM in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. 4 Entscheidunasaründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus: Nach allgemeinen Grundsätzen habe eine Streupflicht der Beklagten zu 1 für die Fahrbahn im Unfallbereich nicht bestanden . Auch hätten weder die von ihr genehmigte Sperrung des Gehweges noch die von ihr angeordnete Beschilderung zu einer Erweiterung der gemeindlichen Streupflicht geführt. Die Sperrung des Gehweges habe keine zusätzliche besondere Gefährdung von Fußgängern bewirkt. Diese seien beim Überqueren von Fahrbahnen regelmäßig nicht vor Glättegefahr geschützt. Bei dem Sturz der Klägerin habe sich eine Gefahr verwirklicht, die für Fußgänger überwiegend mit dem Überqueren von Fahrbahnen bei winterlichen Verhältnissen verbunden sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß alle * Fußgänger unmittelbar neben der Baustelle über die Straße gegangen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, daß sie auf die Sperrung unterschiedlich reagiert und die Fahrbahn auch an anderer Stelle überquert hätten. Die Anordnung der Beklagten zu 1, die Fußgänger durch Aufstellung eines Hinweiszeichens zur Benutzung des gegenüberliegenden Gehweges zu veranlassen, könne die Streupflicht ebenfalls nicht begründen . 5 Eine Haftung der Beklagten zu 2 scheitere daran, daß sich im vorliegenden Fall keine typische Baustellengefahr verwirklicht und die Beklagte zu 2 eine spezielle Sicherungs- oder Streupflicht nicht übernommen habe. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. II. Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1. 1; Der bayerische Gesetzgeber hat die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen, wozu auch die Winterwartung gehört, hoheitlich ausgestaltet (Art. 72 BayStrWG). Wenn diese Vorschrift nur die "Überwachung" der Verkehrssicherheit erwähnt, so liegt darin keine Einschrän- f kung; erfaßt wird die Aufgabe der VerkehrsSicherung als Ganzes, also auch die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Verkehrssicherheit (Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech Bayerisches Straßenund Wegegesetz Art. 72 Rn. 13). Damit ist in Bayern eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auszulösen (Senatsbeschluß vom 20. März 1986 - III ZR 75/85; Kodal/Krämer Straßenrecht 4. Aufl. S. 1221; Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech aaO Rn. 14; zur vergleichbaren Rechtslage in anderen Bundesländern: 6 Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89 - VersR 1990, 1148, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt). 2. a) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG haben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten, zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind. Diese öffentlich-rechtlich ausgestaltete Pflicht zur "polizeimäßigen Reinigung" entspricht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr (Senatsurteil aaO S. 1150 m.w.Nachw.; Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech aaO Art. 51 Rn. 15). b) Für die der beklagten Stadt obliegende Streupflicht gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht 7 vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muß sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr . erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen. Für den Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften ist allgemein anerkannt, daß die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 aaO m.w.Nachw.). Für Fußgänger müssen innerhalb der geschlossenen Ortschaft die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (Senatsurteile vom 13. März 1969 - Ill ZR 101/68 - VersR 1969, 667 und vom 15. November 1984 - Ill ZR 97/83 - VersR 1985, 568, 569, jeweils m.w.Nachw.; Senatsbeschlüsse vom 27. April 1987 - III ZR 123/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Streupflicht 1 und vom 8. März 1990 - III ZR 27/89 - BGHR BGB' § 839 Abs. 1 Satz 1 - Streupflicht 3). 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Unfallort weder um eine verkehrswichtige und gefährliche Stelle noch um einen belebten und unentbehrlichen Fußgängerüberweg gehandelt. Das nimmt die Revision hin. Sie meint jedoch, die beklagte Stadt sei aufgrund der baustellenbedingten Sperrung des Gehweges und der von ihr 8 angeordneten Beschilderung zu dem Abstreuen eines Überweges verpflichtet gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. 4. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befand sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt auf dem Wege zu der in der K.