hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* pebruar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Lr,Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Lr. Beyer, Lr. Hussla und Gähtgens für Recht erkannt: Zivilsenats des Schleswig^Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23« Oktober 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageanspruch als Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nur wegen des Abbruchs des Gebäudes Nr° W* 3em Grunde nach gerechtfertigt Las beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. 1, Auf Grund der durch die Instruktion der Militärregierung vom 3» April 1946 - Coordination Section Trade & Industries Branch 312 HQ MiloGov0S-H-Region BAOB -gegebenen Anweisung u$d Ermächtigung werden gemäß dem dazu ergangenen Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein von der Stadt* Kiel, Stadtbauamt, als Bedarfsstelle nach dem Eeich9leistungsgesetz alle Baumaterialien sowie Hauseinrichtungsanlagen und Zubehör aller Art von sämtlichen Trümmergrundstücken im Stadtbereich beschlagnahmt mit der Wirkung, daß Rechtsgeschäfte über sie nichtig sind und daß ohne Genehmigung des Stadtbauamtes keine Änderungen an ihnen vorgenommen werden dürfen* 2» Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die Baumaterialien, Hauseinrichtungsanlagen und das Zubehör aller Art von solchen unbewohnten, schwerbeschädigten Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen der Grad der Beschädigung derart ist, daß Reparaturen zur Zeit oder später unmöglich sind* 5» Schwerbeschädigte Gebäude im Sinne der Ziffer 2 werden mit einer Bekanntmachung, daß sie in die Beschlagnahme und in Inanspruchnahme nach dieser Anordnung einbezogen sind, versehen werden« Innerhalb von H lagen nach Anbringen dieser Bekanntmachung kann der Eigentümer gegen die Einbeziehung beim Stadtbauamt Einspruch einlegen, wenn er glaubt, daß die in Ziffer 2 aufgestellten Voraussetzungen für die Einbeziehung nicht gegeben sind» Der Einspruch muß innerhalb weiterer I^Tage durch Einreichung von Gut£ achten zweier in Kflpl ansässiger Architekten begründet werden« Wenn das Stadtbauamt dem Einspruch nicht stattgeben will, entscheidet die höhere Baubehörde in der Landesverwaltung endgültig über ihn» widrig gewesen, weil die in den allgemeinen Anordnungen der Militärregierung und des Oberpräsidenten vorgeschriebene Voraussetzung für einen Abbruch, nämlich daß eine Reparatur im Augenblick oder später unmöglich sei, nicht Vorgelegen habe; beide Gebäude seien im Gegenteil aufbaufähig gewesen. Ansprüche nach diesem Gesetz oder nach Enteignungsgrundsätzen seien gegen das beklagte Land nicht gegeben, denn dieses sei durch die Maßnahmen der Stadt XlM^nicht "begünstigt1' worden. Im übrigen sei die Beschlagnahme der Gebäudereste rechtmäßig geschehen, denn beide Gebäude seien zu dem Wiederaufbau nicht verwendbar gewesen« Die Durchführung des von der britischen Militärregierung im Jahre 1946 angeordneten Reparaturprogramms sei 1948 nicht der eigentliche Grund für den Abbruch der Gebäudereste gewesen« Die damals vorgenommenen■Räumungsarbeiten hätten nur im geringen Umfange zur Materialgewinnung gedient, weil insbesondere Trümmersteine infolge der dreijährigen Räumungsarbeiten genügend zur Verfügung gestanden hätten. Der Hauptzweck des Abbruchs der Gebäude der Klägerin sei gewesen, Platz für den späteren Wiederaufbau der Stadt gewinnen« Das habe aber nur im Interesse der Stadt KflBiund nicht in dem des beklagten Landes gelegen. Das Landgericht Kiel hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und zwar wegen des Abbruchs beider Häuser der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des § 26 Abs.4 RLG« Hiergegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt und im Verlaufe des Berufungsrebhtzuge9 Widerklage erhoben mit dem Anträge auf Feststellung, daß der Klägerin auch ein über 6.000 DM hinausgehender Anspruch gegen das beklagte Land in Höhe weiterer 100 DM .nicht-zuötehevj.Hierz'd:hät_-der iVertrofter des beklagten Landes in der letzten mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, daß die Widerklage in erster Linie Ansprüche aus Eingriffen in das Haus Nr. 15 und in zweiter Linie aus solchen in das Haus Nr. 10 betreffe. 1c Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klägerin ein Ersatzanspruch für den Schaden, der ihr durch die im Marz 1945 angeordnete (teilweise) Sprengung des Gebäudes R^HIH^-Allee Nr. 0 erwachsen sei, nicht zustehe, da es sich insoweit um einen vor dem 31 * Juli 1945 entstandenen Kriegssachschaden handele (§ 13 LAG). Die rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme der Gebäudereste der Grundstücke der Klägerin 3flHHIV*’Allee 10 und 15 zu dem Zwecke, des Abbruchs nach Maßgabe der Verfügungen des Stadtbauamtes K(H vom 3« Januar 1947 sei allein das Reichsleistungagesetz, insbesondere dessen § 11. Diese rechtliche Möglichkeit der Beorderung von Baumaterialien, die noch mit dem Grund und Boden fest verbunden seien, finde ihre Beschränkung nur in dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Verletzung zur Rechtsvvidrigkeit des Eingriffs führen könne• Dieser Grundsatz sei dann verletzt, wenn die Gebäude der Klägerin zur Zeit ihrer Inanspruchnahme nicht "schwerbeschädigt'1 gewesen seien in dem Sinne, daß der Grad ihrer Beschädigung nicht derart gewesen sei, daß Reparaturen zur Zeit oder später unmöglich gewesen seien (Ziff.2 der Anordnung der Stadt KjflB vom 2. Die vom Oberlandesgericht insoweit den allgemeinen Anordnungen der Militärregierung und des Oberpräsidenten, die nur für die Provinz und das spätere Land Schleswig-Holstein galten, gegebene Auslegung, insbesondere also die Abgrenzung des Beurteilungsspielraumes der Bedarfsstelle durch diese Anordnungen, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 549 Abs. 1 ZPO). Die Revision kann somit mit ihrer Rüge nicht gehört werden, das Berufungsgericht habe den Begriff des "Schwerbeschädigtseins" bei Gebäuden verkannt, und es habe hierfür zu Unrecht darauf abgestellt, ob ein 'tfioderaufbau eines beschädigten Gebäudes technisch und wirtschaftlich möglich gewesen sei. Der Umfang des Schadens an diesem Gebäude sei so groß gewesen, daß man damals das Haus als ‘'zerstört'’ und seinen Zustand als "Totalschaden" angesehen habe; auch nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Lippelt sei im Januar 1947 der Wiederaufbau dieses großen Gebäudes, zu demal unter den damaligen Umständen, technisch und wirtschaftlich unmöglich ge- Das Berufungsgericht kommt deshalb - insoweit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Lippelt folgend - zu dem tatsächlichen Ergebnis, daß ein Wiederaufbau dieses Hauses im Jahre 1947 technisch und wirtschaftlich möglich gewesen sei, zu demal die dazu benötigten Mengen an Material verhältnismäßig gering und die vorhandenen restlichen Werte nicht unbedeutend gewesen seien. