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BGH

Gericht: BGH

Für Schäden, die an einem Grundstück durch Maßnahmen zur Beseitigung des Kriegspotentials verursacht worden sind, kann auch dann nicht auf Grund der Bestimmungen dos Finanzvortrags Ersatz gefordert werden, wenn das Grundstück von den Besatzungstruppen ln Anspruch genommen war und erst nach dem Inkrafttreten des Finanzvertrags freigegeben wurde. November 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkanntt Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 10. Von Hechts wegen Tatbestands Die Klägerin verlangt auf Grund der Bestimmungen des Pinanzvertrages vom 26. März 1955 - Bundesgesetzblatt II 381 - (PV) und des Bundesleistungsgesetzes eine Entschädigung, woil in ihrem Teilbetrieb in H^^straße der von der britischen Besatzungs-macht in Anspruch genommen war, nach der Preigabe orheb-licho Schäden beseitigt werden mußten und der Betrieb deswegen nicht alsbald wieder benutzt werden konnte. Die von den britischen Streitkräften in Anspruch genommenen Gebäude und Einrichtungen des genannten Teilbetriebes konnte die Klägerin nach der Freigabe nicht alsbald wieder benutzen. September 1950 Entmilitarisierungsmaßnahmen nach der Kontroll-ratB-Direktivo Nr. 39 unterlegen habe und für die in dieser Zeit entstandenen Schäden (einschließlich der hier in Bede stehenden Folgeschäden) keine Entschädigung zu leisten sei; dio Beklagte geht dabei davon aus, daß sich die Entstehungszeit der einzelnen Schäden - abgesehen von der abgebrannten Hallo - nicht feststeilen lasse, und es des- Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne für die Zeit, in der ihr Betrieb von den britischen Stroitkräften zur Liquidation vorgesehen gewesen sei,' d.h. bis zu dem 11. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfUhrt und auch die Revision nicht anzweifelt, sind Ansprüche aus Belegungs Schäden an Grundstücken, die den Besatzungsstreitkräften zur Nutzung überlassen waren und nach dem Inkrafttreten des Finanzvortragea, das ist seit dem 5» tfai 1955» frei-gegeben worden sind, nach Art. 8 dieses Vertrages i.V. m. Dieser ist nicht, wie das Berufungsgericht in erster Linie ausfUhrt, schon deshalb begründet, weil nach Art. 8 Abs.3 FV der Schaden als im Augenblicke der Freigabe eingetreten gilt und das Bundesleistungsgesetz nicht wie die Bestimmungen des Kontrollrats-Gesetzes Nr. 47 und des SeBatzungs-schädonabgeltungsgesetzes gewisse Schadensgruppen von der Entschädigung ausschlioöto Maßnahmen der Art, wie sie die Besatzungsmächtc nach dem Ende dos zweiten Weltkrieges zur Beseitigung des deutschen Kriegöpotentials getroffen haben, liegen naturgemäß außerhalb des Rahmens der vom Bundesleistungsgesotz geregelten Tatbestände,, Paß dieses Gesetz nach dem Einanzvertrag auf gewisse Schäden anzu-v/endon ist, die durch die fremden Streitkräfte in Deutschland verursacht worden sind, rechtfertigt nicht seine aus-dehnendo Am/endung auf ihm fremde Tatbestände. Das kann aber nicht dazu führen, eine Entschädigungspflicht für Schäden zu begründen, die - wie die Schäden aus Maßnahmen der Separation, Restitution und der Beseitigung des Kriegspotentials - nicht Gegenstand des Pinanzvertrage© sind. - überleitungsvertrag - gehören, befaßt sich mit den verschiedenen Gruppen der Schäden, die von den Alliierten in Deutschland verursacht worden sind und behandelt sie hinsichtlich der Entschädigung bev/ußt unterschiedlich; Bestimmungen des Pinanzvortrages von der Bundesrepublik unter finanzieller Beteiligung der Entsendostaaten der Streitkräfto entschädigt; Besatzungsschäden, das sind die von den Besätzungstruppen in der Zeit vom 1»August 1945 bis 5 o Mai 1955 verursachten Schädon,sind gemäß Teil 9 Art« 3 Abs« 3 des Überleitungsvertrages von der Bundesrepublik in gewissem Umfange zu entschädigen; ausgenommen sind jedoch u,a« Schäden, die durch Maßnahmen zur Beseitigung des Kriegspotentialo entstanden sind, weil die Verpflichtung nur solche Schäden umfaßt, die nach dem Kontrol! ratsgesotz Nr. 47 zu entschädigen waren