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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Br. hat der III o: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die, mündliche Verhandlung vom 9* März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichtefr Br» Bagendarm, Br» Weber, Br. Kreft, BrJ Beyer und Br. Hußlja j Tatbestands ttmt im Am 20, April 1954 fuhr der Kraftfahrer nem bei der Klägerin versicherten Lastzug der GmbH in B^Hfcauf der Hanauer Straße in As chaff enburg j einer Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 8, stadtauswärts, Die gerade, f m breite, gesattelte, d,h« von der lütte nach beiden feiten abfallende Straße geht stadtauswärts in eine mit Bla^basalt gepflasterte Rechtskurve über- Deren Mitte ist duaj'ch eine durchgehende Jfagelreihe kenntlich gemacht» Vor dir Kurve befand sich auf der für rechten Straßenseite[ein Warnechild "Schleudergefahr” (PKW mit Schleuderspu^en)e Kurz bevor in die Rechtskurve ein fuhr, hatte leichter Regm eingesetzt und auf dem Basaltpflaster eine dünne Scbmierschicht gebildet* Mit etwa 36 Std/km Geschwindigkeit fahrend hatte Kgp| vor der Kurve einen Radfahrer überbclt. % ihrer Leistungen erstattet und hat beantragt, die Beklagte sen seit dem zur Zahlung von 5«735,28 DM nebst 6 v,H. Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Beklagte habe aüja Trägerin der Straßenbaulast und zur Verwaltung der Straße berufene Behörde ihre Verkehrssicherungs-pflicht schuldhaft verletzt, indem sie nichts unternommen habe, die wegen ihrer Bauart und der Basaltpflasterung außerordentlich gefährliche Kurve in einen verkehrssiche- Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie bestreutet, sich schuldhaft pflichtwidrig verhalten zu haben« Bur Unfall sei ausschließlich von K^(®verursacht wordenl Ihre Inanspruchnahme aus Amtshaftung scheitere überdies aii der Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB« Bie Beklagte sei aber nicht verpflichtet gewesen, ;die Kurve sofort umzubauen oder ihre PfUa- sterung abzusjtumpfen« Die von der Wölbung der Straße ausgehende Schleudergefahr sei dadurch behoben worden, daß man die Strafe mittels einer durchgehenden Nagölreihe geteilt und daniit die Fahrbahn für stadtauswärts fahrende Wagen auf die; rechte Straßenhälfte begrenzt habe« Bie stadtauswärts allein noch erlaubter Weise befahrbare rechte Straßenseite habe nun nach links, d.h, zur 2&Ltte der ganzen Straße zu eine Überhöhung gehabt, so daß die Sattelung der Straße nicht mehr zu dem,Schleudern habe führen können, sofern der Kraftfahrer sich an die durch die Nagelung v.or-genommene Begrenzung der Fahrbahn hielt« Zwar müsse der Ver-kehrssicheruhgspflichtige auch mit unvorsichtigen Verkehrsteilnehmern iechnon« Es sei aber durch das Warnschild ganz allgemein aui| die Schleudergefahr hingewiesen ww i*dcn, 'die sich sowohl aus der Sattelung der Straße ergeben habe - sofern der Fahrer die Nagelreihe überfuhr - als auch aus !dor Basaltpflast^ruhg« Bie Beklagte habe alle objektiv erforderlichen uni ihr als Verkehrssichorungspflichtiger zuriut- Eine zusätzliche Begrenzung der Geschwindigkeit - so führt das Bvdatfungegericht weiter aus - sei nicht veranlaßt gewesen. Er habe gesehen, daß er sich iiner unübersichtlichen Kurve nähere, habe die Wölbung der Straßendecke erkannt und gemerkt, daß die Asphaltdeckej in Blaubasaltpflaster überging, von dem ^eder Kraftfahrer wisse, daß es bei Nä&’sc schmierig werde. gewiesen habe, habe keine Verpflichtung zu einer allge-meinen-Geschwindigkeitsbegrenzung bestanden, die den zügigen Verkehr auf der Bundesstraße bei normalen Witte-rungsvOrhältnissen unnötig beeinträchtigt haben würde» Auch sonstige Warnschilder oder Sperrung der Straße und Umleitung des Verkehrs bei