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gebäudereste des Grundstücks RflHHB*Allee Nr. vertritt das Oberlandesgericht dagegen die Auffassung, daß sich die Stadt kflP im Rahmen der durch die Anordnungen der Militärregierung und des OberpräBidenten gezogenen Grenzen gehalten und somit rechtmäßig auf Grund des § 11 RLG dieses Gebäude zu dem Zwecke des Abbruchs und der Verwertung der vorhandenen Baumaterialien in Anspruch genommen habe. 4« Die Revision wendet sich vor allem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall hafte neben der Stadt als Bedarfsstelle auch des beklagte Land für die durch die enteignenden Eingriffe der Klägerin entstandenen Schäden«. a) Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt: Zwar seien die Reste der Gebäude der Klägerin nicht für das beklagte Land im Sinne des § 26 Abs«. dem Reichsleistungsgesetz, die somit zugleich einen ent-eignungsgleiöhen Eingriff darstelle, für die dadurch entstandenen Schäden des Eigentümers nicht nur die Bedarfsstelle, sondern auch der durch den Bingriff sonst "begünstigte" Hoheitsträgero Las sei hier aber das beklagte Land« Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß der durch einen rechtswidrigen, enteignungsglei-cJfcK-n Eingriff Betroffene weder hinsichtlich der Person des Sntschädigungspflichtigen, noch hinsichtlich der Art und des Umfanges der Entschädigung auf das Geltendmachen der Ansprüche beschränkt ist, die ihm beim rechtmäßigen Vorgehen ein Sondergesetz geben würde; ferner daß bei enteignungsgleichen Eingriffen mehrere; "Begünstigte" als Entschädig gungspflichtige in Betracht kommen können und bejahendenfalls diese kumulativ nebeneinander haften, und schließlich, daß sich die Frage der "Begünstigung" danach beantwortet, wessen Aufgaben mit dem enteignungsgleichen Eingriff gefördert werden sollen (BGHZ 13, 395 * LM Art, 14 GG Hr, 32 mit Anm,; Daß nach dem festgestellten Sachverhalt infolge der überörtlich, nämlich für die gesamte Provinz Schleswig-Holstein angeordneten und gelenkten Aktion zur Trümmerräumung und -Verwertung zu demindest auch das beklagte Land durch den Abbruch der Gebäude "begünstigt" wurde, weil diese Maßnahme hier zu demindest auch der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe der Provinz Schleswig-Holstein - an deren Stelle das beklagte Land getreten ist - diente, kann nicht bezweifelt werden. Soweit demnach das Berufungsgericht der Klägerin einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgfundsätzen gegen das beklagte Land wegen des Abbruchs des Gebäudes Reventlou-Allee Nr, 10 zugebilligt hat, ist dies frei von rechtlichen Bedenken, 5, Das Oberlandesgericht hat der Klägerin mit einer eingehenden Begründung auch einen Enteignungsentschädigungsan-Spruch gegen das beklagte Land zuerkannt wegen der gemäß § 11 RLG rechtmäßigen Inanspruchnahme des Gebäudes Revent-lou-Allee Nr, 15 durch die Stadt X^feals Bedarfsstelle, die demnach entsprechend § 26 RLG entschädigungspflichtig sei, jedoch kumulativ neben dem beklagten Land als gleichfalls ”begünstigtem" Hoheitsträger, Das führt dazu, daß wegen des Abbruchs des Gebäudes RflHHB^Allee Nr» 9 der Klägerin ein Enteignungsentschädigungsanspruch gegen das beklagte Land nicht zusteht, sondern sie insoweit lediglich den sich aus § 26 RLG ergebenden. 6. Zur Höhe des Ersatzanspruchs für den Abbruch des Hauses Nr, 10 hat der fatrichter im Zusammenhang mit seiner wegen der Widerklage des beklagten Landes vorgenommenen Prüfung, ob der Klägerin ein Schaden von mehr als 6.000 IM entstanden sei, folgendes festgestellts Auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen sei für die Zeit des Eingriffs im Januar 1947 ein Materialwert der Gebäude- reste von 5,000 DM anzunehmen und für den Fall der Möglichkeit des Abzuges der Kosten der Trümmergäumung ein Schaden von 2,537 DM, Der Klägerin sei jedoch durch den widerrechtlichen Abbruch dieses Gebäudes auch insoweit ein entschädi-gungspflichtiter Schaden entstanden, als sie beim Wiederaufbau auf den stehen gebliebenen Bauteilen an Wiederaufbau-kooten - wie der gerichtliche Sachverständige im einzelnen ausgeführt habe - einen Betrag von 18«000 DM erspart hätte. Denn die Enteignungsentschädigung soll dem Geschädigten einen wirklichen Wertausgleich gewähren, Daß der dem Eigentümer durch e inen rechts widrigen Abbruch eines beschädigten, aber aufbaufähigen Gebäudes entstandene und auszugleichende Schaden nicht nur in dem Wert der abgebrochenen und als Baumaterial verwendeten Gebäudereste besteht, sondern auch in dem wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, der sich für einen Baulustigen aus dem Stehenbleiben der abgetragenen Gebäudereste im Hinblick auf ihren Materialwert und den Wert des Gefüges ergeben hätte, ist ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl, z,B, Urt, des Sehats vom 27o Februar 1956 III ZR 179/54 S« 5 - WM 1956, 832), Diese ist schon auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe des der Klägerin durch den Abbruch des Gebäudes Nr, 10 entstandenen Schadens ohne weiteres zu bejahen. Mithin rechtfertigt sich der Xlageanspruch dem Grunde nach bis zur Höhe von 6,000 DM als Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land entsprechend der Aufgliederung des