Zu den Amtspflichten der Beamten der Bankenaufsicht gegenüber den Einlagegläubigern einer Bank, die durch hohe Umsätze im Devisentermingeschäft aufgefallen ist (Fall "Herstatt”; im Anschi, an das Senatsurteil BGHZ 75, 120). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. In halt und Umfang der bei der Ausübung der Bankenaufsicht (auch) zu dem Schutz der Einleger zu erfüllenden Amtspflichten sind im ersten Revisionsurteil (BGHZ 75 120) grundsätzlich umrissen; eine Fortentwicklung die ser Grundsätze über den Einzelfall hinaus ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht erforderlich. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) habe seiner Amtspflicht zu dem Schutz (auch) der Einleger dadurch genügt, daß es im Februar 1974 die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Bankhauses (H.-Bank) beauftragt habe, den Umfang des Devisenhandels bei der H.-Bank und die dabei eingegangenen Risiken schwerpunktmäßig mitzuprüfen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch bei diesem Sachverhalt war es nicht ermessensfehlerhaft, von einer Sonderprüfung (§44 KWG) abzusehen und statt dessen die Prüfungsgesellschaft, wie geschehen, zu beauftragen. Die Hinweise auf Tagesumsätze des beschriebenen Umfangs erforderten kein sofortiges Eingreifen, etwa in Form einer Sonderprüfung, weil dies nicht der hinreichend verläßlichen Mitteilung gleichzusetzen war,daß die H.-Bank "unvertretbar hohe (offene) Positionen" halte, die das Risiko mit sich brachten, das haftende Eigenkapital ganz oder zu einem wesentlichen Teil einzubüßen (vgl. Auf solche Kundengeschäfte war das BAK durch die Einlassung der H.-Bank hingewiesen worden, es sei ihr gelungen, annähernd das gesamte Kurssicherungsgeschäft eines großen deutschen Chemieunternehmens an sich zu ziehen. Bei diesem Sachverhalt war jedenfalls die Durchführung einer Sonderprüfung (§44 KWG) nicht die einzige zu dem Schutz der Einleger der H.-Bank in Betracht kommende Maßnahme. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Sonderprüfung bei dem damaligen Sachstand eine ganz außergewöhnliche Maßnahme gewesen wäre, die zu dem Erliegen der Bank hätte führen können. b) Die hiernach nicht zu beanstandende Einschaltung der Prüfungsgesellschaft hielt sich entgegen der Auffassung der Revision auch, was die Art und Weise des Prüfungsauftrags anbelangt, im Rahmen pflichtmäßiger Ermessensausübung. Die von der Revision vermißte ausdrückliche Anweistang an den Prüfer, unverzüglich dem BAK direkt zu berichten, war wegen der ohnehin aus § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG sich ergebenden Anzeigepflicht des Prüfers entbehrlich. Ob das BAK darüber hinaus verpflichtet war, nach angemessener Zeit bei der Prüfungsgeseilschaft nachzufragen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt habe, ist wegen § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG nicht zweifelsfrei. Bei diesem Sachverhalt hatte das BAK keine Veranlassung, dem Prüfer aufzugeben, die Ermittlungen auf weitere Personen oder Unterlagen auszudehnen, um Fehlbuchungen aufzudecken (vgl. c) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weiter annimmt, war das BAK bei dem festgestellten Sachverhalt nicht verpflichtet, zunächst den Aufsichtsrat als das unternehmenseigene Kontrollorgan der Bank einzuschalten. Da das BAK dem Aufsichtsrat über das Ergebnis des Prüfungsberichts hinaus keine konkreten Hinweise auf ein die Existenz der H.-Bank bedrohendes Geschäftsgebaren hätte geben können, durfte es dabei bewenden, daß der Aufsichtsrat im normalen Geschäftsgang des Unternehmens von dem Bericht des Prüfers Kenntnis erhielt.