und das war nach Art. 4 g dioses Gesetzes bei den zuletzt genannten Schäden nicht der Pall. Dementsprechend sind in den deutschen Gesetzen, die zur Regelung dor im Überleitungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erlassen worden sind, zwar Entschädigungen für Besätzungoschäden im engeron Sinne durch das Besatzungsschädenabgoltungsgesetz und für Schäden aus Heporatlonon (und Restitutionen) in § 3 Kr. 2 dos Allgemeinen Kriegsfolgengesotzeo vorgesehen, dagegen nicht für Schädon, die aus Maßnahmen zur Beseitigung des Kriegs-potentials entstanden sind. Es ist nicht möglich, für einzelne dieser Schäden eine Entschädigungspflicht auf einem Umweg über den Pinanzvortrag einzuführen; zutreffend weist die Bcklagto darauf hin, daß die Alliierten dadurch in die Lago kämen, entgegen den vertraglichen Regelungen durch die Beseitigung des Kriegspotentials verursachte Schäden wenigstens zu einem bestimmten Anteil ersetzen zu müssen. 1 dos Besatzungsschädenabgeltungsgesetzes vom I» Dezember 1955 (BGBl I 754) - BesAG - anzuwenden wären, nach denen u.a. für Schäden keine Entschädigung zu leisten ist, die aus Maßnahmen zur Beseitigung des deutschen Kriegspotentials entstanden sind» Von der Entschädigung seien nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (BVerwG E 9, 86, 87; 10, 29» 55; 12, Schäden, dio nur bei Gelegenheit einer Maßnahme zu dem Zwecke der Beseitigung dos Kriegspotentials ontstandon seien, fielen aber nicht mehr unter die Ausschlußvorschrift des § 3 Ab So 1 Nr. 1 BesAG. Könne nicht aufgeklärt werden, ob oine Maßnahme zur Beseitigung von Kriegspotential getroffen worden sei, so gehe das nach der Rechtsprechung deß Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Besatzungs-schädenabgeltungsrechtes zu Lasten der Verwaltung. troffen hat, sind nicht deshalb ohne jede rochtliche Wirkung auf deren Entschädigungsansprüche geblieben, weil die von den Alliierten vorgesehene Liquidierung der gesamten für die Kriegsproduktion benutzbaren Industrie bei dem hier in Rode stehenden Teilbetrieb der Klägerin letztlich nicht durchgeführt worden ist. der physischen Zerstörung aller ausschließlich für Kriegsproduktion bestimmten Einrichtungen und Gebäude die Reservation des Betriebes für dio Streitkräfte (service reservation) vorgesehen; in diesem I'allo wurde die Verantwortung für die etwaige Liquidation des Betriebs der betreffenden Truppe überlassen* Bezüglich der Werkstätten der Klägerin ist in dem Befehl gesagt, daß sie von der R.A.1V (Royal Air Force) beansprucht würden und von einer bestimmten Einheit besetzt seien. Der Revision ist einzuräumen, daß der Douglaa-Bofohl, der als öffentlich-rechtlicher Akt auch vom Rcvisionsgericht ausgelegt werden kann, dahin zu verstehen ist, daß mit ihm für den ^0H|er Betrieb der Klägerin die "Liquidierung" ausdrücklich angeordnet und in der besonderen Form der Reservation für dio ütreit-kräfto endgültig verwirklicht wurde. Ebensowenig kann die Klägerin etwas daraus herleiten, daß sie die Nutzungsentschädigung weiter bezog, obwohl nach der Zonen-Kxecutlvanweisung Nr. 91 für die britische Zone vom 6. Es ist also - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NJW 1962, 2365 zugrundeliegenden Palle - davon auszugehen, daß dieser Betrieb dor Klägerin von der britischen Besatzungsmacht im Zuge von Entmilitarisierungsmaßnahmen "zur Liquidierung1* genutzt worden ist» Las hat nach Art. 4 AHKG Nr. 47» § 3 Abe. 1, Nr. 1 BesAG, auch wenn die Absicht der Benutzung bis zu dem endgültigen Verschleiß nicht zusätzlich durch weitere Anordnungen oder praktische Maßnahmen zu Tage getreten ist, jedenfalls die Wix'kung, daß für Schäden aus dieser Nutzung, auch für Folgeschäden, wie sie hier in Frage stehen, keine Entschädigung gefordert werden kann. Bonn da für Schäden aus Entrailitarisierungsmaß-nahmen keine Entschädigung zu gewähren ist, gilt dasselbe auch für Schäden, welche durch eine Nutzung verursacht worden sind, die sich als Maßnahme im Rahmen dor Beseitigung des Kriegspotontials darstellt. Liese Wirkung ist