t-vom 15 o Dezember 1952 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Klägerin für ihre Klage gegen die Beklagten zu l) und 2) gesetzlich durch da's Innen-irJnisteriur ns Landes Baden-V/l ' tend i 1 </ il re Klage gegenodie Beklagten zu 3) bis 3; gesetzlich durch ihren Verwaj irr/ j*at und dies« )• •• h '«011-macai ireb si you i n teriu > i tene Lund. Mai 1951 im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde '(Innenministerium), ihre Ämter bis auf weiteres nicht aus« Die Beklagten zu 3) bis 5) gehörten gleichfalls schon Ende 1948 dem Vervvaltungsrat als aus der Mitte des Gemeinderats gewählte Mitglieder an/l sind jedoch inzwischen ausgescnieden» Zur Zeit'übt nie raand die Tätigkeit eines Mitglieds' des•Verwaltungsrats aus, der in dieser Eigenschaft bereits äh dem "Kreditfall B< des Zinsendienstes eine Höhe von über sieben Millionen DM; erreichten« Den ihr durch diese Kreditgewährung ent- || standenen Schaden beziffert die Klägerin auf etwa sechs "Millionen DM und macht 'für -diesen '■'Schaden-; die/'Beklagten auf Grund des Art 35 des'Beamtengesetzes für Württemberg-, Baden vom 19-• November• 1946 (RegBl 1946, 249) verantwort-! Das Innenministerium hält sich mit folgender Begrüß dung zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin befugt 2 Eür'den Verwaltüngsrat der Sparkasse und für die' Recht3-J Verhältnisse seiner Mitglieder gelten* falls der Gewähr-verband eine Gemeinde ist* gemäß Art 5 Abs ISparkG die für den Gemeinderat und dessen Mitglieder nach;, der Gemeindeordnung maßgebenden Vorschriften entsprechend, sofern nicht durch-Gesetz, -Verordnung oder Satzung'etw-as anderes ;: best j.mmt ■ sei». Mitgliedern ihres Verwaltungsrats andererseits in entsprechender Anwendung des §’115 DGOA die Aufsichtsbehörde, mithin gemäß § 17 Abs 1 SparkG das Innenministerium als gesetzlicher Vertreter;der Klägerin handeln, Selbst wenn man dis Auffassung vertreten sollte, daß hinsichtlich der inzwischen aus dem Verwaltungsrat.ausgeschiedenen Beklagten zu 3) bis 5) der Pall einer gesetzlichen Vertretung'' der;Klägerin: durchdas ;innenministerium nicht ge-4 geben sei, so sei dieses doch, zu dem mindesten auf Grund einer ihm vom Verwaltungsrat (-Ent'Schließung' vom 4» März 1952) erteilten Ermächtigung zur Prozeßfiinrung befugt,, Bürgermeister von 1935 zugeschnittene Vorschrift de § 115 DGO heute für■die -Rechtsänwendung imBereich des Sparkassengesetzes überflüssig machten, sei unzutreffend Vielmehr habe diese Bestimmung im vorliegenden Fall Anwendung zu finden, so daß das Innenministerium unter Ausschaltung des Verwaltungsrats der alleinige und ric ge gesetzliche Vertreter der Klägerin sei! dessen, daß die Beklagten zu 1) und 2) und einige weitere i Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Amt zur Zeit nicht aus--; üben, noch eine zur Beschlußfähigkeit (§ 9 Abs 2 der Sat-| zung) ausreichende Zahl von Mitgliedern vorhanden sei» V Auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin lediglich gegen den Beklagten zu 1) als Vorsitzenden des Verwaltungsrats sei die entsprechende Anwendbarkeit des § 115 DGOA zu verneinen. 2) Hinsichtlich der Beklagten zu l) und 2) ergebe sich jedoch die Befugnis des Innenministeriums zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin aus den §§ 110, 111 DGOA,. 3'1 Hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) beruhe die Vertretungsbefugnis des Innenministeriums darauf, daß dieses vom Verwaltungsrat der Klägerin unter dem 4.. Durch Erteilung dieser Vollmacht, die ihrem Wortlaut nach die Befugnis zur Geltendmachung der Ansprüche gegen; die Beklagten zu 3) bis 5) und zur Erteilung'einer'Prozeß Vollmacht für die Klägerin enthalte, sei der Verwaltungsrat der Klägerin seiner Verpflichtung, eine Entschließung nach der_einen oder anderen Richtung zu treffen, nachgekommen, so daß es insoweit einer Ersatzvornahme durch das Innenministerium.:, des Vollmachtsverhältnisses freien Stellung des Verwaltungsrats der Klägerin ergehe sich aber auch, daß dieser das Recht und die Möglichkeit habe, dem Bevollmächtigten Weisungen zu erteilen» Mithin stehe das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Innenministerium'bezüglich der 'Vollmacht mit dem Wesen und den Voraussetzungen eines echten Vollmachtsverhältnisses nicht in Widerspruch» Das Innenministerium als Organ des Landes in Verwaltungsangelegenheiten habe die Vollmacht der Klägerin für sich und damit auch für das Land Württemberg-Baden » angenommen und sei auf Grund dieser Vollmacht tätig geworden» Das Land werde im bürgerlichen Rechtsverkehr von demjenigen Ministerium, das für die Angelegenheit zuständig sei» mithin hier gemäß Art 72 -Abs 2 der Verfassung I für Württemberg-Baden von dem Innenministerium vertreten» Ob dieses intern, zur recht »ge schädlichen........tibernahme der Vertretung der Klägerin befugt gewesen sei und wem es da- ' für etwa Rechenschaft schulde, könne dahingestellt bleiben, da die Wirksamkeit der Vollmacht dadurch nicht berührt werde, ? Nur diese Auffassung wird dem Sinn der Bestimmung des § 549 ZPO gerechte In dieser Vorschrift hat der Wille des Gesetzgebers Niederschlag gefunden, daß eine Nachprüfung von "sonstigem" Recht im Sinne der genannten Be- | Stimmung durch das Revisionsgericht immer, aber auch nur dann stattfinden soll, wenn die Gefahr einer verschiedenen Auslegung dieses Rechts innerhalb seines räura-N liehen Geltungsbereiches besteht. Gesetzes, dessen Verletzung die Revision rügt, beseitigt ; wird, besteht auch aus dem Gesichtspunkt der Gewähr-leistung einer einheitlichen Rechtsprechung kein Bedürfnis mehr für eine Entscheidung des Revisionsgerichts» Andererseits ist aber dann, wenn durch die Änderung der Be- zirksgrenzeh die bei Einlegung der Revision noch nicht bestehende Gefahr einer verschiedenen Auslegung der in Frage stehenden Rechtsnorm erst begründet wirdy, das'Bedürfnis für eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben« Demzufolge hat hier bereits aus den vorgenannten Gründen die nach Erlaß des Berufungsurteils durch das am 1„ Juli 1953 in Kraft getretene Baden-Württembergische Gesetz über die Oberlandesgerichte vom '27 „ April 1953 (GBiu Bad- . Der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart umfaßt daher heute den gesamten Gebietsbereich des früheren Landes Württemberg, so daß das im Jahre 1932 ergangene Wurttembergische Sparkasoengesetz lediglich im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart,' aber