beginnendem Regen seien nicht erforderlich gewesen. rungspjflicht - als einer bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung - versagt sind, weil die Revisionssumme nicht erreicht ist» Sie sieht eine schuldhafte Amtspflichtvorletzung - hinsichtlich deren das Berufungsurteil ohne Rücksicht auf die Höhe des Boschwerdegegenstandes der Revision unterliegt darin,; daß die Beklagte eine Vielzahl von Unfällen habe geschahen lassen, ohne den gefährlichen Straßenzustand zu ’ändernd» Die Zahl dieser Unfälle sei ein ganz erheblicher Himvedjs darauf, daß die Beschilderung den wahren Zustand der gefährlichen Kurve den Kraftfahrern nicht unzweifelhaft offenbare* Bs sei eine Kleinigkeit gewesen, durch ausführliche !Warnzeichen und Hinweisschilder, z'.B« "Achtung, Straße fällt jnach der Seite stark ab” und "bei Nässe erhöhte Rutscli gefahr" auf die außei’ordentliche Gefährlichkeit »der Kurve, die mit den Örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Verkehrsteilnehmer hinzuweisen» Gefährlichfcei das Schild »'S Vorsicht gema Die Revijs daß zügiger könne elgentl Ve gte war der aus der Wölbung der Straße sich ahr, wie das Berufungsgericht mit Recht aus-eilung-der Pabrbahn mittels Nägeln entgegen-so auf die rechte Hälfte der Pahrbahn.verwie-er durfte nach Abschnitt Alb Ziff.14 a der tjraßenverkehrsOrdnung in der Passung vom 3 (BGBl I 1201) die hier durch die durchgehe dargestellte Begrenzungslinie seiner Pahr-rfahren noch mit den Rädern berühren. ion meint, die Bemerkung des Berufungsgerichts, rkehr auf den Bündesstraßen anzustreben sei, ich nur gegen die Beklagte ausschlagen. aber häj>e die Beklagte damit rechnen müssen, daß die Kraftfahrer <3ich dementsprechend einrichteten, und gar nicht verstellen könnten, daß die Unfallkurvc gefahrlos nur mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 Std/km durchfahren v/cr- Im Charakter der Unfallstello habe daher gelegen, daß die Kraftfahrer auf die Ordnungsmäßigkeit der Straße vertrauen und ein Hinweisschild auf die bloße allgemeine Rutschgefahr nicht als eine Warnung vor einer außerordentlichen Gefahrenquelle auffassen konnten. Bin solches Warnschild zeigt daher an, daß nicht eine Gefahr droht, wie sie sonst in Kurven auf Fernverkehrsstraßen auch gegeben sein mag«.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
BGBSchleudergefahrBieStraßeWarnschildBrKraftfahrerKlägerinkurven

Volltext der Entscheidung

Bachschlagewerki J*a Amtliche Sammlung''! Mein
BGB § 839 »i; ’StVO ”§ 3.
Die Verkehrspolizei genügt ihrer Pflicht zur Gefahrenäbwehr, wenn eie an,einer'Bundesstraße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft v<|>r einer durch eine fortlaufende Nagclreihe in t zwei Fahrbahnen getrennten Hechtskurve, deren Straßendecke gewölbt undimit Blaubasalt gepflastert ist, dis allgemeine Warnschild ^or Schleudergefahr aufsteilt. Einer besonderen' Angabe, wodurch die • Gefahr begründet wird, und einer Geschwindigkeitsbeschränkung bedarf es in solchem Falleinichto
 März 1959 -’$11 5# 21/58 - OLG Bamberg
BGH, ürt, Vi 9.
Ill ZR 21 /gj|
Verkündet am So März 1959 Scheibl,Jxistizassis tent als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
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I I i Kamen des Volkes
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j	In	dem	Rechtsstreit
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der VflHIHlMl Vereich«rungs-AG* gesetzlich vertreten durch ™ren' |Vors tand,
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägorin,
- Prozeßbevojllmächtigters Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Stadtgenjeinde	vertreten durch den
 Stadtrat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Rev is ionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Br.