nicht erst durch den Louglas-Be-fehl, sondern bereits durch die Verfügbarerklärung der Klägerin für Reparation und Entmilitarisierung am 9« Januar 1946 eingetreton. Anhaltspunkte dafür, daß bereits in der vor dem 9» Januar 1946 liegenden Benutzung des Mf|H0er Werkes der Klägerin eine Entmilitarisierungsmaßnahme zu erblicken sei, sind nicht ersichtlich; die insoweit darlegungsund beweispflichtige Beklagte hat keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen» Dom Entschädigungsanspruch der Klägerin steht für die Zeit vor dem 9« Januar 1946 auch nicht, wie die Revision weiter meint, die Bestimnung des § 33 Abs« 3 BLG a.F» Do die Beklagte selbst den Gesamtschaden mangels anderer EestStellungsmöglichkeit als gleichmäßig während der gesamten Dauer der Inanspruchnahme entstanden behandelt und hiergegen aus Hechtsgründen nichts einzuwenden ist, entfällt auf die Zeit vom 4» Juni 1945 bis einschließlich 8. Danach ergibt sich» Dio Klägerin kann Entschädigung nach § 27 Abs.7» 23 BLG a.F. nur für den Hutzungsäusf all-erlangen» der auf in der Zeit vom 4» Juni 1945 bis 8.Januar 1946 entstandenen Schäden beruht, das sind 2.917,08 DM. Für die Schäden, die infolge der Zerstörung der Hallo eingetreten sind, entfällt ein Anspruch auf Entschädigung, weil die Halle nach dem 8.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EntschädigungBestimmungMaßnahmeZeitKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagawerks . ja Amtliche Sammlung} nein
 Gesotz über die Abgeltung von Besatzungsschäden v«1«Dez» 1955 (BGBl I 734) § 3 Abs» 1 Nr. lj
 Finanzvertrag v. 26. Kai 1952 (BGBl 1955 II 381) Art. 8 Abo. 2c, 3, 4
Für Schäden, die an einem Grundstück durch Maßnahmen zur Beseitigung des Kriegspotentials verursacht worden sind, kann auch dann nicht auf Grund der Bestimmungen dos Finanzvortrags Ersatz gefordert werden, wenn das Grundstück von den Besatzungstruppen ln Anspruch genommen war und erst nach dem Inkrafttreten des Finanzvertrags freigegeben wurde.
BGHjUrt.v. 28. Februar 1966 - III Zß 21/64 OLG Hamm (Westf.)
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. Februar 1966 Scheibl, Justiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland handelnd in Prozeßstandscbaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirlands vertreten durch dc.i Bundosminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberkreisdirektor des Landkreises	(Ara'b	f&r
 Verteidigungslasten),
Beklagten und Hevisionsklägerln,
- Prozeßbevollmächtigtet Rechtsanwälte Prof-Dr.
und Br.
Ill ZR 21/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 gegen
die P	lugzeug	Werkstatt	en
KG in ZufllHR M^^^Ästraße 0, vertreten durch den Kaufmann Otto P^HP daselbst alo persönlich haftenden Gesellschafter,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
o
 
Der III. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkanntt
 Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ilamrn (b'ostf.) vom 26. November 1963 teilweise aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichte Bielefeld vom 27. Februar 1963 toilweiBe abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin mehr als 2.917,08 DM (zweitausendineurihundertsiebzehn 8/100 DM) nebst Zinsen fordert.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 14/15, die Beklagte 1/15*
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin verlangt auf Grund der Bestimmungen des Pinanzvertrages vom 26. Mai 1952 idP vom 30. März 1955 - Bundesgesetzblatt II 381 - (PV) und des Bundesleistungsgesetzes eine Entschädigung, woil in ihrem Teilbetrieb in H^^straße der von der britischen Besatzungs-macht in Anspruch genommen war, nach der Preigabe orheb-licho Schäden beseitigt werden mußten und der Betrieb deswegen nicht alsbald wieder benutzt werden konnte.
 
Dio Klägerin betrieb früher eine Sportfliegerechule und befaßte sich mit der Reparatur von privaten Sport-und Reiseflugzeugen. Während des zweiten Weltkrieges reparierte sie leichtere Flugzeuge der Luftwaffe und stellte Ersatzteile für den Flugzeugtyp "Fieseler-Storch” her.
Am 4. Juni 1945 requirierten britische Streitkräfte den genannten Teilbetrieb, Sie händigten der Klägerin ordnungsgemäße Requiaitionspapiere aus. Am 17.Dezember 1945 stellte die britische Besatzungsmacht die Klägerin, die sie als RUstungsbetrieb ansah, unter Vermögenskontrolle nach dem Mil.Reg.-Oeso Kr. 52. Am 9* Januar 1946 erklärte sie den Betrieb als für die Reparation und Entmilitarisierung verfügbar. Die Klägerin wurde in die Kategorie I der Kontrollrat s-Direktive Nr. 39 vom 2. Oktober 1946 (Liquidierung des deutschen Kriegs- und Industriepotentials) eingestuft und auch dadurch zur Liquidierung vorgesehen. Sie wurde ferner in dem sogenannten ’'Douglas-Befehl” (Befehl des britischen Luftnarschalls Douglas, Befehlshaber der britischen Besatzungsluftstreitkräfte in Deutschland, vom 4. Juli 1947), der sich mit der Liquidierung der deutschen Rüstungsbetriebe befaßte, aufgeführt. In diesem Befehl hieß es, die Liquidation könno auch durch Reservation des Betriebes für die - britischen - Streitkräfte erreicht werden, in diesem Falle werde die Verantwortung für die etwaige Liquidation der betreffenden Truppeneinheit überlassen; der Betrieb der Klägerin werde von der RAF (B.A.F.G. Gliding Club) beansprucht. Am 12. August 1947 klassifizierte die R.D.R. - Division (Reparations, Deliveries and Restitution Branch) Werkausrüstungen und Maschinen der Klägerin nach ihrer Tauglichkeit für Demontagemaßnaraen. Am 11. September 1950 erklärte der stellvertretende Bri-
 
tische Hohe Kommissar in einem Aide Memoire an Bundeskanzler Br«. Adenauer u.a., bei der Klägerin sollten keine Entmilitarisierungsmaßnahmen mehr erfolgen.
Der Teilbetrieb der Klägerin in Minton, HBMBstr. PP - um den es hier geht - wurde vom 4. Juni 1945 bis 9« August 1957 durchgehend von britischen Streitkräften benutzt. Bio Klägerin erhielt - nach ihrer Behauptung vom 4o Juni 1945 ab - eine Nutzungsentschädigung. Am 14. Mai 1946 brannte eine Montagehalle (Gebäude 18) ab.
Sie wurde bis zur Freigabe des genannten Teilbetriebes nicht wieder aufgebaut. Auch für diese Halle wurde bis zur Freigabe dieses Teilbetriebes eine Nutzungsentschädigung gezahlt o
Die von den britischen Streitkräften in Anspruch genommenen Gebäude und Einrichtungen des genannten Teilbetriebes konnte die Klägerin nach der Freigabe nicht alsbald wieder benutzen. Zur Abgeltung des hierdurch entstandenen Ausfalls (Vermögenoschäden gemäß Artikel 8 FV i.V.m. §§ 26 Abs. 7, 21 BLG- n.F. - §§ 27 Abs. 7, 25 BLG a.F.) machte ihr die Beklagte unter dem 51« August 1962 ein Zahlungsangebot in Höhe von 33<>637,46 DM. Sie errechnete den Entschädigungsbetrag für den nach der Freigabe entstandenen Nutzungsausfall auf 59.293,95 DM. Hiervon sprach sie jedoch der Klägerin nur 56,73 7» = 33*637,46 DM zu, weil der Betrieb in der Zeit vom 4. Juni 1945 bis 11. September 1950 Entmilitarisierungsmaßnahmen nach der Kontroll-ratB-Direktivo Nr. 39 unterlegen habe und für die in dieser Zeit entstandenen Schäden (einschließlich der hier in Bede stehenden Folgeschäden) keine Entschädigung zu leisten sei; dio Beklagte geht dabei davon aus, daß sich die Entstehungszeit der einzelnen Schäden - abgesehen von der abgebrannten Hallo - nicht feststeilen lasse, und es des-
 
halb geboten soi, den Gesamtbetrag prozentual auf die Zeit vor und nach dem Ende der Bntmilitarisierungsraaßnahmen zu verteilen. Die zuerkannte Entschädigung von 33.637,46 DM ist durch Verrechnung geleistet.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe den Ent schädigungsbetrag von 59.293 »95 Bk zu Unrecht um 43»27 7* (= 25.656,49 DM) gekürzt. Darüber hinaus verlangt sio bezüglich der abgebrannten Halle einen weiteren Ent-schädigungobotrag von 17.934,— DM, den die Beklagte der Höhe nach nicht beanstandet; die Klägerin behauptet, der Wiederaufbau der Halle hätte zu demindest 12 Monate beansprucht, so daß für diese Zeit ein Anspruch nach den §§ 26 Abs. 7, 21 3LG n.F. bestehe.
Die Klägerin trägt vor, hinsichtlich ihres Teilbetriebes in	H^BIstraßc ^ seien Reparations»,
Wiedergutmachung«- oder Entmilitarisierungsmaßnahmen weder förmlich angeordnot noch tatsächlich durchgeführt worden. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen 43.589,49 DM nebst 4 ju Zinsen seit Klagezustellung (17. November I960) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne für die Zeit, in der ihr Betrieb von den britischen Stroitkräften zur Liquidation vorgesehen gewesen sei,' d.h. bis zu dem 11. September 1950, keine Entschädigung verlangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Be-. rufung der Beklagten ist ohno Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungagründe i
I.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfUhrt und auch die Revision nicht anzweifelt, sind Ansprüche aus Belegungs Schäden an Grundstücken, die den Besatzungsstreitkräften zur Nutzung überlassen waren und nach dem Inkrafttreten des Finanzvortragea, das ist seit dem 5» tfai 1955» frei-gegeben worden sind, nach Art. 8 dieses Vertrages i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Truppenvortrages vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II 521), den §§ 88 Abs. 1, 60 Abs. 2 BLG a.F. gemäß den Bestimmungen des zuletzt genannten Gesetzes zu entschädigen. Dabei gelten die Schäden als im Zeitpunkt der Freigabe des Grundstückes entstanden (Art. 8 Abs. 3 FV) Da die Freigabe im vorliegenden Falle am 9. August 1957 erfolgt ist, ist das Bundesleistungsgesetz in seiner alten Fassung und nicht in der Neufassung vom 27. September 1961 (BGBl I 1769) anzuwenden (Urt. des erkennenden Senats vom 24. Januar 1963 - III ZR 141/61 * KJW 1963, 1356, 1358), die am 1. Oktober 1961 in Kraft getreten ist (Art. III des Gesetzes zur Änderung des Bundesleistungsgesetzes vom 27» September 1961 - BGBl 1 1755).
Indessen vermögen die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 7,
23 BLG a.F. (= § 26 Abs. 7, 21 n.F.) den Klaganspruch nur zu einem geringen Teil zu rechtfertigen. Dieser ist nicht, wie das Berufungsgericht in erster Linie ausfUhrt, schon deshalb begründet, weil nach Art. 8 Abs. 3 FV der Schaden als im Augenblicke der Freigabe eingetreten gilt und das Bundesleistungsgesetz nicht wie die Bestimmungen des Kontrollrats-Gesetzes Nr. 47 und des SeBatzungs-schädonabgeltungsgesetzes gewisse Schadensgruppen von
 
der Entschädigung ausschlioöto Maßnahmen der Art, wie sie die Besatzungsmächtc nach dem Ende dos zweiten Weltkrieges zur Beseitigung des deutschen Kriegöpotentials getroffen haben, liegen naturgemäß außerhalb des Rahmens der vom Bundesleistungsgesotz geregelten Tatbestände,, Paß dieses Gesetz nach dem Einanzvertrag auf gewisse Schäden anzu-v/endon ist, die durch die fremden Streitkräfte in Deutschland verursacht worden sind, rechtfertigt nicht seine aus-dehnendo Am/endung auf ihm fremde Tatbestände. Etwas anderes kann auch aus der Bestimmung dos Art» 8 Abs. 5 BV nicht hergeloitet werden. Diese hat zwar, wie der erkennende Senat in seinem schon angeführten Urteil vom 24.Januar 1963 dargelegt hat, auch matorioll-rechtlicho Wirkung. Das kann aber nicht dazu führen, eine Entschädigungspflicht für Schäden zu begründen, die - wie die Schäden aus Maßnahmen der Separation, Restitution und der Beseitigung des Kriegspotentials - nicht Gegenstand des Pinanzvertrage© sind.