23 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GG Art. 34; BGB § 839 Cb, Fm; KredWesG § 6 Abs. 1 § 29 Abs. 2, § 44 Zu den Amtspflichten der Beamten der Bankenaufsicht gegenüber den Einlagegläubigern einer Bank, die durch hohe Umsätze im Devisentermingeschäft aufgefallen ist (Fall "Herstatt”; im Anschi, an das Senatsurteil BGHZ 75, 120). BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1982 - III ZR 20/82 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF in zu 20/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der der e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden, Herrn Rechtsanwalt Straße 42, Bfli, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■B - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, Straße, B^B, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 21. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 1981 - 7 U 167/79 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 41.000 DM Gründe 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. In halt und Umfang der bei der Ausübung der Bankenaufsicht (auch) zu dem Schutz der Einleger zu erfüllenden Amtspflichten sind im ersten Revisionsurteil (BGHZ 75 120) grundsätzlich umrissen; eine Fortentwicklung die ser Grundsätze über den Einzelfall hinaus ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht erforderlich. 2. Die Revision verspricht auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) habe seiner Amtspflicht zu dem Schutz (auch) der Einleger dadurch genügt, daß es im Februar 1974 die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Bankhauses (H.-Bank) befaßte Prüfungsgesellschaft K. beauftragt habe, den Umfang des Devisenhandels bei der H.-Bank und die dabei eingegangenen Risiken schwerpunktmäßig mitzuprüfen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei geht der erkennende Senat entsprechend den Revisionsrügen davon aus, daß das BAK im 2. Halbjahr 1973 von den Beobachtungen ausländischer Banken, die H.-Bank "drehe" im Devisentermingeschäft "ein großes Rad", unterrichtet war und daß ihm danach auch Gerüchte von Tagesumsätzen in der Größenordnung von 200 bis 500 Mio. US-Dollars zugegangen waren. Auch bei diesem Sachverhalt war es nicht ermessensfehlerhaft, von einer Sonderprüfung (§44 KWG) abzusehen und statt dessen die Prüfungsgesellschaft, wie geschehen, zu beauftragen. Dabei ist zu berücksichtigen: Die dem BAK zugegangenen Hinweise auf große Devisengeschäfte beschränkten sich nicht auf die H.-Bank, sondern bezogen sich auf weitere vier deutsche Banken. Ohne besondere Hinweise auf eine riskante Geschäftspraxis gerade der H.-Bank war deshalb ein isoliertes Vorgehen gegen dieses Institut nicht geboten. Die Hinweise auf Tagesumsätze des beschriebenen Umfangs erforderten kein sofortiges Eingreifen, etwa in Form einer Sonderprüfung, weil dies nicht der hinreichend verläßlichen Mitteilung gleichzusetzen war,daß die H.-Bank "unvertretbar hohe (offene) Positionen" halte, die das Risiko mit sich brachten, das haftende Eigenkapital ganz oder zu einem wesentlichen Teil einzubüßen (vgl. dazu das 1. Revisions- 25 urteil aaO S. 128 und 130). Der Umfang der Devisengeschäfte allein gab hier noch keine gesicherte Grundlage für die Annahme ab, es könne sich nur um spekulative Geschäfte der Bank selbst handeln; auch eine kleinere Bank kann im Devisengeschäft für Kunden erhebliche Umsätze erzielen, wenn sie günstigere Konditionen als die größeren Banken bietet. Auf solche Kundengeschäfte war das BAK durch die Einlassung der H.-Bank hingewiesen worden, es sei ihr gelungen, annähernd das gesamte Kurssicherungsgeschäft eines großen deutschen Chemieunternehmens an sich zu ziehen. Bei diesem Sachverhalt war jedenfalls die Durchführung einer Sonderprüfung (§44 KWG) nicht die einzige zu dem Schutz der Einleger der H.