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BGH · ui zr 21/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 21/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Wenn es sich aufgrund des vorgetragenen Sachund Streitstands nicht davon hat überzeugen können, daß der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus Darlehen, Geschäftsbesorgung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision ist es verwehrt, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin zeigt die Revision nicht auf.Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
36
ui zr 21/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	eG>
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Paul G| Erich W^IHH^^Hans	und	Michael	H|
N^B^:ing4/K^UH|straße 9-13,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 die Eheleute Detlef W| geborene B(
und Anke W
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
WII
36
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 23. November 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 1987 - 10 U 1/87 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Al)s. 1 ZPO).
Streitwert: 66.839,20 DM
<2&
 
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Klage, wie schon das Landgericht, ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Wenn es sich aufgrund des vorgetragenen Sachund Streitstands nicht davon hat überzeugen können, daß der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus Darlehen, Geschäftsbesorgung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision ist es verwehrt, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin zeigt die Revision nicht auf. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp	Rinne