Das Vertragswerk zwischen der Bundesrepublik und den drei westlichen Alliierten, zu dem neben dem Bonner Vertrage vom 26. Mai 1952 als sogenannte Zusatzverträge der Einanz-vertrag und insbesondere auch der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Brägen vom 26.Kai 1952 idE der Bekanntmachung vom 50. März 1955 (BGBl II 405)
- überleitungsvertrag - gehören, befaßt sich mit den verschiedenen Gruppen der Schäden, die von den Alliierten in Deutschland verursacht worden sind und behandelt sie hinsichtlich der Entschädigung bev/ußt unterschiedlich;
Für Reparationsschäden ist in Teil 6 Art. 5 des Vertrages eine durch ein noch ergehendes Gesetz zu regelnde Entschädigung vorgesehen. Schäden, die nach dom Ende der “Besatzung0 - dem 5. Mai 1955 - von den Stationierungs-streitkräften verursacht worden sind, worden gemäß den
 
Bestimmungen des Pinanzvortrages von der Bundesrepublik unter finanzieller Beteiligung der Entsendostaaten der Streitkräfto entschädigt; Besatzungsschäden, das sind die von den Besätzungstruppen in der Zeit vom 1»August 1945 bis 5 o Mai 1955 verursachten Schädon,sind gemäß Teil 9 Art« 3 Abs« 3 des Überleitungsvertrages von der Bundesrepublik in gewissem Umfange zu entschädigen; ausgenommen sind jedoch u,a« Schäden, die durch Maßnahmen zur Beseitigung des Kriegspotentialo entstanden sind, weil die Verpflichtung nur solche Schäden umfaßt, die nach dem Kontrol! ratsgesotz Nr. 47 zu entschädigen waren und das war nach Art. 4 g dioses Gesetzes bei den zuletzt genannten Schäden nicht der Pall. Dementsprechend sind in den deutschen Gesetzen, die zur Regelung dor im Überleitungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erlassen worden sind, zwar Entschädigungen für Besätzungoschäden im engeron Sinne durch das Besatzungsschädenabgoltungsgesetz und für Schäden aus Heporatlonon (und Restitutionen) in § 3 Kr. 2 dos Allgemeinen Kriegsfolgengesotzeo vorgesehen, dagegen nicht für Schädon, die aus Maßnahmen zur Beseitigung des Kriegs-potentials entstanden sind. Es ist nicht möglich, für einzelne dieser Schäden eine Entschädigungspflicht auf einem Umweg über den Pinanzvortrag einzuführen; zutreffend weist die Bcklagto darauf hin, daß die Alliierten dadurch in die Lago kämen, entgegen den vertraglichen Regelungen durch die Beseitigung des Kriegspotentials verursachte Schäden wenigstens zu einem bestimmten Anteil ersetzen zu müssen.
II.
Das Berufungsgericht führt hilfsweise aus, die Klage sei auch dann begründet, wenn im Rahmen des Bundesleistungs-gesetzeo die Bestimmungen des Art. 4 AHKG Nr. 47 und des
 
§ 5 Abs, 1 ifr. 1 dos Besatzungsschädenabgeltungsgesetzes vom I» Dezember 1955 (BGBl I 754) - BesAG - anzuwenden wären, nach denen u.a. für Schäden keine Entschädigung zu leisten ist, die aus Maßnahmen zur Beseitigung des deutschen Kriegspotentials entstanden sind» Von der Entschädigung seien nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (BVerwG E 9, 86, 87; 10, 29» 55; 12,
247; HJff 1962, 2365 und 1963, 679 = BVerwGE 15, 176) nur sogenannte gezielte Schäden ausgeschlossen. Gezielt sei ein Schaden im Sinne dieser Vorschriften zwar nicht nur, wenn sein Entstehen das alleinige Ziel (Selbstzweck) der angeordnoten Maßnahme gewesen sei. Er sei es vielmehr schon dann, aber auch nur dann, wenn er entstanden sei, weil die Besatzungsbehörde gerade diesen Schaden mit ihrer Maßnahme habe herbeiführen wollen. Schäden, dio nur bei Gelegenheit einer Maßnahme zu dem Zwecke der Beseitigung dos Kriegspotentials ontstandon seien, fielen aber nicht mehr unter die Ausschlußvorschrift des § 3 Ab So 1 Nr. 1 BesAG. Könne nicht aufgeklärt werden, ob oine Maßnahme zur Beseitigung von Kriegspotential getroffen worden sei, so gehe das nach der Rechtsprechung deß Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Besatzungs-schädenabgeltungsrechtes zu Lasten der Verwaltung. Die Beklagte habe hier indessen nicht nachgewiesen,, daß die in der Zeit vom 4. Juni 1945 bis 11. September 1950 oin-getretenen Schäden auf bestimmten Maßnahmen der Besatzungsmacht beruht hätten, dio diese in der AbBicht vorge-noramen habe, den Betrieb der Klägerin als RUstungsbe-trieb zu beseitigen.
