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BGH · III ZR 20/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 20/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 19. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. a) Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an, daß die Kläger nicht den ihnen obliegenden Nachweis geführt haben, daß die Beklagte sie durch objektiv pflichtwidriges Verhalten geschädigt hat. b) Das Berufungsgericht folgt bei seiner tatrichterlichen Würdigung dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Franke, der sein dem Landgericht erstattetes schriftliches Gutachten ergänzt und mündlich erläutert hat. daß die Kläger in den Tatsacheninstanzen dargelegt haben, inwiefern ihre Anwesenheit bei der Ortsbesichtigung zu einer anderen Beurteilung durch den Sachverständigen hätte führen können. Soweit die Beklagte dabei dem Sachverständigen ergänzende technische Daten mitgeteilt hat, hätten die Kläger die von dem Sachverständigen angegebenen Fördermengen und Leistungen der Pumpen bestreiten können. Sie konnten also die von dem Sachverständigen Franke angegebenen Daten zur Kapazität des Schöpfwerks überprüfen lassen. Das Berufungsgericht hat sich auch mit den übrigen Einwendungen der Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen Franke auseinandergesetzt, ohne daß die Revision insoweit Rechtsfehler aufzeigen kann. 2. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß eine objektive Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht Was die von den Klägern beanstandete Reihenfolge der einzelnen Maßnahmen anbelangt, so ist nicht ersichtlich, daß der Beklagten bei der schwierigen Planung und Ausführung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (vgl. Das von der Beklagten für den westlichen Teil ihres Verbandsgebiets (hier liegt das Gelände der Kläger) verfolgte Entwässerungskonzept war schlüssig und überzeugend, wie schon das Landgericht ausgeführt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Belange des gesamten Verbandsgebiets zu wahren hatte. Die Beklagte war, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, nicht verpflichtet, alle Mittel zunächst auf den Ol nmmm zu konzentrieren.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 13 GVG § 527 ZPO
SachverständigeBerufungsgerichtLandgerichtZPOKlägerOrtsbesichtigungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 20/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Landwirte Walter und Inge W
Nr. V,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
)t vertreten durch den Obersielrichter I,	Straße,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 19. Dezember 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 1984 - 6 U 37/84 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 44.466 DM.
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Klageabweisung wird von der - weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende - Hauptbegründung getragen.
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a)	Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an, daß die Kläger nicht den ihnen obliegenden Nachweis geführt haben, daß die Beklagte sie durch objektiv pflichtwidriges Verhalten geschädigt hat. Daher stehen den Klägern weder Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 165) noch aus enteignungsgleichem Eingriff zu. Auch wenn die Kläger als Pächter der betroffenen Grundstücke mit der Beklagten durch ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis verbunden wären, wie die Revision meint, und ihnen § 282 BGB (analog) zugute käme, müßten die Kläger beweisen, daß der Beklagten eine objektive Pflichtverletzung zur Last fällt (Senatsurteil v. 13.10.1977 - III ZR 122/75 - LM § 13 GVG Nr. 146 m.w.Nachw.). Die Rechtsprechung zur Beweislastverteilung nach Gefahrkreisen (vgl. Senatsurteil v. 14.6.1976 - III ZR 81/74 - WM 1976, 1056, 1058 m.w.Nachw.) findet auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung.
b)	Das Berufungsgericht folgt bei seiner tatrichterlichen Würdigung dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Franke, der sein dem Landgericht erstattetes schriftliches Gutachten ergänzt und mündlich erläutert hat. Die Ausführungen des Sachverständigen durfte das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde legen. Hier ist keiner der Fälle gegeben, in denen aus Rechtsgründen die Einholung eines Obergutachtens geboten war (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 53, 245, 258 f). Das Sachverständigengutachten ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht etwa deshalb unverwertbar, weil der Gutachter beide Parteien nicht zur Ortsbesichtigung hinzugezogen hat. Die Kläger hatten Gelegenheit, eine neue Ortsbesichtigung in ihrer Gegenwart zu beantragen. Daß dies geschehen sei, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Revision weist auch nicht nach.
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daß die Kläger in den Tatsacheninstanzen dargelegt haben, inwiefern ihre Anwesenheit bei der Ortsbesichtigung zu einer anderen Beurteilung durch den Sachverständigen hätte führen können.
Die Feststellungen des Sachverständigen zur Kapazität des Schöpfwerks	beruhen	auf	einer	Einnahme
 des Augenscheins durch den Sachverständigen. Soweit die Beklagte dabei dem Sachverständigen ergänzende technische Daten mitgeteilt hat, hätten die Kläger die von dem Sachverständigen angegebenen Fördermengen und Leistungen der Pumpen bestreiten können. Das haben sie aber erst verspätet (§ 527 ZPO) getan, wie das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei ausgeführt hat. Welche Daten unrichtig sein sollen, ist überdies dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen. Die Kläger hätten den Gutachter bei seiner Anhörung dazu befragen können. Das Landgericht hatte zudem den Klägern unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gestattet, einen Privatgutachter hinzuzuziehen, dessen Kosten als Prozeßkosten anerkannt werden. Hiervon haben die Kläger auch Gebrauch gemacht. Sie konnten also die von dem Sachverständigen Franke angegebenen Daten zur Kapazität des Schöpfwerks überprüfen lassen. Notfalls hätte eine erneute Besichtigung des Schöpfwerks rechtzeitig beantragt werden müssen.
Das Berufungsgericht hat sich auch mit den übrigen Einwendungen der Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen Franke auseinandergesetzt, ohne daß die Revision insoweit Rechtsfehler aufzeigen kann.
2. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß eine objektive Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht
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bewiesen ist. Die Beklagte hat mit Billigung der Aufsichtsund Fachbehörden darauf hingewirkt, daß die Entwässerungsverhältnisse im OBBBHBV HflBIB verbessert wurden, was ihr spätestens seit 1980 auch gelungen ist. Die gesamten Maßnahmen haben zu keinem Zeitpunkt dazu geführt, daß sich die Entwässerungsverhältnisse auf dem Pachtgelände der Kläger verschlechtert haben. Was die von den Klägern beanstandete Reihenfolge der einzelnen Maßnahmen anbelangt, so ist nicht ersichtlich, daß der Beklagten bei der schwierigen Planung und Ausführung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 54, 165, 174 f) Fehler zu dem Nachteil der Kläger unterlaufen seien. Das von der Beklagten für den westlichen Teil ihres Verbandsgebiets (hier liegt das Gelände der Kläger) verfolgte Entwässerungskonzept war schlüssig und überzeugend, wie schon das Landgericht ausgeführt hat. Eine Verletzung des Planungsermessens ist nicht dargetan. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Belange des gesamten Verbandsgebiets zu wahren hatte. Das schloß eine Bevorzugung der Ländereien im OBHMHHHi HNP aus. Dieses
 
Areal war nicht das einzige Problemgebiet. Die Beklagte war, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, nicht verpflichtet, alle Mittel zunächst auf den Ol nmmm zu konzentrieren.
Krohn		Kroner		Boujong
	Engelhardt		Werp