geltend gemachten Teilbetrages durch die Klägerin (die restlichen Denn nach seinen Ausführungen zur Höhe des Schadens wegen des Abbruchs des Gebäudes Nr, 10 war der von der Klägerin bisher geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach tatsächlich zur Endentscheidung reif.Das Berufungsurteil insoweit zu korrigieren, ist dem Revisionsgericht jedoch versagt, da nur (.as beklagte land Revision eingelegt hat» Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageanspruchs lediglich ein Grundurteil erließ, so wäre es zweckmäßig gewesen, auch die Entscheidung über die Widerklage dem Betragsverfahren zu überlassen, da sie nur die Höhe des Anspruchs betraf.Die erfolgte Abweisung der Widerklage kann jedoch revisionsrechtlich nicht beanstandet werden und ist deshalb aufrecht zu erhalten« Denn diese Endentscheidung des BerufungsyajcMchs wird rechtlich einwandfrei getragen durchseine bedenkenfrei tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe des der Klägerin ’wegen des Abbruchs des Gebäudes Allee Nr, entstandenen Schadens, der hiernach jedenfalls höher als 6,000 SM ist; weiterhin hat das beklagte Land ihren im Wege der Widerklage erhobenen negativen Feststellungsanspruch hilfsweise ausdrücklich auch auf Ersatzansprüche der Klägerin wegen des Abbruchs des Gebäudes R^H^-Allee Nr. SB bezogen. Nach alledem erweist sich die Revision des beklagten Landes jedenfalls im Ergebnis als unbegründete Sie muß deshalb mit der Köstenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, wobei lediglich klarzustellen ist, welcher geltend gemachte Entschädigungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist»
X>'( iii-sl21/60 2142 024 Verkündet ’ ajj^^Pebruar 1961 (HUB* Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten,durch den Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen di^Witwe Marie 3 flBHB gebe G0HHBin kJ® Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. j 9 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* pebruar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Lr,Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Lr. Beyer, Lr. Hussla und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig^Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23« Oktober 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageanspruch als Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nur wegen des Abbruchs des Gebäudes Nr° W* 3em Grunde nach gerechtfertigt Las beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen A-/ Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom beklagten Land eine Entschädigung, weil die Stadt zwei bombengeschädigte Häuser der Klägerin nach 1945 abgebrochen hat«, Die Klägerin ist Eigentümerin der in K^pl, kHHB~ Allee Nr. 9 und 0 belegenen Grundstücke. Beide 7/ohnhäuser, die auf den Grundstücken standen, brannten bei einem Bombenangriff am 26. August 1944 aus. Das Haus Nr. wurde am 15. September 1944 in die Liste der zu sprengenden Häuser aufgenommen, weil es durch seine Lage unmittelbar an der Straße den Verkehr gefährde. Die vordere Passade des Gebäudes Nr. 15 wurde im März 1945 auf Veranlassung des Bauaufsichtsamtes der Stadt Kf/^yiegen Verkehrsgefährdung und zu dem Freihalten des Zuganges zu dem daneben liegenden Luftschutzbunker ohne Widerspruch der Klägerin gesprengt. Am 9. April ü)945 wurden die Grundstücke Nr. 10 und 15 vom Kriegsschädenamt besichtigt. Es wurde festgestellt, bei dem Gebäude Nr. 10 liege infolge Brandbombentreffer ein Gebäude mit 11 schweren Schäden" vor, es sei ausgebrannt, bestehende Bauteile seien "noch verwendungsfähig"; bei dem Gebäude Nr. 15 wurde ein Totalschaden festgestellt, weil das Gebäude zerstört sei. Am 3. April 1946 erteilte die britische Militärregierung für Schleswig-Holstein dem Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein eine ins einzelne gehende Anweisung mit dem Ziel, "den deutschen Kreisbauämtern gewisse Beschlagnahmerechte zu übertragen, auf Grund derer sie aus beschädigten Gebäuden geborgenes Baumaterial sowie Hauseinrichtungsanlagen und Zubehörteile erlangen können zur Wiederbenutzung dieser Gegenstände bei genehmigten Bau- und Reparaturarbeiten". In dieser Anordnung wurde der Oberpräsident insbesondere angewiesen, zu gewährleisten, " 2. a) . o. b) daß die Beschlagnahme von geborgenem Baumaterial sowie Hauseinrichtungsanlagen und Zubehör aller Arten aus Gebäuden oder Gebäudeteilen, die als schwer beschädigt aufgezeichnet sind (d.h. in einem derartigen Grad beschädigt, daß Reparaturen im Augenblick oder später unmöglich wäreni vorgenommen werden kann*..«, C) - f) ooo" In der Instruktion hiess es weiter unter g): “Geborgenes Baumaterial, Hauseinrichtungsanlagen und Zubehör werden gesammelt und in geeigneter v/eise aufgestapelt » Es wird Rechnung darüber geführt werden und ihre Zuteilung an genehmigte Y/erke allein wird sichergestellt durch die deutschen Kreisbauämter in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Militärregierung”« Ber Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein erließ daraufhin unter dem 29. April 1946 einen entsprechenden Runderlaß betreffend Beschlagnahme von Baumaterialien aus beschädigten Gebäuden, dem auch die Instruktion der Militärregierung vom 3. April 1946 beigefügt war, an die Bezirkskon-trollämter in Kiel, Schleswig, Lübeck und Itzehoe, das Fro-vinzialbr.ukontrollamt - Baustofflenkung - in Kiel, an die Stadt- und Landkreise der Provinz, an das Landeswirtschaftsamt Kiel und an die Staatshochbauämter in Kiel, Lübeck, Itzehoe, Schleswig, Flensburg und Eutin« In Ziff. 4 dieses Runderlasses heißt es insbesondere: ”Bie aus den Beschlagnahmemaßnahmen gewonnenen Baumaterialien sind mengenmäßig zu erfassen (Ziff. 2 g der Anweisung der Militärregierung vom 3«4» 1946). Uber ihre Vereinnahmung und Verausgabung ist ordnungsmäßig Buch zu führen. Die Mengen der durch Beschlagnahme geborgenen Baumaterialien sind vierteljährlich - erstmalig zu dem 10.7.1946 für das 2. Quartal 1946 - den Bezirksbau-kontrollämtern zu melden. Biese fassen die einzelnen Meldungen zu Sammelberichten zusammen