nicht darüber hinaus Geltung hat» Die Revision macht demgegenüber zwar geltend;, daß auf dem Gebiete des Sparkassenrechts durch die Gesetzgebung der Länder auf Grund der Verordnung des •Reichspräsidenten vom 5» August 1931 (RGBl I, 429) und der Dritten Notverordnung (5» •Teil, Kap I) vom 6„ -Oktobs 1931 (RGBl I, 537) vor allem hinsichtlich der Staatsauf-e sicht eine derartige ■ RechtsVeieinheitli'c.hung erfolgt sei, daß die Revisibilität des Sparkas’Senrechts. rechts für entsprechend anwendbar erklärt worden sind, galten bei Erlaß des .Sparkassengesetzes ebenfalls nur in Württemberg, denn es handelte sich damals Um die einschlägigen Bestimmungen der Württembergischen Gemeindeordnung vom 13« März 1930 (RegBl V930, 45)» Diese Gemeindeordnung wurde später durch die"für das gesamte damalige Reichsgebiet erlassene Deutsche Gemeindeordnung vom 30» Januar 1935 ersetzt, deren Weitergeltung in teilwei- se abgeänderter Fassung für den Landesbezirk Württemberg des früheren Landes Württemberg-Baden durch das mehrfach erwähnte Anwendungsgesetz vom 20„ Dezember 1945 angeordnet wurde,, 'Die danach - jedoch gemäß Art 125 GrundG lediglich als Landesrecht - mit geringfügigen Änderungen weitergeltenden Bestimmungen der §§ 110 ff DGO haben aber nicht nur im Bereich des Landesbezirks Württemberg des früheren Landes Württemberg-Baden Fortgeltung, sondern auch in an-deren Ländern bezw. Januar 1946 - RegBl 1946, 35 Ob es sich insoweit, als danach die Bestimmungen der §§ 110 ff DGO auch über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus noch Geltung haben, lediglich um eine rein tatsächliche Übereinstimmung der Rechtslage handelt, die zur Herstellung der nach § 549 ZPO erforderlichen Identität der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Rechtsnormen nicht ausreicht (BGHZ ?, 299 Z^ÖO/), oder ob eine zur Begründung, der Revisibilität ausreichende Identität der. von dem genannten Grundsatz ist hier aber nicht gegeben,, ß Wie bereits gesagt, bezog sich bei Erlaß des Sparkassen- ;J gesetzes die Verweisung auf Bestimmungen 1er GemeindeordJg nung auch lediglich auf landesrechtliche Bestimmungen, dil keinen grösseren räumlichen Geltungsbereich hatten als das; Sparkassengesetz selbst. de indes nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden sein, wenn die hier in Rede stehenden landesrechtlichen Bestimmungen - sei es ganz allgemein oder zu demindest unter Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts -in Widerspruch zu der höherwertigen Norm des Art 28 Grund.G stehen würden, die das-Selbstverwaltuftgsreeht- der Gemeinden verfassungsrechtlich statuiert» Ein solcher vom Revisionsgericht zu beachtender Widerspruch liegt jedoch nicht vor» Denn eine Rechtsaufsicht des Staates' - wie sie das Berufungsgericht auf Grund der §§110, ill DGOA annimmt - in der Form, daß der Staat die Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten anhalten und gegebenenfalls selbst an die Stelle der Gemeinden handeln kann, steht mit dem den Gemeinden verfassungsmäßig gewährten Recht zur Selbstverwaltung "im Rahmen der Gesetze" durchaus im Einklang» Die Revision hat hinsichtlich der gegen die Beklagten zu l) und 2) getroffenen Entscheidung des Berufungs-gerichts zwar auch die Verletzung der §§ 1395 286 ZPO gerügt, Soweit die angefochtene Entscheidung jedoch auf nichtrevisiblem Recht beruht, können Verstösse gegen die genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen nur dann ausnahmsweise mit Erfolg gerügt werden, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht dem nichtrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist (BGHZ 3? unter Verletzung des § 139 ZPO nicht hinreichend aufgeklärt hätte» Ebensowenig läßt sich feststellen, daß das Berufungsgericht bei der PescStellung einer Säumnis der Klägerin im Sinne des § 110 DGOA ein Vorbringen oder Beweisanträge der Klägerin, die vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus beachtlich gewesen wären, übersehen und dadurch gegen § 286 ZPO verstoesen hätte» Die Re vision meint zwar, daß das Berufungsgericht angesichts des Schreibens des Verwaltungsrats an das Innenminister! vom 26» Oktober 1951, in dem auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen und eine alsbaldige Entscheidung der Aufsichtsbehörde für dringend erforderlich erklärt wurde, eine solche Säumnis der Klägerin nicht ha be feststellen dürfen» Die Revision übersieht dabei jedoch, daß der Verwaltungsrat der Klägerin zwar .auf Entscheidung der Aufsichtsbehörde im Rahmen des § 115 DGOA gedrängt, es aber hach“ aeh‘'’e’irlwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts entschieden abgelehnt hat, selbst etwas gegen die Beklagten zu unternehmen? das aber isr in dem ’hier interessierenden Zusammenhang das Entscheide; de Wenn die Revision schließlich im Rahmen des Ar.gr gegen .die die Beklagten zu 1) und 3) betreffende Entgehe düng geltend macht, daß die Klägerin während des Rechtsstreits fortlaufend gestanden habe, der Rechtsstreit min se wegen rechtlicher Behinderung des Verwaltungsrats von Innenministerium geführt werden, und daß das Berufungsge rieht dieses Geständnis unter Verstoß gegen § 288 ZPO nicht berücksichtigt habe, so ist demgegenüber lediglich darauf hinzuweisen, daß es sich insoweit bei den Erklär gen der Klägerin lediglich um reine "Rechtsbehauptungen" also garnicht um ein Zugeständnis einer Tatsache, mithin überhaupt nicht um ein Geständnis im Sinne der genannte • Bestimmung handelt Das angefochtene Urteil unterliegt hinsichtlich der .Beklagten zu 3) bis 5) insoweity als das Berufungsgericht die Anwendbarkeit sowohl des § 115 DGOA als auch der §§ 110,111 DGOA verneint und damit eine gesetzl.iche Vertretung dieser Beklagten durch das Innenminsterium des Landes nicht als gegeben ansieht, ebenfalls aus den unter II dargelegten Gründen nicht der Ivaehprüfung durch das Revisionsgericht o Die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß das durch das Innenministerium vertretene Land Württemberg-Baden (jetzt Baden-Württemberg) kraft Vollmacht zur Vertretung der Klägerin befugt sei, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« In dem - oben unter I 3 im entscheidenden Teil wörtlich wiedergegebenen - Schreiben des Verwaltungsrats vom 4» März 1952 liegt eine eindeutige Bevollmächtigung zur Verfolgung der gegen die Beklagten zu 3) bis 5) erhobenen Ansprüche und zur Erteilung einer dazu erforderlichen Prozeßvollmacht.. Rechten