Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9c März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Beinhardt für Recht erkannt: Da das Projekt einer neuen Nord-Süd-Straße in dem hier fraglichen Bereich schon bei Abschluß des ersten Mietvertrages zwischen der Eigentümerin und dem Rechtsvorgänger der Mieterin bekannt war, waren sowohl der das erste und zweite Geschoß betreffende Mietvertrag vom 14. Juli 1963 in den Besitz der Parzelle Hr, 4/1 (östlicher Teil des Hinterhauses) ein und erstreckte seine Anordnung, sov/eit dies wegen des Gebäudeabbruchs erforderlich war, auch auf die für das Justizprojekt an sich nicht benötigte Parzelle Nr. 4/2. In dem Rechtsstreit der Eigentümerin kam es am 7• August 1963 zu einem Vergleich, in dem diese sowohl die Rarzelle Nr. 4/1 als auch die für die Nord-Süd-Straße benötigte Parzelle Nr. 4/2 an die Stadt Frankfurt übereignete. Mit Schreiben vom 4« Juni 1964 forderte die Mieterin für die Zeit vom 27* Januar 1964 - Verkündung des oberlandesgerichtlichen Urteils im Vorprozeß - bis zu dem 15o September 1964 eine Entschädigung von 60.000 DM für Mietausfälle. Januar 1965 dahin, daß ein MietVerhältnis innerhalb der genannten Zeit nicht mehr bestanden habe und demgemäß auch kein Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn bestehe. Die Mieterin hat hierzu vorgetragens Die in den Mietverträgen enthaltene Abbruchsklausel sei eng auszulegen und könne nur auf einen Abbruch für die neue Nord-Süd-Straße bezogen werden. Februar 1964 vor genommene Abbruch des Männerwohnheimcs der Durchführung des Justizprojektes gedient habe, die Nord-Süd-Straße dagegen bis heute noch nicht ausgebaut sei, habe die Kündigung der Stadt' vom 2. Die Mieterin hat von dem ihr angeblich entstandenen Mietausfall einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, die Stadt in Abänderung des Beschlusses vom 27« Januar 1965 zu verurteilen, an sie als Entschädigung insgesamt einen Betrag von 16«500 DM nebst Zinsen zu zahlen« Im übrigen hat sie um Zurückweisung der gegen? Das Landgericht hat den Antrag der Mieterin zurückgewiesen und festgestellt, daß die Stadt FflHHBlke^ne Entschädigung zu leisten habe. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, Gegenstand eines Enteignungsverfahrens können gemäß § 86 Abo. 1 Ziff.3 BBauG auch die Rechte des Mieters sein. August 1963 nicht beteiligt war, stellte dieser Vergleich nicht eine Volleinigung im Sinne des § 110 BBauG dar, der auch das Mietverhältnis betraf« Denn eine auch das Mietverhältnis betreffende Volleinigung hätte nur dann vorliegen können, wenn der Vergleich von allen Beteiligten - also auch der Mieterin - geschlossen worden wäre und eine Regelung aller sachlichen Punkte enthalten hätte, die der Regelung zwischen den Beteiligten bedurften« Dies bedeutet, daß das Enteignungsverfahren gemäß § 111 Satz 2 3BauG hinsichtlich der Mietrechte der Mieterin seinen iortgang zu nehmen hatte* Was aber die Besitzein-Weisung anbetrifft, so hatte sie gemäß § 116 Abs« 3 BBauG zwar den Besitzwechsel im Sinne des § 854 BGB zur Folge, d.h« sowohl dem unmittelbaren als auch dem mittelbaren Besitzer wurde der Besitz entzogen, also auch die Mieterin verlor durch die Besitzeinweisung ihren Besitz« Damit war aber das Mietverhältnis gleichfalls noch nicht aufgehoben« Denn das Mietrecht ist ein Recht, das zu dem Besitz des Grund-Stücks berechtigt und in einem Enteignungsverfahren nach § 86 Abs« 1 Ziff« 3 BBauG nur durch den Ausspruch seiner Enteignung entzogen werden kann« Einen solchen Ausspruch aber konnte der Besitzeinweisungsbeschluß nicht enthalten, da mit ihm eine Enteignung noch nicht verbunden war* Durch- aus zutreffend hat daher auch dei» Baulandsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in seinem Urteil vom 27« Januar 1964 den Besitzeinweisungobeschluß vom 30« Mai 1963 insov/eit für unwirksam erklärt, als in ihm das Miet- Fehlte es aber hinsichtlich des Mietrechts der Mieterin an einer Enteignung, dann konnte sich der von ihr geltend gemachte Anspruch auch nicht - was das Berufungsgericht offensichtlich nicht klar erkannt hat -als ein Entschädigungsanspruch wegen erfolgter Enteignung, sei es, wie das Berufungsgericht meint, gemäß § 97 Abs.4 BBauG oder sei es, wie die Revision meint, gemäß § 97 Abs.3 Ziff.