und leiten diese an das Provinzialbaukontrollamt - Baustofflenkung -in Kiel". Bie Stadt traf am 2. November 1946 eine Anordnung (Kieler Ortsrecht und PolizeiverordnungerirSJ 74‘und >75) -folgenden Inhalts: i 1, Auf Grund der durch die Instruktion der Militärregierung vom 3» April 1946 - Coordination Section Trade & Industries Branch 312 HQ MiloGov0S-H-Region BAOB -gegebenen Anweisung u$d Ermächtigung werden gemäß dem dazu ergangenen Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein von der Stadt* Kiel, Stadtbauamt, als Bedarfsstelle nach dem Eeich9leistungsgesetz alle Baumaterialien sowie Hauseinrichtungsanlagen und Zubehör aller Art von sämtlichen Trümmergrundstücken im Stadtbereich beschlagnahmt mit der Wirkung, daß Rechtsgeschäfte über sie nichtig sind und daß ohne Genehmigung des Stadtbauamtes keine Änderungen an ihnen vorgenommen werden dürfen* 2» Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die Baumaterialien, Hauseinrichtungsanlagen und das Zubehör aller Art von solchen unbewohnten, schwerbeschädigten Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen der Grad der Beschädigung derart ist, daß Reparaturen zur Zeit oder später unmöglich sind* 3» Die hierdurch beschlagnahmten Baumaterialien, Hauseinrichtungsanlagen und das Zubehör aller Art werden von der Stadt KflP, Stadtbauamt, zur Verwendung bei genehmigten Bau- und Reparaturarbeiten in Anspruch genommen» 4o Beschlagnahme und Inanspruchnahme sind unanfechtbar, soweit sich nicht aus Ziffer 5 ein anderes ergibt» 5» Schwerbeschädigte Gebäude im Sinne der Ziffer 2 werden mit einer Bekanntmachung, daß sie in die Beschlagnahme und in Inanspruchnahme nach dieser Anordnung einbezogen sind, versehen werden« Innerhalb von H lagen nach Anbringen dieser Bekanntmachung kann der Eigentümer gegen die Einbeziehung beim Stadtbauamt Einspruch einlegen, wenn er glaubt, daß die in Ziffer 2 aufgestellten Voraussetzungen für die Einbeziehung nicht gegeben sind» Der Einspruch muß innerhalb weiterer I^Tage durch Einreichung von Gut£ achten zweier in Kflpl ansässiger Architekten begründet werden« Wenn das Stadtbauamt dem Einspruch nicht stattgeben will, entscheidet die höhere Baubehörde in der Landesverwaltung endgültig über ihn» 6» — 7o ) o o o Diese Anordnungen wurden später abgelöst durch des Landesgesetz über die Aufräumung von Trümmergrundstücken und die Verwertung von Trümmern vom 2. November 1948 (GVB1 Schleswig-Holstein 1948 S. 209 ff) und die Bekanntmachung der Stadt über die Aufräumung von Trümmergr und stücken im Stadtkreis K^P vom 6. Januar 1949 (Kieler Ortsrecht S. 24l)o Am 20« Dezember 1946 besichtigte die Trümmerräumungsab-teilung der Stadt Kpp - Magistratsbaurat Sauer und Baumeister fipke - das Gebäude HpHHB-Allee 0D und stellte fest, es sei völlig ausgebrannt, die Innenwände seien eingestürzt, ein Ausbau sei nicht vertretbar; von der Ruine Nr* 15 - die ebenfalls besichtigt wurde - seien nur Restteile vorhanden* Auf Grund der Anordnung vom 2* November 1946 beschlagnahmte die Stadt xflH - Stadtbauamt - darauf durch' zwei gleichlautende Verfügungen vom 3* Januar 1947 die noch vorhandenen Gebäudeteile der Grundstücke Nr« 10 und 15 zu dem Abbruch* In diesen, der Klägerin zugestellten Verfügungen heißt es u«a.: "Das Gebäude RflHHB~Allee^P (bzw* flK wird hiermit gemäß Anordnung der Stadt Kipp zur Beschlagnahme von Baustoffen usw« vom 2. November 1946 in die Aktion der Stadt Kipp zur Gewinnung von Altbaustoffen einbezogen und zu dem Abbruch bestimmt« Seltebbergung durch den Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte ist verboten und strafbar"* Die Klägerin legte gegen beide Verfügungen Einspruch ein, und zwar bezüglich des Hauses Nr« 10 mit Schreiben vom 16, Januar 1947 und bezüglich des Hauses Nr« 15 mit Schreiben vom 11* Januar 1947« Zur Begründung ihrer Einsprüche vertrat sie die Auffassung, beide Gebäude seien nicht als schsverbeschädigt anzusehen; das Haus Nr* 10 sei sogar aufbaufähig, Die Klägerin stellte deshalb auch bei der Stadt Kiel am 31« Januar 1947 unter Beifügung der nötigen Pläne und Kostenüberschläge den Antrag, eine WohnhausinstandSetzung für das Gebäude Nr. 10 einzuleiten« Jieser Antrag wurde vom Bauaufsichtsamt der Stadt Kiel unter Hinweis auf eine bestehende Bausperre und die schwierige bauwirtschaftliche Lage abgelehnt * % Durch Bescheid vom 12. Mai 1947 wurde der Einspruch gegen die Beschlagnahme des Gebäudes Kr. 10 zurückgewiesen. Der Abbruch wurde jedoch zunächst zurückgestellt; es sollte der Klägerin Gelegenheit gegeben werden, ihren Garten abzu-ernten. Am 15. März 1948 wurde alsdann mit den Abbrucharbei-ten auf dem Grundstück Nr. 10 begonnen. Der Einspruch gegen den Abbruch des Gebäudes Nr. 15 wurde am 16. April 1948 zurückgewigsen. Wann die Abtragung dieser Gebäudeteile vorgenommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, die Stadt Kfl^habe bereits am 10. Juli 1946 mit dem Abbruch begonnen. Von dem beklagten Land ist demgegenüber vorgetragen, mit der Trümmerräumung sei erst nach dem 16, April 1948 angefangen worden. Die Klägerin beantragte unter dem 24. Juli 1953 die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung in Höhe von 15.000 DM gegen die Stadt Kiel (Azr 4 OH 28/53 des Landgerichts Kiel). Das nachgesuchte Armenrecht wurde ihr jedoch durch den Beschluß des Landgerichts Kiel vom 29. April 1954 mit der Begründung versagt, die Stadt Kiel sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1954 in Sachen MflHP ./. Stadt NeflHB - V ZR 41/53 - für die Entschädigungsansprüche nicht passiv legitimiert; eine Amtspflichtverletzung lasse sich nicht nachweisen. Die Klägerin hat nunmehr gegen das beklagte Land Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe infolge des Abbruchs beider Häuser ein Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff gegen das beklagte Land zu. Die Abbruchmaßnahmen der Stadt seien rechts- widrig gewesen, weil die in den allgemeinen Anordnungen der Militärregierung und des Oberpräsidenten vorgeschriebene Voraussetzung für einen Abbruch, nämlich daß eine Reparatur im Augenblick oder später unmöglich sei, nicht Vorgelegen habe; beide Gebäude seien im Gegenteil aufbaufähig gewesen. Die Inanspruchnahme und Verwendung d er entnommenen Baumaterialien zu dem Wiederaufbau seien in Erfüllung einer dem Oberpräsidenten von der britischen Militärregierung gestellten allgemeinen Aufgaben erfolgt und deshalb dem ganzen Lande zugute gekommen. Im übrigen seien die in der Stadt KiBP gewonnenen Steine aus Trümmergrundstücken auch außerhalb der Kieler Ortsgrenzen verwendet worden; insbesondere seien die Steine des Hauses Nr«, 10 in den Kreis Eckernförde geschafft worden. Zur Höhe des Schadens hat die Klägerin vorgetragen: Im Haus Er. 10 seien noch verwendbare Baumaterialien (Eisen und Steine) im Werte von insgesamt 4«131 CM vorhanden gewesen. Der Schaden, den sie erlitten habe, sei jedoch höher als der verlorene Materialwert. Denn bei einem V/iederaufbau hätten die vorhandenen Gebäudeteile einen Wert von 17.220 DM gehabt. Für das Haus Nr. 15 sei ein Schaden von mindestens 3«435,93 DK nach Abzug der Bäumungskosten einzusetzen. Die Klägerin hat von ihrem Gesamtschaden entsprechend dem ihr bewilligten Armenrecht einen Teilbetrag von 6.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1954 klageweise geltend gemacht, den sie (in der Berufungsinstanz) wie folgt auf gegliedert hat: 5.000 DM in erster Linie für das Haus Nr. 10, 1.000 DM für das Haus Nr. 15» hilfsweise auch diesen Betrag für das Haus Nr. 10. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und ausgoführt: Es sei nicht die richtige Beklagte, weil die Klägerin Entschädigungsansprüche nur auf Grund des § 26 RLG gegen die Stadt K^^als Bedarfsstelle richten können. Ansprüche nach diesem Gesetz oder nach Enteignungsgrundsätzen seien gegen das beklagte Land nicht gegeben, denn dieses sei durch die Maßnahmen der Stadt XlM^nicht "begünstigt1' worden. Im übrigen sei die Beschlagnahme der Gebäudereste rechtmäßig geschehen, denn beide Gebäude seien zu dem Wiederaufbau nicht verwendbar gewesen« Die Durchführung des von der britischen Militärregierung im Jahre 1946 angeordneten Reparaturprogramms sei 1948 nicht der eigentliche Grund für den Abbruch der Gebäudereste gewesen« Die damals vorgenommenen■Räumungsarbeiten hätten nur im geringen Umfange zur Materialgewinnung gedient, weil insbesondere Trümmersteine infolge der dreijährigen Räumungsarbeiten genügend zur Verfügung gestanden hätten. Der Hauptzweck des Abbruchs der Gebäude der Klägerin sei gewesen, Platz für den späteren Wiederaufbau der Stadt gewinnen« Das habe aber nur im Interesse der Stadt KflBiund nicht in dem des beklagten Landes gelegen. Die Höhe des geltend gemachten Schadens hat das beklagte Land ebenfalls im einzelnen bestritten. Das Landgericht Kiel hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und zwar wegen des Abbruchs beider Häuser der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 4 RLG« Hiergegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt und im Verlaufe des Berufungsrebhtzuge9 Widerklage erhoben mit dem Anträge auf Feststellung, daß der Klägerin auch ein über 6.000 DM hinausgehender Anspruch gegen das beklagte Land in Höhe weiterer 100 DM .nicht-zuötehevj.Hierz'd:hät_-der iVertrofter des beklagten Landes in der letzten mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, daß die Widerklage in erster Linie Ansprüche aus Eingriffen in das Haus Nr. 15 und in zweiter Linie aus solchen in das Haus Nr. 10 betreffe. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Widerklage die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seine Anträge auf Abweisung der Klage sowie aus der Widerklage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent sc he idungsgründe; 1c Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klägerin ein Ersatzanspruch für den Schaden, der ihr durch die im Marz 1945 angeordnete (teilweise) Sprengung des Gebäudes R^HIH^-Allee Nr. 0 erwachsen sei, nicht zustehe, da es sich insoweit um einen vor dem 31 * Juli 1945 entstandenen Kriegssachschaden handele (§ 13 LAG). Die rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme der Gebäudereste der Grundstücke der Klägerin 3flHHIV*’Allee 10 und 15 zu dem Zwecke, des Abbruchs nach Maßgabe der Verfügungen des Stadtbauamtes K(H vom 3« Januar 1947 sei allein das Reichsleistungagesetz, insbesondere dessen § 11. Diese rechtliche Möglichkeit der Beorderung von Baumaterialien, die noch mit dem Grund und Boden fest verbunden seien, finde ihre Beschränkung nur in dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Verletzung zur Rechtsvvidrigkeit des Eingriffs führen könne• Dieser Grundsatz sei dann verletzt, wenn die Gebäude der Klägerin zur Zeit ihrer Inanspruchnahme nicht "schwerbeschädigt'1 gewesen seien in dem Sinne, daß der Grad ihrer Beschädigung nicht derart gewesen sei, daß Reparaturen zur Zeit oder später unmöglich gewesen seien (Ziff. 2 der Anordnung der Stadt KjflB vom 2. November 1946)« Insbesondere sei ein Gebäude dann als "schwerbeschädigt" in dem genannten Sinne anzusehen gewesen, wenn vom Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und der Wohnraumbeschaffung aus der Aufwand für seinen Wiederaufbau in einem Mißverhältnis zu dem dadurch erzielten Erfolg stehen würde. Vor allem der Ausdruck "Reparatur" in Ziff. 2 b) der Instruktion der Militärregierung vom 3« April 1946 habe nicht etwa lediglich eine "Ausbes^ serung" gemeint, vielmehr begreife er (entsprechend dem englischen Wort "reparation") die "Wiederherstellung" eines beschädigten Gebäudes, und zwar in dem Sinne, daß der Wiederaufbau des beschädigten Hauses technisch und wirtschaftlich möglich gewesen sei. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden« Br steht im .Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der wiederholt ausgesprochen hat, daß die damals im Zusammenhang mit der Trümmerräumung- und -Verwertung des angefallenen Baumaterials getroffenen Anordnungen der Militärregierung und des Oberpräsidenten (als damaliger höchster deutscher Behörde) zwar den Grundsatz des § 11 RLG nicht eingeschränkt, aber den Beurteilungsspielraua der Bedarfsstelle normiert und abgegrenzt haben (vgl. BGHZ 10, 361 = LM § 11 RLG Hr. 1 mit Anm.; Urt. v. 27. Februar 1956 III ZR 179/54 S« 5-6). Die vom Oberlandesgericht insoweit den allgemeinen Anordnungen der Militärregierung und des Oberpräsidenten, die nur für die Provinz und das spätere Land Schleswig-Holstein galten, gegebene Auslegung, insbesondere also die Abgrenzung des Beurteilungsspielraumes der Bedarfsstelle durch diese Anordnungen, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 549 Abs. 1 ZPO). Sie läßt auch einen Verstoß gegen übergeordnetes Recht nicht erkennen. Die Revision kann somit mit ihrer Rüge nicht gehört werden, das Berufungsgericht habe den Begriff des "Schwerbeschädigtseins" bei Gebäuden verkannt, und es habe hierfür zu Unrecht darauf abgestellt, ob ein 'tfioderaufbau eines beschädigten Gebäudes technisch und wirtschaftlich möglich gewesen sei. 2. Auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme kommt das Oberlandesgericht zu folgenden tatsächlichen Feststellungen: Das Gebäude RflHHP-Allee Nr« 0 sei durch Brandbomben und alsdann durch im März 1945 erfolgte Sprengungen so schwer beschädigt worden, daß im Januar 1947 nur noch die Mauern bis zu dem ersten Stock (einschließlich) gestanden hätten. Der Umfang des Schadens an diesem Gebäude sei so groß gewesen, daß man damals das Haus als ‘'zerstört'’ und seinen Zustand als "Totalschaden" angesehen habe; auch nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Lippelt sei im Januar 1947 der Wiederaufbau dieses großen Gebäudes, zu demal unter den damaligen Umständen, technisch und wirtschaftlich unmöglich ge- nnn 11 Dagegen sei das Haus Reventlou-Allee Nr« 10 nicht so schwer beschädigt gewesen. Die Außenmauern und die tragenden Zwischenwände häuten noch gestanden, und die Wände hätten durch den Brand nicht gelitten, so daß die Besichtigung am 9o April 1945 durch das Kriegsschädenamt das Ergebnis gehabt habe, “die bestehenden Bauteile seien noch verwendungs-fähig“; erhebliche Zerstörungen des Mauerwerkes durch Witterungseinflüsse in der Zeit von April 1945 bis Januar 1947 seien nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht kommt deshalb - insoweit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Lippelt folgend - zu dem tatsächlichen Ergebnis, daß ein Wiederaufbau dieses Hauses im Jahre 1947 technisch und wirtschaftlich möglich gewesen sei, zu demal die dazu benötigten Mengen an Material verhältnismäßig gering und die vorhandenen restlichen Werte nicht unbedeutend gewesen seien. Soweit die Revision diese Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des Beschädigungsgrades des Gebäudes Nr. 10 mit Verfahrensrügen nach § 286 ZPO angreift, sind diese unbegründet. Der latrichter hat sich seine Überzeugung auf Grund der Aussagen vieler Zeugen über den damaligen tatsächlichen Zustand der Gebäude sowie auf Grund des eingehenden Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen gebildet. Es ist nicht ersichtlich, daß er hierbei durch Übergehen wesentlicher Umstände oder rechtserheblicher Beweisantritte das Verfahrensrecht verletzt habe. Insbesondere war der Berufungsrichter angesichts der das Gebäude Hr. 10 betreffenden Zeugenaussagen und der gutachtlichen Xus serungentnicht-gehalten, den Stadtbaurat Neumünster, über die allgemeine Frage zu hören, ob es technisch möglich gewesen sei, seinerzeit das Material für den Wiederaufbau in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen; er war auch nicht verpflichtet, den Beschädigungsgrad genau in Prozenten festzustellen. Das Oberlandesgericht hat ferner den Inhalt der beigezogenen Akten der Stadt XflHk betreffend T*r Ummer räumung der Grundstücke RflHÜ^-Alle Br. und^B sowie der diese Grundstücke betreffenden Akten der Polizeibehörde Kiel öe- % 12 - rücksichtigt und in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise ausgewertet« Im übrigen beruhen die Rügen der Revision insoweit zu dem Teil nur darauf, daß sie von einem . anderen als von dem vom Berufungsgericht unangreifbar angenommenen Beigriff des "Schwerbeschädigtseins” und der "Reparatur" ausgeht* 3o Aus diesem somit bedenkenfrei festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Beschädigungsgrades der Gebäude der Klägerin folgert das Oberlandesgericht, daß die Beamten der Stadt Kiel, die die Inanspruchnahme des Gebäudes Reventlou-Allee Nr« 10 zu dem Zwecke des Abbruchs verfügt haben, zwar nicht schuldhaft, aber objektiv die ihnen gezogene Ermessens-? grenze überschritten und demnach jedenfalls rechtswidrig in das Eigentum der Klägerin eingegriffen hätten, wobei das Berufungsgericht offen läßt, ob die Beorderungsverfügung hinsichtlich des Hauses Nr. 10 wegen dieser Ermessensüberschreitung nichtig sei« Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gebäudereste des Grundstücks RflHHB*Allee Nr. vertritt das Oberlandesgericht dagegen die Auffassung, daß sich die Stadt kflP im Rahmen der durch die Anordnungen der Militärregierung und des OberpräBidenten gezogenen Grenzen gehalten und somit rechtmäßig auf Grund des § 11 RLG dieses Gebäude zu dem Zwecke des Abbruchs und der Verwertung der vorhandenen Baumaterialien in Anspruch genommen habe. Auch diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtum. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Meinung Vertreten will (Rev.Begründung S. 3 Ziff* 5), bei der angenommenen rechtlichen Wirksamkeit der beiden Beschlagnahmeverfügungen sei ohne Interesse, ob sie möglicherweise hätten angefochten werden können, weil hier eine Anfechtung (durch die Einsprüche der Klägerin) zwar erfolgt, aber (durch die Zurückweisung der Einsprüche) ohne Ergebnis geblieben sei, genügt der Hinweis, daß die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig 13 - oder rechtswidrig ist, allein von dem zur Entscheidung hierüber angerufenen Gericht entschieden wird« Daß aber die Frage, ob ein enteignender Eingriff rechtswidrig ist, auch für Enteignungsentschädigungsansprüche nach verschiedenen Richtungen hin Bedeutung gewinnen kann, ist anerkannt (BGHZ 13, 395 = m Arte 14 GG Nr. 32 mit Ana.; LSS Art» H (Cc) QJK Nr« 7)o 4« Die Revision wendet sich vor allem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall hafte neben der Stadt als Bedarfsstelle auch des beklagte Land für die durch die enteignenden Eingriffe der Klägerin entstandenen Schäden«. a) Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt: Zwar seien die Reste der Gebäude der Klägerin nicht für das beklagte Land im Sinne des § 26 Abs«. 