u Pflichten vorläge0 Die Revision, die zur Begründung ihre Auffassung insbesondere auf den Beschluß des Verwaltungs rats vom 22., Juni 1951 verweist, übersieht dabei, daß al zeitlich vor dem Schreiben vom 4- März 1952 liegenden Er klärurtgen und Stellungnahmen des Verwaltungsrats der Klä gerin davon ausgehen, daß das Innenministerium kraft Gesetzes gemäß § 115 DGOA zur Vertretung der Klägerin gege alle Beklagten zuständig sei und allein aus diesem Grund nicht der Verwaltungsrat, sondern lediglich das Innenmin sterium pflichtgemäß über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu befinden habe,. Das auf das Schreiben des Innenministeriums vom 26o Pebruar 1952 surückgehende Schrei ben des Verwaltungsrats vom A, März 1952 aber enthält ers die für den Pall, daß das Innenministerium, zur Vertretung der Klägerin gegen die Beklagten zu 3) bis 5) nicht kraft Gesetzes zuständig sein sollte, erteilte rechtsgeschäft-lichs Vollmacht« Pur den Umfang dieser Vollmacht sind dah Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Tatsache, daß.das Innenministerium der Klägerin gegenüber hinsichtlich der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auf sichtsbehürde ist, de r 2u1ü s s igkeit der rechte-' geschäftlichen’'Stellvertretung nicht entgegen' steht»' Das ’ Bestehen dieses Vollmachtsverhältnisses bewirkt für sich allein noch keineswegs das Fehlen der für den Verwaltungsrat als Vollmachtgeber begriffsnotwendigen freien und unabhängigen Stellung gegenüber dem Innenministerium als Bevollmächtigten« Auch ergibt--’der ' festgestellte "Sachverhalt nichts für die Annahme, daß' der Verwalbungsrat selbst etwa von sich aus im/Rahmen des. Dies geschah - das ist' das Entscheidende - .in der Auffassung,-» daß das 'Innenministerium .kraft Gesetzes gemäß § 1.15 DGÖA:| die Klägerin gegen alle 'Beklagten zu ■vertreten liahe dieses deshalb auch kraft Gesetzes allein über die Erhe-k bung von Ersatzansprüchen zu befinden habe (vgl Anlage zu dem genannten Schreiben vom 22, Juni 1951)«Wenn der V/ waltungsrat also schon trotz der damals angenommenen gesetzlichen Zuständigkeit des Innenministeriums für diese Präge darum gebeten hatte, auf dem Laufenden gehalten und gehört zu werden, dann ist mangels besonderer gegenteiliger Anhaltspunkte kein Anlaß zu der Annahme gegeben, daß der Verwaltungsrat '"seine im Rahmen des Vollmachtsver| hältnisses gegenüber dem Innenministerium freie und unabhängige Stellung aufgeben wollte und aufgegeben hätte. Verletzung der Treuepflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Klägerin liege,- Me Tatsache, daß dem .Zafiü, vertreten durch das Innenministerium, von den.Beklagten mit der Begründung, daß ihm ebenfalls -ine Amtspflichtverletzung zur Last falle, der Sfrero verkündet worden ist, macht das Tätigwerden des Innenministeriums als Bevollmächtigte der Klägerin nicht unzulässig.
Für das Nackschlagewer•
Für die Amtliche Sammlungi
Gesetz
ZPO § 549
Rechtssätz:? Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß es für die Frage der Revisibilität einer Rechtsnorm entscheidend auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung ankommt (HER 1937;. 1034 u0aa) und daß in den Fällen,, in denen ein nicht revisibles 'Gesetz auf ein evisibles verweist, das angewendete Gesetz grund-nur das nicht revisible Gesetz ist (RGZ
LG Stuttgart OLG Stuttgart
-y:;V: :
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Ill ZR 2-1/53 'Verkündet am 15- Oktober 1953 wi«i|j>j_eser, Justizangestellter als /Ürkundsbeamter der Geschäfts-stelle
In dem Rechtsstreit
1) des Dr„ Arnulf K
Wflmstraße
2) des Josef H|
3) des Alfred Kr| a.D» S'
4) des Karl
5) des Hans
9 OberbürgermeisterSl Bürgermeister;, SpPpB, H|
Wirtschaftsprüfer .und Bürgermeister
mmmm wsm -)
Direktor, S
^ i
Hoteldirektorj S
straße
Beklagten, Berufungskläger.und Revisionskläger;9::
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Städtische Girokasse SflNMiNM, Anstalt des’ öffentlichen Rechts in SPPPHi - ”vertreten durch das Innenministerium Baden-Württemberg” -
Klägerin, Berufungsbeklagte und Re-visionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt (PHHHi -
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15„ Oktober 1953, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr» Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr» Weber, Dr» Kreft und Dr» Beyer
für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
t-vom 15 o Dezember 1952 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Klägerin für ihre Klage gegen die Beklagten zu l) und 2) gesetzlich durch da's Innen-irJnisteriur ns Landes Baden-V/l ' tend i 1 </ il re Klage gegenodie Beklagten zu 3) bis 3; gesetzlich durch ihren Verwaj irr/ j*at und dies« )• •• h '«011-macai ireb si you i n teriu > i tene Lund. Baden-Württemberg vertre l,en wird
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf-
... .. , ' '-"r”. "•’-0} ' ■ UO.g 1 • . ■ - O/ U-Vs-'f.
erlegt sur,-k : - v:wkk:
; Von Rechts’.-wegen
Mit der vorliegenden Klage macht das Inneryniri ste-cles Landes Bäden-WÜrttemberg, nach Bildung dieses Lan-.,,r: die Stelle des Innenministeriums des Landes Würmern-jjgi.'ff-Buden getreten, als Vertreter der Städtischen - Giroka8"' SflMlHi gegen dieg.-Beklagten/in ihrer.; Eigenschaft als 1 r I : V'-rv/g i Mingsi'-'lp . i“, . • i n i
-atzansprl che t< nd D werden ui Ami flic r-letzÜngdn;l:gedtützt, 'die sich die Beklagten Im Zusammen-hang mit Kreditgewährungen seitens der-Städtischen Giro-icf,3Se BflMB ah den Kaufmann Willi I—I angeblich haben zuschulden komme• lassen»
Der Beklagte zu 1) ist kraft seines Hauptamtes als Oberbürgermeister der Stadt S fflMMMfit Vorsitzender des Verwaltungsrats der Klägerin« Der Beklagte zu 2) - im. Hauptamt ständiger -Stellvertreter des Beklagten zu 1) -wurde vom Gemeinderat zu dem Mitglied des Verwaltungsrats gewählt,. Beide Beklagte wären bereits Ende 1948 Mitglieder des Verwaltungsrats« Sie gehören ihm auch heute noch an, üben jedoch seit dem 12. Mai 1951 im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde '(Innenministerium), ihre Ämter bis auf weiteres nicht aus« Die Beklagten zu 3) bis 5) gehörten gleichfalls schon Ende 1948 dem Vervvaltungsrat als aus der Mitte des Gemeinderats gewählte Mitglieder an/l sind jedoch inzwischen ausgescnieden» Zur Zeit'übt nie raand die Tätigkeit eines Mitglieds' des•Verwaltungsrats aus, der in dieser Eigenschaft bereits äh dem "Kreditfall B<
I." mit gewirkt hat.
