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BGH · III ZR 21/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 21/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 18. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. a) Das Berufungsgericht ist mit Recht in eine Inzidentprüfung des Bebauungsplans eingetreten (Senatsurteil vom 7. Es ist rechtsbedenkenfrei von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen und hat insbesondere Bekanntmachungsmängel (§ 12 BBauG) verneint. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten worden ist. Es ist hierfür nicht erforderlich, daß der Plan ausgehängt oder etwa in einem Schaukasten ausgestellt wird (Battis/Krautzberger/Löhr BBauG § 12 Rn. 11). Es reicht vielmehr aus, daß der Plan aufbewahrt und auf Wunsch zugänglich gemacht wird (Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. b) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, bei der Festlegung der Breite der Erschließungsstraße sei nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BBauG verstoßen worden. c) Die Gültigkeit des Bebauungsplans wird auch nicht durch das Vorbringen des Eigentümers zu den Entwässerungsfragen, die mit dem sog. 4. Sonstige Bedenken gegen den Umlegungsplan sind nicht erkennbar und werden auch von der Revision nicht vorgebracht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 12 BBauG
BerufungsgerichtBBauGBebauungsplansEigentümersFrageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 21/86	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Baulandumlegung "Bl Ml
" in der Gemarkung
 Beteiligte
1.	Horst Dl
 LflHlstraße	F|
Antragsteller und Revisionsführer,
-	Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v. HHBHHB -
2.	Stadt AflHB,
vertreten durch den ersten Bürgermeister,
 Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin,
-	Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr. IHB ~
3.	Vermessungsamt As cMHHBstraße fl, As
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 18. Dezember 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Dezember 1985 - 5 U 173/85 Bau - wird nicht angenommen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 55.600,— DM.

Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	a) Das Berufungsgericht ist mit Recht in eine Inzidentprüfung des Bebauungsplans eingetreten (Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 130/80 = LM § 12 BBauG Nr. 3). Es ist rechtsbedenkenfrei von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen und hat insbesondere Bekanntmachungsmängel (§ 12 BBauG) verneint. Den Anforderungen einer ortsüblichen Bekanntmachung ist genügt, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten worden ist. Es ist hierfür nicht erforderlich, daß der Plan ausgehängt oder etwa in einem Schaukasten ausgestellt wird (Battis/Krautzberger/Löhr BBauG § 12 Rn. 11). Es reicht vielmehr aus, daß der Plan aufbewahrt und auf Wunsch zugänglich gemacht wird (Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 12 Rn. 7; Battis/Krautzberger/Löhr aaO).
b)	Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, bei der Festlegung der Breite der Erschließungsstraße sei nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG verstoßen worden.
c)	Die Gültigkeit des Bebauungsplans wird auch nicht durch das Vorbringen des Eigentümers zu den Entwässerungsfragen, die mit dem sog. "Hitzigen Lochgraben" verbunden
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sind, in Frage gestellt, wie Landgericht und Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt haben. Es kann unterstellt werden, daß sich in der vorhandenen Geländemulde ein Wasserlauf
3.	Ordnung befindet; entsprechenden Beweisangeboten des Eigentümers brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen.
Die Gemeinde hat die Entwässerungsprobleme erkannt, wie der Hinweis Nr. 2 in der Legende des Bebauungsplans zeigt. Es geht hier nur um Fragen eines wasserbautechnisch sachgemäßen Ausbaus des Gewässers bzw. um die Frage eines etwaigen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Beides berührt nicht die Gültigkeit des Bebauungsplans. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BBauG waren nicht geboten. Bezüglich des Wasserabflusses sind Festsetzungen nach den einschlägigen Vorschriften des Landeswasserrechts möglich (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 9 Rn. 56 a; Battis/Krautzberger/Löhr aaO § 9 Rn. 58).
2.	Da der Eigentümer den Umlegungsbeschluß vom 13. August 1979 nicht angefochten hat, kann er nicht mehr geltend machen, sein Grundstück habe nicht in das Umlegungsgebiet einbezogen werden dürfen (Senatsurteil vom 7. Januar 1982 aaO) .
3.	Eine etwa unterlassene Aufführung des Wasserlaufs
3. Ordnung im Umlegungsverzeichnis (§ 68 Abs. 1 Nr. 6 BBauG) ist unschädlich. Eine solche Bezeichnung hat keine konstitutive Wirkung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO § 68 Rn. 8). Wenn man anderer Auffassung ist, würde der Mangel jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Umlegungsplans, soweit er Gelände des Eigentümers betrifft, führen.
£J
4.	Sonstige Bedenken gegen den Umlegungsplan sind nicht erkennbar und werden auch von der Revision nicht vorgebracht.
Krohn	Kroner	Boujong
 Richter Dr. Engelhardt hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
 Krohn	Werp