-straße gelegenen Bushaltestelle. Dies bedeutet, daß sie, um ihr Ziel zu erreichen, die Fahrbahn des R.-weges in jedem Falle, also unabhängig von der Existenz der Baustelle vor dem Anwesen R.-weg 28, überqueren mußte. Dem Klagebegehren liegt mithin der Rechtsstandpunkt zugrunde, die beklagte Stadt sei aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen, Fußgängern an irgendeiner Stelle des R.-weges zwischen dessen Beginn und der Baustelle durch Abstreuen das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Die Klage könnte aber auch dann Erfolg haben, wenn - wie die Revision meint - die Beklagte zu 1 den gesicherten Fußgängerverkehr unter Einbeziehung des gegenüberliegenden Gehweges um die Baustelle hätte herumführen müssen, also verpflichtet gewesen wäre, am Beginn und Ende der Baustelle jeweils einen Überweg abzustreuen. Auch in diesem Fall hätte die Klägerin ihr Ziel, die Bushaltestelle, gefahrlos erreichen können. So weitgehende Verpflichtungen trafen die beklagte Stadt indessen nicht. a) Nach dem Senatsurteil vom 15. November 1984 (aaO 5. 570) besteht allerdings selbst für kleinere Gemeinden bei winterlicher Glätte grundsätzlich die Pflicht, in Wohngebieten außerhalb des Ortskerns an Straßeneinmündungen im 9 Bereich von Gefällstrecken für Fußgänger wenigstens eine Möglichkeit zur gefahrlosen Überquerung der Fahrbahn durch Abstreuen zu schaffen, um ihnen etwa das Erreichen einer Bushaltestelle oder das Aufsuchen von Geschäften zu ermöglichen. Darüber hinaus hat der Senat entschieden, Verkehrsteilnehmer, die ihre Fahrzeuge auf belebten öffentlichen Parkplätzen abgestellt hätten, müßten bei winterlicher Glätte, wenn sie den Platz nicht nur wenige Schritte zu betreten hätten, jedenfalls eine Möglichkeit zu dem gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zu dem gefahrlosen Erreichen der Wagen haben (Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 -VersR 1966, 90, 92 f). Diese Grundsätze können indessen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden; denn die Stelle, an der die Klägerin gestürzt ist, war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder belebt (wie der Parkplatz in der Sache III ZR 32/65) noch gefährlich (wie die Gefällstrecke in der Sache III ZR 97/83). Bei dieser Sachlage würde die Annahme, die beklagte Stadt sei verpflichtet gewesen, den Anwohnern des R.-weges durch Abstreuen wenigstens eine Möglichkeit 'zu dem gefahrlosen Überqueren der Fahrbahn zu schaffen, die Verkehrssicherungspflicht überdehnen. Sie würde nämlich bewirken, daß auf zahlreichen nachrangig zu bestreuenden Straßen vorrangig Überwege für Fußgänger abgestreut werden müßten. Das würde nicht nur auf eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Fahrzeugverkehrs gegenüber Fußgängern hinauslaufen; es hätte vor allem zur Folge, daß die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Streupläne, ohne die ein geordneter Winterdienst nicht möglich ist, unzu demutbar behindert würden. Im Einklang mit diesen Erwägungen hat deshalb der Senat entschieden, daß für Fußgänger innerhalb der geschlossenen Ortschaft auf der Fahrbahn nur die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege - bei denen es sich nicht unbedingt um besonders gekennzeichnete Überwege i.S. des § 26 StVO handeln muß (insoweit zutreffend OLG Düsseldorf VersR 1988, 274) - zu bestreuen sind, soweit dafür ein Bedürfnis besteht (Urteil vom 15. November 1984 aaO S. 569). Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzugehen. Soweit im Schrifttum unter Hinweis auf das vorerwähnte Senatsurteil die Auffassung vertreten wird, auch in Wohngebieten außerhalb des Ortskerns müsse für Fußgänger unabhängig von der Verkehrsbedeutung wenigstens eine Möglichkeit gefahrlosen Durchkommens bestehen (Schmid NJW 1988, 3177, 3181), beruht dies auf einer Fehlinterpretation der Senatsrechtsprechung. b) Ebensowenig war die beklagte Stadt aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gehalten, am Beginn und Ende der Baustelle vor dem Anwesen R.-weg 28 jeweils einen Überweg für Fußgänger einzurichten und abzustreuen. aa) Richtig ist allerdings, daß durch die Sperrung des Gehweges und eines Teils der Fahrbahn den Fußgängern vorübergehend die Möglichkeit genommen war, das Anwesen R.