Diesen Ausführungen ist wohl im Ausgangspunkt, nicht aber im Ergebnis zu folgen. Die Anordnungen, die die britische Besatzungsmacht hinsichtlich der Klägerin ge-
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troffen hat, sind nicht deshalb ohne jede rochtliche Wirkung auf deren Entschädigungsansprüche geblieben, weil die von den Alliierten vorgesehene Liquidierung der gesamten für die Kriegsproduktion benutzbaren Industrie bei dem hier in Rode stehenden Teilbetrieb der Klägerin letztlich nicht durchgeführt worden ist. Zwar können Ent-militarieierungsmaßnahraen ira Sinne des Art. 4 AHK Gesetz Nr, 47 und des § 3 Abo. 1 Nr. 1 BesAG nur in Handlungen gefunden werden, die sich auf ein bestimmtes Objekt tatsächlich auswirken. Bio Vorfügbarerklärung für Reparation und Entmilitarisierung, die Einstufung in die Kategorie 1 des Birektive-Nr. 39 und die Anführung im Bouglas-Befehl bedeuten jedoch zusammengenommen nicht nur oino hinsichtlich dor Gobäudo wirkungslos gebliebono Bekundung von Absichten. Nachdem im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 die Alliierten die Entmilitarisierung und Liquidierung der gesamten für Kriegsproduktion benutzbaren Industrie vereinbart hatten, wurden mit der Erklärung vom 9« Januar 1946 die aus diesem Grundo gegen die Klägerin vorzunehmondon Laßnahmon eingeleitot. Bio Birektive-Nr. 39 vom 2. Oktober 1946 sah dann oino Reihe von Mainahmen zur systematischen Beseitigung dos Kriegspotentials vor und hinsichtlich der Kategorie I, in die die Klägerin fiel, sogar grundsätzlich dio Zerstörung der Gebäudo, wenn auch mit der Möglichkeit von Ausnahmen; es war u.a. auch vorgesehen, daß die Liquidierung in der Weise erfolgen konnte, daß Gebäudo und Ausrüstungen von Anlagen "als zu Y/iedergutmachungozwecken verfügbar erklärt'* wurden.
Bor Bouglas-Befehl endlich bezeichneto dio Liquidation der Fabriken der Kategorie 1 als eine Angelegenheit höchster Bringlichkeit; als oino Form der Liquidation war ln dem Befehl in Übereinstimmung mit der Birektive-Nr. 39 ebenfalls neben der Demontage für Reparationszwecke und neben
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der physischen Zerstörung aller ausschließlich für Kriegsproduktion bestimmten Einrichtungen und Gebäude die Reservation des Betriebes für dio Streitkräfte (service reservation) vorgesehen; in diesem I'allo wurde die Verantwortung für die etwaige Liquidation des Betriebs der betreffenden Truppe überlassen* Bezüglich der Werkstätten	der	Klägerin ist in dem Befehl
 gesagt, daß sie von der R.A.1V (Royal Air Force) beansprucht würden und von einer bestimmten Einheit besetzt seien. Der Revision ist einzuräumen, daß der Douglaa-Bofohl, der als öffentlich-rechtlicher Akt auch vom Rcvisionsgericht ausgelegt werden kann, dahin zu verstehen ist, daß mit ihm für den ^0H|er Betrieb der Klägerin die "Liquidierung" ausdrücklich angeordnet und in der besonderen Form der Reservation für dio ütreit-kräfto endgültig verwirklicht wurde. Das ergibt bereits der Wortlaut» Ohne Bedeutung ist es, wenn die Klägerin seinerzeit von diesem Befehl koine Kenntnis erhielt.
Denn die Wirksamkeit von oinex* Maßnahme zur Beseitigung des Kriegspotentials hing nicht von der Kenntnis des Betroffenen ah. Ebensowenig kann die Klägerin etwas daraus herleiten, daß sie die Nutzungsentschädigung weiter bezog, obwohl nach der Zonen-Kxecutlvanweisung Nr. 91 für die britische Zone vom 6. Oktober 1949 dio Belegung von Gebäuden zu dem Zwecke der Entmilitarisierung nicht mietpflichtig war* Daß die auf Grund der ursprünglichen Requisition gewährte NutzungsentSchädigung weiter gezahlt wurde, muß gegenüber dem eindeutigen ortlaut der Anordnungen der Alliierten, insbesondere dos.Douglas?: Befehls mit? der namentlichen Aufführung des &^|^pr Betriebs der Klägerin, ohne Bedeutung bleiben*
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Es ist also - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NJW 1962, 2365 zugrundeliegenden Palle - davon auszugehen, daß dieser Betrieb dor Klägerin von der britischen Besatzungsmacht im Zuge von Entmilitarisierungsmaßnahmen "zur Liquidierung1* genutzt worden ist» Las hat nach Art. 4 AHKG Nr. 47» § 3 Abe. 1, Nr. 1 BesAG, auch wenn die Absicht der Benutzung bis zu dem endgültigen Verschleiß nicht zusätzlich durch weitere Anordnungen oder praktische Maßnahmen zu Tage getreten ist, jedenfalls die Wix'kung, daß für Schäden aus dieser Nutzung, auch für Folgeschäden, wie sie hier in Frage stehen, keine Entschädigung gefordert werden kann. Bonn da für Schäden aus Entrailitarisierungsmaß-nahmen keine Entschädigung zu gewähren ist, gilt dasselbe auch für Schäden, welche durch eine Nutzung verursacht worden sind, die sich als Maßnahme im Rahmen dor Beseitigung des Kriegspotontials darstellt.
