Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prcf.Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts zur Auslegung, die Parteien hätten Ansprüche der Klägerin aufgrund der Besserungsklausel nicht von dem Geschäftsergebnis der Beklagten abhängig machen wollen, ist mit dem Inhalt des Vergleichs vereinbar; sie liegt sogar nahe. Das Berufungsgericht hat eine Ausschüttung von 80.000 DM an den Gesellschafter der Beklagten als .möglich und damit den Eintritt einer weiteren Voraussetzung für Ansprüche aufgrund der Besserungsklausel ebenfalls rechtsbedenkenfrei begründet .
BUNDESGERICHTSHOF in zr 20/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Tankschiff-Reederei Julius SBHHB GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Rechtsanwalt Dr. Walter SiflHB, Kleine JflIHBstraße B, HflBHV Bi, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Deutsche bSag, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, die Herren Dr. Helmut BuBHHHB und Dr. Alfred THBB, UlBHHring, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■BflflHBL 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prcf. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 10. Dezember 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni I960, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Dezember 1980 - 11 U 71/80 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Dem Rechtsstreit liegt der Vergleich vom 16. Juli 1964 als eine individualrechtliche Vereinbarung zugrunde, die im Revisionsrechtszug nur eingeschränkt nachgeprüft werden kann. Diese Prüfung wirft keine Fragen auf, die über den Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Die Revision verspricht mindestens im Ergebnis auch keinen Erfolg. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts zur Auslegung, die Parteien hätten Ansprüche der Klägerin aufgrund der Besserungsklausel nicht von dem Geschäftsergebnis der Beklagten abhängig machen wollen, ist mit dem Inhalt des Vergleichs vereinbar; sie liegt sogar nahe. Das Berufungsgericht hat eine Ausschüttung von 80.000 DM an den Gesellschafter der Beklagten als .möglich und damit den Eintritt einer weiteren Voraussetzung für Ansprüche aufgrund der Besserungsklausel ebenfalls rechtsbedenkenfrei begründet . Nach seinen Feststellungen konnte das Berufungsgericht den Wert der von der Beklagten veräußerten Parten bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs der Klägerin ohne Rechtsverstoß berücksichtigen. Die Berechnung der nach dem Vergleich zu berücksichtigenden Gewinnsteuern greift die Revision nicht an. Bedenken sind auch insoweit nicht zu erheben. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe