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BGH · III ZR 21/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 21/57

Die Miterben trugen in erster Linie vor, das Gut sei ein Erbhof und der Kläger nicht Anerbe geworden. In diesem Verfahren leugneten die Miterben die Gültigkeit des Testaments, weil die Erblasserin nicht testierfähig gewesen sei und der Kläger das Testament arglistig erschlichen habe. Juni 1951 trugen die Miterben erstmals weiter vor, das Testament sei auch formungültig, weil die Erblasserin es nicht eigenhändig unterschrieben habe. Februar 1952 mit einem umfassenden Vergleich»* Der Kläger hatte im landgerichtlichen.Prozeß (1 0 114/4,9 LG Bonn)dem Notar den Streit verkündet. Im gegenwärtigen Verfahren hat der Kläger vorgetragen: Ber Notar habe seine Amtspflichten verletzt, weil er nicht darauf geachtet habe, daß die Erblasserin die Unterschrift selbständig fertigte. Ber Notar hätte bei der Testamentserrichtung vorsorglich wegen der Bedenken gegen die Schreibunfähigkeit der Erblasserin einen Zeugen hinzuziehen und den Kläger vor dem Vergleich mindestens über die angebliche Formgültigkeit belehren müssen. Burch den Vergleich und die Kosten der Verfahren sei 1 ihm« ein r- :mit 'decl;Kl§ge.-geltend gemachtem u S6häddr»l von 26.651?, 12 BM entstanden. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die geringfügige Hilfe bei der Unterschrift habe die Gültigkeit des Testaments nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil sei das Testament nichtig gewesen, weil die Erblasserin testierunfähig gewesen sei, was der Notar nicht habe erkennen können. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Frage der Testierfähigkeit brauche nicht entschieden zu werden, weil der Notar die Erblasserin ohne Verschulden für testierfähig habe halten dürfen. Der durch Abschluß des ungünstigen Vergleichs entstandene Schaden sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger es unterlassen habe, rechtskundigen Rat beim Notar, dessen Prozeßbevollmächtigtem, oder bei seinem eigenen Anwalt einzuholen. daß er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm dem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt« Derartige Amtspflichten hat der Notar bei Beurkundungen allen gegenüber, deren Interessen durch das Amtsgeschäft berührt werden, insbesondere denjenigen gegenüber, die, wie im vorliegenden Falle der Kläger, auf Grund des beurkundeten Rechtsgeschäfts Rechte erwerben sollen (BGHZ 19, 5/9)* Der Kläger hat dem Notar als Pflichtverletzung vorgeworfen, daß er ein formungültiges Testament errichtet oder wegen der Bedenken gegen die Schreibfähigkeit der Erblasserin nicht eine andere Beurkundungsform gewählt habe. Bie Hilfeleistung bei der Unterschrift durch die Ehefrau des Klägers sei unerheblich, weil die Erblasserin in erkennbarer Weise den Willen zur Unterschrift gehabt und durchgesetzt habe» lassen habe^ bei zweifelhafter Sachund Rechtslage die sicherste Form zu wählen; nämlich von der eigenhändigen Unterschrift der Erblasserin wegen Schreibunfähigkeit abzusehen und einen Zeugen zuzuziehen (§ 16 Abs.3 des damals geltenden Testamentsgesetzes - vom 31. Der Ausgangspunkt ist zutreffend: Ein Notar hat von mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen diejenigen anzuraten,diedie sicherere und gefahrlosere ist; er handelt schuldhaft, wenn er einen anderen Weg geht, den er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als den gefährlicheren erkennen mußte; mindestens muß er den Auftraggeber über bestehende Bedenken belehren (RG Warn 1921, 103; RGZ 148, 321/325; BGH III ZR 62/54 vom 3. Dieser Rechtssatz trifft aber den vorliegenden Fall nicht.Die Sachlage war nach den Feststellungen des Ober-landesgerichts folgende: Die Erblasserin hatte mit Tintenstift unterzeichnet und ihren Vornamen bereits allein geschrieben. Die Ehefrau des Klägers hatte dem Schriftsachverständigen gegenüber angegeben, sie habe bei der Zeichnung des Nachnamens der Erblasserin die Hand geführt. Der Notar durfte nur dann von der Unterzeichnung durch den Erblasser abse-hen, wenn er selbst in diesem Augenblick die Überzeugung erlangt hatte, daß der Testator nicht mehr schreiben könne. Dabei hatte der Notar zu berücksichtigen, daß schon damals einhellig die Auffassung von RechtslehnS und Rechtsprechung vertreten wurde, trotz einer gewissen Schreibhilfe noch eine eigenhändige Unterzeichnung vorlag» Hier gestattete das Gesetz dem Notar eine Abweichung von der Hegel erst, wenn er die Überzeugung von der Schreibunfähigkeit des Testierenden gewonnen hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Notar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Überzeugung gewonnen, die Erblasserin könne nicht mehr eigenhändig unterzeichnen. Die Revision muß daher, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Parteivorbringen bedarf, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurttckgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 16 ErbVErG § 97 ZPO
NotarErblasserinErblasserBrTestamentKlägerRevisionUnterschriftÜberzeugung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	NotarO § 21. BGB § 2247
Rechtssatz:	Zur Sorgfaltspflicht des Notars bei
 der Beurkundung einer letzwilligen Verfügung.