-Bank in Betracht kommende Maßnahme. Das BAK hielt sich vielmehr im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens (vgl. dazu auch den Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1981 - III ZR 146/80 * ZiP 1982, 151), wenn es die - als solche erforderliche -Klärung der entstandenen Zweifel durch Einschaltung einer privaten Prüfungsgesellschaft anstrebte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Sonderprüfung bei dem damaligen Sachstand eine ganz außergewöhnliche Maßnahme gewesen wäre, die zu dem Erliegen der Bank hätte führen können. b) Die hiernach nicht zu beanstandende Einschaltung der Prüfungsgesellschaft hielt sich entgegen der Auffassung der Revision auch, was die Art und Weise des Prüfungsauftrags anbelangt, im Rahmen pflichtmäßiger Ermessensausübung. Das Zuwarten bis zu dem 25. Februar 1974 wird durch die vom BAK angestellte Erwägung getragen, möglichst noch die beiden ersten Monate des Jahres 1974 in die Prüfung einzubeziehen. Die von der Revision vermißte ausdrückliche Anweistang an den Prüfer, unverzüglich dem BAK direkt zu berichten, war wegen der ohnehin aus § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG sich ergebenden Anzeigepflicht des Prüfers entbehrlich. Ob das BAK darüber hinaus verpflichtet war, nach angemessener Zeit bei der Prüfungsgeseilschaft nachzufragen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt habe, ist wegen § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG nicht zweifelsfrei. Insoweit ist aber Jedenfalls die Schadensursächlichkeit einer -unterstellten - Pflichtverletzung auszuschließen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hätte nämlich auch eine frühere Kenntnis des Prüfungsberichts das BAK nicht veranlassen müssen, nunmehr eine Sonderprüfung vorzunehmen oder gar den Devisenhandel einzustellen. Der Prüfungsbericht (vom 11. März 1974) führt nämlich aus, daß keinerlei Anzeichen für eine "Schiefläge" der Bank vorlägen (Rdz. 70) und daß auch die technische Organisation für das nachgewiesene Geschäftsvolumen ausreiche (Rdz. 73). Damit waren etwaige Zweifel gegen die Richtigkeit der Einlassung der H.-Bank zunächst einmal ausgeräumt. Die im 1. Revisionsurteil (aaO S. 131, 132) aufgeworfene Frage, ob die Einschaltung (nur) einer privaten Prüfungsgesellschaft die Gefahr mit sich brachte, daß "der überlegene Informationsstand der Bankenaufsicht bei der Prüfung nicht wirksam wurde", stellt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht mehr. Das Berufungsgericht hält es nicht für bewiesen, daß verläßliche Hinweise auf "unvertretbar hohe (offene) Positionen" oder auf einen "über Deckadressen abgewickelten Devisenhandel" an das BAK gelangten; die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision vermögen einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Bei diesem Sachverhalt hatte das BAK keine Veranlassung, dem Prüfer aufzugeben, die Ermittlungen auf weitere Personen oder Unterlagen auszudehnen, um Fehlbuchungen aufzudecken (vgl. das 1. Revisionsurteil aaO S. 132). c) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler weiter annimmt, war das BAK bei dem festgestellten Sachverhalt nicht verpflichtet, zunächst den Aufsichtsrat als das unternehmenseigene Kontrollorgan der Bank einzuschalten. Der im 1. Revisionsurteil insoweit unterstellte Tatbestand ist in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden (s. vorst. b). Da das BAK dem Aufsichtsrat über das Ergebnis des Prüfungsberichts hinaus keine konkreten Hinweise auf ein die Existenz der H.-Bank bedrohendes Geschäftsgebaren hätte geben können, durfte es dabei bewenden, daß der Aufsichtsrat im normalen Geschäftsgang des Unternehmens von dem Bericht des Prüfers Kenntnis erhielt. Diese Kenntnis hat ihm, wie der Geschäftsbericht ergibt, keine Veranlassung gegeben, innerbetriebliche Kontrollen des Devisengeschäfts durchzuführen (vgl. auch dazu das 1. Revisionsurteil aaO S. 133). d) Das Berufungsurteil weist auch im übrigen keine Rechtsfehler auf, die auf das Ergebnis von Einfluß sein könnten. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Halstenberg