April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke, beschlossen: Der Kläger zu 1 hat monatliche Raten von 250 € an die Landeskasse zu entrichten. Ändern die Parteien eine gerichtliche Kostenentscheidung durch einen später abgeschlossenen Vergleich ab, so berührt dies ihre Haftung gegenüber der Staatskasse nicht (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2003 - III ZB 11/03 = NJW 2004, 366).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 21/08 vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke, beschlossen: Den Klägern zu 1 bis 3 wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Kläger zu 1 hat monatliche Raten von 250 € an die Landeskasse zu entrichten. Klarstellend weist der Senat auf Folgendes hin: Ändern die Parteien eine gerichtliche Kostenentscheidung durch einen später abgeschlossenen Vergleich ab, so berührt dies ihre Haftung gegenüber der Staatskasse nicht (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - II ZR 163/99 = NJW-RR 2001, 285). Der Gegner einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03 = NJW 2004, 366). Wurm Wöstmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 29.09.2006 -90 87/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2007 - 21 U 10/07 - Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 29.09.2006 -90 87/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2007 -21 U 10/07 -