Rechtssatz: 1.) Erbittet ein Beamter für den Pall des Übertritts in ein mit geringeren Dienatbezügen vei’-bundenes Amt eine Auskunft über die hiermit für ihn verbundenen Rechtsfolgen, eo ist der Dienstherr im Rahmen der ihm nach § 36 DBG obliegenden Fürsorge verpflichtet, eine richtige und Vollständige Belehrung zu erteilen. Oktober 1942 mit sofortiger Wirkung in einer Volksschullehrerstelle .zu beschäftigen} die rechtliche Stellung des Klägers sollte dadurch nicht berührt werden; er sollte die Dienstbezüge seiner plan-mässigen Rektorstelle in Leeste und auch seine Amtsbezeichnung beibehalten. Uärz 1943 zugehen mit dem Zusatz, dass der Häger durch den Erlass in eine Volksschullehrerstelle versetzt sei und dass beabsichtigt sei, diese Versetzung zu dem 1. April 1943 versetzte der Regierungspräsident ‘den Kläger sodann "gemäss dem Erfass des ReiohsniniBters für Riesenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 10. Durch Schreiben von 1» Oktober 1947 teilte der Regierungspräsident in Hannover dem Kläger mit, dass im Hinblick auf die "jetzigen Bestimmungen" - gemeint war -der DrlasB des ITiedersÜchsisshen Ministerpräsidenten vom 23« Dezember 1946 (Amtsblatt für Iliedersachsen 1947» 21) -die V/eiterzahlung des Rektorengehalts an den Kläger in seiner jetzigen Lehrerstellung nicht möglich sei; der Klüger möge sich sofort entscheiden, ob er eine Rektoren-stelle snnehmen oder unter Verzicht auf die Eektorenbe-ziige in verbleiben wolle» Der Klüger wandte sich schriftlich und mündlich gegen den Standpunkt des Regierungspräsidenten, bis ci escr durch Verfügung vom 18» Februar 1948 die Verfügung vom 8» April 1943 mit der Begründung aufhob, die Versetzung und Übertragung der Volkssohullehrerstelle in lifl^ sei rechtsunwirksam gewesen, der Kläger gelte vielmehr als nach abge- 3r fordert mit der Klage die Zahlung des Unterschiedes zwischen dem vollen Rektorengehalt und den Ruhegehalt für die Zeit von 1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht festzustellen, dass der Antrag des Klägers, ihn zu pensionieren, anfechtbar oder nichtig sei oder dass das beklagte Land die Versetzung in den Ruhestand "nach falschem und pflichtwidrigen Ermessen" ausgesprochen habe; nach § 33 EBG sei der Regierungspräsident befugt gewesen» den Kläger bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses wieder in eine Rektorenstelle zu versetzen. L^B^ geblieben oder Inhaber der pl'anmüssigen Lehrer-steile in Ü0U0 geworden sei« Es hat auch imentschieden gelassen, ob durch den Erlass des Uiedersächsisohen Ilinisterpräaidenten von 23. 1. Die Ansicht des Klägers, dass er auf Grund der Verfügung vom 8« April 1943 durch seine "endgültige" Versetzung nach. "wohlerworbene Rechte" erlangt habe, die ihm nicht einfach durch einen späteren Verwaltungs-akt, euch nicht auf Grund des Erlasses von 23« Dezember 1946, hätten genommen werden dürfen., und dass er deshalb gar nicht gegen seinen Willen wieder hätte zurückversetzt werden können, ist rechtsivrig. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt» die zuständigen Stellen hätten auch dann, wenn der Erlass vom 25» Dezember 1946 nicht ergangen wäre» den hierin enthaltenen Grundgedanken berücksichtigen nässen, rJhalioh im Interesse der finanziellen Lage des Landes UiedersaohBen die Beamten an den Stellen zu beschäftigen, deren Gehalt sie empfingen« Die in dem Lrlase enthaltenen Erwägungen könnten als Richtlinien für die Stellenbesetzung und Ver-v/endung der Beamten im allgemeinen Sinne dienen« Danach sei der Regierungspräsident jedenfalls berechtigt gewesen, auf ihrer Grundlage seine eigenen ü.techeidungen Über die weitere Tätigkeit des Klägers zu treffen, tfenn er aus dieser Erwägung heraus den Kläger in die Rektorenstelle nach Leeste habe versetzen wollen, so habe hierfür im Interesse' einer sparsamen Verwaltung dec Landes ein dienstliches Bedürfnis bestenden. Der Regierungspräsident sei daher auch berechtigt gewesen, den Kläger schliesslich durch Schreiben vom 18. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, dass er zu dem von ihm darauf am 19* Kürz 1948 gestellten Antrag auf Pensionierung durch "widerrechtliche Drohung" seitens des Beklagten bestimmt worden sei« Darin, dasc der Regierungspräsident in dem vorangegangenen Schriftwechsel auf die in seinen Ermessen liegende Versetzungsüöjlichkeit hingewiesen habe, sei weder eine Hiderrechilichkeit noch eine Drohung zu sehen» Sine tfiderrechtlichkeit sei such nicht darin zu erblicken» dass der Regierungspräsident den Klüger die Rückkehr nach LBBB zugerautet habe, obwohl die Stelle dort noch durch den Rektor besetzt gewesen sei; denn sei daaials noch in ü-iegsgefangenschnft gewesen; es hätte den beklagten Lund jederzeit freigestanden, die Stellenbesetzung in geeigneter weise zu ändern. 