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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagten verpflichteten sich in der Urkunde, der Klägerin auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 200 DM zu zahlen. Sie versprachen weiter mündlich, für Kost und Wohnung der Klägerin und ihrer Tochter Magda zu sorgen, für den Fall der Erhaltung oder eines günstigen Verkaufs des Grundbesitzes auch die Rente der Klägerin zu erhöhen. Februar 1962 sei wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin nichtig, außerdem febhte er den Vertrag "gemäß §§ 119t 123 BGB" an. Der später zu dem Vormund der Klägerin bestellte Rechtsanwalt IpHBHl in AAHp-UPhat im Juli 1963 Klage erhoben mit dem Antrag, die Richtigkeit des Vertrages festzustellen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Klägerin sei schon zur Zeit des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen; ihr krankhafter Schwachsinn habe sich in einer Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit gezeigt, ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit sei stark herabgesetzt gewesen. Sie haben den Vortrag der Klägerin im wesentlichen bestritten und vorgetragen: Zur Zeit des Vertragsabschlusses sei die spätere gute Verwertung der Grundstücke nicht vorauszusehen gewesen; man habe vielmehr über eine Realteilung verhandelt; das Versprechen, unter bestimmten Voraussetzungen die vertragliche Rente zu erhöhen und auf jeden Fall für die Klägerin und ihre Tochter Magda zu sorgen, sei ernst gemeint gewesen. August 1963 mit dem Vormund haben die Beklagten für den Pall der Wirksamkeit der Erbteilsübertragung der Klägerin rückwirkend ab 1 • März 1962 eine Monatsrente von 600 DM zugesichert und dem Vormund u.a. zur Befriedigung dieses Anspruchs einen Betrag von 23.000 DM aus dem Teil des Grund stückseriöses freigegeben, der auf den umstrittenen Erbteil entfallen war. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin zur Zeit der Erbteilsübertragung (27. Ebensowenig hält es für erwiesen, daß die Klägerin von den Beklagten durch massiven Druck oder durch Täuschung zu dem Vertragssohluß bewogen worden sei« Auch einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen die guten Sitten hält es nicht für dargetan« Die Revision macht in erster Linie geltend, der Vertrag vom 27« Februar 1962 sei jedenfalls deshalb gemäß §§ 125, 139 BGB nichtig, weil wesentliche Vertragsbestimmungen, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, für Kost und Wohnung der Klägerin sowie ihrer Tochter Magda zu sorgen und unter gewissen Voraussetzungen die Rente zu erhöhen, in der notariellen Urkunde nicht niedergelegt worden seien; das habe das Berufungsgericht Übersehen« Wie die Revision zutreffend ausführt, wäre ein Formmangel, der in der unvollständigen Angabe der vertraglichen Verpflichtungen läge, nicht dadurch geheilt, daß in dem Vertrag zugleich der Erbteil mit dinglicher Wirkung übertragen ist« Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 2. Unter den Umständen des vorliegenden Falles liegt es auch nahe, ist mindestens für die revisionsrechtliche Prüfung nicht auszuschließen, daß das Grundgeschäft mit dem Erfüllungsgeschäft nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden sollte, so daß die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch das Erfüllungsgeschäft erfassen würde. Das Berufungsgericht hat die Frage nicht erörtert, ob die Nichtbeurkundung der Versprechungen der Beklagten, für Kost und Wohnung der Klägerin und ihrer Tochter Magda zu sorgen und u.U. die Rente zu erhöhen, gemäß §§ 2371, 2385, 2033 i.V. m. Die Frage wäre nur dann zu verneinen, wenn die Versprechungen nach dem Willen der Parteien nicht Inhalt oder Teil des Vertrages hätten sein sollen. Der notarielle Vertrag hat zwar die Vermutung für sich, daß in ihm der endgültige und maßgebende Vertragswille niedergelegt worden ist (BGB RGRK In den Vorinstanzen hat die Klägerin immerhin vorgetragen, sie habe die weiteren Versprechungen für verbindlich, also als Teil der Gegenleistung gehalten. Danach ist für die revisionsrechtliche Prüfung die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Beklagten nicht lediglioh zusätzliche Leistungen in einer Weise in Aussicht gestellt haben, die auch von der Klägerin als unverbindlich angesehen wurde, vielmehr muß von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß über den Inhalt der Vertragsurkunde hinaus Vereinbarungen getroffen worden sind, die von beiden Seiten oder wenigsten von der Klägerin als wesentlich - nämlich als Teil der Gegenleistung -und, wenn auch irrtümlich, als rechtlich bindend angesehen wurden. Andererseits ist nicht auszuschließen, daß sich die Klägerin nur bestimmte Leistungen vertraglich ausbedungen und sich wegen der zusätzlichen Leistungen, deren Gestaltung nach der Sachlage von der künftigen Entwicklung abhängig war, mit Versprechungen der Beklagten, die ihr als Enkel nahestehen, zufriedengegeben hat. Vielmehr muß es aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen einzugehen wäre.