Aktenzeichen: III ZR 21/57	OLG	Köln
 Urteil des BGH vom 19. Mai 1958	.	LG	Bonn
 Ill ZB 21/57
Verkündet laut Protokoll am 19. Mal 1958 Sattler, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des .Tierarztes Br. med. vet. Andreas K
bei RflHHHft Kreis
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Witwe des Notars August S Margarete geb. SaflBfcin
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie.der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Wolany, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt :
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. November 1956 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Pie .Beklagte ist die Erbin des Notars SflHB aus RÜHHfe ihres Ehemanns. Per Kläger nimmt sie wegen einer Amtspflichtverletzung ihres Ehemanns in Anspruch.
t
Am 11, Juni 1946 beurkundete Notar SflBU die Errichtung eines Testaments durcheine Tante des Klägers, die ledige Gertrud K^H|HMus	Nacil	dem
 Testament sollte der zu dem Nachlaß gehörige Grundbesitz
 an den Kläger fallen, der den übrigen gesetzlichen Erben
#
nach dem Ertragswert des Gutes ihrem Erbteil entsprechende Beträge auszahlen.sollte. Am 15. Juni 1946 starb Gertrud
 Pie Erblasserin hatte am 6. Juni 1946 einen Schlaganfall erlitten und unmittelbar danach ein Testament errichten wollen. Per herangeholte Notar B^H^lehnte jedoch eine Beurkundung ab, weil er die Kranke für testierunfähig hielt. Auf eine Nachfrage erhielt Notar am 11, Juni 1946 den Bescheid, er solle nicht kommen, da es der Kranken nicht gut gehe. Am Abend desselben Tages holte der Kläger den Notar SBttKKtKKB und sagte ihm, Notar BflHBlsei entgegen seinem Versprechen nicht erschienen.
Per Notar erklärte in der Urkunde, er habe die Testierfähigkeit der Erblasserin festgestellt. Biese lag im Bett und unterschrieb die Urkunde mit Tintenstift. Pabei schrieb sie den Vornamen allein, während die Ehefrau des Klägers sie bei der Zeichnung des Nachnamens unterstützte.
Per Kläger erwirkte auf Grund des Testamehts die Umschreibung des Grundbuchs. Pie Befriedigung der Miterben gelang vor der Währungsreform nicht mehr. Im Jahre 1949 erhoben sieben Miterben Klage gegen den jetzigen Kläger
 
auf Zahlung nach Maßgabe des Testaments (10 114/49 LG Bonn). Die Miterben trugen in erster Linie vor, das Gut sei ein Erbhof und der Kläger nicht Anerbe geworden.
Gemäß einer Auflage des Landgerichts leitete der Kläger Uber diese Fragen ein Verfahren vor dem Landwirtschafts-* gericht Rheinbach ein (5 LWH 15/49). In diesem Verfahren leugneten die Miterben die Gültigkeit des Testaments, weil die Erblasserin nicht testierfähig gewesen sei und der Kläger das Testament arglistig erschlichen habe.
Bas Landwirtschaftsgericht erhob darüber Beweis. Mit Schriftsatz votii 12. Juni 1951 trugen die Miterben erstmals weiter vor, das Testament sei auch formungültig, weil die Erblasserin es nicht eigenhändig unterschrieben habe. Bas Verfahren endete am 2. Februar 1952 mit einem umfassenden Vergleich»* Der Kläger hatte im landgerichtlichen.Prozeß (1 0 114/4,9 LG Bonn)dem Notar den Streit verkündet.