2« Rach den vorliegenden Sachverhalt kann auch kein "Uissbrauch des Ermessens" darin erblickt werden, dass das beklagte Land den Klüger hinsichtlich der Art der Beschäftigung für die beiden letzten Jahre vor Erreichung der Altersgrenze insofern eine Veränderung zuge-mutet hat, als er wieder entsprechend seiner Amtsstellung und seiner Geholtsklasse beschäftigt werden sollte. durch die Gerichte aber nur insofern statt, als der zuständige Beamte "gar nicht nach pflichtmässigem Ermessen, sondern willkürlich, etwa offensichtlich schikanös, feindselig oder unwahrheftig verführt oder in so hohem ließe fehlean vorgellt, dass sein Verhalten mit den ah eine ordnungsraüscige Verwaltung zu stellenden Anfprderungen schlechterdings unvereinbar ist« (RGZ 146, 369 Z/)» Unter Bezugnahme auf das frühere Vorbringen des Klagers meint die Revision, der Regierungspräsident sei von der rechtsirrigen Auffassung-ausgegangen, dass der rjrlasn des LIinisterpr"sidenten vom 23« Dezember 1946 gültig gewesen sei und dass es danach nicht mehr' zulässig gewesen sei, den IC-Üger weiterhin die Bezüge eines Rektors zu bezahlen, wenn er sich auf einer Lehrersfcelle- befinde; diese irrige Rechtsauffassung bilde die Grundlage des "Vergleichs", durch den der Klüger sich "notgedrungen* bereit erklärt habe, seine vorzeitige Pensionierung zu beantragen. Da der Srlass nicht gültig gewesen sei, mithin der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der 'Wirklichkeit nicht entsprochen habe, könne das beklagte Land aus diesen Vergleich keine Rechte herleite»• (§ 779 DGB), sondern sei verpflichtet, dem Kläger bis zur Vollendung des 63* Lebensjahres das Rektorengehalt zu zahlen« Auch liege ein Verschulden des beklagten Landes bein Vergleichsabachluss vor« Die Verhandlungen, die zv:ischen den Regierungspräsidenten und dem Kläger in der Zeit von Oktober 1947 bis TZLxz 1948 stattgefunden haben,hatten keinen Vergleich im Sinne eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages zu dem Gegenstand. Der Klüger wurde lediglich über die Absichten des Regierungspräsidenten unterrichtet und schliesslich vor die wähl gestellt, ob er nach 1000 als Rektor zurück-kehren wolle, ob er mit Lehrergehalt in 1*0/0bleiben wolle oder ob er sich bei Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit pensionieren lassen wolle. Für die rechtliche Beurteilung dieses Verwaltungsektes ist auch der B-laso des HinisterprUsidenten von 23. Der Regierungspräsident musste schon auf Grund des vom Kläger überreichten amtsärztlichen Zeugnisses davon ausgehen, dass der Klüger wegen seines Gesundheitszustandes eine Rektorenstelle nicht mehr übernehmen könne. Der SU üger hat weiter versucht) eine Verletzung der FUreorgepflicht (§ 56 DBG) damit zu begründen, dass das beklagte Land ihn nicht schon am 1» Januar. dass die Schwierigkeiten gesundheitlicher und wohnungs-mässiger Art, vor denen der Kläger im Oktober 1947 stand, auch schon Anfang 1947 Vorlagen, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender »7eiee festgestellt, dass sich der XPhger nicht anders entschieden haben würde, wenn er schon Anfang 1947 wegen eines Umzuges nach Leeste oder nach einem anderen Ort befragt worden wäre. Deshalb ist der Umstand, dass er von der Absicht, ihn seiner Stellung und seinem Gehalt gemäss an einen anderen Ort zu beschäftigen, erst in Oktober 1947 erfahren hat, für einen exv.a Der ICLüger lesnn seinen Anspruch auch nicht nit der Erwägung rechtfertigen, daso das beklagte Land die Höflichkeit gehabt habe, ihn im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Wiedergutmachungsansprliche aus Billigkeitsgründen noch zwei Jahre unter Fortzahlung des Rektorengehalts in einer Lchrerstelle zu beschäftigen, die er noch hätte ausfüllen können* Die von ihm immer wieder aufgeworfene Frage der Wiedergutmachung muss in diesem Verfahren unberücksichtigt bleiben* Zutreffend hat das Berufungsgericht ebrauf hingewiesen, dass der XLäger als Geschädigter des nationalsozialistischen Regie rungs- sys teas etwaige Ansprüche auf eine Schulrats- oder Eelctor east eile schon in den Jahren 1945 und 1946 hätte verwirklichet können« la übrigen sei ihn gerade dadurch, dass er in die ihn in Jahre 1943 genommene Rektorenstelle in LfHBl habe zurückversetzt werden sollen, eine gewisse Wiedergutmachung angeboten worden» Dass diese Art der Viedergutrachung den Rlüger in einigen Tunkten auch Uachteile hätte bringen können, sei eine bedauerliche Tatsache. Dae Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der ICLäger aus den Gesichtspunkt einer schuldhaften Verletzung der Pürsorgepflicht ($ 36 DBG in Verb mit §§ 142, 143 DBG) röglickerweice wegen des Unterschiedes zwischen den gezahlten Ruhegehalt und den Gehalt eines alleinstehenden Volksschullehrers Brsatzansprllche geltend machen kann, weil das beklagte Land unterlassen hat, den lüäger über die sich aus $ 90 BBG ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären, und er sich bei richtiger Rechtsbelehrung möglicherweise nicht Air einen Antrag auf Versetzung in den fähigen Dienstzeit berechnete jTn den Ausftthrungsb eet im-mungen zu dieser Vorschrift heisst es:" Der Beaute Sann beantragen, dass ihn ein mit niedrigeren Dienstbezügen ausgestattetes Amt, für das er geeignet ist, übertragen v/ird, z.Bo wenn er vermeiden Höchte, dass er aus seinem Amt wegen Dienstunfühigfceit in den Ruhestand versetzt oder dass ihm ein anderer dienstlicher V/ohnsitz angewiesen werden muss» Der Antrag gilt als nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn er auch den Belangen der Verwaltung dient» Dass dies zutrifft, ist dem Bf amten bei Anordnung des Übertritts in das neue Aut nitzuteilen. I- vorliegenden Fall hat der Regierungspräsident dem Klüger von vornherein fiir den Fall, dass er keine Rektoi'enstelle annehmen v/olle, anheimgestellt, "unter Verzicht auf die RektoreribeZüge" in Z4Hi zu bleiben» Diese Umstände sprechen jedenfalls dafür, dass eine Tteiterbyschüftigung des ICLägers gegen Zahlung der Bezüge eines alleinstehenden Lehrers einer einklassigen Schule "auch den Belangen der Verwaltung gedient" haben würde« Hätte der Regierungspräsident jedoch mit dem Schreiben vom 19« Januar 1946 ein Interesse der Verwaltung. Bas bisherige Vorbringen lässt jedenfalls nichts erkennen, was für eine Verneinung eines Interesses der Verwaltung an einer solchen HeiterbeBchüftigung des Klägers sprechen könnte» Bie dem Bienstherrn nach § 56 BBG obliegende Fürsorge schliesst in solchen Füllen die Verpflichtung ein. den Beamten zu beraten und ihn Uber die Rechtsfolgen und die Tragweite der ihm anhcimgestellten Antrüge und BntBchliessungen aufzuklären« Ber dem Beamten in seinen persönlichen Bienstangelegenheiten erteilte Rat muss richtig, vollständig und sachgemüss sein (vgl RGZ 146, 35 mit Ann von Brand in Jw 1935, 1152; SächsOVG in JW 1936, 3504 ilr 97? ärztliche Gutachten vom 19» üürz 1948 lässt eine solche Ueiterbeschüftigung keineswegs als ausgeschlossen ersehe inen,'da es nur zu dem Ausdruck bringt, dass der Häger den gesteigerten Anforderungen hei Übernahme einer Rektorenstelle an einem anderen Ort nicht mehr gewachsen sei. Ras gesamte Verhalten des Klägers deutet zu dem mindesten darauf hin, dass er sich bei richtiger Belehrung über die in § 90 B3G- getroffene Ruhegehaltsregelung wohl für eine Fortsetzung seiner Lehrertätigkeit in gegen Zahlung des Lchrergehalts entschlossen haben würde. ITach dem bisherigen Vorbringen der Parteien erscheint es zu demindeot nicht ausgeschlossen, dass bei richtiger Ausübung des pflichtmüseigen Ermessens das gleichzeitige Interesse der Verwaltung an dem Übertritt des Klägers in eine Lehrerstelle hätte anerkannt werden müssen. könnte., ganz ausser acht gelassen und deshalb auch den Sachverhalt in dieser Sichtung nicht weiter aufgeklärt und hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, war das angef och teile Urteil wegen des Sich in-soweit möglicherweise ergebenden Scliadensbeträges aufzuheben und die Sache zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die kosten der Revision, andas Berufungsgericht zurtickzuweisen. her Schaden besteht ‘ •’ in dem Unterschied zwischen dem an den Klüger gezahlten' Ruhegehalt und dem Lehrergehalt, das er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit in während der zu dem Gegenstand der Klage gemachten Zeit von 1. Bei der Berechnung dieses Untercohiedsbetrages wird das Berufungsgericht cu berücksichtigen haben, dass der Kläger als alleinstehender Lehrer einer einklassigen Schule nach der Besoldungsgruppe A ü o 2 zu besolden gewesen wäre und dass ernnach einer fünfjährigen Dienstzeit als solcher"eine Stellenzulage von 200 IS5 bezw. Im einzelnen wird das Berufungsgericht die für die Berechnung des Unterschieds-beträges erforderlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der für den Kläger geltenden Besoldungsvorachriften zu treffen haben, her Gesamtschaden kann aber die Grenze von 200 DU nicht übersteigen.
r j „.Tür das liaohschlagewerk! Mir die Amtliche Sammlung! 2385 023 4ö besetz: DBG §5 36, 90 Rechtssatz: 1.) Erbittet ein Beamter für den Pall des Übertritts in ein mit geringeren Dienatbezügen vei’-bundenes Amt eine Auskunft über die hiermit für ihn verbundenen Rechtsfolgen, eo ist der Dienstherr im Rahmen der ihm nach § 36 DBG obliegenden Fürsorge verpflichtet, eine richtige und Vollständige Belehrung zu erteilen. 2.) Bei Geltendmachung eines Cchadensersatzan-spruches aus $ 36 DDG hat der geschädigte Beamte nur durcutun, dass der Dienstherr objektiv die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt hat und dass diese Pflichtverletzung geeignet war, den eingetretenen Schaden her-vorzurufen. Der Dienstherr hat dann den Gegenbeweis zu fuhren, dass kein Verschulden vorliegt oder dass besondere Umstünde gegeben sind, die eine andere Cckaäe£3urjuc2ie erkennen lass.en Aktenzeichen: XII ZU 21/50 DG Hannover Urteil des BGH vom. 14. Juli 1952 OLG Celle j )r b; * -IXI ZR 21/50 Verkündet am ■H. Juli 1952 Fieser, Justizan^estellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo ImXTamend e s V olke s In dem Rechtsstreit des Rektors Otto B< in He über Sei Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br, gegen das land ITiedersachsen, vertreten durch den Hiedersäch-sischen Kultusminister in Hannover, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtext Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br« hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 7« Juli 1952 unter Mitwirkung der Eundeerichter Br. Delbrück, Prof. Br. UeiBs, Br. Pagendarn, Br. Gelhaar und Br. Book für Recht erkannt: t « Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des ' 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6« Juni 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage zur Höhe von 1076,89 HU abgewiesen worden ist» — 2 — Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs ln IlÖhe von 200 DU und wegen dir Hst enentscheidung wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben.. Insoweit wird die Sache zur anderveiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen. Von Rechts wegen • gafrbestand: Der am^F» 1885 geborene Kläger war. von 1940 bis 1943 als Rektor ln Ureis K0&, tätig» Er hatte bis zu dem 51. Dezember 1933 einer Freimaurerloge sngehürt. Der ueichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung in Berlin ersuchte durch Erlass vom 10. UUrz 1943 den Regierungspräsidenten in Hannover, den Häger auf Grund des § 1 Br 1b der Zweiten