hat der III o: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die, mündliche Verhandlung vom 9* März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichtefr Br» Bagendarm, Br» Weber, Br. Kreft, BrJ Beyer und Br. Hußlja	j
für Recht erkannt*
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Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats*des Oberlandesge-ribhts Bamberg vom 30. Oktober 1957 wird zu-rüpkgewieseho
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t Bie Klägerin hat die Kosten des Revir .sibnsverfahrene zu tragen«
Von Rechts wegen
 mit ei-
 Tatbestands
 ttmt im
 Am 20, April 1954 fuhr der Kraftfahrer nem bei der Klägerin versicherten Lastzug der GmbH in B^Hfcauf der Hanauer Straße in As chaff enburg j einer Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 8, stadtauswärts,
 Die gerade, f m breite, gesattelte, d,h« von der lütte nach beiden feiten abfallende Straße geht stadtauswärts in eine mit Bla^basalt gepflasterte Rechtskurve über- Deren Mitte ist duaj'ch eine durchgehende Jfagelreihe kenntlich gemacht» Vor dir Kurve befand sich auf der für	rechten
 Straßenseite[ein Warnechild "Schleudergefahr” (PKW mit Schleuderspu^en)e
Kurz bevor	in die Rechtskurve ein fuhr, hatte
 leichter Regm eingesetzt und auf dem Basaltpflaster eine dünne Scbmierschicht gebildet* Mit etwa 36 Std/km Geschwindigkeit fahrend hatte Kgp| vor der Kurve einen Radfahrer überbclt. Die linken Räder seines Zugwagens befanden sich in der Kurve links der Wagolreihe«*Beim Vorsuch, nach rechts au steuern, kam der Lastzug ins Rutschen« Bor Anhänger schleuderte nach links und stieß mit einem entgegenkommenden Lastzug der Firma OpH in	zusammen, der scharf rechts gefahren war«	Lastzug,	des-
sen Ladung und sein Fahrer wurden beschädigt«
Die Klägerin hat ale Versicherer der Firma GmbH an die Firma Gf^HR 12,500 DM Sachschaden, an den Versicherer der beschädigten Ladung 1,612,92 DM und an den Fahrer G^B0b sowie an die für ihn eingetretene Krankenkasse 200 und 25,30 i)M bezahlt,'Sie.verlangt von der beklag-ten Stadt.40 % ihrer Leistungen erstattet und hat beantragt,
 die Beklagte sen seit dem
 zur Zahlung von 5«735,28 DM nebst 6 v,H. 23« Mai 1955 zu verurteilen«
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Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Beklagte habe aüja Trägerin der Straßenbaulast und zur Verwaltung der Straße berufene Behörde ihre Verkehrssicherungs-pflicht schuldhaft verletzt, indem sie nichts unternommen habe, die wegen ihrer Bauart und der Basaltpflasterung außerordentlich gefährliche Kurve in einen verkehrssiche-
ren Zustand zu versetzen, obwohl sich dort vom Jänuar 1953 bis zui Oktober 1954	14	Unfälle	ereignet hätten, die Ge-
genstand von Ermittlungs- bzw« Strafverfahren geworden sei-
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en« Alä KreisPolizeibehörde habe die Beklagte überdies die Bflich| gehabt, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 Std/kmieinzuführen, da, das Warnschild nioht ausgereicht ^ habe, dis Gefahr abzuwenden» Ben entstehenden Schaden häfcton im Innenverhältnis die Beklagte und	zu	je	40	v,H«,
die	zu	20	v.H«	zu tragen» In Höhe der Klag-
forderung sei die auf § -426 Abs. 2 BGB beruhende Ausgleichs-fordering auf sie gemäß § 67 WG tiberge gangen«
Bi.e Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie bestreutet, sich schuldhaft pflichtwidrig verhalten zu haben« Bur Unfall sei ausschließlich von K^(®verursacht wordenl Ihre Inanspruchnahme aus Amtshaftung scheitere überdies aii der Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB«
Iji den Vorinstanzen ist die Klägerin unterlagen« Mit der BeHsion verfolgt sie ihren Klagantrag weiter« Bie Be-
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klagte)bittet, die Hevision zurückzuweisen«
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*lj) Bas Berufungsgericht legt zunächst dar, daß die Beklagte ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nachgekommen sei. In der Kurve habe zwar wegen der Sattelung der Straßendecke Schleudergefahr bestanden, auch begründe die Blauba-
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saltpf.Lästerung insbesondere bei einsetzendem Hegen eine RutschgefEahr. Bie Beklagte sei aber nicht verpflichtet gewesen, ;die Kurve sofort umzubauen oder ihre PfUa-
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sterung abzusjtumpfen« Die von der Wölbung der Straße ausgehende Schleudergefahr sei dadurch behoben worden, daß man die Strafe mittels einer durchgehenden Nagölreihe geteilt und daniit die Fahrbahn für stadtauswärts fahrende
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Wagen auf die; rechte Straßenhälfte begrenzt habe« Bie stadtauswärts allein noch erlaubter Weise befahrbare rechte Straßenseite habe nun nach links, d.h, zur 2&Ltte der ganzen Straße zu eine Überhöhung gehabt, so daß die Sattelung der Straße nicht mehr zu dem,Schleudern habe führen können, sofern der Kraftfahrer sich an die durch die Nagelung v.or-genommene Begrenzung der Fahrbahn hielt« Zwar müsse der Ver-kehrssicheruhgspflichtige auch mit unvorsichtigen Verkehrsteilnehmern iechnon« Es sei aber durch das Warnschild ganz allgemein aui| die Schleudergefahr hingewiesen ww i*dcn, 'die sich sowohl aus der Sattelung der Straße ergeben habe - sofern der Fahrer die Nagelreihe überfuhr - als auch aus !dor Basaltpflast^ruhg« Bie Beklagte habe alle objektiv erforderlichen uni ihr als Verkehrssichorungspflichtiger zuriut-
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baren Maßnahmen getroffen.