In der* Zeit von Ende 1948 bis Mai 195Ö'sind unter Mitwirkung der Beklagten dem Kaufmann ' iHB:i über dessen Vermögen im Juni 1951 das Konkursverfahren eröffnet wurde, Kredite gewährt worden, die endlich einschließlich! des Zinsendienstes eine Höhe von über sieben Millionen DM; erreichten« Den ihr durch diese Kreditgewährung ent- || standenen Schaden beziffert die Klägerin auf etwa sechs "Millionen DM und macht 'für -diesen '■'Schaden-; die/'Beklagten auf Grund des Art 35 des'Beamtengesetzes für Württemberg-, Baden vom 19-• November• 1946 (RegBl 1946, 249) verantwort-! lieh« Sie verlangt -an dem vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Teilbetrages von 400.000 TM,
Das Innenministerium hält sich mit folgender Begrüß dung zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin befugt 2 Eür'den Verwaltüngsrat der Sparkasse und für die' Recht3-J
Verhältnisse seiner Mitglieder gelten* falls der Gewähr-verband eine Gemeinde ist* gemäß Art 5 Abs ISparkG die für den Gemeinderat und dessen Mitglieder nach;, der Gemeindeordnung maßgebenden Vorschriften entsprechend, sofern nicht durch-Gesetz, -Verordnung oder Satzung'etw-as anderes ;: best j.mmt ■ sei». .Soweit der Verwaltungsrat .gemäß, Art 4 SparkG . '■ . die Verwaltung. der-Sparkasse führe und sie .gerichtlich. .• und außergerichtlich, vertrete, habe er dieselbe Stellung wie der Bürgermeister gegenüber der Gemeinde nach der. Deutschen Gemeindeordnung in der Passung'dos für Nord-Württemberg: erlassenen Anwenüungsgesetzes Nr 30 vom- 2Q„ Dezember 1945 - RegBl 1946, 5 und' 55 -.pim/Polg DGOA) „ Demzufolge müsse in einem Rechtsstreit zwischen des? Kläger in einerseits und dem Vorsitzenden/oder anderen.' Mitgliedern ihres Verwaltungsrats andererseits in entsprechender Anwendung des §’115 DGOA die Aufsichtsbehörde, mithin gemäß § 17 Abs 1 SparkG das Innenministerium als gesetzlicher Vertreter;der Klägerin handeln, Selbst wenn man dis Auffassung vertreten sollte, daß hinsichtlich der inzwischen aus dem Verwaltungsrat.ausgeschiedenen Beklagten zu 3) bis 5) der Pall einer gesetzlichen Vertretung'' der;Klägerin: durchdas ;innenministerium nicht ge-4 geben sei, so sei dieses doch, zu dem mindesten auf Grund einer ihm vom Verwaltungsrat (-Ent'Schließung' vom 4» März 1952) erteilten Ermächtigung zur Prozeßfiinrung befugt,,
Die. Beklagten, die um Abweisung der Klage gebeten haben, haben die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung der Klägerin erhoben und abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über diese Einrede beantragt 0 Diesem Antrag entsprechend hat das Landgericht -die gesonderte Verhandlung angeordnet und durch Zwischenurteil vom 30, Kai 1952 die Einrede der mangelnden•gesetzlichen Vertre-
tung verworfen, ■ In den TJr teilsgründen he lichen?
Als das Sprhässengesetz mit s tenen Verweisung auf "die Gemeindeo ergangen sei. habe zwar hoch die Wü deordnüng vom 19^ März 1930 (RegBl 1930, ,„ die eine dem § 115 der Deutschen Gemeindeordnung vom 3C Januar 1935 - RGBl I .1935, 49 - (im Folgenden: DGO) und dem § 115 D&OA gleiche oder entsprechende Bestimmung nicht enthalten habe. Jedoch bestünden weder nach der stehungsgeschichte des Öparkassehgesetze's noch nach all gemeinen Verweisungsgrundsätzen gegen die Anwendung de § 115 DGOA im Rahmen des Sparkassengesetzes durchgreif de Bedenken, Auch verbiete die heute gegenüber 1932 ve änderte Rechtsstellung des Ortsvorstehers und der Mitgl der des Gemeinderats eine derartige Anwendung der in Re stehenden Bestimmungen nicht. Die Auffassung der Beklag ten, dal die in den einschlägigen Gesetzen gegebenen
. .. . ,. i“ «* ” .
Kollisionsnormen für den Verwaltungsrat der Sparkasse ein Kollegialorgan völlig ausreichten und die allein au der! Bürgermeister von 1935 zugeschnittene Vorschrift de § 115 DGO heute für■die -Rechtsänwendung imBereich des Sparkassengesetzes überflüssig machten, sei unzutreffend Vielmehr habe diese Bestimmung im vorliegenden Fall Anwendung zu finden, so daß das Innenministerium unter Ausschaltung des Verwaltungsrats der alleinige und ric ge gesetzliche Vertreter der Klägerin sei! Dies ergebe sich gegenüber dem Beklagten zu 1) ohne weiteres aus d Wortlaut des § 115 DGOA, Da jedoch derselbe Anspruch wi gegen diesen Beklagten'auch gegen alle übrigen Beklagte als Gesamtschuldner erheben werde, sei gegenüber allen Beklagten die Bestimmung lies § 115 Abs 1 DGOA einheitlich zur Anwendung zu bringen. Die Kctv,endigkeit eines
Vorverfahrens gemäß § 113 DGOA sei entgegen der Auffassung der Beklagten zu verneinen« Bür ein derartiges Vorverfahren sei schon deswegen kein Raum,■•weil es angesichts • dessen/ daß die. Ent Schließung, der : Auf slehisbehorde ■ zur ■ 0'i\
1nanspruchnabne der Beklagten auf einer Anregung der Klägerin selbst beruhe, an einer Beschwer der Klägerin durch diese Entschließung fehle«
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Innenministerium zur Vertretung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu f) und 2) kraft Gesetzes und hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis
5) kraft Vollmacht befugt aei,
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgrunde»
Das Berufungsgericht -hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen au-ögeführt« -h
1) Zwar seien nach § 17 Abs 3 SparkG hinsichtlich der Aufsicht über die Sparkassen die für den Gewährverband ; geltenden Vorschriften über die Staatsaufsichtmithin die Bestimmungen der §§ 106 ff DGOA, entsprechend anzuwenden. Damit aber sei die Anwendbarkeit des § 115 DGOA auf den vorliegenden Eall noch nicht gegeben. Die entsprechen-
de Anwendung dieser Vorschrift im
senrecht würde
Voraussetzung daß die Klägerin gegen ihren gesetzlichen
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Vertreter .(Verwaltungsrat) Ansprüche geltendzu demachen hätte
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Ein solcher Pall liege nicht vor und könne auch niemals .vorliegen, da der Verwaltungsrat nur Organ der Klägerin, | nicht aber eine rechtsfähige Person sei. An der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einzelne seiner Mitglieder sei der Verwaltungsrat als gesetzlicher Vertreter der J Sparkasse nicht gehindert, da auch unter Berücksichtigung! dessen, daß die Beklagten zu 1) und 2) und einige weitere i Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Amt zur Zeit nicht aus--; üben, noch eine zur Beschlußfähigkeit (§ 9 Abs 2 der Sat-| zung) ausreichende Zahl von Mitgliedern vorhanden sei» V
Auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin lediglich gegen den Beklagten zu 1) als Vorsitzenden des Verwaltungsrats sei die entsprechende Anwendbarkeit des § 115 DGOA zu verneinen. Zwar besage §
5 Abs 2 Ziff 2 der Verordnung des Innenministeriums zu dem Vollzug des Sparkassengesetzes in der Fassung vom 9» März 1959 (RegBl 1959? 37), daß anstelle des Ortsvorstehers der Vorsitzende des Verwaltungsrats trete, jedoch nur,
”soweit bei Gemeindesparkassen für den Verwaltungsrat und: für die Rechtsverhältnisse seiner Mitglieder die in der ■GemeindeOrdnung■für den Gemeinderat und dessen Mitglieder enthaltenen Bestimmungen entsprechend- gelten’h Biese Bestimmung sei so. zu verstehen, daß auf den Vorsitzenden .; des Verwaltungsrats nur die Vorschriften der Gemeindecrd-nung über die -Stellung' o..es Ortsvorstehers als Mitglied f oder Vorsitzenden des Gemeinderats,.nicht aber die son- ; stigen Vorschriften über die Stellung des Ortsvorrrfcehers , als Einzelorgan der Gemeinde (§§ 43 ff DGOÄ) und damit auch nicht die Bestimmung des § 115 DGOA Anwendung zu J finden hätten» Ferner M3nne die Befugnis des Innenminister; riums zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin auch nicht« auf eine ''Befangenheit'* des Verwaltungsrats gestutzt werl
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derio Abgesehen davon;, daß eine Befangenheit des Verwaltungsrats als Organ schon begrifflich unmöglich sei, sei auch bei den einzelnen Mitgliedern eine Befangenheit im Sinne des § -25 DGOA nicht • gegeben.-Ebensowenig seien die Mitglieder des Verwaltungsrats durch die in § 26 DGOA begründete Treuepflicht an der Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten gehindert,
2) Hinsichtlich der Beklagten zu l) und 2) ergebe sich jedoch die Befugnis des Innenministeriums zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin aus den §§ 110, 111 DGOA,. Die den Sparkassen gesetzlich eingeräumte Selbstverwaltung schließe für sie die Pflicht ein, die ihnen anvertrauten Mittel sorgfältig zu verwalten und alle ihnen zustehenden Rechte und Interessen zu wahren. Der Verwaltungsrat der Klägerin habe deshalb auch die gesetzliche Pflicht gehabt, die im Zusammenhang mit dem Kreditfall SflHB notwendigen Erwägungen über eine Haftung der beteiligten Personen an-zustelleh und erforderlichen Entschließungen zu fassen,.