Verordnung über Liassnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts in der Fassung vom 9. Oktober 1942 mit sofortiger Wirkung in einer Volksschullehrerstelle .zu beschäftigen} die rechtliche Stellung des Klägers sollte dadurch nicht berührt werden; er sollte die Dienstbezüge seiner plan-mässigen Rektorstelle in Leeste und auch seine Amtsbezeichnung beibehalten. Der Regierungspräsident in Hannover Hess dem Kläger unter dem 17. Uärz 1943 eine Abschrift des Erlasses vom 10. Uärz 1943 zugehen mit dem Zusatz, dass der Häger durch den Erlass in eine Volksschullehrerstelle versetzt sei und dass beabsichtigt sei, diese Versetzung zu dem 1. Hai 1943 durchzufUhrnn« Durch Verfügung vom 8. April 1943 versetzte der Regierungspräsident ‘den Kläger sodann "gemäss dem Erfass des ReiohsniniBters für Riesenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 10. Härz 1943’’ mit Wirkung vom 1. Hai 1943 ab an die einklassige Schule in Kks» HflMNfc a. Rbg» und übertrug ihm diese Schulstelle endgültig» Der Klüger nahm seinen Dienst in am 1. Hai 194-3 auf» In die Rektorstelle ln v/urde am 21. Juli 194-3 der Iiauptlehrer Friedrich ?#■■) eingewiesen» - 4- - Durch Schreiben von 1» Oktober 1947 teilte der Regierungspräsident in Hannover dem Kläger mit, dass im Hinblick auf die "jetzigen Bestimmungen" - gemeint war -der DrlasB des ITiedersÜchsisshen Ministerpräsidenten vom 23« Dezember 1946 (Amtsblatt für Iliedersachsen 1947» 21) -die V/eiterzahlung des Rektorengehalts an den Kläger in seiner jetzigen Lehrerstellung nicht möglich sei; der Klüger möge sich sofort entscheiden, ob er eine Rektoren-stelle snnehmen oder unter Verzicht auf die Eektorenbe-ziige in verbleiben wolle» Der Klüger wandte sich schriftlich und mündlich gegen den Standpunkt des Regierungspräsidenten, bis ci escr durch Verfügung vom 18» Februar 1948 die Verfügung vom 8» April 1943 mit der Begründung aufhob, die Versetzung und Übertragung der Volkssohullehrerstelle in lifl^ sei rechtsunwirksam gewesen, der Kläger gelte vielmehr als nach abge- ordnet und sei noch heute Rektor und Inhaber der Rekto-renotelle in UflMfe» Dam Klüger wurde cnheimgegeben, in seine alte Rektorenst^lle zuritclczugehen oder innerhalb einer* \7oche Bitzuteilen, ob er zu dem 1. April 1948 die -Pensionierung beantrage, und bejahendenfalls ein Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts über seine dauernde Dienstunfähigkeit einzureichen. Hit Schreiben vom 19» Kürz 1948 beantragte der Klüger sodann seine Pensionierung mit der Erklärung. dass er wegen seines Lebensalters die Rektorenstelle in LtfHB nicht mehr übernehmen könne, da seine Kräfte dazu nicht mehr auareichten. Entsprechend s'J-.•'A' •A t » *!• . r- if . **. X: a * /7e> seinem Antrag und auf Grund eines amtsürstliehen Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamts für den Kreis a. Ebg. vom 19. Kürz 1948 versetzte der Regierungspräsident in Hannover den Klüger durch Verfügung von 30. Kürz 1948 wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit mit «irkung vom 1« April 1948 ah in den Ruhestand« Das Ruhegehalt des Klägers wurde am 13« April 1948 auf monatlich 445,64 RH festgesetzt. Durch einen am 12« Oktober 1948 be.im ITiedereüchsischen Kultusminister eingegangenen Schriftsatz hat der IClüger gegen den Bescheid vom 13« April 1948 Beschwerde eingelegt, die durch Verfügung von 10. Dezember 1948 surUckgewieaen ist» Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Pensionierung zu Unrecht erfolgt sei. 3r fordert mit der Klage die Zahlung des Unterschiedes zwischen dem vollen Rektorengehalt und den Ruhegehalt für die Zeit von 1. April 19n3 bis 31. Kürz 1949 in Höhe von 1.276,89 XU. Beide Vorinstansen haben die Klage abgewiesen. Hit der Revision verfolgt der Klüger seinen Klaganspruch weiter. Das beklagte Band bittet um Zurückweisung der Revision. Khtsoheidungs^rÜnd'e: Die Revision konnte nur zu dem Teil Rrfolg haben. X. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht festzustellen, dass der Antrag des Klägers, ihn zu -6 - pensionieren, anfechtbar oder nichtig sei oder dass das beklagte Land die Versetzung in den Ruhestand "nach falschem und pflichtwidrigen Ermessen" ausgesprochen habe; nach § 33 EBG sei der Regierungspräsident befugt gewesen» den Kläger bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses wieder in eine Rektorenstelle zu versetzen. Der Kläger habe keinen Rechtsanpruch gehabt» in seinen Amt in bis zur Erreichung der Altersgrenze belassen zu werden« Babel hat' das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob der * * Kläger Inhaber der planmässigen Rektorenstelle in L^B^ geblieben oder Inhaber der pl'anmüssigen Lehrer-steile in Ü0U0 geworden sei« Es hat auch imentschieden gelassen, ob durch den Erlass des Uiedersächsisohen Ilinisterpräaidenten von 23. Dezenber 1946 die Verordnung von 9* Oktober 1942 rechtsgültig aufgehoben worden ist oder nicht. 1. Die Ansicht des Klägers, dass er auf Grund der Verfügung vom 8« April 1943 durch seine "endgültige" Versetzung nach. "wohlerworbene Rechte" erlangt habe, die ihm nicht einfach durch einen späteren Verwaltungs-akt, euch nicht auf Grund des Erlasses von 23« Dezember 1946, hätten genommen werden dürfen., und dass er deshalb gar nicht gegen seinen Willen wieder hätte zurückversetzt werden können, ist rechtsivrig. Wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 92, 450 auegeführt hat. ist die Erage, ob die Versetzung eines Beamten zulässig oder angemessen ist, "nur aus der Gestaltung und Stellung des einzelnen ‘Amtes innerhalb des Gesamt Organismus des betreffenden Amtszweiges, aus dem Gesamtinteresee der beteiligten Beamtenschaft und aus der obersten Richtschnur der Wahrung und Förderung des allgemeinen, öffentlichen Amts zwecks" zu beantworten und daher "dem völlig selbständigen pflichtm".S3igen Ermessen der zur Ausfüllung, Leitung und Inganghaltung des einzelnen **• ?' p •y \C A t ti*«.. ' . * jimterorg&nismus berufenen Verv/altungsbehürde überlassen«” Danach hatte der Regierungspräsident in vorliegenden Rail nach seinen pflichtmüssigen Erness'en zu entscheiden» oh die Versetzung des Klägers in eine Rektorensteile durch ein dienstliches Bedürfnis erferderlioh war« Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt» die zuständigen Stellen hätten auch dann, wenn der Erlass vom 25» Dezember 1946 nicht ergangen wäre» den hierin enthaltenen Grundgedanken berücksichtigen nässen, rJhalioh im Interesse der finanziellen Lage des Landes UiedersaohBen die Beamten an den Stellen zu beschäftigen, deren Gehalt sie empfingen« Die in dem Lrlase enthaltenen Erwägungen könnten als Richtlinien für die Stellenbesetzung und Ver-v/endung der Beamten im allgemeinen Sinne dienen« Danach sei der Regierungspräsident jedenfalls berechtigt gewesen, auf ihrer Grundlage seine eigenen ü.techeidungen Über die weitere Tätigkeit des Klägers zu treffen, tfenn er aus dieser Erwägung heraus den Kläger in die Rektorenstelle nach Leeste habe versetzen wollen, so habe hierfür im Interesse' einer sparsamen Verwaltung dec Landes ein dienstliches Bedürfnis bestenden. Der Regierungspräsident sei daher auch berechtigt gewesen, den Kläger schliesslich durch Schreiben vom 18. Februar 1943 vor die Wahl zu stellen, die Stelle in Leeste ansutreten oder aber bei Vox'liegen dauernder Dienstunfähigkeit seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, dass er zu dem von ihm darauf am 19* Kürz 1948 gestellten Antrag auf Pensionierung durch "widerrechtliche Drohung" seitens des Beklagten bestimmt worden sei« Darin, dasc der Regierungspräsident in dem vorangegangenen Schriftwechsel auf die in seinen Ermessen liegende Versetzungsüöjlichkeit hingewiesen habe, sei weder eine Hiderrechilichkeit noch eine Drohung zu sehen» Sine tfiderrechtlichkeit sei such nicht darin zu erblicken» dass der Regierungspräsident den Klüger die Rückkehr nach LBBB zugerautet habe, obwohl die Stelle dort noch durch den Rektor besetzt gewesen sei; denn sei daaials noch in ü-iegsgefangenschnft gewesen; es hätte den beklagten Lund jederzeit freigestanden, die Stellenbesetzung in geeigneter weise zu ändern. Unzutreffend sei auoh die Ansicht des Klägers, bei ihn sei "eine Hotläge ausgebeutet" worden; denn zun mindesten hätte er bein Verbleiben in die Bezüge als Lehrer er- halten. Von einer ITotlage in Sinne des § 13G LGB könne nicht gesprochen werden. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtun erkennen. • 2« Rach den vorliegenden Sachverhalt kann auch kein "Uissbrauch des Ermessens" darin erblickt werden, dass das beklagte Land den Klüger hinsichtlich der Art der Beschäftigung für die beiden letzten Jahre vor Erreichung der Altersgrenze insofern eine Veränderung zuge-mutet hat, als er wieder entsprechend seiner Amtsstellung und seiner Geholtsklasse beschäftigt werden sollte. Hierin kann auch kein Verstoos gegen den in öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz von freu und Glauben erblickt werden. Die Versetzung eines Beamten ist - ebenso wie seine Beförderung - allein Sache des pflichtmüssigen Ermessens der Verwaltungsbehörde. Im Bereich des pflicht-nüssigen Ernescene einer Behörde findet eine Nachprüfung * w J.V IV Kim m durch die Gerichte aber nur insofern statt, als der zuständige Beamte "gar nicht nach pflichtmässigem Ermessen, sondern willkürlich, etwa offensichtlich schikanös, feindselig oder unwahrheftig verführt oder in so hohem ließe fehlean vorgellt, dass sein Verhalten mit den ah eine ordnungsraüscige Verwaltung zu stellenden Anfprderungen schlechterdings unvereinbar ist« (RGZ 146, 369 Z/)» Von reinen Uillfcürakten oder offenbarem Ermessensmiss^ ‘ brauch der Beamten des beklagten Landes kann nach der eigenen Barstellung des Klägers nicht die Rede sein« II« Unter Bezugnahme auf das frühere Vorbringen des Klagers meint die Revision, der Regierungspräsident sei von der rechtsirrigen Auffassung-ausgegangen, dass der rjrlasn des LIinisterpr"sidenten vom 23« Dezember 1946 gültig gewesen sei und dass es danach nicht mehr' zulässig gewesen sei, den IC-Üger weiterhin die Bezüge eines Rektors zu bezahlen, wenn er sich auf einer Lehrersfcelle- befinde; diese irrige Rechtsauffassung bilde die Grundlage des "Vergleichs", durch den der Klüger sich "notgedrungen* bereit erklärt habe, seine vorzeitige Pensionierung zu beantragen. Da der Srlass nicht gültig gewesen sei, mithin der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der 'Wirklichkeit nicht entsprochen habe, könne das beklagte Land aus diesen Vergleich keine Rechte herleite»• (§ 779 DGB), sondern sei verpflichtet, dem Kläger bis zur Vollendung des 63* Lebensjahres das Rektorengehalt zu zahlen« Auch liege ein Verschulden des beklagten Landes bein Vergleichsabachluss vor« ■ 10 - LUt dieser Rüge verkennt die Revision die Rechtslage .Von eineft "Vergleich« nach § 779 BGB kann keine Rede sein. Die Verhandlungen, die zv:ischen den Regierungspräsidenten und dem Kläger in der Zeit von Oktober 1947 bis TZLxz 1948 stattgefunden haben,hatten keinen Vergleich im Sinne eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages zu dem Gegenstand. Der Klüger wurde lediglich über die Absichten des Regierungspräsidenten unterrichtet und schliesslich vor die wähl gestellt, ob er nach 1000 als Rektor zurück-kehren wolle, ob er mit Lehrergehalt in 1*0/0bleiben wolle oder ob er sich bei Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit pensionieren lassen wolle. Darauf entschloss sich der mager, unter Sinreichung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine Dienstunfllhigkeit seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Diesem Antrag hat der Regierungspräsident stattgegeben. Sein Bescheid von 30. üärz 1948 ist ein einseitiger staatlicher hoheitsakt (vgl Urteil des Senats vom 25. Januar 1951 - III ZR 20/50 - in Lindenmai er-Köhring ITr i zu § 78 LEG). Auf einen solchen Vpr-v/oltungsakt können die Vorccliriften des § 779 BGB nicht angewendet werden. Für die rechtliche Beurteilung dieses Verwaltungsektes ist auch der B-laso des HinisterprUsidenten von 23. Dezember 1946 ohne jede Bedeutung. Der Regierungspräsident musste schon auf Grund des vom Kläger überreichten amtsärztlichen Zeugnisses davon ausgehen, dass der Klüger wegen seines Gesundheitszustandes eine Rektorenstelle nicht mehr übernehmen könne. Die darauf verfügte Vei'setzung in den Ruhestand ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden. '/U ' III* * Der SU üger hat weiter versucht) eine Verletzung der FUreorgepflicht (§ 56 DBG) damit zu begründen, dass das beklagte Land ihn nicht schon am 1» Januar. 1947 darauf aufmerksam gemacht habe, dass $r als Rektor an einen anderen Ort versetzt werden sollte* litt Rücksicht darauf, * • * • * dass die Schwierigkeiten gesundheitlicher und wohnungs-mässiger Art, vor denen der Kläger im Oktober 1947 stand, auch schon Anfang 1947 Vorlagen, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender »7eiee festgestellt, dass sich der XPhger nicht anders entschieden haben würde, wenn er schon Anfang 1947 wegen eines Umzuges nach Leeste oder nach einem anderen Ort befragt worden wäre. Deshalb ist der Umstand, dass er von der Absicht, ihn seiner Stellung und seinem Gehalt gemäss an einen anderen Ort zu beschäftigen, erst in Oktober 1947 erfahren hat, für einen exv.a entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen* Der ICLüger lesnn seinen Anspruch auch nicht nit der Erwägung rechtfertigen, daso das beklagte Land die Höflichkeit gehabt habe, ihn im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Wiedergutmachungsansprliche aus Billigkeitsgründen noch zwei Jahre unter Fortzahlung des Rektorengehalts in einer Lchrerstelle zu beschäftigen, die er noch hätte ausfüllen können* Die von ihm immer wieder aufgeworfene Frage der Wiedergutmachung muss in diesem Verfahren unberücksichtigt bleiben* Zutreffend hat das Berufungsgericht ebrauf hingewiesen, dass der XLäger als Geschädigter des nationalsozialistischen Regie rungs- sys teas etwaige Ansprüche auf eine Schulrats- oder Eelctor east eile schon in den Jahren 1945 und 1946 hätte verwirklichet können« la übrigen sei ihn gerade dadurch, dass er in die ihn in Jahre 1943 genommene Rektorenstelle in LfHBl habe zurückversetzt werden sollen, eine gewisse Wiedergutmachung angeboten worden» Dass diese Art der Viedergutrachung den Rlüger in einigen Tunkten auch Uachteile hätte bringen können, sei eine bedauerliche Tatsache. die aber,da auf Seiten des beklagten Landes ein Drmessensnissbrauch nicht vorliege, rechtlich nicht berücksichtigt werden könne» Aus den dargelegten Gründen hat däc Berufungsgericht mit Recht den vor. Kläger für die Zeit vor 1» April 194Ö bis zun 31. ILlrs 1949 geltend genachten Anspruch auf Zahlung des Unterschiedes zwischen den vollen Rektox'en-geha.lt und den tatsächlich gezahlten Ruhegehalt abgelehnt» IV, Dae Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der ICLäger aus den Gesichtspunkt einer schuldhaften Verletzung der Pürsorgepflicht ($ 36 DBG in Verb mit §§ 142, 143 DBG) röglickerweice wegen des Unterschiedes zwischen den gezahlten Ruhegehalt und den Gehalt eines alleinstehenden Volksschullehrers Brsatzansprllche geltend machen kann, weil das beklagte Land unterlassen hat, den lüäger über die sich aus $ 90 BBG ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären, und er sich bei richtiger Rechtsbelehrung möglicherweise nicht Air einen Antrag auf Versetzung in den *0 •• 13 - Ruhestand, sondern für die weitere Ausübung der Lehrer-tütigkeit in U#D Isis zur Erreichung der Altersgrenze entschlossen haben würde« « a« Uit Schreiben von 1. Oktober 1947 stellte der Regierungspräsident dem Kläger 'anheim, entweder eine Rek-torensteile zu übernehmen oder unter Verzicht auf die Rektorenbezüge in zu bleiben« In seiner Eingabe vom 11« Oktober 1947 bat der Kläger nit eingehender Begründung, ihn für den Schluss seiner Amtszeit mit Rektorengehalt auf seiner Stelle in &u belassen« Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, bat er um "Versetzung in den Ruhestand unter der Voraussetzung, dass 1«) seinem Ruhegehalt sein bisheriges Rektorengehalt zugrunde gelegt wird,und dass 2«) ihm bis zur Erreichung der Altersgrenze die Verwaltung der Schulstelle in Hetel übertrugen wird; dadurch v.tlrüe dis Landesschul-kasse die TJmzugskoeten sparen, und er könnte noch für den Schluss seiner Dienstzeit auf aeiner jetzigen Dienststelle für die Differenz zwischen Ruhegehalt und seinem jetzigen Rektorengehalt seine Kräfte zu dem Aufbau des Vaterlandes zur Verfügung otellen"(S 4 der vorbezeichneten• Eingabe). Durch Verfügung von 27. Oktober 1947 wurde ihm - ohne die erbetene Rechtsbelehrung - lediglich mitgeteilt, dasc eine Erfüllung seiner ’.TUnsche nicht möglich sei. Hit Schreiben vom 12. Hovember 1947 wiederholte er seine Ulinsche und wies erneut darauf hin, dass er "amtlich........ auch erst einmal wiesen müsste, ob er - wenn er für seine Dienstzeit in auf Rektorgehalx verzichte - auch nach dem Lehrergehalt pensioniert werde". Der Regierungs- k j» . prfaIdehflteitiSchreib^ 11b er äa I a V'.mi t 11 da s s na c h leider keine Ilöglichkeit besiehe, ihm in( seiner jetzigen if SB e zü| if t iterzu|||^;|ii |i 1; t^Iislervde^ . Besirk zu- übernehmenfPabiehhö, ständen ihmIhur' die "Bezüge, eines t • alleinst ehenden;i*ehrers ; einer/.einhlassigen; gohpie -m-zu$ "die späteren Buhegehaitsbezüge v.Lirden ihm dann auch .biibhirr.:::.-'': : " • ';-v" .v'" ! /s rgbl'- .-biv‘ ii bi-V ‘h- ' : > l-J' ' ■%■ .ba'? '...v b \Z/. *■■■•' •• ): •<’■.;:>• V-gWr nur auf dieser Grundlage berechnet werden kö’nnen'h .- Diese Auskunft;geht*anscheinend nur von der in - ifi&ÖbDB Gl ;g ei 1o f i eh e ©Bege Ihn© aus ©.wonach^ :1 |^ng;-:ä e's iRdiie gehä 11 s gr e geimnsgigTdi© ] neh©© 1 tf äKlge nBi ehstb|:§ü l|szugeiaus1d ein-de imfEintri t;tKm d enlBähesf^ ^delehylmilzugr^del©^^ b n 1c hi ;■a r k e nn e ni J d öS s 1 ö e r J z us $ähd i g ef E e am i :;;^usnahmevor schrif i' d esi|i o^|DB-Gb'her äclcsi^ti^||iai Dafür, ergibt sich auch, nichts..:. susiBll-ü 18?:■.. 120-122. desa -Bandes yllv der.: Personalakteh;desb^agers ^iau^dieisi^jbdasi beklagte ■ land in. der ßerufungsbearhhorju^ l-1 1350 auf 5 • J-k bezpgehfha Hach § 90 DBG wird das Ruhegehalt’' eines.Beamte.n,. der früher ein mit höheren Bezügen' verbundenes -imt be- ' , . . ** \ kleidet und diese Bezüge-wenigstens ein Jahr bezogen hat? ■TsLOferrir^^ ;lmtbfni cht;; 1 e di |lücElhufiS einenliml stellt en Antrag ” üb er tritt. , na ch d e n ' r uli e g e li a 11; i äh i g e n Dien be.züg en d es; 'frühe rehf tsi undid er. gesamten rultegehalt-- ; fähigen Dienstzeit berechnete jTn den Ausftthrungsb eet im-mungen zu dieser Vorschrift heisst es:" Der Beaute Sann beantragen, dass ihn ein mit niedrigeren Dienstbezügen ausgestattetes Amt, für das er geeignet ist, übertragen v/ird, z.Bo wenn er vermeiden Höchte, dass er aus seinem Amt wegen Dienstunfühigfceit in den Ruhestand versetzt oder dass ihm ein anderer dienstlicher V/ohnsitz angewiesen werden muss» Der Antrag gilt als nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn er auch den Belangen der Verwaltung dient» Dass dies zutrifft, ist dem Bf amten bei Anordnung des Übertritts in das neue Aut nitzuteilen. * Stellt ein Beamter z.E. den Antrag auf-Versetzung in ein Amt mit niederen Dienstbezügen, um seine sonst unvermeidliche Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstun-fühigkeit zu vermeiden, so wird ein solcher Antrag regelmässig auch den Interessen der Verwaltung dienen, da ihr eine Belastung mit den Ruhegehaltsnitteln und den Urazugs-kosten erspart wird. (Radler-1,Tittlcnd-Ruppert, Deutsches Deontengeeetz- 1538, 2eil ZI § 50 Ans- 5 S 1240). Der müger hat auf C 4 seiner Hingabe von 11. Oktober 1940 auf die Höflichkeit einer derartigen Einsparung ausdrücklich hingevriesen. Is übrigen wird die Übertragung desmit geringeren Bezügen verbundenen Amts erst recht dann den Belangen der Verwaltung dienen, wenn die Anregung hierzu von der Verwaltung selbst ausgegangen ist (ITadler-Y/ittland-Ruppert aaO; Fischbach, Deutsches Beautengesetz 1951, Bd II § 90 Ana 3 S 755 f). I- vorliegenden Fall hat der Regierungspräsident dem Klüger von vornherein fiir den Fall, dass er keine Rektoi'enstelle annehmen v/olle, anheimgestellt, "unter Verzicht auf die RektoreribeZüge" in Z4Hi zu bleiben» Diese Umstände sprechen jedenfalls dafür, dass eine Tteiterbyschüftigung des ICLägers gegen Zahlung der Bezüge eines alleinstehenden Lehrers einer einklassigen Schule "auch den Belangen der Verwaltung gedient" haben würde« Hätte der Regierungspräsident jedoch mit dem Schreiben vom 19« Januar 1946 ein Interesse der Verwaltung. den XLUger weiterhin als Lehrer in zu beschäftigen, verneinen rollen, so wäre es Sache des beklagten Landes, hierüber weitere Aufklärung zu geben« Bas bisherige Vorbringen lässt jedenfalls nichts erkennen, was für eine Verneinung eines Interesses der Verwaltung an einer solchen HeiterbeBchüftigung des Klägers sprechen könnte» Bie dem Bienstherrn nach § 56 BBG obliegende Fürsorge schliesst in solchen Füllen die Verpflichtung ein. den Beamten zu beraten und ihn Uber die Rechtsfolgen und die Tragweite der ihm anhcimgestellten Antrüge und BntBchliessungen aufzuklären« Ber dem Beamten in seinen persönlichen Bienstangelegenheiten erteilte Rat muss richtig, vollständig und sachgemüss sein (vgl RGZ 146, 35 mit Ann von Brand in Jw 1935, 1152; SächsOVG in JW 1936, 3504 ilr 97? Iladler-Hittland-Ruppert BBG Teil I § 36 Anm 8 S 707; Fischbach BBG Bd I § 36 III 1b S 499; Brand BBG 4» Aufl S 253). Entsprechend dem vom Reichsgericht zu § 618 BGB in ständiger Rechtsprechung entwickelten Beweisgrundsatz hat der geschädigte Beamte rein objektiv