Eine zusätzliche Begrenzung der Geschwindigkeit - so führt das Bvdatfungegericht weiter aus - sei nicht veranlaßt gewesen. Ein<sfcadtauswärts fahrender Kraftfahrer habe die Gefährlichkeit der Straße erkennen können. Er habe gesehen, daß er sich iiner unübersichtlichen Kurve nähere, habe die Wölbung der Straßendecke erkannt und gemerkt, daß die Asphaltdeckej in Blaubasaltpflaster überging, von dem ^eder Kraftfahrer wisse, daß es bei Nä&’sc schmierig werde. Bis müsse jeden Kraftfahrer veranlassen, seine Geschwindigkeit zu mäßigen, t>a überdies das Warnschild auf die Gefahr hin-
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gewiesen habe, habe keine Verpflichtung zu einer allge-meinen-Geschwindigkeitsbegrenzung bestanden, die den zügigen Verkehr auf der Bundesstraße bei normalen Witte-rungsvOrhältnissen unnötig beeinträchtigt haben würde»
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Eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung sei auch für die Zeit e^Lner Straßennässe nicht veranlaßt gewesen. Auch sonstige Warnschilder oder Sperrung der Straße und Umleitung des Verkehrs bei beginnendem Regen seien nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe nicht einmal objektiv ihre verkehrspolizeiliche Amtspflicht vorletzt. Boi dieser Sachlage erübrige $s sich, auf die Frage etwaigen . Verschuldens der zuständigen Beamten einzugehen»•Auch könne dahingestellt bleiben* ob § 839 Abs*. 1 Satz 2 BGB eingreife.
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2!) .The Revision verkennt nicht, daß ihr Angriffe hin-
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sichtlich der Verneinung einer Verletzung der Verkehrssiche-
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rungspjflicht - als einer bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung - versagt sind, weil die Revisionssumme nicht erreicht ist» Sie sieht eine schuldhafte Amtspflichtvorletzung - hinsichtlich deren das Berufungsurteil ohne Rücksicht auf die Höhe des Boschwerdegegenstandes der Revision unterliegt darin,; daß die Beklagte eine Vielzahl von Unfällen habe geschahen lassen, ohne den gefährlichen Straßenzustand zu ’ändernd» Die Zahl dieser Unfälle sei ein ganz erheblicher Himvedjs darauf, daß die Beschilderung den wahren Zustand der gefährlichen Kurve den Kraftfahrern nicht unzweifelhaft offenbare* Bs sei eine Kleinigkeit gewesen, durch ausführliche !Warnzeichen und Hinweisschilder, z'.B« "Achtung, Straße fällt jnach der Seite stark ab” und "bei Nässe erhöhte Rutscli gefahr" auf die außei’ordentliche Gefährlichkeit »der Kurve, die mit den Örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Verkehrsteilnehmer hinzuweisen»
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3) Den Pflasterung als Polizeibeh wären Verstöße kehrssicherung Sionsverfahren dagegen, die durch entspre derung, Verkeil destens auf aber ist die hörde sachgerä
 stand der Straße, ihre Anlage und ihre ändern, war nicht Aufgabe der Beklagten örde* Etwaige Säumnisse in dieser Beziehung gegen die - bürgerlichrechtliohe - Ver-spflicht und - wie ausgeführt - im Revi-nicht zu behandeln* Aufgabe der Polizei war ius der Anlage der Straße drohenden Gefahren ohende polizeiliche Maßnahmen, wie Beschil-rsregelung, Sperrung zu beseitigen oder min-n erträgliches Maß herabzusetzen. Insoweit geklagte in ihrer Eigenschaft als.Polizeibe-cht verfahren*
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gte war der aus der Wölbung der Straße sich ahr, wie das Berufungsgericht mit Recht aus-eilung-der Pabrbahn mittels Nägeln entgegen-so auf die rechte Hälfte der Pahrbahn.verwie-er durfte nach Abschnitt Alb Ziff. 14 a der tjraßenverkehrsOrdnung in der Passung vom 3 (BGBl I 1201) die hier durch die durchgehe dargestellte Begrenzungslinie seiner Pahr-rfahren noch mit den Rädern berühren. Ihm Gefälle der linken Straßenhälfte nach außen ahr *
tpflaster als solches war erkennbar* Seine ist bekannt. Wer sie nicht kannte, war durch ohleudergefahr»' hinreichend gewarnt und zur imt.