Im gegenwärtigen Verfahren hat der Kläger vorgetragen: Ber Notar habe seine Amtspflichten verletzt, weil er nicht darauf geachtet habe, daß die Erblasserin die Unterschrift selbständig fertigte. Bas habe die Nichtigkeit des Testaments bewirkt. Bie Übrigen gegen die Gültigkeit des Testaments vorgetragenen Bedenken seien unbegründet, insbesondere sei die Erblasserin testierfähig gewesen. Er habe nur mit Rücksicht auf die Formgültigkeit den für ihn ungünstigen Vergleich abgeschlossen. Ber Notar hätte bei der Testamentserrichtung vorsorglich wegen der Bedenken gegen die Schreibunfähigkeit der Erblasserin einen Zeugen hinzuziehen und den Kläger vor dem Vergleich mindestens über die angebliche Formgültigkeit belehren müssen. Burch den Vergleich und die Kosten der Verfahren sei 1 ihm« ein r- :mit 'decl;Kl§ge.-geltend gemachtem u S6häddr»l von 26.651?, 12 BM entstanden.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die geringfügige Hilfe bei der Unterschrift habe die Gültigkeit des Testaments nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil sei das Testament nichtig gewesen, weil die Erblasserin testierunfähig gewesen sei, was der Notar nicht habe erkennen können. Der Kläger habe den Vergleich nicht zu schließen brauchen und daher den Schaden selbst verursacht. Der Anspruch sei der Höhe nach übersetzt und jetzt vaucfr iweirjährt.
Die Klage ist in zwei Rechtszügen erfolglos geblieben. Hit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Frage der Testierfähigkeit brauche nicht entschieden zu werden, weil der Notar die Erblasserin ohne Verschulden für testierfähig habe halten dürfen. Das Testament sei formgültig, weil trotz der Unterstützung bei der Unterschrift eine eigenhändige Unterzeichnung vorliege. Der durch Abschluß des ungünstigen Vergleichs entstandene Schaden sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger es unterlassen habe, rechtskundigen Rat beim Notar, dessen Prozeßbevollmächtigtem, oder bei seinem eigenen Anwalt einzuholen. Ein solches Verhalten liege außerhalb der Lebenserfahrung, so daß-, eine etwaige Pflichtverletzung des Notars für den Schaden keinesfalls mehr ursächlich sei.
II.
Die hiergegen von der Revision vorgetragenen Bedenken sind im Ergebnis unbegründet.
 
Nach § 21 der ReichsnotarOrdnung hat ein Notar einem Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht., daß er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm dem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt« Derartige Amtspflichten hat der Notar bei Beurkundungen allen gegenüber, deren Interessen durch das Amtsgeschäft berührt werden, insbesondere denjenigen gegenüber, die, wie im vorliegenden Falle der Kläger, auf Grund des beurkundeten Rechtsgeschäfts Rechte erwerben sollen (BGHZ 19, 5/9)*
Der Kläger hat dem Notar als Pflichtverletzung vorgeworfen, daß er ein formungültiges Testament errichtet oder wegen der Bedenken gegen die Schreibfähigkeit der Erblasserin nicht eine andere Beurkundungsform gewählt habe. Bern Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, daß der Notar insoweit seine Amtspflichten nicht verletzt hat«
1)	Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH IV ZK 83/52 v«3o.Io,. 1952 ■ Lfö Nr 1 zu § 16 TestG) dargelegt, daß das Testament formgültig gewesen sei. Bie Hilfeleistung bei der Unterschrift durch die Ehefrau des Klägers sei unerheblich, weil die Erblasserin in erkennbarer Weise den Willen zur Unterschrift gehabt und durchgesetzt habe»
Bas bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da“ insoweit auf jeden Fall ein Verschulden des Notars verneint werden muß, nachdem zwei Kollegialgerichte nach mündlicher Verhandlung das Verhalten des Notars als gesetzmäßig bezeichnet habe.
«
2)	Bie Revision weist weiter darauf hin, daß ein Verschulden des Notars darin liegen könne, daß er es unter-
 
lassen habe^ bei zweifelhafter Sachund Rechtslage die sicherste Form zu wählen; nämlich von der eigenhändigen Unterschrift der Erblasserin wegen Schreibunfähigkeit abzusehen und einen Zeugen zuzuziehen (§ 16 Abs. 3 des damals geltenden Testamentsgesetzes - vom 31. Juli 1938 - RGBl I 973 abgekürzt: TestG),
Der Ausgangspunkt ist zutreffend: Ein Notar hat von mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen diejenigen anzuraten,diedie sicherere und gefahrlosere ist; er handelt schuldhaft, wenn er einen anderen Weg geht, den er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als den gefährlicheren erkennen mußte; mindestens muß er den Auftraggeber über bestehende Bedenken belehren (RG Warn 1921, 103; RGZ 148, 321/325; BGH III ZR 62/54 vom 3. November 1955 und III ZR 147/56 vom 12. Dezember 1957).