Der Verwaltungsrat habe dies jedoch - jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) - nicht getan. Deshalb sei das Innenministerium gemäß §§ 110, 111 DGOA in Verbindung mit Art 1? Abs 3 SparkG befugt, anstelle der Klägerin Schadensersatzansprliehe gegen die Beklagten' zu l) und 2) geltend zu machen- Bas-niir"* '3Iü’jGOA vorgesehene Anordnungsverfahren, habe sieh angesichts der ernsten und endgültigen Weigerung der Klägerin, selbst zu handeln, und angesichts des Einverständnisses der Klägerin mit dem Vorgehen der Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle als nutzlose Förmlichkeit erübrigt,
3'1 Hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) beruhe die Vertretungsbefugnis des Innenministeriums darauf, daß dieses vom Verwaltungsrat der Klägerin unter dem 4.. März 1952,
ca?,1,; 1
mithin Vor Einreichung der Klage, bevollmächtigt worden * sei, '-'alle erforderlichen Maßnahmen zur Geltendmachung
und Durchführung der Schadensersatzansprüche zu ergreifei
■
Durch Erteilung dieser Vollmacht, die ihrem Wortlaut nach die Befugnis zur Geltendmachung der Ansprüche gegen; die Beklagten zu 3) bis 5) und zur Erteilung'einer'Prozeß Vollmacht für die Klägerin enthalte, sei der Verwaltungsrat der Klägerin seiner Verpflichtung, eine Entschließung nach der_einen oder anderen Richtung zu treffen, nachgekommen, so daß es insoweit einer Ersatzvornahme durch das Innenministerium.:, gemäß §111 DGOA nicht bedurft habe. Es handle sich bei der hier in Präge ste- • henden Vertretung der Klägerin durch das Innenministeriui nicht um eine sog, Prozess Standschaft (d.h. Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Kamen), sondern um eine Stellvertretung kraft Vollmacht? das Innenministerium sei von Anfang an als Vertreter, wenn auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) fälschlich als gesetzlicher Vertreter aufgetreten, ln der Vollmachtsurkunde sei als Bevollmächtigter zwar "das Innenministerium Württemberg-, Baden” bezeichnetDiese Vollmacht könne nur so verstanden und ausgelegt werden, daß der Verwaltungsrat dem Rechtsträger,.dessen Organ das Innenministerium sei, als; dem - damaligen - Band Württemberg-Baden, vertreten durcl das Innenministerium, Vollmacht erteilen wollte. In dieser Bevollmächtigung liege keine Übertragung öffentliche: Rechne pnd Pflichten, also keine Übertragung der Amtsgewalt,;: Die X'ä~äache,5,l:>däß ';die.'-Klägerin 'hansicholich der Er’ füllung ihrer öffeA'M.lc.hen Aufgaben dc-r'"Aufsicht des Af Innen.Bii.nis t er i e ums rant er 1 i ege",™ smehe: der Ste llv ertre tur.g nicht entgegen. Ebenso wie der Verwaltungsrat in der Entschließung über die -Vollmachterteilung freigewesen sei, sei seiner freien Entschließung auch die Aufrechterhaltung der Vollmacht überlasssen. Aus dieser im Rahmen
11
des Vollmachtsverhältnisses freien Stellung des Verwaltungsrats der Klägerin ergehe sich aber auch, daß dieser das Recht und die Möglichkeit habe, dem Bevollmächtigten Weisungen zu erteilen» Mithin stehe das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Innenministerium'bezüglich der 'Vollmacht mit dem Wesen und den Voraussetzungen eines echten Vollmachtsverhältnisses nicht in Widerspruch»
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Es liege auch in der Bevollmächtigung, entgegen dem Vorbringen der Beklagten, weder ein Mißbrauch der gesetz-8 liehen Vertretungsmacht nach eine Verletzung der Treuepflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Klägerin»
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Das Innenministerium als Organ des Landes in Verwaltungsangelegenheiten habe die Vollmacht der Klägerin für sich und damit auch für das Land Württemberg-Baden » angenommen und sei auf Grund dieser Vollmacht tätig geworden» Das Land werde im bürgerlichen Rechtsverkehr von demjenigen Ministerium, das für die Angelegenheit zuständig sei» mithin hier gemäß Art 72 -Abs 2 der Verfassung
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I für Württemberg-Baden von dem Innenministerium vertreten» Ob dieses intern, zur recht »ge schädlichen........tibernahme der
Vertretung der Klägerin befugt gewesen sei und wem es da- ' für etwa Rechenschaft schulde, könne dahingestellt bleiben, da die Wirksamkeit der Vollmacht dadurch nicht berührt werde, ?
II.