% BBauG darsteilen. In diesem Sinne hat auch die Enteignungsbehörde das Begehren der Mieterin auf gef aßt und ihr mit dem hier angefochtenen Beschluß vom 27. Im Ergebnis bleibt es Jedoch unerheblich, ob man den von der Mieterin geltend gemachten Anspruch als einen Entschädigungsanspruch nach § 97 Abs.4 BBauG - so das Berufungsgericht - oder nach § 97 Abs.3 Ziff.2 BBauG - so die Revision - ansieht oder ob dem Begehren ein Entschädigungsanspruch nach § 116 Abs.4 BBauG zugrundeliegt. September 1964 das Mi et Verhältnis noch bestand oder nicht, da nur bei^seinem Bestehen der Mieterin sowohl durch einen enteignenden Eingriff als durch eine vorzeitige Besitzeinweisung entschädigungspflichtige Vermögensnachteile entstanden sein konnten. Seine Erwägungen dazu gehen im wesentlichen dahin: Als Endzeitpunkt des Mietvertrages sei der Abbruch des vermieteten Hauses für die Nord-Süd-Straße vereinbart worden. Die Vertragsklausel, welche als Ende des Mietvertrages den '‘Abbruch des Gebäudes für die Nord-Süd-Straße“ bestimme, sei aber dahin auszulegen, daß nicht erst der eigentliche technische Abbruch des Hauses den Mietvertrag habe beenden sollen, sondern schon die rechtskräftige Besitzeinweisung der Stadt Denn die Mietvertragsparteien hätten mit der Enteignung gerechnet und das Vertragsende auf dieses Verfahren abgestellt. Zuzugeben ist der Revision, daß ohne die am 30» Mai 1963 verfügte und am 27« Januar 1964 wirksam gewordene Besitzeinweisung mit dem anschließenden Gebäudeabriß die Mieterin im Mietbecitz geblieben wäre und ihr Wohnheim im vergleichsweise enteigneten Mietgegenstand bis zu dem 15* September 1964 hätte weiter betreiben können» Unrichtig ist jedoch ihre Ansicht, das Berufungsgericht habe dieser Sachlage nicht Rechnung getragen» für die Wirksamkeit der Abmachung im Verhältnis der Vertragsschließenden zu einander zutage, so müsse es einem Dritten durchaus verwehrt sein, Vorteile daraus herleiten zu wollen, daß er den Wirksamkeitstatbestand *her beigeführt habe» Das zu tun,sei der Stadt zv/ar durch das Hecht nicht verwehrt gewesen« Ihr rechtmäßiges Vorgehen in dieser Richtung habe aber die Entschädigungs-Pflicht des § 94 Abs« 2 BBauG ausgelöst« Darin, daß die Rechtsordnung ein und derselben Handlung privat-rechtlich in der Regel die Wirkung versage (§ 162 Abs. 2 BGB) oder den vertraglich nicht gebundenen dritten Täter deliktsverantwortlich mache (§ 826 3GB), wogegen sie ihr öffentlich-rechtlich die Rechtmäßigkeit unter Begründung einer Verpflichtung zur Entschädigung zuerkenne, liege die "aequitas juris"« Daran gehe das Berufungsurteil vorbei« Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch nicht sagen, daß die Abbruchoklauoel lediglich dem Zweck gedient habe, den Vermieter vor einer Schadensersatzpflicht zu bewahren, und daher, wie die Revision offensichtlich meint, im Hinblick auf die Enteignung wirkungslos geblieben sei. daher nur immer dann Bedeutung gewinnen können, wenn der Vermieter treuewidrig einen früheren Hausabbrueh herbei-geführt hätte, dagegen nicht, wenn die Stadt Frankfurt den V/irksamkeitstatbeQtand der Abbruchsklausel herbeiführte, was sie, wie die Revision selbst einräumt, rechtmäßig tun konnte und getan hat. Biente mithin die Abbruch oklausel gar nicht dem Zweck, den Vermieter vor Ansprüchen zu schützen, wie sie hier von der Antragstellerin geltend gemacht werden, dann läßt sich auch nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß hier ein privatrechtlicher Erlöschungsgrund enteignungsrechtlich als ein Erlöschungsgrund für ein enteignungsfähiges Recht angesehen werden sei. Vielmehr stellt sich die Rechtslage so dar, daß mit der Einleitung des Hausabbruches durch die Besitzeinweisung der Stadt Frankfurt das Mietverhältnis erlosch und infolgedessen gar kein Mietrecht der Mieterin mehr bestand, in das noch hätte eingegriffen werden können. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht daher auch den von der Mieterin behaupteten Fortfall der Geschäftsgrundlage, Denn waren sich die Ilietverttfagg-parteien-wie oben bereits gesagt-dessen bewußt, daß für die hier geltehdgemachten Ansprüche der Mieterin niemals eine Haftung der Vermieterin hätte bestehen können, dann kann die Abbruchsklausel in Verbindung mit dem Ausschluß einer Entschädigungspflicht der Vermieterin auch niemals ein dem Vertragsschluß stillschweigend zugrundegelegter Tatumstand gev/esen sein, über den sich beide Vertragsteile im Irrtum befanden. nur "bia zu dem 15« September 19599 sondern auch für die Zeit der stillschv/eigenden Verlängerung der Mietverträge Geltung behalten sollen, da, wie das Berufungsgericht ausführt, der Abbruchsklausel auch innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist eine Bedeutung dann zugekommen sei, v/enn der Zeitpunkt reiner Kündigung ungenutzt vorübergegangen und der Abbruch vor dem Zeitpunkt erfolgt v/äre, zu dem hätte gekündigt werden müssen.
BUNDESGERICHTSHOFS-; 08 6 IM NAMEN DES VOLKES III.ZR 2l/£6 URTEIL Verkündet am in der Baulandsache 11. Mai 1967 Schorm p Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betreffend die Anfechtung einer Entschädigungsfestsetzun den Verlust von Mietrechten auf den Grundstücken •Innenstadt Flur jÄMTr. 4/1 und 4/2. für Beteiligte: 1• Frau Margarete 11 , geh. S| straß< - Prozeßbevollroächtigter: Entschädigungsbegünstigt e, Antragsteilerin und Revisionsklägerin , Rechtsanwalt Dr 2» Stadt F ___ gesetzlich vertreten durch len Entschädigungsverpflichtete, Antragsgegnerin und Revisions beklagte» - Prozeßbevollraächtigter* Rechtsanwälte; Dr.c und Dr« 3. der Regierungspräsident in WflHHB&ls Enteignungs behörde. Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9c März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Beinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beteiligten zu 1. gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Ober-landesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. November 1965 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten de3 Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Beteiligte zu 1. - im folgenden Mieterin genannt -war als Rechtsnachfolgerin des inzwischen verstorbenen Brich K0p| Mieterin des zur Hälfte auf der Parzelle Plur ^^Hr. 4/1 und zur anderen Hälfte auf der Parzelle Plur Nr. 4/2 stehenden Hinterhauses Straße 4P in PQPHPPPPPB^ Sie betrieb in den vier Stockwerken dieses Hauses ein Männerwohnheim; außerdem hatte sie dort eine kleine Wohnung inne. Gegen die Eigentümerin des Grundstücks machte die Stadt Frankfurt im Jahre 1961 ein Enteignungsverfahren anhängig, weil sie die Parzelle Nr. 4/1 für den Neubau eines Justizgebäudes und die Parzelle Nr. 4/2 für die schon seit längerer Zeit geplante Nord-Süd-Straße be- nötigte, Diese Straße war zunächst so geplant, daß sie die jetzigen Parzellen Kr, 4/1 und 4/2 voll in Anspruch nahm. Durch den im Mai 1961 offen gelegten Pluchtlinien-plan Nr. 1843 vmrde die Straßenführung dann aber um einige Meter nach Westen verlegt mit der Folge, daß nur noch der westliche Teil des Hinterhauses in die Straßenflucht fiel. Da das Projekt einer neuen Nord-Süd-Straße in dem hier fraglichen