die Hichterfüllung der Pflichten durch den Bienstherrn und den Eintritt des Schadens darzutun. Bemgegenüber muss es dem Bienstherrn überlassen bleiben, den Gegenbeweis zu führen, dass ihn und diejenigen, für die er haftet, kein Verschulden trifft stv " 17- oder dess besondere Unstände vorliegen, die eine andere Schadenaursache erkennen lassen (vgl RGZ 138, 37 f • ITadler-Vi'ittland-Ruppert aaO Ana 22 S 712; Polandt BCD 10« Aufl 5 613 Anu 3d). Ob und unter welchen Voraussetzungen gleiche-zeitig ein Anspruch aus § 839 BGB in Verb mit Art 131 Y/siuVerf geltend gemacht werden könnte, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden (vgl hierzu‘Hadler-Uittland-Ruppert asO Ann 23 S 713 f; Fischbach aaO 508 f). t Einer Anwendung des § 90 DBG stand die erslanalig in der Besprechung von 30. Januar 1948 dem Kläger gegenüber geäusserte Ansicht des Regierungspräsidenten nicht entgegen, dass die am 8. April 1943 verfügte "Versetzung" nach LjflD rechtsunwirksam sei und dass der Kläger nach wie vor Inheber der Rektorenstelle in Leeste geblieben sei? Denn in jeden Pall wäre die Übertragung der Lehrer-steile in Itetel auf den Kläger möglich gewesen. nachdem der Regierungspräsident den ICLäger mit Schreiben vom 18. Pebruar 1948 aufgefordert hatte, nunmehr binnen einer Y/oehe seine endgültige Ints chiles sung mitzuteilen, lehnte der Kläger mit Schreiben vom 19« liärz die Übernahme der Rektorenstelle in ab mit der Begründung. dass seine LCrüfte hierfür nicht mehr ausreichten und dcss er daher zun 1. April 1948 seine Pensionierung beantragen nüsse. Der Inhalt dieses Schreibens des Klägers spricht dafür, dass er sich auch jetzt noch keineswegs fiir schlechthin dienstunfähig hielt, sondern dass er an sich bereit gewesen wäre, seine Tätigkeit in der Lehrerstelle in fortzusetzen. .Auch das amts- ärztliche Gutachten vom 19» üürz 1948 lässt eine solche Ueiterbeschüftigung keineswegs als ausgeschlossen ersehe inen,'da es nur zu dem Ausdruck bringt, dass der Häger den gesteigerten Anforderungen hei Übernahme einer Rektorenstelle an einem anderen Ort nicht mehr gewachsen sei. Ras gesamte Verhalten des Klägers deutet zu dem mindesten darauf hin, dass er sich bei richtiger Belehrung über die in § 90 B3G- getroffene Ruhegehaltsregelung wohl für eine Fortsetzung seiner Lehrertätigkeit in gegen Zahlung des Lchrergehalts entschlossen haben würde. Hag auefr das einfache Lehrergehalt das den Kläger als Rektor gezahlte Ruhegehalt nur wenig übersteigen, so hätte den Kläger doch sein Interesse an der weiteren Berufsausübung und an der Beibehaltung der wohnung und des Gartens zu einem Antrag nach $ 90 RBG veranlassen können. Für diesen Fall wäre er im Ergebnis so zu stellen, wie er bei richtiger, sachgemüsser Behandlung seines Antrages gestellt sein würde. ITach dem bisherigen Vorbringen der Parteien erscheint es zu demindeot nicht ausgeschlossen, dass bei richtiger Ausübung des pflichtmüseigen Ermessens das gleichzeitige Interesse der Verwaltung an dem Übertritt des Klägers in eine Lehrerstelle hätte anerkannt werden müssen. Babei wird auch berücksichtigt werden müssen, ob und in welchem Umfang damals in Hieder-saoheen ein Lehrermangel geherrscht hat. Ra das Berufungsgericht die Höglichkeit, dass unter dem vorstehend erörterten rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadens er satzanspruch aus § 36 RBG gegeben sein könnte., ganz ausser acht gelassen und deshalb auch den Sachverhalt in dieser Sichtung nicht weiter aufgeklärt und hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, war das angef och teile Urteil wegen des Sich in-soweit möglicherweise ergebenden Scliadensbeträges aufzuheben und die Sache zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die kosten der Revision, andas Berufungsgericht zurtickzuweisen. her Schaden besteht ‘ •’ in dem Unterschied zwischen dem an den Klüger gezahlten' Ruhegehalt und dem Lehrergehalt, das er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit in während der zu dem Gegenstand der Klage gemachten Zeit von 1. April 194-8 bis zu dem 3lo üärz 1949 erhalten hätte* Bei der Berechnung dieses Untercohiedsbetrages wird das Berufungsgericht cu berücksichtigen haben, dass der Kläger als alleinstehender Lehrer einer einklassigen Schule nach der Besoldungsgruppe A ü o 2 zu besolden gewesen wäre und dass ernnach einer fünfjährigen Dienstzeit als solcher"eine Stellenzulage von 200 IS5 bezw. DL! erhalten hätte» ha er seit dem 1« Hai 1943 in XSBBfc tätig war, hätte diese Stellenzulage also ab 1« Hai 1948 berechnet werden können« Leiter ist zu berücksichtigen, dass die auf die Zeit vor der «lümmgsumstellung entfallenden RLI-DezUge in Verhältnis 10:1 auf hu unzusteilen sind, wau der Klüger Übrigens auch bei Berechnung seiner Klagforderung Ubersehen hat. Im einzelnen wird das Berufungsgericht die für die Berechnung des Unterschieds-beträges erforderlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der für den Kläger geltenden Besoldungsvorachriften zu treffen haben, her Gesamtschaden kann aber die Grenze von 200 DU nicht übersteigen. Deshalb beschränkt sich die Aufhebung des Berui’ungsurteils auf diesen Teilbetrag, während wegen des Bestes von 1076,89 Dü die Revision zu-0 ' rUckzuweisen war. Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Bock Die Dundesrichter Professor Dr. Heiß und Dr. Oelhaar sind durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. ■ Dr. Delbrück