Liese Wirkung ist nicht erst durch den Louglas-Be-fehl, sondern bereits durch die Verfügbarerklärung der Klägerin für Reparation und Entmilitarisierung am 9« Januar 1946 eingetreton. Lie genannte Erklärung, die Einstufung der Klägerin in die Kategorie X der Lirektive Nr. 39 und der Douglas-Befehl sind im Zusammenhänge zu werten? der Douglas-Befehl stellte in Wirklichkeit klar, daß sich die angeordneto Liquidierung - mindestens bis auf weiteres - in der bereits ausgeübten Benutzung der Werkstätten durch die Besatzungsmacht erschöpfe. Es unterliegt deshalb keinen rechtlichen Bedenken, die Benutzung des Werkes durch die britische Truppe bereits vom 9. Januar 1946 an als Entmilitarisierungsmaßnahme zu beurteilen. Dagegen kann der Tatsache, daß die Klägerin schon früher unter Vermögenskontrolle nach MRG Nr. 52
 
gestellt worden war, nicht dieselbe rechtliche Bedeutung zugemessen werden» Denn Kontrollmaßnahmen können Maßnahmen der Entmilitarisierung auch dann nicht gleichgestellt werden, wenn sie etwa zu deren Vorbereitung gedient haben sollten»
Anhaltspunkte dafür, daß bereits in der vor dem 9» Januar 1946 liegenden Benutzung des Mf|H0er Werkes der Klägerin eine Entmilitarisierungsmaßnahme zu erblicken sei, sind nicht ersichtlich; die insoweit darlegungsund beweispflichtige Beklagte hat keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen»
Dom Entschädigungsanspruch der Klägerin steht für die Zeit vor dem 9« Januar 1946 auch nicht, wie die Revision weiter meint, die Bestimnung des § 33 Abs« 3 BLG a.F»
(= § 32 Abs» 3 n.H.) entgegen» Nach dieser Bestimmung ist kein Ersatz für Schäden zu leisten, die auch ohne die Anforderung eingetreten wären. Do die Beklagte selbst den Gesamtschaden mangels anderer EestStellungsmöglichkeit als gleichmäßig während der gesamten Dauer der Inanspruchnahme entstanden behandelt und hiergegen aus Hechtsgründen nichts einzuwenden ist, entfällt auf die Zeit vom 4» Juni 1945 bis einschließlich 8. Januar 1946 ein entsprechender Teilbetrag des für die Zeit vom 4. Juni 1945 bis 9« August 1957 errechneten Gesamtschadensbetrages von 59»293,59 DM, nämlich 2.917-,98 DM. Die Schäden, die der Entschädigungs-forderung für den Zeitabschnitt bis zu dem 8. Januar 1946 zugrundeliegen, wären zwar möglicherweise auch entstanden, wonn die Entmilitarisierungsmaßnahmen zur Zerstörung der Betriobsgebäude geführt hätten. Da dies aber nicht der Hall war, kann sich die Beklagte nicht auf einen hypothetischer Schadenseintritt berufen; daß die Besatzungsmacht die Möglichkeit gehabt hätte, die Gebäude zu zerstörten, reicht hierzu nicht aus»
 
Danach ergibt sich» Dio Klägerin kann Entschädigung nach § 27 Abs. 7» 23 BLG a.F. nur für den Hutzungsäusf all-erlangen» der auf in der Zeit vom 4» Juni 1945 bis 8.Januar 1946 entstandenen Schäden beruht, das sind 2.917,08 DM. ln übrigen ist die Klage unbegründet. Für die Schäden, die infolge der Zerstörung der Hallo eingetreten sind, entfällt ein Anspruch auf Entschädigung, weil die Halle nach dem 8. Januar 1946 verbrannt ist. Die Urteile des Oberlandesgerichtes und des Landgerichtes sind dementsprechend teilweise aufzuheben und abzuändorn.
Die KostenentScheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
Dr. Kreft	Dr.	Arndt	Bundesrichter	Hußla
 ist beurlaubt und an der Leistung seiner Unterschrift verhindert.
Dr. Kreft
 Keßler	Dr.	Beinhardt