Bereich schon bei Abschluß des ersten Mietvertrages zwischen der Eigentümerin und dem Rechtsvorgänger der Mieterin bekannt war, waren sowohl der das erste und zweite Geschoß betreffende Mietvertrag vom 14. September 1955 als auch die die restlichen Geschosse betreffenden Verträge vom 16. Juli 1956 und 31. Juli 1959 auflöoend bedingt "bis zu dem Abbruch deB Gebäudes für die Nord-Süd-Straße" geschlossen worden. Als Beendigungszeitpunkt im übrigen war in § 2 der Verträge vom 14. September 1955 und vom 16. Juli 1956 der 15. September 1959 mit der Maßgabe vorgesehen, daß sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, sofern es nicht ein Vierteüjähr.-vor seinem Ablauf gekündigt wird. Darüberhinaus v/ar in § 22 der Verträge unter Bezugnahme auf die Abbruchsklausel in § 2 vereinbart, daß der Mieter bei vorzeitiger Beendigung der Mietzeit durch Abbruch des Hauses keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Mit Rücksicht auf die besondere Dringlichkeit des Justizbaues wies der Regierungspräsident die Stadt OH» durch Beschluß vom 30. Mai 1963 mit Wirkung vom 1. Juli 1963 in den Besitz der Parzelle Hr, 4/1 (östlicher Teil des Hinterhauses) ein und erstreckte seine Anordnung, sov/eit dies wegen des Gebäudeabbruchs erforderlich war, auch auf die für das Justizprojekt an sich nicht benötigte Parzelle Nr. 4/2. In Nr. 4 des Beschlusses hob er alle auf den Grundstücken etwa noch bestehenden Mietverhältnisse auf ✓ a und behielt gleichzeitig unter Nr* 5 eine Entschädigung für etwaige Vermögensnachteile der Mieter der endgültigen Regelung im Enteignungsverfahren vor. Gegen den Beschluß vom 30. Mai 1963 stellten seinerzeit sowohl die Eigentümerin als auch die Mieterin Antrag auf gerichtliche Entscheidung. In dem Rechtsstreit der Eigentümerin kam es am 7• August 1963 zu einem Vergleich, in dem diese sowohl die Rarzelle Nr. 4/1 als auch die für die Nord-Süd-Straße benötigte Parzelle Nr. 4/2 an die Stadt Frankfurt übereignete. Der danach noch anhängige Antrag der Mieterin vmrde vom Landgericht Wiesbaden -Kammer für BaulandSachen- im Verfahren 8 0 (Baul) 27/63 am 16. Oktober 1963» die hiergegen eingelegte Berufung vom Oberlandesgericht Frankfurt (Main) -Senat für Baulandsachen- am 27. Januar 1964 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. 4 des Besitzeinweisungsbeschlusses als rechtswidrig aufgehoben werde. La die Mieterin das Haus nach Erlaß des oberlandesgerichtlichen Urteils nicht freiwillig räumte, kam es am 13. Februar 1964 auf Veranlassung des Regierungspräsidenten zu einer Zwangsräumung. Der Mieterin wurde dabei als Ersatz eine Zwei-Zimmerwohnung zugewiesen. Mit Schreiben vom 4« Juni 1964 forderte die Mieterin für die Zeit vom 27* Januar 1964 - Verkündung des oberlandesgerichtlichen Urteils im Vorprozeß - bis zu dem 15o September 1964 eine Entschädigung von 60.000 DM für Mietausfälle. Der Regierungspräsident entschied über diesen Antrag nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 27. Januar 1965 dahin, daß ein MietVerhältnis innerhalb der genannten Zeit nicht mehr bestanden habe und demgemäß auch kein Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn bestehe. Lediglich aus Billigkeitsgründen sprach er der Mieterin für die Nachteile, die ihr persönlich durch die Umsetzung entstanden seien, eine Entschädigung zu. Er setzte diese Entschädigung auf 3.500 DM fest. Hiervon wurden die vorgelegten Häumungskosten, soweit sie nicht durch Verrechnung getilgt v/aren, abgezogen, so daß der Mieterin ein Betrag von 1.784,15 DM verblieb. Gegen den Beschluß vom 27. Januar 1965 haben sowohl die Mieterin als; auch die Stadt Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Mieterin hat hierzu vorgetragens Die in den Mietverträgen enthaltene Abbruchsklausel sei eng auszulegen und könne nur auf einen Abbruch für die neue Nord-Süd-Straße bezogen werden. Da der im Anschluß an die Zwangsräumung vom 13. Februar 1964 vor genommene Abbruch des Männerwohnheimcs der Durchführung des Justizprojektes gedient habe, die Nord-Süd-Straße dagegen bis heute noch nicht ausgebaut sei, habe die Kündigung der Stadt' vom 2. Oktober 1963 das Mietverhältnis erst zu dem 15. September 1964 beendet. Darüberhinaus sei die Abbruchsklausel auch so auszulegen, daß sie nur habe gelten sollen, solange der Mietvertrag unkündbar gev/esen sei, also nur bis zu dem 15» September 1959« Für die spätere 2eit habe kein Bedürfnis mehr für die Wirksamkeit der Abbruchsklausel bestanden. Schließlich sei die Abbruchsklausel des Mietvertrages auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam geworden. Die Eigentümerin habe sich gegen Schadensersatzansprüche v/egen Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache vertraglich absichern wollen. Da die Eigentümerin jedoch die faktische Beendigung des Mietverhältnisses durch Abbruch des Hauses nicht zu vertreten gehabt habe, seien Ersatzansprüche gegen die Eigentümerin nicht entstanden* Der Irrtum der Eigentümerin habe zu dem Abschluß des Mietvertrages geführt, sei jedoch nunmehr in Wegfall gekommen« Die Mieterin hat von dem ihr angeblich entstandenen Mietausfall einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, die Stadt in Abänderung des Beschlusses vom 27« Januar 1965 zu verurteilen, an sie als Entschädigung insgesamt einen Betrag von 16«500 DM nebst Zinsen zu zahlen« Im übrigen hat sie um Zurückweisung der gegen? teiligen Anträge der Stadt Die Stadt hat beantragt, den Antrag der Mieterin zurückzuweisen und weitergehend in Abänderung des angefochtenen Beschlusses sie von jeglicher Entschädigungspflicht freizustellen. Sie ist den Ausführungen der Mieterin entgegengetreten und hat in Abrede gestellt, zu einer Entschädigungsleistung verpflichtet zu sein« Das Landgericht hat den Antrag der Mieterin zurückgewiesen und festgestellt, daß die Stadt FflHHBlke^ne Entschädigung zu leisten habe. Die Berufung der Mieterin gegen da3 landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Mieterin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Stadt FflHHI9b£ttet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Wie bereits das Dandgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der von der Antragstellerin angefoehtene Beschluß des Regierungspräsidenten als Ent eignungshchorde vom 27. Januar 1965 eine Materie zu dem Gegenstand, die im Fünften Teil des Bundesbaugesetzes geregelt ist. Gemäß § 157 Abs, 1 BBauG aber sind Verwaltungsakte nach dem Fünften Teil des Bundesbaugesetzeo mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzufechten, so daß sich der Antrag der Mieterin auf gerichtliche Entscheidung als zulässig erweist. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, Gegenstand eines Enteignungsverfahrens können gemäß § 86 Abo. 1 Ziff. 3 BBauG auch die Rechte des Mieters sein. Es erwägt alsdann jedoch* In der vorliegenden Sache seien die Mietrechte nicht Gegenstand der Enteignung gewesen. Die Behandlung der Rechte solcher Rebenberechtigten sei in § 97 BBauG geregelt. Nebenberechtigte, deren Rechte nicht aufrecht erhalten (§ 97 Abs, 1 BBauG), nicht durch neue Rechte ersetzt (§97 Ab3, 2 BBauG) und nicht gesondert entschädigt würden (§97 Abs, 3 BBauG), hätten Anspruch auf Wertersatz aus der Geldentschädigung für das Eigentum am Grundstück (§97 Abs, 4 BBauG), Solche Geldentschädigungen seien gemäß § 118 Abs, 1 BBauG zu hinterlegen. Das Recht an der hinterlegten Summe sei dann vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (§ 119 Abs. 1 BBauG). Rach § 110 Äbs« 3 BBauG stehe die beurkundete Einigung einem rechtskräftigen Enteignungsbeschluß gleich. Dann sei in entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 1 BBauG der Kaufpreis zu hinterlegen. Ein Zahlungsanspruch bestehe in diesem Falle nicht. 4 Diesen Erwägungen ist insoweit zuzustimmen, als sowohl der am 7« August 1963 abgeschlossene Vergleich zwischen der Eigentümerin und der Stadt FflBHHi als auch der am 27. Januar 1964 im Hinblick auf die Mieterin rechtskräftig gewordene Besitzeinweisungsbeschluß vom 30, Mai 1963 nicht die Enteignung der Rechte der Mieterin enthalten konnte* Da die Mieterin am Vergleich vom 7. August 1963 nicht beteiligt war, stellte dieser Vergleich nicht eine Volleinigung im Sinne des § 110 BBauG dar, der auch das Mietverhältnis betraf« Denn eine auch das Mietverhältnis betreffende Volleinigung hätte nur dann vorliegen können, wenn der Vergleich von allen Beteiligten - also auch der Mieterin - geschlossen worden wäre und eine Regelung aller sachlichen Punkte enthalten hätte, die der Regelung zwischen den Beteiligten bedurften« Dies bedeutet, daß das Enteignungsverfahren gemäß § 111 Satz 2 3BauG hinsichtlich der Mietrechte der Mieterin seinen iortgang zu nehmen hatte* Was aber die Besitzein-Weisung anbetrifft, so hatte sie gemäß § 116 Abs« 3 BBauG zwar den Besitzwechsel im Sinne des § 854 BGB zur Folge, d.h« sowohl dem unmittelbaren als auch dem mittelbaren Besitzer wurde der Besitz entzogen, also auch die Mieterin verlor durch die Besitzeinweisung ihren Besitz« Damit war aber das Mietverhältnis gleichfalls noch nicht aufgehoben« Denn das Mietrecht ist ein Recht, das zu dem Besitz des Grund-Stücks berechtigt und in einem Enteignungsverfahren nach § 86 Abs« 1 Ziff« 3 BBauG nur durch den Ausspruch seiner Enteignung entzogen werden kann« Einen solchen Ausspruch aber konnte der Besitzeinweisungsbeschluß nicht enthalten, da mit ihm eine Enteignung noch nicht verbunden war* Durch- ✓ aus zutreffend hat daher auch dei» Baulandsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in seinem Urteil vom 27« Januar 1964 den Besitzeinweisungobeschluß vom 30« Mai 1963 insov/eit für unwirksam erklärt, als in ihm das Miet- Verhältnis aufgehoben war, denn der Besitzeinweisungsbeschluß durfte nicht schon eine Enteignung ausoprechen, wie sie die Aufhebung des Mietverhältnisseo darotollte. Fehlte es aber hinsichtlich des Mietrechts der Mieterin an einer Enteignung, dann konnte sich der von ihr geltend gemachte Anspruch auch nicht - was das Berufungsgericht offensichtlich nicht klar erkannt hat -als ein Entschädigungsanspruch wegen erfolgter Enteignung, sei es, wie das Berufungsgericht meint, gemäß § 97 Abs. 4 BBauG oder sei es, wie die Revision meint, gemäß § 97 Abs. 3 Ziff. % BBauG darsteilen. Vielmehr richtete sich der Anspruch der Mieterin auf Entschädigung der ihr angeblich durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Vermögensnachteile gemäß § 116 Abs. 4 BBauG. In diesem Sinne hat auch die Enteignungsbehörde das Begehren der Mieterin auf gef aßt und ihr mit dem hier angefochtenen Beschluß vom 27. Januar 1965 eine Besitzeinweisungsentschädigung zugesprochen. Im Ergebnis bleibt es Jedoch unerheblich, ob man den von der Mieterin geltend gemachten Anspruch als einen Entschädigungsanspruch nach § 97 Abs. 4 BBauG - so das Berufungsgericht - oder nach § 97 Abs. 3 Ziff. 2 BBauG - so die Revision - ansieht oder ob dem Begehren ein Entschädigungsanspruch nach § 116 Abs. 4 BBauG zugrundeliegt. Denn allein entscheidend bleibt immer nur die Frage, ob in der Zeit vom.27. Januar bis 15. September 1964 das Mi et Verhältnis noch bestand oder nicht, da nur bei^seinem Bestehen der Mieterin sowohl durch einen enteignenden Eingriff als durch eine vorzeitige Besitzeinweisung entschädigungspflichtige Vermögensnachteile entstanden sein konnten. 