4 Satz 1 RLG in Anspruch genommen worden, so daß seine Haftung sich nicht aus dieser Vorschrift ergeben könne«, Denn die Stadt KflP habe die vorhandenen Gebäudeteile in Anspruch genommen und abbrechen lassen, die anfallenden Baumaterialien fortgenommen, um diese zu dem Wiederaufbau anderer beschädigter Häuser teils innerhalb ihres Stadtgebietes, teils innerhalb benachbarter Kreise -insbesondere des Kreises Eckernförde, und zu dem Teil im Wege des Tausches gegen Holz - zur Verfügung gestellt. Es sei nichts dafür dargetan, daß das beklagte Land ein selbständiges Verfügungsrecht über die gewonnenen Baustoffe oder auch nur eine selbständige Einflußmöglichkeit auf diese gehabt oder ausgeübt habe«. Daraus zieht das Oberlandesgericht (in Anlehnung an das Urteil des erkennenden Senats in LM § 2 a RLG Nr. 1) den Schluß, daß die Inanspruchnahme der Gebäudereste nicht "für das beklagte Land” im Sinne des § 26 Abs. 4 RLG erfolgt sei. Das ist frei von Rechtsirrtum. b) Jedoch hafte - so legt das Oberlandesgericht in Bezug auf das Gebäude RSHHB~A^ee ^r° fl® S. 18-19) weiter dar - im Fall einer rechtswidrigen Beorderung nach % dem Reichsleistungsgesetz, die somit zugleich einen ent-eignungsgleiöhen Eingriff darstelle, für die dadurch entstandenen Schäden des Eigentümers nicht nur die Bedarfsstelle, sondern auch der durch den Bingriff sonst "begünstigte" Hoheitsträgero Las sei hier aber das beklagte Land« Die Frage der "Begünstigung" stehe im inneren Zusammenhang mit der Aufgabenverteilung der Hoheitsträger, Burch die allgemeine Trüramerräumungsaktion und die Wiederverwendung der dadurch geborgenen Baumaterialien seien hier sowohl das Land als auch die die Trümmerräumung vornehmende Stadt "be- günstigt" worden. Die "Überörtlichkeit” der Maßnahmen zur Trummerräuraungs- und Verwertung ergebe sich hier bereits eindeutig aus dem Inhalt der Instruktion der britischen Militärregierung vom 3* April 1946 und des daraufhin ergangenen Runderlasses des Oberpräsidenten vom 29« April 1946, ohne daß es im einzelnen darauf ankomme, ob z,B, die in dem Erlaß des Oberpräsidenten angeordneten Meldungen der mengenmäßig erfassten Baumaterialien an eine zentrale Stelle (Ziff, 4 des Runderlasses) auch tatsächlich erfolgt seien. Auch diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei und stimmen mit dor ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats überein. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß der durch einen rechtswidrigen, enteignungsglei-cJfcK-n Eingriff Betroffene weder hinsichtlich der Person des Sntschädigungspflichtigen, noch hinsichtlich der Art und des Umfanges der Entschädigung auf das Geltendmachen der Ansprüche beschränkt ist, die ihm beim rechtmäßigen Vorgehen ein Sondergesetz geben würde; ferner daß bei enteignungsgleichen Eingriffen mehrere; "Begünstigte" als Entschädig gungspflichtige in Betracht kommen können und bejahendenfalls diese kumulativ nebeneinander haften, und schließlich, daß sich die Frage der "Begünstigung" danach beantwortet, wessen Aufgaben mit dem enteignungsgleichen Eingriff gefördert werden sollen (BGHZ 13, 395 * LM Art, 14 GG Hr, 32 mit Anm,; LM § 26 Nr, 12 mit Anm,; LM Art. 14 GG Nr. 67 mit Anm.; LM § 75 Einl.Pr.ALR Nr, 11 mit Anm.) Daß nach dem festgestellten Sachverhalt infolge der überörtlich, nämlich für die gesamte Provinz Schleswig-Holstein angeordneten und gelenkten Aktion zur Trümmerräumung und -Verwertung zu demindest auch das beklagte Land durch den Abbruch der Gebäude "begünstigt" wurde, weil diese Maßnahme hier zu demindest auch der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe der Provinz Schleswig-Holstein - an deren Stelle das beklagte Land getreten ist - diente, kann nicht bezweifelt werden. Soweit die Revision auf gewisse rechtliche Besonderheiten des § 75 Einl,?r,ALR verweist, ist lediglich zu bemerken, daß sich der Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Vermögensrechte unmittelbar aus Art, 153 Y/eiraRVerf oder aus Art, 14 GG herleitet, Ferner ist auch nicht - wie die Revision meint - darauf abzustellen, ob die Beschlagnahmeverfügung wirksam oder nichtig war, sondern allein darauf, ob sie rechtswidrig war; die Annahme einer Haftung mehrerer Hoheitsträger im Palle eines ehteignungsgleichen Eingriffs führt entgegen der Ansicht der Revision weiterhin nicht zu einer unerträglichen ,,Rechtsun-sicherheit”, sondern sie dient umgekehrt der Rechtssicherheit zugunsten des von einem hoheitlichen rechtswidrigen Eingriff betroffenen Staatsbürgers (vgl, hierzu Anm, zu LM § 26 RLG Nr, 12), Soweit demnach das Berufungsgericht der Klägerin einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgfundsätzen gegen das beklagte Land wegen des Abbruchs des Gebäudes Reventlou-Allee Nr, 10 zugebilligt hat, ist dies frei von rechtlichen Bedenken, 5, Das Oberlandesgericht hat der Klägerin mit einer eingehenden Begründung auch einen Enteignungsentschädigungsan-Spruch gegen das beklagte Land zuerkannt wegen der gemäß § 11 RLG rechtmäßigen Inanspruchnahme des Gebäudes Revent-lou-Allee Nr, 15 durch die Stadt X^feals Bedarfsstelle, die demnach entsprechend § 26 RLG entschädigungspflichtig sei, jedoch kumulativ neben dem beklagten Land als gleichfalls ”begünstigtem" Hoheitsträger, 16 - Demgegenüber ist zu bemerken, daß es ständige Rechtsprechung des Senats ist, daß bei einer - wie hier - rechtmäßigen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz der Entschädigungspflichtige und das Maß der Entschädigung - sofern es nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt - nur nach diesem Spezialgesetz bestimmt werden kÖnnen(vgl. die Zusammenstellung von Pagendarm in NJW 1956, So 121 ff, insbesondere S. 126 a.