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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger* ein gebürtiger Österreicher, wurde nach dem ersten Y/eltkrieg jugoslawischer Staatsangehöriger und ist als Beamter auf Lebenszeit bei den jugoslawischen Staatsbahnen angestellt worden* Er bekleidete dort zuletzt ein der Stellung des deutschen Reichsbahnamtmanns entsprechendes Amt* Am 3» Oktober 1944 wurde er als Yolks-deutscher aus Jugoslawien vertrieben und war anschließend vom L November 1944 bis 30* Juni 1945 bei der damaligen Reichsbahn im Bezirk der Reichsbahndirektionen und auf die er entsprechend seiner vom lo August 1947 bis 30* November 1950 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit Anspruch erhebt* Der Kläger ist der Ansicht, er sei nach § 1 Abs 1 d ,in Verbindung mit § 5 Abs 2 (i 131 Beamter zur Wiederverwendung mit der Folge, daß sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fortbestehe* Er "beruft sich insbesondere auf eine allgemeine Verfügung der Hauptverwaltung der Bundesbahn vom 15« Juni 1951, die den vertriebenen und den aus ihrem Amt entfernten Beamten im Palle der Wiederübernahme 11 eines Amtes (Beamtendienstposten) " die diesem Amt entsprechenden Dienstbezüge zuerkenne» Der Kläger führt aus, er könne nicht schlechter behandelt werden als die schon früher im Dienst der Reichsbahn beschäftigt gewesenen Beamten«» Hieraus ergebe sich sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezü- • gen entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit0 Dementsprechend hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2°509?93 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen« Per Kläger hat zwar vor seiner durch Aushändigung einer Urkunde im Sinn des § 27 DBG mit Wirkung vom 1» Dezember 1950'erfolgten Berufung zu dem Beamten auf Lebenszeit und Ernennung zu dem Reichsbahninspektor in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten nicht gestanden» Soweit die Begründung eines Beamtenverhältnisses durch Aushändigung einer Urkunde in Präge steht, hat der Kläger auch*selbst nicht behauptet, daß er zu einem anderen, insbesondere vor dem 1« Dezember 1950 liegenden Zeitpunkt in dieser dem § 27 DBG entsprechenden Form Beamter der Beklagten geworden wäre« oder "Ämter" übertragen worden seien, und die Beklagte '/• ] durch ihren Erlaß vom 15» Juni 1951 für diesen Pall dem vertriebenen oder entfernten Beamten, der nach dem G 131 die Stellung eines Beamten zur Wiederverwendung habe, den Beamtenstatus oder beamtenrechtliche Ansprüche , , wieder verliehen habe. Denn der Kläger hatte als anerkannter Vertriebener und ehemaliger Beamter auf Lebenszeit der jugoslawischen Staatsbahnen gemäß § 1 Abs 1 Ziff 1 d) in Verbindung mit § 5 Abs 2 des G 131 die Stellung eines Beamten zur Wiederverwendung; d.h* also, auch bei dem Kläger wird ein Fortbestehen des Beamtenverhältnisses unterstellt. Anders, Gesetz zu Art 131 3oAufl § 1 Anm 4, § 51 Anm 2), wenn nur der Verlust des Amtes durch den Zu- ■ sammenbruch bedingt ist« Es kann aber nicht bezweifelt werden, daß die Vertreibung des Klägers und der tatsächliche Verlust seines Amtes bei der jugoslawischen Staafsbahn durch den Zusammenbruch bedingt ist, der im Südostraum eben schon 1944 begann, und daß die Beschäftigung des Klägers bei der damaligen Reichsbahn im österreichischen Raum als lediglich vorläufige ^Maßnahme im Zuge der notwendig gewordenen Betreuung der Flüchtlinge und Vertriebenen erfolgte» Baß der Kläger als zu dem Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff 1 d) gehörig anzusehen ist, hat übrigens auch die Beklagte selbst in ihrem Vorbescheid vom 22«, August 1953 ausdrücklich anerkannt * Ber Erfolg der Klage hängt davon ab, wie der Erlaß der Beklagten vom 15’» Juni 1951 auszulegen ist, insbesondere ob er auch dem Kläger, der als ehemaliger Beamter eines fremden Staates lediglich über die Bestimmung des § 1 Abs 1 Ziff 1 d) in Verbindung mit § 5 Abs 2 des G 131 den Status eines Beamten zur Wiederverwendung erlangt hat, beamtenrechtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten einräumte« Bas ist aber - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zu verneinen <> Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Erlasses selbst nichts Entscheidendes für die Auffassung der Beklagten, daß der Erlaß nur diejenigen vertriebenen und aus ihrem Amt entfernten Beamten betreffen sollte, die bereits im Beamtenverhältnis der ehemaligen Reichsbahn gestanden haben, bei denen also das' Fortbestehen eines Reichsbahn-Beantenverhältnisses vorlag«, Jedoch ist un- streitig der Erlaß vom 15o Juni 1951 von der Beklagten selbst im Sinn dieser restriktiven Auslegung durchgeführt und angewendet worden* Aus dieser Handhabung durch die Beklagte, von der diese Verwaltungsverfügung - die keine Rechtsnorm ist - selbst stammt, ist zu schließen, daß der Erlaß auch nur den ehemaligen Reichsbahn-Beamten beamtenrechtliche Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen wieder zuerkennen wollte.

BeamtetatsächlichehemaligAmtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

0 VI	"s
III ZR 21/J4
Verkündet am 11• Juli 1955 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Reichsbahninspektors Johannes
 in Ka(
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion in Ka^Hfr»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr* Geiger sowie der Bundesrichter Pr* Pagendarm, Dr. Y/eber, Pr. Beyer und Pr«. Hußla
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Blain) vom 17» November 1953 wird zurückgewiesen*
Per Kläger hat die Kosten der Revision zu trageno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
%
Der Kläger* ein gebürtiger Österreicher, wurde nach dem ersten Y/eltkrieg jugoslawischer Staatsangehöriger und ist als Beamter auf Lebenszeit bei den jugoslawischen Staatsbahnen angestellt worden* Er bekleidete dort zuletzt ein der Stellung des deutschen Reichsbahnamtmanns entsprechendes Amt* Am 3» Oktober 1944 wurde er als Yolks-deutscher aus Jugoslawien vertrieben und war anschließend vom L November 1944 bis 30* Juni 1945 bei der damaligen Reichsbahn im Bezirk der Reichsbahndirektionen	und
L(^a*D* als Di'enstlohnangestellter beschäftigt«, Am 30* Juni 1945 wurde er von den österreichischen Behörden als "Ausländer*1 entlassen* Nach seiner Übersiedlung nach Westdeutschland - wo er als Vertriebener anerkannt worden ist - wurde er von der Eisenbahndirektion Kafl^ ab 1* Januar 1947- im Lohnarbeiterverhältnis beschäftigt und alsdann von der Bundesbahn mit Wirkung vom 1* Dezember 1950 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Reichsbahninspektor ernannt* Eine entsprechende Ernennungsurkunde ist dem Kläger ausgehändigt worden* Vom I* August 1947 bis zu seiner Übernahme als Inspektor waren dem Kläger Aufgaben übertragen worden, die in den Tä4~ tigkeitsbereich eines Reichsbahnbeamten fallen; seine Bezüge waren aber geringer als die eines solchen Beamten*
Mit der Klage verlangt der Kläger einen Differenzbetrag von 3*509>93 DM, der sich errechnet aus dem Vergleich der ihm tatsächlich gezahlten Lohnbezüge mit der Beamtenbesoldung? auf die er entsprechend seiner vom lo August 1947 bis 30* November 1950 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit Anspruch erhebt* Der Kläger ist der Ansicht, er sei nach § 1 Abs 1 d ,in Verbindung mit § 5 Abs 2 (i 131 Beamter zur Wiederverwendung mit der Folge, daß sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fortbestehe* Er
 
"beruft sich insbesondere auf eine allgemeine Verfügung der Hauptverwaltung der Bundesbahn vom 15« Juni 1951, die den vertriebenen und den aus ihrem Amt entfernten Beamten im Palle der Wiederübernahme 11 eines Amtes (Beamtendienstposten) " die diesem Amt entsprechenden Dienstbezüge zuerkenne» Der Kläger führt aus, er könne nicht schlechter behandelt werden als die schon früher im Dienst der Reichsbahn beschäftigt gewesenen Beamten«» Hieraus ergebe sich sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezü- • gen entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit0 Dementsprechend hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2°509?93 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten,. In erster Linie-hält sie den Rechtsweg für unzulässig, weil der Kläger praktisch Einstufung in eine andere Besoldungsgruppe begehre» Der geltend gemachte Klageanspruch sei auch kein beamtenrechtlicher Anspruch, da der Kläger in der Zeit, für die er Ansprüche erhebt, nicht Beamter der Beklagten gewesen sei* Im übrigen stehe dem Klageanspruch §77 G- 131 entgegen»
Auf die von der Beklagten verfügte Regelung, daß wegen des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses der vertriebenen und entnazifizierten Beamten diesen, wenn ihnen vor dem 1«, April 1951 wieder ein Amt übertragen worden sei? Anspruch auf die entsprechenden Dienstbezüge zustebe, könne der Kläger sich nicht berufen«. Er sei erst mit Wirkung vom 1» Dezember 1950 erstmals Bundesbahnbeamter geworden; bei ihm handele es sich nicht um die Wiederaufnahme einer früheren Rechtsstellung, sondern um die Heubegründung eines Beamtenverhältnisses» Der Kläger falle daher nicht unter den in der Verfügung vom 15«> Juni 19511«enannten Personenkreis;