10 - fsi Zu Recht hat aber daa Berufungsgericht das Bestehehen eines Mietverhältnisses über die am 27. Januar 1965 rechtskräftig erfolgte Besitzeinweisung der Stadt Frankfurt in das Grundstück hinaus verneint. Seine Erwägungen dazu gehen im wesentlichen dahin: Als Endzeitpunkt des Mietvertrages sei der Abbruch des vermieteten Hauses für die Nord-Süd-Straße vereinbart worden. Wann der Abbruch erfolgt sei, stehe nicht genau fest. Es sei anzunehmen, daß sieh der Abbruch unmittelbar an die Zwangsräumung vom 13. Februar 1964 angeschlossen habe. Von diesem Zeitpunkt ab könne die Mieterin auf keinen Fall etwas verlangen. Aber auch für die vorhergehende Zeit vom 27. Januar 1964 bis zu dem Abbruch stehe der Mieterin kein Ersatzanspruch zu. Am 27. Januar 1964 sei die Besitzeinweisung rechtskräftig geworden. Damit habe die Mieterin den Besitz an dem Grundstück verloren und die Stadt | den Besitz erlangt. Die Vertragsklausel, welche als Ende des Mietvertrages den '‘Abbruch des Gebäudes für die Nord-Süd-Straße“ bestimme, sei aber dahin auszulegen, daß nicht erst der eigentliche technische Abbruch des Hauses den Mietvertrag habe beenden sollen, sondern schon die rechtskräftige Besitzeinweisung der Stadt Denn die Mietvertragsparteien hätten mit der Enteignung gerechnet und das Vertragsende auf dieses Verfahren abgestellt. Ein Mietvertrag verliere aber seine Bedeutung, wenn der Vermieter den mittelbaren und der Mieter den unmittelbaren Besitz im Zuge eines Enteignungsverfahrens verloren habe. Wenn die Mietvertragsparteien daher vom “Abbruch für die Nord-Süd-Straße" gesprochen hätten, so hätten sie die Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung der Mietsache aufgrund des Enteignungsverfahrens gemeint, die schon mit der Rechtskraft der Besitzeinweisung eingetreten sei. Die Mieterin habe daher schon von diesem Zeitpunkt ab keine Vermögenseinbuße er- 11 litteno Da das Enteignungsverfahren sowohl für die Zwecko des Straßenbaues als auch des Justiz-Neubaues betrieben worden sei, sei die Beschränkung der Klausel auf den Pall des Abbruchs für den Straßenbau ohne Belang» Diese Erwägungen, die im wesentlichen in der tatrichterlichen Auslegung des Mietvertrages bestehen, lassen einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsirrtum nicht erkennen, und die von der Revision erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg» Zuzugeben ist der Revision, daß ohne die am 30» Mai 1963 verfügte und am 27« Januar 1964 wirksam gewordene Besitzeinweisung mit dem anschließenden Gebäudeabriß die Mieterin im Mietbecitz geblieben wäre und ihr Wohnheim im vergleichsweise enteigneten Mietgegenstand bis zu dem 15* September 1964 hätte weiter betreiben können» Unrichtig ist jedoch ihre Ansicht, das Berufungsgericht habe dieser Sachlage nicht Rechnung getragen» Die Revision meint: Es werde der Zielsetzung und dem Sinngehalt der vertraglichen Abbruchsklausel in keiner Weise gerecht, wenn sie pit dem Berufungsgericht als Vorteil der enteignungsbegünstigten Stadt PHHHV verstanden würde, wie sie nicht gemeint gewesen sei» Eine vertragliche Abrede des hier in Betracht kommenden Inhalts, die lediglich den Vermieter vor einer Schadens-ersaztpflicht habe bewahren wollen, werde enteignungsrechtlich nicht als privat-rechtlicher Löschungsgrund für ein enteignungsfähiges Recht angesehen werden dürfen» Der Vermieter wäre gehindert gewesen, den Eintritt des Abbruchstatbestandes treuewidrig voranzutreiben (§ 162 Abs» 2 BGB). Träten schon in dieser Regelung Schranken 12 für die Wirksamkeit der Abmachung im Verhältnis der Vertragsschließenden zu einander zutage, so müsse es einem Dritten durchaus verwehrt sein, Vorteile daraus herleiten zu wollen, daß er den Wirksamkeitstatbestand *her beigeführt habe» Das zu tun,sei der Stadt zv/ar durch das Hecht nicht verwehrt gewesen« Ihr rechtmäßiges Vorgehen in dieser Richtung habe aber