Dieser Rechtssatz trifft aber den vorliegenden Fall nicht.Die Sachlage war nach den Feststellungen des Ober-landesgerichts folgende: Die Erblasserin hatte mit Tintenstift unterzeichnet und ihren Vornamen bereits allein geschrieben. Dann wurde ihr schwach und sie sagte zur Ehefrau des Klägers: "Herta, hilf mir". Diese unterstützte nun die Erblasserin bei der Unterzeichnung des Nachnamens. Das Schriftbild des Familiennamens zeigte typische Schriftzüge der Ehefrau des Klägers, doch entsprach die Unterzeichnung des Nachnamens dem Willen der Erblasserin. Die Ehefrau des Klägers hatte dem Schriftsachverständigen gegenüber angegeben, sie habe bei der Zeichnung des Nachnamens der Erblasserin die Hand geführt.
Bei dieser Sachlage standen dem Notar in Wahrheit nicht mehrere verschiedene Beurkundungsformen nebeneinander zur Verfügung. Die Errichtung eines notariellen Testaments
 
richtete sich damals nach §§ 5 - 2o TestG. Über die Errichtung mußte der Notar nach § 13 TestG eine Niederschrift errichten. Diese Niederschrift hatte der Erblasser
 nach § 16 TestG eigenhändig zu unterzeichnen. Das bedeu-
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tete eigenhändige Unterschrift mit dem Familiennamen; unerheblich war also, daß die Erblasserin ihren Vornamen allein geschrieben habe. Die Ausnahme des § 21 TestG, wonach der Vorname oder die Angabe der Familienstellung genügt, gilt nur für das eigenhändige und nicht für das öffentliche Testament. § 16 Abs. 3 TestG bestimmte weiter folgendes: Kann der Erblasser nach der Überzeugung des Notars nicht schreiben, dann wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Überzeugung in der Niederschrift ersetzt; in einem solchen .Fall muß der Notar einen Zeugen zuziehen. Das Testamentsgesetz verlangte also eine Prüfung durch den Notar darüber, ob der Erblasser fähig war zu unterschreiben. Der Notar durfte nur dann von der Unterzeichnung durch den Erblasser abse-hen, wenn er selbst in diesem Augenblick die Überzeugung erlangt hatte, daß der Testator nicht mehr schreiben könne. Dabei hatte der Notar zu berücksichtigen, daß schon damals einhellig die Auffassung von RechtslehnS und Rechtsprechung vertreten wurde, trotz einer gewissen Schreibhilfe noch eine eigenhändige Unterzeichnung vorlag»
Die Revision irrt mit ihrem Vortrag, der Notar hätte schon bei Zweifeln über die Sehreibfähigkeit vorsorglich die andere ßeurkundungsform unter Zuziehung eines Zeugen wählen müssen. Der Rechtssatz, daß der Notar den sichereren Weg zu wählen hat, ist nur. dann anwendbar, wenn ihm unter gleichen Voraussetzungen zur Erreichung der selben Rechtserfol . ne'bede.inander ^mehrere "Wege • .zur ^Ve*rf üguhg i ist eben J Dää' itrifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Niemand kann gleichzeitig aus derselben Frage verschiedene Überzeugungen haben, mag
 
es oft auch schwierig sein, in Zweifelsfällen sich zu einer bestimmten Überzeugung durchzuringen. Hier gestattete das Gesetz dem Notar eine Abweichung von der Hegel erst, wenn er die Überzeugung von der Schreibunfähigkeit des Testierenden gewonnen hatte. Ohne diese Überzeugung durfte er von der Unterzeichnung durch den Erblasser nicht absehen. Insofern standen ihm nicht mehrere Möglichkeiten nebeneinander zur Verfügung. Macht das Gesetz eine bestimmte Beurkundungsform davon abhängig, daß die Urkundsperson eine bestimmte Überzeugung hat, dann darf der Beurkundende nicht vorsorglich oder um sicher zu gehen und Zweifel auszuschließen, eine Überzeugung beurkunden, die er in Wahrheit nicht hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Notar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Überzeugung gewonnen, die Erblasserin könne nicht mehr eigenhändig unterzeichnen. Dann stand ihm kein anderer Weg als der von ihm eingeschlagene zur Verfügung, so daß er richtig und gesetz-gemäg gehandelt hat.
Es kann sein, daß sich im Einzelfalle der Notar die erforderliche Überzeugung unrichtig bildet oder pflichtwidrig nicht bildet, insbesondere wenn er aus irrigen rechtlichen Erwägungen verkennt oder aus Unaufmerksamkeit Übersieht, daß der Erblasser bereits eine so starke Schreibhilfe, durch Dritte benötigt, daß er in Wahrheit nicht mehr eigenhändig schreiben kann. Eine solche Pflichtverletzung hat der Kläger aber nicht zu dem Gegenstand dieses Rechtsstreits gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision sich auf eine derartige Pflichtverletzung berufen hat; denn das enthielte eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klagänderung.
Die Revision muß daher, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Parteivorbringen bedarf, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurttckgewiesen werden.
Dro Geiger	Dr.	Arndt	Wolany
 Dr. Beyer
 Dr. Hußla