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dieser sei enger als im G 131 und betreffe nur Personen, die schon früher Reichsbahnbeamte gewesen seien»
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Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers war erfolglos« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Pie Beklagte bittet um Zurückweisung-der Revision«
Ent scheidungsgründe s
lo Die Revision ist zulässig, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist» Nach den vom erkennenden Senat in BGHZ 16, 275 (281) näher entwickelten Grundsätzen kommt es hier für die Zulässigkeit der Revision darauf an, ob der Kläger nach seinen tatsächlichen Behaup-* «
tungen be amtenrechtliehe Ansprüche für die Zeit vom lo August 1947 bis 30« Juni 1950 haben kann« Pas ist zu bejahen«
Per Kläger hat zwar vor seiner durch Aushändigung einer Urkunde im Sinn des § 27 DBG mit Wirkung vom 1» Dezember 1950'erfolgten Berufung zu dem Beamten auf Lebenszeit und Ernennung zu dem Reichsbahninspektor in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten nicht gestanden» Soweit die Begründung eines Beamtenverhältnisses durch Aushändigung einer Urkunde in Präge steht, hat der Kläger auch*selbst nicht behauptet, daß er zu einem anderen, insbesondere vor dem 1« Dezember 1950 liegenden Zeitpunkt in dieser dem § 27 DBG entsprechenden Form Beamter der Beklagten geworden wäre«
Der Kläger meint aber, .ihm stünden Beamtengehaltsansprüche deshalb zu* weil ihm als vertriebenen Beamten v:cn der Beklagten ab 1. August 194^ "Beamtendienstposten"
oder "Ämter" übertragen worden seien, und die Beklagte '/• ] durch ihren Erlaß vom 15» Juni 1951 für diesen Pall dem vertriebenen oder entfernten Beamten, der nach dem G 131 die Stellung eines Beamten zur Wiederverwendung habe, den Beamtenstatus oder beamtenrechtliche Ansprüche , , wieder verliehen habe. Ein solcher Sachverhalt ist in •	;-
der Tat geeignet, beamtenrechtliche Ansprüche des wie- Mg derverwendeten Beamten zu erzeugen, soweit das Beamten-
Verhältnis selbst trotz des tatsächlichen Verlustes
- - \ des Amtes fortbesteht. Dies ergibt, sich schon aus der
 Bestimmung des § 47 DBG und für entnazifizierte Beamte aus der Vorschrift des,§ 63 Abs 3 Satz 2 und 3 des Cr 131o Der Erlaß vom 15». Juni 1951.ist auch geeignetr für den Kläger beamtenrechtliche Ansprüche entstehen zu lassen*
Denn der Kläger hatte als anerkannter Vertriebener und ehemaliger Beamter auf Lebenszeit der jugoslawischen Staatsbahnen gemäß § 1 Abs 1 Ziff 1 d) in Verbindung mit § 5 Abs 2 des G 131 die Stellung eines Beamten zur Wiederverwendung; d.h* also, auch bei dem Kläger wird ein Fortbestehen des Beamtenverhältnisses unterstellt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts können jedenfalls die Umstände, daß der Kläger tatsächlich bereits Anfang Oktober 1944 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit aus Jugoslawien vertrieben und aus seinem Amt bei der jugoslawischen .Staatsbahn entfernt worden ist, und daß er anschließend vorübergehend bei der damaligen Reichsbahn im österreichischen Raum im Lohnverhältnis beschäftigt worden ist, seine Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff 1 d) des G 131 nicht ausschließen«. Für die Anwendbarkeit des G 131 kommt es nach seinem Sinn und.:Zweck nicht entscheidend darauf an, ob die vertriebenen oder aus ihrem Amt entfernten Beamten an dem Stichtag des 8* Mai 1945 ihr bisheriges Amt noch tatsächlich wahrgenommen haben (vgl auch Ambrosius,, Gesetz zu Art 131 § 1 Anm 9 und 20, § 51 Anm 65