Soweit die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagten zu 1) und 2) betrifft, rügt die Revision die .Verletzung der §§ 100, 111, '113 DGOA» Das Berufungsurteil ist jedoch insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, da die genannten Vorschriften Landesrecht
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darstellen and sich ihr Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revision mithin gemäß § 54-9 ZPO auf ihre Verletzung nicht ge stut zt v; e rden kann:
Von der Beantwortung der Frage, ob der Geltungsbe-i reich einer Gesetzesvorschrift Über den Bezirk des Beru-Jj f ungsgericht-s hinausreicht, hängt nicht die Zulässigkeit der Revision ab, vielmehr ist die Bejahung dieser Präge | eine Voraussetzung für ihre sachliche Begründetheit« In-| folgedessen sind auch für die Beurteilung dieser Frage fj allein die Verhältnisse zur Zeit der Revisionsverhandluni| maßgebend (RG in HRR 1937, 1034 und in JW 1937, 3034; Stsin-Jonas-Schönke 17,Aufl Anm V zu § 549 ZPO; and. Ans„i Baumbach-Lauterbach_s 21» Auf! Anm 4 B zu § 549 ZPO)»
Nur diese Auffassung wird dem Sinn der Bestimmung des § 549 ZPO gerechte In dieser Vorschrift hat der Wille des Gesetzgebers Niederschlag gefunden, daß eine Nachprüfung von "sonstigem" Recht im Sinne der genannten Be- | Stimmung durch das Revisionsgericht immer, aber auch nur dann stattfinden soll, wenn die Gefahr einer verschiedenen Auslegung dieses Rechts innerhalb seines räura-N liehen Geltungsbereiches besteht. Daraus folgt, daß es bei der Frage der Revisibilität einer derartigen Be-- i Stimmung nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung der Revi-J sion., sondern allein auf den Zeitpunkt der letzten mllnd- : liehen Verhandlung in der Revisionsinstanz ankommen kann.' Denn wenn durch eine nach Einlegung der Revision erfol- , gende Änderung der gerichtlichen Bezirksgrenzen die bis % dahin bestehende Gefahr einer verschiedenen Auslegung des. Gesetzes, dessen Verletzung die Revision rügt, beseitigt ; wird, besteht auch aus dem Gesichtspunkt der Gewähr-leistung einer einheitlichen Rechtsprechung kein Bedürfnis mehr für eine Entscheidung des Revisionsgerichts» Andererseits ist aber dann, wenn durch die Änderung der Be-
zirksgrenzeh die bei Einlegung der Revision noch nicht bestehende Gefahr einer verschiedenen Auslegung der in Frage stehenden Rechtsnorm erst begründet wirdy, das'Bedürfnis für eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben« Demzufolge hat hier bereits aus den vorgenannten Gründen die nach Erlaß des Berufungsurteils durch das am 1„ Juli 1953 in Kraft getretene Baden-Württembergische Gesetz über die Oberlandesgerichte vom '27 „ April 1953 (GBiu Bad- . Württ 1953? 31) erfolgte Änderung des Bezirks des Berufungsgerichts Berücksichtigung zu findend Es bedarf daher keiner Stellungnahme dazu, ob hier auch diejenigen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach den vom Senat in BGHZ 9? 110 aufgestellteh Grundsätzen ganz allgemein ein erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist., Durch das genannte Gesetz über die Oberlandesgerichte (§§ 2 und 3j."lst deT“"B'csirk des Nebensitzes Karlsruhe des Oberlandesgerichts Stuttgart - der bisher bereits im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Verfahreftsgesethe"als selbständiges Oberlandesgericht galt • (Art 8 Abs 3, 100 des Vereinheitlichungsgesezzes,;. vom 12, September 1950 - BGBl 1 1950, 455 - in Verbindung mit dem Württemberg-Badischen Gesetz Nr 295 vom 19«, Dezember 1951 - RegBl 1951 s 113 - und dem Baden-Württembergischen Gesetz vom 22« Dezember 1.9.5-2-GB1-..B ad Württ 1952,
61 -0 - vom Bezirk des'0derlandesgeriehts Stuttgart abgetrennt und der Bezirk des bisherigen Oberlandesgerichts Bübingen dem Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart zugelegt worden. Der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart umfaßt daher heute den gesamten Gebietsbereich des früheren Landes Württemberg, so daß das im Jahre 1932 ergangene Wurttembergische Sparkasoengesetz lediglich im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart,' aber nicht darüber
hinaus Geltung hat» Die Revision macht demgegenüber zwar geltend;, daß auf dem Gebiete des Sparkassenrechts durch die Gesetzgebung der Länder auf Grund der Verordnung des •Reichspräsidenten vom 5» August 1931 (RGBl I, 429) und der Dritten Notverordnung (5» •Teil, Kap I) vom 6„ -Oktobs 1931 (RGBl I, 537) vor allem hinsichtlich der Staatsauf-e sicht eine derartige ■ RechtsVeieinheitli'c.hung erfolgt sei, daß die Revisibilität des Sparkas’Senrechts. ganz allgemea| bejaht werden müsset Dem kann jedoch nicht gefolgt werden» Wenn durch die genannten reichsrechtlichen Bestim- f| mungen auch eine '.gewisse sinheitricke Grundlage für das' deutsche Sparkassenwesen geschaffen .wurde, so stellten ■• diese Bestimmungen - auch wenn sie nicht nur ein f'-Progr sondern konkrete Rechtssätze enthielten - doch im Weseht'4 liehen nur RahmenvorschriI ten 1 r, o e Car m e nzelneri ’;-weit auseinandergeliende -lande sr echt liehe Regelungen Raune ließen» Dementsprechend weisen auch - wie in den Einzel-" heiten .nicht'näher dargelegt' zü würden braucht- - die in j diesem Zusammenhang maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen derartige Unterschiede auf, daß von einer ihre
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Revisibilität begründenden Identität der Rechtsnormen keineswegs gesprochen werden kann« Dies gilt insbesondere auch für die einzelnen Regelungen der Staatsaufsicht»
Die Bestimmungen der Gemeindeordnung, die durch Art 5 Abs 1 und 17 Abs . 5 SparkG im Rahmen des Sparkassen-'. rechts für entsprechend anwendbar erklärt worden sind, galten bei Erlaß des .Sparkassengesetzes ebenfalls nur in Württemberg, denn es handelte sich damals Um die einschlägigen Bestimmungen der Württembergischen Gemeindeordnung vom 13« März 1930 (RegBl V930, 45)» Diese Gemeindeordnung wurde später durch die"für das gesamte damalige Reichsgebiet erlassene Deutsche Gemeindeordnung vom 30» Januar 1935 ersetzt, deren Weitergeltung in teilwei-
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se abgeänderter Fassung für den Landesbezirk Württemberg des früheren Landes Württemberg-Baden durch das mehrfach erwähnte Anwendungsgesetz vom 20„ Dezember 1945 angeordnet wurde,, 'Die danach - jedoch gemäß Art 125 GrundG lediglich als Landesrecht - mit geringfügigen Änderungen weitergeltenden Bestimmungen der §§ 110 ff DGO haben aber nicht nur im Bereich des Landesbezirks Württemberg des früheren Landes Württemberg-Baden Fortgeltung, sondern auch in an-deren Ländern bezw. Landesteilen^üu.&Vlim .Landesbezirk Baden des früheren Landes Württemberg-Baden (vgl §§ 12 bis 14 des für Nordbaden ergangenen Württemberg-Badischen • Gesetzes Nr 32 über die Regelung der Wahlen' in den Gemeinden vom 10. Januar 1946 - RegBl 1946, 35 Ob es sich insoweit, als danach die Bestimmungen der §§ 110 ff DGO auch über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus noch Geltung haben, lediglich um eine rein tatsächliche Übereinstimmung der Rechtslage handelt, die zur Herstellung der nach § 549 ZPO erforderlichen Identität der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Rechtsnormen nicht ausreicht (BGHZ ?, 299 Z^ÖO/), oder ob eine zur Begründung, der Revisibilität ausreichende Identität der. Rechtsnormen anzunehmen ist, kann dahinstehen,, denn selbst wenn die Bestimmungen der §§ 110 ff DGOA an sich revisibel •sein würden, so muß ihre Nachprüfbarkeit im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits dennoch verneint werden. Entscheidend dafür ist, daß es sich hier nicht um eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen handelt, sondern daß diese Bestimmungen lediglich mittelbar durch die im -nichtrevisiblen - Württ. Sparkassengesetz erfolgte Verweisung zur Anwendung gelangen. Es ist anerkannten Rechts, daß in den Fällen, in denen ein nichtrevisibles Landesgesetz auf ein revisibles Gesetz verweist, das angewendete Gesetz nur das nichtrevisible Landesgesetz ist /Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn das Landesgesetz die an sich revisiblen Vorschriften nicht lediglich als Landesrecht übernommen hat, wenn also z.B. das Landesgesetz durch Verwei-