£. mit Nachweisen; Urt. des Senats vom 1. Juni 1954 III ZR 9/55 So 17; Anm. zu LM § 26 RLG Nr. 12 und zu LM Arto 14 GG Nr. 32)o Hiervon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlaß, Das vom Oberlandesgericht angeführte Urteil des Vo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22e Januar 1954 in der Sache Messer gegen Stadt Neumünster -V ZR 4^/53 - £teht der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entgegen, zu demal schon in dem Urteil des erkennenden Senats vom 27, Februar 1956 - III ZR 177/54 - entsprechend dem Ergebnis einer Rückfrage beim V. Zivilsenat festgestellt worden ist, daß in dem angezogenen Urteil des V. Zivilsenats entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Reichsleistungsgesetz aus tatsächlichen Gründen nicht angewandt worden ist. Das führt dazu, daß wegen des Abbruchs des Gebäudes RflHHB^Allee Nr» 9 der Klägerin ein Enteignungsentschädigungsanspruch gegen das beklagte Land nicht zusteht, sondern sie insoweit lediglich den sich aus § 26 RLG ergebenden. Anspruch gegen die Stadt xflBgeltend machen kann, der übrigens erst in 30 Jahren verjährt (Urteil des Senats vom 14- Juli 1956 III ZR 5/55 S. 30). 6. Zur Höhe des Ersatzanspruchs für den Abbruch des Hauses Nr, 10 hat der fatrichter im Zusammenhang mit seiner wegen der Widerklage des beklagten Landes vorgenommenen Prüfung, ob der Klägerin ein Schaden von mehr als 6.000 IM entstanden sei, folgendes festgestellts Auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen sei für die Zeit des Eingriffs im Januar 1947 ein Materialwert der Gebäude- 17 - reste von 5,000 DM anzunehmen und für den Fall der Möglichkeit des Abzuges der Kosten der Trümmergäumung ein Schaden von 2,537 DM, Der Klägerin sei jedoch durch den widerrechtlichen Abbruch dieses Gebäudes auch insoweit ein entschädi-gungspflichtiter Schaden entstanden, als sie beim Wiederaufbau auf den stehen gebliebenen Bauteilen an Wiederaufbau-kooten - wie der gerichtliche Sachverständige im einzelnen ausgeführt habe - einen Betrag von 18«000 DM erspart hätte. Die Revision wendet sich hiergegen zu Unrecht, wenn sie ausführt, die Klägerin könne nur den Betrag ersetzt verlangen, den die Klägerin bei einer Veräußerung der Trümmer erzielt haben würde, und der Erlös müßte die Kosten der Gewinnung der Tr t aimer berücksichtigen. Denn die Enteignungsentschädigung soll dem Geschädigten einen wirklichen Wertausgleich gewähren, Daß der dem Eigentümer durch e inen rechts widrigen Abbruch eines beschädigten, aber aufbaufähigen Gebäudes entstandene und auszugleichende Schaden nicht nur in dem Wert der abgebrochenen und als Baumaterial verwendeten Gebäudereste besteht, sondern auch in dem wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, der sich für einen Baulustigen aus dem Stehenbleiben der abgetragenen Gebäudereste im Hinblick auf ihren Materialwert und den Wert des Gefüges ergeben hätte, ist ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl, z,B, Urt, des Sehats vom 27o Februar 1956 III ZR 179/54 S« 5 - WM 1956, 832), Was das von den Vorinstanzen erlassene Grundurteil anlangt, so braucht hierfür nur eine hohe Wahrscheinlichkeit des im Streit befindlichen Schadens gegeben zu sein. Diese ist schon auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe des der Klägerin durch den Abbruch des Gebäudes Nr, 10 entstandenen Schadens ohne weiteres zu bejahen. Mithin rechtfertigt sich der Xlageanspruch dem Grunde nach bis zur Höhe von 6,000 DM als Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land entsprechend der Aufgliederung des geltend gemachten Teilbetrages durch die Klägerin (die restlichen 18 1.000 EM hilfsweise für den Abbruch des Gebäudes Nr» 10) allein schon wegen des rechtswidrigen Abbruchs des Gebäudes HflBHB-Allee Nr. ohne daß mit Rücksicht auf die Un- begründetheit eines Entschädigungsanspruchs wegen des Abbruchs des Gebäudes Nr, 15 eine (teilweise) Klagabweisung möglich wäre. Allerdings hat das Oberlandesgericht anscheinend die Vorschrift des § 538 Abs, 1 Ziff. 3 ZPO nicht genügend be« achtet. Denn nach seinen Ausführungen zur Höhe des Schadens wegen des Abbruchs des Gebäudes Nr, 10 war der von der Klägerin bisher geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach tatsächlich zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil insoweit zu korrigieren, ist dem Revisionsgericht jedoch versagt, da nur (.as beklagte land Revision eingelegt hat» Im Interesse der notwendigen Klarstellung, welcher der geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist, erscheint es angebracht, im Urteilstenor auszusprechen, daß der Xlageanspruch'(bis zur Höhe von 6,000 SM) nur wegen des Abbruchs des Gebäudes H^BB^AH^e Nr.^^dem Grunde nach gerechtfertigt ist. 7. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageanspruchs lediglich ein Grundurteil erließ, so wäre es zweckmäßig gewesen, auch die Entscheidung über die Widerklage dem Betragsverfahren zu überlassen, da sie nur die Höhe des Anspruchs betraf. Die erfolgte Abweisung der Widerklage kann jedoch revisionsrechtlich nicht beanstandet werden und ist deshalb aufrecht zu erhalten« Denn diese Endentscheidung des BerufungsyajcMchs wird rechtlich einwandfrei getragen durchseine bedenkenfrei tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe des der Klägerin ’wegen des Abbruchs des Gebäudes Allee Nr, entstandenen Schadens, der hiernach jedenfalls höher als 6,000 SM ist; weiterhin hat das beklagte Land ihren im Wege der Widerklage erhobenen negativen Feststellungsanspruch hilfsweise ausdrücklich auch auf Ersatzansprüche der Klägerin wegen des Abbruchs des Gebäudes R^H^-Allee Nr. SB bezogen. l Nach alledem erweist sich die Revision des beklagten Landes jedenfalls im Ergebnis als unbegründete Sie muß deshalb mit der Köstenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, wobei lediglich klarzustellen ist, welcher geltend gemachte Entschädigungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist» Dro Geiger £rc Hussla Dr0 Xreft Gähtgens Dr. Beyer