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Anders, Gesetz zu Art 131 3oAufl § 1 Anm 4, § 51 Anm 2), wenn nur der Verlust des Amtes durch den Zu- ■ sammenbruch bedingt ist« Es kann aber nicht bezweifelt werden, daß die Vertreibung des Klägers und der tatsächliche Verlust seines Amtes bei der jugoslawischen Staafsbahn durch den Zusammenbruch bedingt ist, der im Südostraum eben schon 1944 begann, und daß die Beschäftigung des Klägers bei der damaligen Reichsbahn im österreichischen Raum als lediglich vorläufige ^Maßnahme im Zuge der notwendig gewordenen Betreuung der Flüchtlinge und Vertriebenen erfolgte» Baß der Kläger als zu dem Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff 1 d) gehörig anzusehen ist, hat übrigens auch die Beklagte selbst in ihrem Vorbescheid vom 22«, August 1953 ausdrücklich anerkannt *
2o Sachlich ist die Revision jedoch unbegründet«>
Ber Erfolg der Klage hängt davon ab, wie der Erlaß der Beklagten vom 15’» Juni 1951 auszulegen ist, insbesondere ob er auch dem Kläger, der als ehemaliger Beamter eines fremden Staates lediglich über die Bestimmung des § 1 Abs 1 Ziff 1 d) in Verbindung mit § 5 Abs 2 des G 131 den Status eines Beamten zur Wiederverwendung erlangt hat, beamtenrechtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten einräumte« Bas ist aber - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zu verneinen <>
Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Erlasses selbst nichts Entscheidendes für die Auffassung der Beklagten, daß der Erlaß nur diejenigen vertriebenen und aus ihrem Amt entfernten Beamten betreffen sollte, die bereits im Beamtenverhältnis der ehemaligen Reichsbahn gestanden haben, bei denen also das' Fortbestehen eines Reichsbahn-Beantenverhältnisses vorlag«, Jedoch ist un-
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streitig der Erlaß vom 15o Juni 1951 von der Beklagten selbst im Sinn dieser restriktiven Auslegung durchgeführt und angewendet worden* Aus dieser Handhabung durch die Beklagte, von der diese Verwaltungsverfügung - die keine Rechtsnorm ist - selbst stammt, ist zu schließen, daß der Erlaß auch nur den ehemaligen Reichsbahn-Beamten beamtenrechtliche Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen wieder zuerkennen wollte. Da der Wortlaut dieser Auslegung nicht entgegensteht - die Verwendung des Ausdrucks ”vertriebene” Beamte erklärt sich zwanglos aus der damals noch nicht gefestigten Terminologie - kann der Kläger sich zu seinen Gunsten auf diesen Erlaß nicht berufen*
Entgegen der Meinung der Revision liegt in dieser zugunsten der ehemaligen Reichsbahnbeamten von der Beklagten getroffenen Regelung auch kein willkürliches? den "Gleichheitssatz” verletzendes Handeln der Beklagten oder eine Verletzung der beamtenrechtlichen Eürsorge-pflicht des Dienstherrn* Wenn die Beklagte die sog* Stamrabeamten der ehemaligen Deutschen Reichsbahn gegenüber den ihr fremden ehemaligen Beamten statusrechtlich und finanziell günstiger stellte aus der Erwägung heraus r daß sie den bisherigen Reichsbahnbeamten gegenüber Dienstherr geblieben sei und deshalb weitergehende Pflichten habe, so handelte die Beklagte weder aus sachfremden Erwägungen-, noch ist ihr Handeln als schuldhafte Verletzung von Fürsorgepflichten gegenüber den anderen Gruppen der wiederbeschäftigten ehemaligen Beamten anzusehen* Der Kläger hat jedenfalls nicht behaupten können, daß die Beklagte andere ehemalige Beamte von fremden Staaten, die ebenso wie der Kläger bis zu dem Zusammenbruch nicht Reichsbahnbeamte waren, nach diesem Erlaß vom 15«» Juni 1951 behandelt habe.
 
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Hiernach ist der Klageanspruch unbegründet« Soweit die Revision hilfsweise beantragt hat, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen, könnte nur ein nichtbeamtenrechtlicher Anspruch in Präge stehen0 Für einen solchen wäre aber die Revision unzulässig? da die Revisionssumme nicht erreicht ist* Deshalb ist auch kein Raum für eine Verweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht an das Arbeitsgerichte
 Die Revision war daher zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO«,
DroGeiger	Dr0Pagendarm	Dr,	Weber
 DroBeyer	BR	Dr«>Hußla ist beurlaubt
 und kann deshalb nicht un-terschreiben. Dro(Jelger