* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 20/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 20/86

der Stadt He^M - Umlegungsausschuß -, Postfach, HeflBHI, vertreten durch den Stadtdirektor, Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. SHü Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 1 BBauG). Der unanfechtbare Umlegungsplan vom 22. Mai 1980 kann nach § 73 BBauG nur geändert werden, wenn 2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht (dabei kann es sich nicht um eine Entscheidung handeln, die auf die Anfechtung einzelner Festsetzungen des Umlegungsplans ergangen ist - Senatsurteil vom 20. Die hierfür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nach §§ 48 bis 51 VwVfG (Rücknahme, Widerruf, Wiederaufgreifen des Verfahrens) sind jedoch auf den Umlegungsplan wegen seiner besonderen komplexen Struktur und seiner privatrechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich nicht anwendbar. Der Umlegungsplan kann nur unter den Voraussetzungen des § 73 BBauG oder durch ein erneutes Umlegungsverfahren geändert werden (so auch Battis/Krantzberger/Löhr BBauG § 73 Rdn. 1; Schrödter

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 73 BBauG § 1 VwVfG
BeteiligtebeteiligtUmlegungsplanBBauGUmlegungsausschußgrundsätzlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 20/86	BESCHLUSS
in der Baulandsache der Beteiligten
1.
Rentner Emil HflHistr aß e
»
Antragsteller und Revi sionsführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
2. der Stadt He^M - Umlegungsausschuß -, Postfach, HeflBHI, vertreten durch den Stadtdirektor,
 Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwälte Dr. SHü
II. Instanz:	Partner, Seflistraße 0
Oberer Umlegungsausschuß beim Regierungspräsidenten
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. Oktober 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 1985 - 16 U (Baul) 11/83 - wird nicht angenommen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 1 BBauG).
Streitwert: 50.000,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); die Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
 
Der unanfechtbare Umlegungsplan vom 22. Mai 1980 kann nach § 73 BBauG nur geändert werden, wenn
1.	der Bebauungsplan geändert wird,
2.	eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht (dabei kann es sich nicht um eine Entscheidung handeln, die auf die Anfechtung einzelner Festsetzungen des Umlegungsplans ergangen ist - Senatsurteil vom 20. November 1980 - III ZR 35/79 -DVB1. 1981, 395, 397) oder
3.	die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.
Daneben kommt eine Rücknahme des Umlegungsplans nach §§ 48 ff. - wie sie der Beteiligte zu 1) erstrebt - nicht in Betracht.
Zwar erwachsen Verwaltungsakte grundsätzlich - anders als Gerichtsurteile - nicht in Rechtskraft, sondern lediglich in Bestandskraft. Dies bedeutet, daß ein Verwaltungsakt zwar unanfechtbar sein, trotzdem aber geändert werden kann. Die hierfür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nach §§ 48 bis 51 VwVfG (Rücknahme, Widerruf, Wiederaufgreifen des Verfahrens) sind jedoch auf den Umlegungsplan wegen seiner besonderen komplexen Struktur und seiner privatrechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich nicht anwendbar. Der Umlegungsplan kann nur unter den Voraussetzungen des § 73 BBauG oder durch ein erneutes Umlegungsverfahren geändert werden (so auch Battis/Krantzberger/Löhr BBauG § 73 Rdn. 1; Schrödter
 
BBauG 4. Aufl. Rdn. 1 und wohl auch Schlichter/Stich/
Tittel BBauG 3. Aufl. § 73 Rdn. 1). § 73 BBauG enthält eine abschließende Regelung, die dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeht (s. § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG).
Krohn
 Engelhardt
Kroner
 Halstenberg
Boujong