Zitierte Normen: § 2385 BGB
BGBvertragenBerufungsgerichtRenteMagdaKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
rtr 3r 2.1/68	URTEIL
An Verkündungs Statt zugestellt
 der Klägerin am 26. Juni 1970
den Beklagten am 29. Juni 1970
in dem Rechtsstreit
 Schorm,
Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 der Frau Centa H	»	««■■■■■■■,
vertreten durch ihren Vormund, Rechtsanwalt Heinrich itraßeflL
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
1.	den Angestellten Gernot H
Straße,
2.	den Angestellten Giselher H itraßeAi
9 AI
3. den Kaufmann Gunter H •Straße
4. Frau Gisela
 geb. H(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
/
*
2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1970 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler, Dunz und Scheffen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberland eager ich ts München mit dem Sitz in Augsburg vom 7. November 1967 aufgehoben.	v
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist die Großmutter der Beklagten.
Ihr am 9. März 1959 verstorbener Ehemann Ludwig HSBHB ist von ihr und ihren Töchtern, Frau Maria ^■■Bgeb. HSH^^und der seit dem Jahre 1955 wegen Geisteskrankheit (Schizophrenie) entmündigten ledigen Magdalena (Magda) HdHBzu je einem Viertel, sowie von den Beklagten, den Kindern eines im Kriege gefallenen Sohnes der Eheleute	zu	je	einem
 Sechzehntel beerbt worden. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus Grundstücken in	Ab	dem	Jahre
 
1961 betrieb Frau	die	Teilungszwangsversteigerung
 der Liegenschaften, deren Wert in jenem Verfahren Ende 1961 auf 214*900 DM und 88.000 DM geschätzt wurde*
Durch notariellen Vertrag vom 27. Februar 1962 (UR Nr* ^p8/62 des Notars Dr. HeflBD übertrug die damals 71jährige Klägerin ihren Erbteil den vier Be« klagten zu gleichen Teilen. Die Beklagten verpflichteten sich in der Urkunde, der Klägerin auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 200 DM zu zahlen. Sie versprachen weiter mündlich, für Kost und Wohnung der Klägerin und ihrer Tochter Magda zu sorgen, für den Fall der Erhaltung oder eines günstigen Verkaufs des Grundbesitzes auch die Rente der Klägerin zu erhöhen.
Eine dingliche Sicherung der Rente wurde nicht vereinbart. Der Wert des übertragenen Erbanteils wurde gemäß den Einheitswerten mit 12.750 DM angegeben.
Ein Teil des Grundbesitzes wurde am 26. Juni 1963 um 785*000 DM verkauft, den Rest erwarb die Stadt 14. Dezember 1964 um 147.000 DM.
Der Vertrag vom 27* Februar 1962 war für die Vormünderin der Magda	die Rechtsbeiständer in
 Berta H|^p, der Anliß, Anfang März 1962 die Entmündigung der Klägerin zu betreiben. Am 14. März 1962 wurde die vorläufige Vormundschaft angeordnet. Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß wurde zurückgewiesen. Die Klägerin wurde zur Beobachtung in die Heil-und Pflegeanstalt KMIHHIBieingewiesen. Dort wurde
 
von der Medizinalrätin Dr. KlfllH ein Gutachten über ihren Geisteszustand erstattet« Durch Beschluß vom 26. Februar 1963 wurde die Klägerin wegen Geistesschwäche entmündigt.
Der vorläufige Vormund, Rechtsanwalt KlflBB in 4H0) hatte mit Schreiben vom 3* April 1962 den Beklagten gegenüber erklärt, der Vertrag vom 27. Februar 1962 sei wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin nichtig, außerdem febhte er den Vertrag "gemäß §§ 119t 123 BGB" an. Der später zu dem Vormund der Klägerin bestellte Rechtsanwalt IpHBHl in AAHp-UPhat im Juli 1963 Klage erhoben mit dem Antrag, die Richtigkeit des Vertrages festzustellen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Klägerin sei schon zur Zeit des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen; ihr krankhafter Schwachsinn habe sich in einer Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit gezeigt, ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit sei stark herabgesetzt gewesen. Sie habe völlig unter dem Einfluß ihrer schizophrenen Tochter Magda gestanden, der sie alles habe durchgehen lassen, und deren Zustand sie wegen ihrer Urteilsschwäche nicht erkannt habe. Sie habe trotz ganz geringer Einkünfte sinnlose Einkäufe gemacht, auch Süßigkeiten und Bohnenkaffee in übertriebener Weise eingekauft.
Abgesehen davon sei der Vertrag wegen Wuchers und Sittenwidrigkeit nichtig. Der Wert der Rente bleibe weit hinter dem des übertragenen Erbteils zurück. Die Beklagten
 
hätten bewußt den Leichtsinn der Klägerin und deren Unerfahrenheit in Rechtsangelegenheiten und größeren Rechtsgeschäften ausgenützt, ihr Zusagen gemacht, über deren rechtliche Unverbindlichkeit sie sich nicht im klaren gewesen sei, und ihr vorgespiegelt, durch den Vertrags Schluß werde die von Frau GdHi betriebene Zwangsversteigerung beendet und eine gütliche Auseinandersetzung bewirkt, sie könne die vertraglichen Vereinbarungen wieder aufheben und erhalte die vereinbarte Rente zusätzlich zu den aus den Erträgen des Nachlasses bisher bezogenen Zahlungen. Die Klägerin habe sogar geglaubt, nur ein Testament gemaoht zu haben. Die Beklagten hätten die Klägerin auch durch die Drohung zu dem Vertragsschluß bewogen, anderenfalls werde die Tochter Magda wieder in einer Anstalt untergebracht und die Klägerin selbst entmündigt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben den Vortrag der Klägerin im wesentlichen bestritten und vorgetragen: Zur Zeit des Vertragsabschlusses sei die spätere gute Verwertung der Grundstücke nicht vorauszusehen gewesen; man habe vielmehr über eine Realteilung verhandelt; das Versprechen, unter bestimmten Voraussetzungen die vertragliche Rente zu erhöhen und auf jeden Fall für die Klägerin und ihre Tochter Magda zu sorgen, sei ernst gemeint gewesen. Sie stünden zu diesem Versprechen und es sei in gewissem Grade auch erfüllt worden. Die Klägerin sei geschäftsfähig, sie habe gewußt, um was es bei dem Vertrag gegangen sei; der Vertragsschluß habe ihrem freien und wohlüberlegten, auch nicht unzulässig beeinflußten Willen entsprochen.
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Durch eine Vereinbarung vom 23. August 1963 mit dem Vormund haben die Beklagten für den Pall der Wirksamkeit der Erbteilsübertragung der Klägerin rückwirkend ab 1 • März 1962 eine Monatsrente von 600 DM zugesichert und dem Vormund u.a. zur Befriedigung dieses Anspruchs einen Betrag von 23.000 DM aus dem Teil des Grund stückseriöses freigegeben, der auf den umstrittenen Erbteil entfallen war.
Das Landgericht hat die Klage am 7. Juli 1963 abgewiesen. Es stützt sein Urteil vor allem auf das Gutachten des Obermedizinalrats Drv	Während	des	Berufung
 rechtszugsist ein Antrag der Klägerin auf Wiederaufhebung der Entmündigung auf Grund eines Gutachtens des Obermedizinaldirektors Dr. SflPzurückgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat alsdann die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt diese ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Parteien sind damit einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin zur Zeit der Erbteilsübertragung (27. Pebruar 1962) nicht voll geschäftsfähig gewesen sei. Ebensowenig hält es für erwiesen, daß die Klägerin von den Beklagten durch
 
massiven Druck oder durch Täuschung zu dem Vertragssohluß bewogen worden sei« Auch einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen die guten Sitten hält es nicht für dargetan«
I.
Die Revision macht in erster Linie geltend, der Vertrag vom 27« Februar 1962 sei jedenfalls deshalb gemäß §§ 125, 139 BGB nichtig, weil wesentliche Vertragsbestimmungen, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, für Kost und Wohnung der Klägerin sowie ihrer Tochter Magda zu sorgen und unter gewissen Voraussetzungen die Rente zu erhöhen, in der notariellen Urkunde nicht niedergelegt worden seien; das habe das Berufungsgericht Übersehen«
Die Rüge hat Erfolg«
Es ist richtig, daß der Vertrag, der sowohl das Grund- wie das Erfüllungsgeschäft umfaßt, seinem vollen Inhalt nach der notariellen Beurkundung bedurfte (§§ 2385 Abs« 1, 2371, 2033 BGB). Wie die Revision zutreffend ausführt, wäre ein Formmangel, der in der unvollständigen Angabe der vertraglichen Verpflichtungen läge, nicht dadurch geheilt, daß in dem Vertrag zugleich der Erbteil mit dinglicher Wirkung übertragen ist« Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 2. Februar 1967 - III ZR 193/64 = NJW 1967, 1128 = BGH
I
Warn 1967 Nr. 54 = LM § 2371 BGB Nr. 2 der Meinung angeschlossen, daß Formmängel des Grundgeschäfts durch die Erfüllung nur in den Fällen geheilt werden, in denen dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht, wie in § 313 BGB für den Grundstückskauf, in § 766 BGB für die Bürgschaft und in §§ 518, 2301 BGB für die Schenkung. Hieran ist festzuhalten. Unter den Umständen des vorliegenden Falles liegt es auch nahe, ist mindestens für die revisionsrechtliche Prüfung nicht auszuschließen, daß das Grundgeschäft mit dem Erfüllungsgeschäft nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden sollte, so daß die Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch das Erfüllungsgeschäft erfassen würde.
Das Berufungsgericht hat die Frage nicht erörtert, ob die Nichtbeurkundung der Versprechungen der Beklagten, für Kost und Wohnung der Klägerin und ihrer Tochter Magda zu sorgen und u.U. die Rente zu erhöhen, gemäß §§ 2371, 2385, 2033 i.V.m. §§ 125, 139 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Die Frage wäre nur dann zu verneinen, wenn die Versprechungen nach dem Willen der Parteien nicht Inhalt oder Teil des Vertrages hätten sein sollen. Das Berufungsgericht geht zwar möglicherweise davon aus, daß es sich so verhalte , es hat jedoch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Das Revisionsgericht kann aus dem unstreitigen Sachverhalt einen dahin gehenden Schluß nicht ziehen.
Der notarielle Vertrag hat zwar die Vermutung für sich, daß in ihm der endgültige und maßgebende Vertragswille niedergelegt worden ist (BGB RGRK
 
 11. Aufl. § 125 Aim. 33). In den Vorinstanzen hat die Klägerin immerhin vorgetragen, sie habe die weiteren Versprechungen für verbindlich, also als Teil der Gegenleistung gehalten. Ihr Vortrag läßt auch erkennen, daß ihr die Übernahme der Sorge für ihre kranke Tochter wichtig war. Die Beklagten haben selbst behauptet, die Vertragspartner seien sich über zusätzliche Leistungen einig gewesen (Schriftsatz vom 24. November 1963 S. 2 f). Danach ist für die revisionsrechtliche Prüfung die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Beklagten nicht lediglioh zusätzliche Leistungen in einer Weise in Aussicht gestellt haben, die auch von der Klägerin als unverbindlich angesehen wurde, vielmehr muß von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß über den Inhalt der Vertragsurkunde hinaus Vereinbarungen getroffen worden sind, die von beiden Seiten oder wenigsten von der Klägerin als wesentlich - nämlich als Teil der Gegenleistung -und, wenn auch irrtümlich, als rechtlich bindend angesehen wurden. Andererseits ist nicht auszuschließen, daß sich die Klägerin nur bestimmte Leistungen vertraglich ausbedungen und sich wegen der zusätzlichen Leistungen, deren Gestaltung nach der Sachlage von der künftigen Entwicklung abhängig war, mit Versprechungen der Beklagten, die ihr als Enkel nahestehen, zufriedengegeben hat. Eine dahin gehende Feststellung kann aber das Revisionsgericht nicht treffen.
Haben die Parteien zusätzliche Abreden getroffen, deren Inhalt sie als wesentlichen Teil des Vertragswerks angesehen haben, dann können sich die Beklagten für die Gültigkeit des Vertrages nicht

10 -
auf die Rechtsprechung berufen, nach der es der Wirksamkeit eines formbedürftigen und im übrigen formgerecht abgeschlossenen Vertrages nicht entgegenstehen muß, wenn die Parteien eine unwesentliche Nebenabrede nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen haben (BGH, Urteile vom 8* März 1966
-	V ZR 62/64 = WM 1966, 585 und vom 18. April 1966
-	VIII ZR 279/63 = LM § 1136 BGB Nr. 1 = WM 1966, 590).
Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden. Vielmehr muß es aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen einzugehen wäre.
Dr. Arndt	Dr.	Beyer	Keßler
 Dunz
Scheffen