ion meint, die Bemerkung des Berufungsgerichts, rkehr auf den Bündesstraßen anzustreben sei, ich nur gegen die Beklagte ausschlagen. Geyriß
 
seien Bundes ferns traßen zu zügigem Verkehr bestimmt. Dann
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aber häj>e die Beklagte damit rechnen müssen, daß die Kraftfahrer <3ich dementsprechend einrichteten, und gar nicht verstellen könnten, daß die Unfallkurvc gefahrlos nur mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 Std/km durchfahren v/cr-
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den könhe. Im Charakter der Unfallstello habe daher gelegen, daß die Kraftfahrer auf die Ordnungsmäßigkeit der Straße vertrauen und ein Hinweisschild auf die bloße allgemeine Rutschgefahr nicht als eine Warnung vor einer außerordentlichen Gefahrenquelle auffassen konnten. Mindestens bei Näfese sei daher eine Geschwindigkeitsbegrensüng unum-gänglici gewesen.
Beta ist entgegenzuhalten, daß das Warnschild "Schlcuder-gefahrMj auf der Ortsdurchfahrt einer Fernverkehrsstraße deutlich macht, daß der Fahrer sich einer besonders gefährlichen feteile näherto Denn nach Abschnitt III (5) der erwähnten! Anlage zur Straßenverkehrsordnung sind Warnzeichen innerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefähr-Stellen aufzustellen, deren Gefährlichkeit schwer erkennbar ist. Bin solches Warnschild zeigt daher an, daß nicht eine Gefahr droht, wie sie sonst in Kurven auf Fernverkehrsstraßen auch gegeben sein mag«. Sie macht deutlich, daß es 3ich um eine besondea^s gefährliche Stelle handelt, die nur mit ganz besonderer Vorsicht befahren werden darf«
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ß Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine
 Amtspflichtverletzung verneint, die nach Ansicht der Revi-
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 der Niolhteinführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung bestan-
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 der Unterlassung anderweiter Beschilderung und in
 en soll, sind nach Vorstehcmdem nicht zu beanstanden.
Aujf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichtes zu § 254
auf die Frage der Anwendbarkeit des § 859; Abs.
Satz 2 !bG3 kommt es nicht, mehr entscheidend an* Bemerkt sei
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gegenüber Ausführungen in der Revisionsbegründung jedoch., daß der Sena^j die Auffassung, gegen die Anwendbarke:! t des § 839 Abs, 1 jSatz 2 BGB ließen sich Bedenken aus Art. 34 GG herleitend in seinem - zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmten - Urteil III ZR 91/57 vom 23. Oktober 1958 abgelehnt hatj.
Hingewie|sen sei ferner auf das Urteil III ZR 180/57 vom 18. Dezember 1958. Dort ist dargelegt, daß ein Ausgleichs-anspruch nach] § 426 BGB, wie ihn die Klägerin hier geltend macht, nicht ientstehen kann, wenn der Unfallverletzte einen realisierbarein Anspruch gegen eine Privatperson hat - wie hier gegen Paihrer und Halter des Lastzuges, für die die Klägerin als Versicherer eingetreten ist -,und zwar deshalb nicht, wjeil nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in solchem
 Pall ein Amtsjbaftungsanspruch überhaupt nicht entsteht, so daß ein Gesamtechuldverhältnis, an dem die öffentliche Körperschaft beteiligt wäre, gar nicht begründet wird.
♦
Die Revision ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen, Die Kostenentscheidun'g beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm	Dr.	Weber	Dr,	Kreft
 Dr. Beyer	Dr.	Hußla
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