-weg 28 auf der Baustellenseite zu passieren. Für die Grundstückseigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten (Vorder- und Hinterlieger), auf welche die 11 Beklagte zu 1 die Reinigungspflicht durch Verordnung vom 4. Dezember 1979 (ergangen aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG; dazu Senatsbeschluß vom 20. März 1986 - Ill ZR 75/85) abgewälzt hat, bestand keine Verpflichtung, die Fahrbahn vor der Baustellenabsperrung zu bestreuen. Ihre Streupflicht beschränkte sich auf die "Gehbahnen", d.h. auf die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße und in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung auf die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straße in einer Breite von 1 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus (§ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1979). Danach kann sich zwar im Falle der Sperrung des Gehweges die Streupflicht auf einen 1 m breiten Bereich am Fahrbahnrand erstrecken (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 1969 - VI ZR 208/67 - VersR 1969, 377, 378). Dieser Fahrbahnstreifen lag hier jedoch vollständig im Baustellenbereich; denn der Bauzaun reichte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, etwa 1,5 m in die Fahrbahn hinein. Da aber die Fußgänger die Baustelle nicht auf der Fahrbahnmitte passieren durften (§ 25 StVO), konnte sich hier die Streupflicht der Anlieger schon aus diesem Grunde nicht auf diesen Teil der Fahrbahn erstrecken. Davon geht auch die Revision aus. Nach den unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen hat die beklagte Stadt die Streupflicht auch nicht auf die Beklagte zu 2 übertragen (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 1982 - III ZR 58/80 - VersR 1982, 576, 577). Sie selbst war im Blick auf § 25 StVO ebenfalls nicht gehalten, die Fahrbahn entlang dem Bauzaun für Fußgänger zu bestreuen. 12 Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn sie zur Umgehung der Baustelle entlang dem Bauzaun einen Fahrbahnstreifen als besonders geschützten Gehweg hätte abtrennen müssen. Dazu war sie jedoch wegen der geringen Verkehrsbedeutung des R.-weges nicht verpflichtet. bb) Aus dem Umstand allein, daß bei winterlicher Glätte die Existenz der Baustelle für den Fußgängerverkehr auf der Baustellenseite gefahrerhöhend wirkte, kann indessen eine Verpflichtung der beklagten Stadt, am Beginn und Ende der Baustelle jeweils einen Überweg für Fußgänger abzustreuen, nicht hergeleitet werden. Auch insoweit gilt, daß die Räum-und Streupflicht des Sicherungspflichtigen nur im Rahmen des Zumutbaren und nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, seiner Gefährlichkeit und der Stärke des zu erwartenden Verkehrs, besteht. Ein lückenloser Schutz des Fußgängerverkehrs vor den Gefahren winterlicher Glätte kann nicht verlangt werden. Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit, denen nur mit erheblichem organisatorischen Aufwand, begegnet werden kann,, sind um so eher hinzunehmen, wenn sie - wie im Streitfall - von vornherein zeitlich begrenzt sind. Mit der Forderung, die beklagte Stadt hätte jeweils am Beginn und Ende der Baustelle einen Überweg für Fußgänger abstreuen müssen, überspannt deshalb die Revision die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 2 auf Anordnung der Beklagten zu 1 durch Anbringung eines 13 Hinweiszeichens (Fußgänger mit Pfeil) die Fußgänger auf die Benutzung des gegenüberliegenden Gehweges verwiesen hat. Damit hat sie nur der Regelung in § 25 StVO Rechnung getragen. Die Anforderungen an Inhalt und Umfang der gemeindlichen Verkehrssicherungspflicht bei Schnee- und Eisglätte werden dadurch nicht berührt. III. Eine Haftung der Beklagten zu 2 aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die beklagte Stadt eine spezielle Sicherungs- oder Streupflicht nicht auf die Beklagte zu 2 übertragen. Ob dieser aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen durch die Baustelleneinrichtung überhaupt eigene Verkehrssicherungspflichten für den Bereich außerhalb der Baustelle erwachsen sind (zur Sicherungspflicht des Bauunternehmers im Baustel-' lenbereich selbst vgl. BGH Urteil vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 292/82 - VersR 1985, 360), kann dahinstehen. In keinem Fall könnte daraus ihre Verpflichtung hergeleitet 14 werden, bei winterlicher Glätte am Beginn und Ende der Baustelle Überwege für Fußgänger abzustreuen. Denn die Aufgabe, die zu dem Schutz der Verkehrsteilnehmer gebotenen Sicherungsmaßnahmen in diesem Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche zu treffen, obliegt allein der beklagten Stadt. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm