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BGH · III ZR 20/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 20/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 16. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Als Grundlage des Klageanspruchs hat das Berufungsgericht - von der Revision insoweit unbeanstandet - allein S 44 BBauG (jetzt § 42 BauGB) erörtert. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Entschädigungsvorschrift verneint mit der Begründung, vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 16, der das Grundstück als Gewerbegebiet ausgewiesen habe, hätte der Kläger einen Anspruch auf Zulassung einer Wohnbebauung weder aus § 33 BBauG noch aus § 34 BBauG herleiten können. Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (S 157 Abs. 1 BBauG, jetzt S 217 Abs. 1 BauGB). Die Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde ist - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung erkannt hat - eine Sachurteilsvoraussetzung (z.B. Urteil vom 18. Das für die Geltendmachung einer Geldentschädigung nach § 44 Abs. 1 BBauG (§ 42 Abs. 1 BauGB) zwingend vorgeschriebene Verfahren des § 44 b Abs. 2 BBauG (jetzt § 43 Abs. 2 BauGB) hat der Kläger nicht beachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 42 BauGB § 33 BBauG § 42 BauGB
BBauGRevisionGrundstückVerwaltungsbehördeBauGB11ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 20/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Straße WB, Lfl
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. SB
gegen
 vertreten durch den ersten Bürgermeister Rüdiger UMBstraße,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.4
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 16. Februar 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. November 1987 - 4 U 2981/86 - wird nicht angenommen mit der Maßgabe, daß die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen bleibt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 229.670 DM
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von S 554 b ZPO. Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Als Grundlage des Klageanspruchs hat das Berufungsgericht - von der Revision insoweit unbeanstandet - allein S 44 BBauG (jetzt § 42 BauGB) erörtert. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die zulässige Nutzung seines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Entschädigungsvorschrift verneint mit der Begründung, vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 16, der das Grundstück als Gewerbegebiet ausgewiesen habe, hätte der Kläger einen Anspruch auf Zulassung einer Wohnbebauung weder aus § 33 BBauG noch aus § 34 BBauG herleiten können. Das Grundstück habe im Außenbereich nach § 35 BBauG gelegen und seiner Wohnbebauung hätten öffentliche Belange entgegengestanden.
Ob dieser - von der Revision bekämpften - Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, muß offen bleiben. Dem Senat ist aus nachstehenden Gründen eine sachliche Nachprüfung zur Zeit verwehrt.
Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nach § 44 BBauG nicht zustande, so muß der Entschädigungsanspruch bei der höheren Verwaltungsbehörde im Verfahren
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gemäß § 44 b Abs. 2 BBauG geltend gemacht werden. Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (S 157 Abs. 1 BBauG, jetzt S 217 Abs. 1 BauGB). Die Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde ist - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung erkannt hat - eine Sachurteilsvoraussetzung (z.B. Urteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 128/73 -NJW 1976, 1264). Die Parteien haben es nicht in der Hand, auf die Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde zu verzichten und unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten.
Das für die Geltendmachung einer Geldentschädigung nach § 44 Abs. 1 BBauG (§ 42 Abs. 1 BauGB) zwingend vorgeschriebene Verfahren des § 44 b Abs. 2 BBauG (jetzt § 43 Abs. 2 BauGB) hat der Kläger nicht beachtet. Die Entschädigungs-klage ist und bleibt daher unzulässig, solange die Sachurteilsvoraussetzung (die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ) fehlt.
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Schon aus diesem Grunde erweist sich die Revision im Endergebnis als erfolglos.
Krohn		Kroner		Engelhardt
	Werp		Wurm