September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -14. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist sie bereits unzulässig. Die vom Berufungsgericht abgewiesenen Klageanträge betreffen teils ausdrücklich (Hauptantrag I 3, Hilfsantrag II 1), teils ihrem Sinne nach (sonstige Hauptanträge) allein die Beklagte zu 1.Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 ist der Kläger durch das Berufungsurteil deshalb nicht beschwert. den Anfechtenden gemäß § 448 ZPO als Partei vernehmen oder nach § 141 ZPO anhören muß, schon darum nicht, weil das Berufungsgericht den Kläger - von dessen umfangreichem schriftsätzlichen Parteivortrag ganz abgesehen -im Verhandlungstermin vom 14.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF III ZR 21/04 BESCHLUSS vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen 1. 2. Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -14. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. Dezember 2003 - 14 U 34/03 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 235.281,48 €festgesetzt. Gründe: Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist sie bereits unzulässig. Die vom Berufungsgericht abgewiesenen Klageanträge betreffen teils ausdrücklich (Hauptantrag I 3, Hilfsantrag II 1), teils ihrem Sinne nach (sonstige Hauptanträge) allein die Beklagte zu 1. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 ist der Kläger durch das Berufungsurteil deshalb nicht beschwert. In bezug auf die Beklagte zu 1 stellt sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob der Tatrichter unter den vorliegenden Umständen den Anfechtenden gemäß § 448 ZPO als Partei vernehmen oder nach § 141 ZPO anhören muß, schon darum nicht, weil das Berufungsgericht den Kläger - von dessen umfangreichem schriftsätzlichen Parteivortrag ganz abgesehen -im Verhandlungstermin vom 14. November 2003 tatsächlich ausführlich angehört hat. Das Ergebnis einer solchen Anhörung muß, anders als eine förmliche Beweisaufnahme (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO), mangels eines Antrags nach § 160 Abs. 4 ZPO auch nicht protokolliert werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61 - VersR 1962, 281; Urteil vom 27. November 1968 - IV ZR 675/68 - NJW 1969, 428, 429 = LM § 161 ZPO Nr. 11; Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVbZR 27/88 - FamRZ 1989, 157, 158). Die übrigen in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke