Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Art. 34 GG) hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die von den Bediensteten der Beklagten verletzte Amtspflicht habe nicht der Klägerin gegenüber bestanden. - Ill ZR 70/83 = VersR 1985, 472 - kann die Revision sich nicht berufen. In dem dort entschiedenen Fall ist die Drittgerich-tetheit der Amtspflicht, eine baurechtliche Genehmigung nicht aus unrichtigen, materiellen Gründen zu versagen, auch gegenüber demjenigen bejaht worden, der, ohne am Baugenehmigungsverfahren formell beteiligt zu sein, aufgrund eines vor .AntragStellung mit dem Eigentümer abgeschlossenen notariellen Vertrages befugt ist, das Grundstück zu bebauen, und dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums eingeräumt worden ist. Wer jedoch - wie die Klägerin - nur eine Aussicht hat, später Eigentümer zu werden und die vorgenannten Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt, demgegenüber besteht keine solche Amtspflicht, zu demal seine Rechtsstellung durch die Versagung der Baugenehmigung nicht unmittelbar berührt wird (vgl. 2. Einen Entschädigungsanspruch wegen nenteignungs-gleichen11 Eingriffs hat das Berufungsgericht zutreffend wegen Fehlens der Unmittelbarkeit des Eingriffs verneint (vgl. a) Die einem Dritten versagte Baugenehmigung greift nicht unmittelbar in das Grundstückseigentum ein. b) Die Verzögerung des Erwerbs eines Anspruchs auf Erbbauzins und Übernahme der Lasten des Grundstücks stellt keine unmittelbare Wirkung der Versagung der Baugenehmigung dar. Selbst wenn man darin einen adäquaten Ursachenzusammenhang sieht» würde das zur Bejahung der Unmittelbarkeit nicht ausreichen (Krohn/Löwisch aaO Rn. 219).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 21/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Handelskontor GmbH & Co KG, vertreten durch die Firma IS#litt» Gesellschaft mbH diese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Peter Sei WÜ— Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr, g e g e n die Stadt Gl 0—i HL G| vertreten durch den Magistrat, „ .. , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmachtigte; Reoht8anwälte Dr. und ^ £ p k s-3 fr sf fr -zt/f*/ is, 29.JJ. 32. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. Oktober 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlands sgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1984 - 1 U 22/84 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 203.289 DM. Gründe : Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Einen Aratshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die von den Bediensteten der Beklagten verletzte Amtspflicht habe nicht der Klägerin gegenüber bestanden. Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. Auf das Senatsurteil vom 15. November 1984 - Ill ZR 70/83 = VersR 1985, 472 - kann die Revision sich nicht berufen. In dem dort entschiedenen Fall ist die Drittgerich-tetheit der Amtspflicht, eine baurechtliche Genehmigung nicht aus unrichtigen, materiellen Gründen zu versagen, auch gegenüber demjenigen bejaht worden, der, ohne am Baugenehmigungsverfahren formell beteiligt zu sein, aufgrund eines vor .AntragStellung mit dem Eigentümer abgeschlossenen notariellen Vertrages befugt ist, das Grundstück zu bebauen, und dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums eingeräumt worden ist. Wer jedoch - wie die Klägerin - nur eine Aussicht hat, später Eigentümer zu werden und die vorgenannten Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt, demgegenüber besteht keine solche Amtspflicht, zu demal seine Rechtsstellung durch die Versagung der Baugenehmigung nicht unmittelbar berührt wird (vgl. unter 2.). 2. Einen Entschädigungsanspruch wegen nenteignungs-gleichen11 Eingriffs hat das Berufungsgericht zutreffend wegen Fehlens der Unmittelbarkeit des Eingriffs verneint (vgl. schon Senatsurteil vom 11. November 1982 - Ill ZR 68/81 = VersR 1983, 154). 3? a) Die einem Dritten versagte Baugenehmigung greift nicht unmittelbar in das Grundstückseigentum ein. Die Baugenehmigung ist kein "dinglicher Verwaltungsakt" (vgl. H. Maurer» Allg. Verwaltungsrecht 4» Auf1, § 9 Rn. 56). Zwar ist eine Rechtsnachfolge in die durch die Baugenehmigung gestaltete Rechtsposition möglich, da es sich um eine sachbezogene Regelung handelt (vgl. H. Maurer aaO). Dagegen kommt der Versagung einer Baugenehmigung gegenüber einem Dritten keine materielle Bestandskraft i.S. einer Feststellungswirkung gegenüber dem Eigentümer zu. Die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung berechtigt die Behörde nicht, einen neuen Bauantrag ohne Sachprüfung abzulehnen (BVerwGE 48, 271; Finkelnburg/ Ortloff, Öffentliches Baurecht § 47 II 4). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Klage auf Erteilung der Genehmigung rechtskräftig abgewiesen worden ist (Finkelnburg/ Ortloff aaO), auch dann aber nur zwischen den Beteiligten des Verwaltungsgerichtsverfahrens und ihren Rechtsnachfolgern (§ 121 VwGO); zu ihnen gehört der Grundstückseigentümer als solcher nicht, wenn ein Dritter die Baugenehmigung beantragt und nach Ablehnung des Antrags eine (erfolglose) Vornahmeklage erhoben hat. b) Die Verzögerung des Erwerbs eines Anspruchs auf Erbbauzins und Übernahme der Lasten des Grundstücks stellt keine unmittelbare Wirkung der Versagung der Baugenehmigung dar. Es handelt sich nicht um eine "notwendige» aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme sich ergebende Folge" (vgl. Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie» Enteignung, Entschädigung» 3. Aufl. Rn. 221). Vielmehr wird sie durch den zwischen dem Bauherrn und dem Grundstückseigentümer geschlossenen privatrechtlichen Vertrag vermittelt. Selbst wenn man darin einen adäquaten Ursachenzusammenhang sieht» würde das zur Bejahung der Unmittelbarkeit nicht ausreichen (Krohn/Löwisch aaO Rn. 219). Krohn Boujong Halstenberg Werp Engelhardt