die Entschädigungs-Pflicht des § 94 Abs« 2 BBauG ausgelöst« Darin, daß die Rechtsordnung ein und derselben Handlung privat-rechtlich in der Regel die Wirkung versage (§ 162 Abs. 2 BGB) oder den vertraglich nicht gebundenen dritten Täter deliktsverantwortlich mache (§ 826 3GB), wogegen sie ihr öffentlich-rechtlich die Rechtmäßigkeit unter Begründung einer Verpflichtung zur Entschädigung zuerkenne, liege die "aequitas juris"« Daran gehe das Berufungsurteil vorbei« Die Revision übersieht hierbei, daß, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Vertragsparteien bei Abschluß des Mietvertrages nit der bevorstehenden Enteignung rechneten und das Vertragsende hierauf abstellten. Ob dies einen Vorteil für die Stadt FflHHHB mit sich brachte, bleibt dabei ohne jede Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch nicht sagen, daß die Abbruchoklauoel lediglich dem Zweck gedient habe, den Vermieter vor einer Schadensersatzpflicht zu bewahren, und daher, wie die Revision offensichtlich meint, im Hinblick auf die Enteignung wirkungslos geblieben sei. Ohne Zweifel war es den Vertragsparteien bei Abschluß der Mietverträge bewußt, daß eine Ent schädigungspflicht des Vermieters niemals daraus erv/achsen konnte, daß der Mietvertrag über sein mit der Abbruchsklausel vereinbartes Ende hinaus nicht Bestand behielt. Wie auch die Revision richtig annimmt, hätte der Ausschluß einer Ersatzpflicht -13- daher nur immer dann Bedeutung gewinnen können, wenn der Vermieter treuewidrig einen früheren Hausabbrueh herbei-geführt hätte, dagegen nicht, wenn die Stadt Frankfurt den V/irksamkeitstatbeQtand der Abbruchsklausel herbeiführte, was sie, wie die Revision selbst einräumt, rechtmäßig tun konnte und getan hat. Biente mithin die Abbruch oklausel gar nicht dem Zweck, den Vermieter vor Ansprüchen zu schützen, wie sie hier von der Antragstellerin geltend gemacht werden, dann läßt sich auch nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß hier ein privatrechtlicher Erlöschungsgrund enteignungsrechtlich als ein Erlöschungsgrund für ein enteignungsfähiges Recht angesehen werden sei. Vielmehr stellt sich die Rechtslage so dar, daß mit der Einleitung des Hausabbruches durch die Besitzeinweisung der Stadt Frankfurt das Mietverhältnis erlosch und infolgedessen gar kein Mietrecht der Mieterin mehr bestand, in das noch hätte eingegriffen werden können. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht daher auch den von der Mieterin behaupteten Fortfall der Geschäftsgrundlage, Denn waren sich die Ilietverttfagg-parteien-wie oben bereits gesagt-dessen bewußt, daß für die hier geltehdgemachten Ansprüche der Mieterin niemals eine Haftung der Vermieterin hätte bestehen können, dann kann die Abbruchsklausel in Verbindung mit dem Ausschluß einer Entschädigungspflicht der Vermieterin auch niemals ein dem Vertragsschluß stillschweigend zugrundegelegter Tatumstand gev/esen sein, über den sich beide Vertragsteile im Irrtum befanden. Schließlich läßt sich ein Rechtsfehler auch nicht daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht die Mietverträge dahin ausgelegt hat, die Abbruchsklausel habe nicht j - 14- - nur "bia zu dem 15« September 19599 sondern auch für die Zeit der stillschv/eigenden Verlängerung der Mietverträge Geltung behalten sollen, da, wie das Berufungsgericht ausführt, der Abbruchsklausel auch innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist eine Bedeutung dann zugekommen sei, v/enn der Zeitpunkt reiner Kündigung ungenutzt vorübergegangen und der Abbruch vor dem Zeitpunkt erfolgt v/äre, zu dem hätte gekündigt werden müssen. Insoweit werden auch von der Revision keine Rügen erhoben, Danach erv/eist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Br, Pagendarm Pr. Kreft Br. Hußla (rähtgens Br. Reinhardt L