sung auf - an 'sich in dem in Betracht kommenden Rechtsge-I
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biet nicht geltende- bundesrechtliche Vorschriften diese 'I nicht nur als inhaltlich mit dem Bundesrecht übereinstig mendes Landesrecht, sondern gerade als Bundesrecht übernel men wollte (RGZ 82, 47 £497? 89, 360 /36V? 120, 198 /200| Stein-Jonas Schränke Amn IV F zu § 549 ZPO? Baumbach 20, M Aufl Anm 1 B zu § 543 ZPO5 Rosenberg, Lehrbuch des Deutscp Zivilprozeßrechts 5» Aufl S 647)» Eine derartige Ausnahme'! von dem genannten Grundsatz ist hier aber nicht gegeben,, ß Wie bereits gesagt, bezog sich bei Erlaß des Sparkassen- ;J gesetzes die Verweisung auf Bestimmungen 1er GemeindeordJg nung auch lediglich auf landesrechtliche Bestimmungen, dil keinen grösseren räumlichen Geltungsbereich hatten als das; Sparkassengesetz selbst. Schon daraus erhellt, daß im Rahi men des Sparkassengesetzes den in Bezug genommenen Bestiml mungeli vier Gemeinde Ordnung stets, sogar während des Zeit-:! raums, innerhalb dessen diese gemeinderechtlichen Bestimjj mungen nach Einführung der Deutschen Gemeinde Ordnung Reicf! recht geworden waren, ausschließlich landesrechtlicher c|| rakter zukam. Die Rechtslage ist mithin hier - ebenso wie! in dem vom Reichsgericht in RGZ 82, 47 (49/50) entschie-jjj denen Falle - die gleiche, wie wenn das Sparkassengesetz j| statt der Verweisung auf die Bestimmungen der Gemeinde- / Ordnung diese Bestimmungen unter Abänderung-der -Bezeich-.fi
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nungen (Verwaltungsrat statt Gemeinderat usw.) wörtlich* übernommen hätte» - Auch soweit es sich um die Anwendung J
allgemeiner, aus dem bürgerlichen oder öffentlichen RechiS
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hergeleiteter Rechtsgrundsätze - hier die sogenannte Ion|| version von Verwaltungsakten (Umdeutung eines Handelns m des Innenministeriums nach § 115 DGOA in ein solches naclB §§ 110, 111 DGOA; -■ im Rahmen des nicht revisiblen Lande» rechts handelt> .ist die Nachprüfung des Berufungsurtellsjaj dem Revisionsgericht entzogen» - Das Revisionsgericht -wall
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de indes nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden sein, wenn die hier in Rede stehenden landesrechtlichen Bestimmungen - sei es ganz allgemein oder zu demindest unter Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts -in Widerspruch zu der höherwertigen Norm des Art 28 Grund.G stehen würden, die das-Selbstverwaltuftgsreeht- der Gemeinden verfassungsrechtlich statuiert» Ein solcher vom Revisionsgericht zu beachtender Widerspruch liegt jedoch nicht vor» Denn eine Rechtsaufsicht des Staates' - wie sie das Berufungsgericht auf Grund der §§110, ill DGOA annimmt - in der Form, daß der Staat die Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten anhalten und gegebenenfalls selbst an die Stelle der Gemeinden handeln kann, steht mit dem den Gemeinden verfassungsmäßig gewährten Recht zur Selbstverwaltung "im Rahmen der Gesetze" durchaus im Einklang»
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Die Revision hat hinsichtlich der gegen die Beklagten zu l) und 2) getroffenen Entscheidung des Berufungs-gerichts zwar auch die Verletzung der §§ 1395 286 ZPO gerügt, Soweit die angefochtene Entscheidung jedoch auf nichtrevisiblem Recht beruht, können Verstösse gegen die genannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen nur dann ausnahmsweise mit Erfolg gerügt werden, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht dem nichtrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist (BGHZ 3? 342 /346/477 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgericht'AüshaHmefail liegt hier nicht vor» Es ist nicht ersiehtlieh, daß das Berufungsgericht bei der Annahme, daß das Ihnenministerium bei Erkenntnis der Richtanwendbarkeit des § 115 DGOA gemäß §§ 110, in DGOA vorgegangen sein würde, den Sachverhalt in der von ihm selbst für ent sehe
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unter Verletzung des § 139 ZPO nicht hinreichend aufgeklärt hätte» Ebensowenig läßt sich feststellen, daß das Berufungsgericht bei der PescStellung einer Säumnis der Klägerin im Sinne des § 110 DGOA ein Vorbringen oder Beweisanträge der Klägerin, die vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus beachtlich gewesen wären, übersehen und dadurch gegen § 286 ZPO verstoesen hätte» Die Re vision meint zwar, daß das Berufungsgericht angesichts des Schreibens des Verwaltungsrats an das Innenminister! vom 26» Oktober 1951, in dem auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen und eine alsbaldige Entscheidung der Aufsichtsbehörde für dringend erforderlich erklärt wurde, eine solche Säumnis der Klägerin nicht ha be feststellen dürfen» Die Revision übersieht dabei jedoch, daß der Verwaltungsrat der Klägerin zwar .auf Entscheidung der Aufsichtsbehörde im Rahmen des § 115 DGOA gedrängt, es aber hach“ aeh‘'’e’irlwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts entschieden abgelehnt hat, selbst etwas gegen die Beklagten zu unternehmen? das aber isr in dem ’hier interessierenden Zusammenhang das Entscheide; de
Wenn die Revision schließlich im Rahmen des Ar.gr gegen .die die Beklagten zu 1) und 3) betreffende Entgehe düng geltend macht, daß die Klägerin während des Rechtsstreits fortlaufend gestanden habe, der Rechtsstreit min se wegen rechtlicher Behinderung des Verwaltungsrats von Innenministerium geführt werden, und daß das Berufungsge rieht dieses Geständnis unter Verstoß gegen § 288 ZPO nicht berücksichtigt habe, so ist demgegenüber lediglich darauf hinzuweisen, daß es sich insoweit bei den Erklär gen der Klägerin lediglich um reine "Rechtsbehauptungen" also garnicht um ein Zugeständnis einer Tatsache, mithin überhaupt nicht um ein Geständnis im Sinne der genannte
• Bestimmung handelt
Das angefochtene Urteil unterliegt hinsichtlich der .Beklagten zu 3) bis 5) insoweity als das Berufungsgericht die Anwendbarkeit sowohl des § 115 DGOA als auch der §§ 110,111 DGOA verneint und damit eine gesetzl.iche Vertretung dieser Beklagten durch das Innenminsterium des Landes nicht als gegeben ansieht, ebenfalls aus den unter II dargelegten Gründen nicht der Ivaehprüfung durch das Revisionsgericht o
Die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß das durch das Innenministerium vertretene Land Württemberg-Baden (jetzt Baden-Württemberg) kraft Vollmacht zur Vertretung der Klägerin befugt sei, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« In dem - oben unter I 3 im entscheidenden Teil wörtlich wiedergegebenen - Schreiben des Verwaltungsrats vom 4» März 1952 liegt eine eindeutige Bevollmächtigung zur Verfolgung der gegen die Beklagten zu 3) bis 5) erhobenen Ansprüche und zur Erteilung einer dazu erforderlichen Prozeßvollmacht.. Wenn das Berufungsgericht dieses an das Innenministerium gerichtete Schreiben dahin ausgelegt hat, daß die Vollmachtserteilung dem Lande Württemberg-Baden als dem Rechtsträger, dessen Organ .das Innenministerium war, gegolten habe, so sind Bedenken dagegen nicht zu erheben« Der Auffassung der Revision,, daß die Übernahme der Vollmacht nicht zu dem Geschäftsbereich des Innenministeriums gehöre uncr dieses daher nicht zur Vertretung des Landes berufen sei, kann.nicht beigepflichtet werden« Schon allein aus dem Grunde, weil das Innenministerium hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) kraft Gesetzes zur
Vertretung der Klägerin berufen ist, fällt auch die auf besonderer Vollmacht beruhende Prozeßführung gegen die als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) in A*f Spruch genommenen übrigen Beklagten nicht aus dem Geschäft skr eis des Innenministeriums hinaus» Weiter ist di, Auffassung der Revision unbegründet,, daß die Bevollmächtigung deswegen unzulässig sei, weil es sich bei den mit der Klage geltend gemachten Ansprachen um auf off ent- Vffl-'-i lichem Recht beruhende und nicht abtretungsfähige Ansprii che handle,- Denn selbst wenn es sich um unabtretbare Ansprüche handeln sollte, so sind doch gegen die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Geltendmachung dieser A spräche begründete Bedenken nicht zu erheben {Jellinek, Verwaltungsrecht 3» Aufl S 214)« Es ist nicht so, wie die Revision meint, daß keine Vlufäehe .Prozeßvollmacht, sondern die unzulässige Übertragung einer gesamten Verwaltungsaufgabe mit den sich daraus ergebenden. Rechten u Pflichten vorläge0 Die Revision, die zur Begründung ihre Auffassung insbesondere auf den Beschluß des Verwaltungs rats vom 22., Juni 1951 verweist, übersieht dabei, daß al zeitlich vor dem Schreiben vom 4- März 1952 liegenden Er klärurtgen und Stellungnahmen des Verwaltungsrats der Klä gerin davon ausgehen, daß das Innenministerium kraft Gesetzes gemäß § 115 DGOA zur Vertretung der Klägerin gege alle Beklagten zuständig sei und allein aus diesem Grund nicht der Verwaltungsrat, sondern lediglich das Innenmin sterium pflichtgemäß über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu befinden habe,. Das auf das Schreiben des Innenministeriums vom 26o Pebruar 1952 surückgehende Schrei ben des Verwaltungsrats vom A, März 1952 aber enthält ers die für den Pall, daß das Innenministerium, zur Vertretung der Klägerin gegen die Beklagten zu 3) bis 5) nicht kraft Gesetzes zuständig sein sollte, erteilte rechtsgeschäft-lichs Vollmacht« Pur den Umfang dieser Vollmacht sind dah
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die früheren unter der Annahme der -gesetzlichen Zuständigkeit des Innenministeriums abgegebenen Erklärungen des Vervvaltungsrats in keiner Weise maßgeblich, sondern es kommt insoweit allein auf das Schreiben vom 4* März 1952 an» Dieses Schreiben aber erging erst./ als in der Frage des Vorgehens gegen die Beklagten über das "Ob*1 bereits in bejahendem Sinne entschieden war, und enthält dementsprechend lediglich die Vollmacht zur Erteilung aller ''zur leltendmachüng und Durchführung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Maßnahmen", mithin lediglich eine Vollmacht, zu dem klageweisen Vorgehen gegen die Beklagten zu 5) bis 5) und keinen "Auftrag zur Erledigung einer gesamten Verwaltungsaufgabe" »
Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die Tatsache, daß.das Innenministerium der Klägerin gegenüber hinsichtlich der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auf sichtsbehürde ist, de r 2u1ü s s igkeit der rechte-' geschäftlichen’'Stellvertretung nicht entgegen' steht»' Das ’ Bestehen dieses Vollmachtsverhältnisses bewirkt für sich allein noch keineswegs das Fehlen der für den Verwaltungsrat als Vollmachtgeber begriffsnotwendigen freien und unabhängigen Stellung gegenüber dem Innenministerium als Bevollmächtigten« Auch ergibt--’der ' festgestellte "Sachverhalt nichts für die Annahme, daß' der Verwalbungsrat selbst etwa von sich aus im/Rahmen des. rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses sich seiner Entschließungsfreiheit begeben hättet "Der Verwaltungsrat /hatte in seinem’ vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ar.gezogenen Schreiben vom 22» Juni 1951 der Erwartung'"'aus druck gegeben,
"case er über alle Brwägpund Erhebungen, die das In-nenra.inisterium in’ der Haftungsfrage pflichtgemäß anzustellen habe,'auf dem Laufenden gehalten und gehört werde, ehe endgültige Entscheidungen getroffen werden”. Dies
geschah - das ist' das Entscheidende - .in der Auffassung,-» daß das 'Innenministerium .kraft Gesetzes gemäß § 1.15 DGÖA:| die Klägerin gegen alle 'Beklagten zu ■vertreten liahe dieses deshalb auch kraft Gesetzes allein über die Erhe-k bung von Ersatzansprüchen zu befinden habe (vgl Anlage zu dem genannten Schreiben vom 22, Juni 1951)«Wenn der V/ waltungsrat also schon trotz der damals angenommenen gesetzlichen Zuständigkeit des Innenministeriums für diese Präge darum gebeten hatte, auf dem Laufenden gehalten und gehört zu werden, dann ist mangels besonderer gegenteiliger Anhaltspunkte kein Anlaß zu der Annahme gegeben, daß der Verwaltungsrat '"seine im Rahmen des Vollmachtsver| hältnisses gegenüber dem Innenministerium freie und unabhängige Stellung aufgeben wollte und aufgegeben hätte.
Schließlich ist das Berufungsgericht auch mit
zu-
treffenden Ausführungen der von den Beklagten vertretenen Auffassung entgegengetreten, daß in der Bevollmächtigung ? ein Mißbrauch der gesetzlichen- Vertretungsmacht und eine!' Verletzung der Treuepflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Klägerin liege,- Me Tatsache, daß dem .Zafiü, vertreten durch das Innenministerium, von den.Beklagten mit der Begründung, daß ihm ebenfalls -ine Amtspflichtverletzung zur Last falle, der Sfrero verkündet worden ist, macht das Tätigwerden des Innenministeriums als Bevollmächtigte der Klägerin nicht unzulässig. Im übrigen ist nicht einzu sehen, weshalb in der Bevollmächtigung des Innenminister, ums, von dem eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Klägerin erwartet werden kann, ein Mißbrauch der Vertretungsmacht und ein Verstoß gegen die Treuepflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Klägerin 3iegen soll, zu demal bei den Mitgliedern des Vervaltuhgsräts selbst Hemmungen hinsichtlich des Vorgehens gegen die Beklagten bestehen.
Sonach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, so daß das Rechtsmittel zurückgewiesen werden mußte.. Jedoch erschien es Im Interesse einer eindeutigen Klarstellung der Rechtslage zweckmässig, die Urteilsformel dahin zu fassen, daß die Klägerin in Richtung gegen die Beklagten zu 1) und 2)'gesetzlich durch das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg, in Richtung gegen die Beklagten zu 3) bis 5) gesetzlich durch ihren Yerwältungsrat und dieser kraft Vollmacht durch das vom Inneiministeriüm vertretene Land Baden-Wurttemberg vertreten wird» Dementsprechend wird in Zukunft das Klagerubrum zu fassen sein.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels
haben die Beklagten gemäß § 97 ZPO zu tragen»
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