Dezember 1979 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 1980 aus der Liste der beim Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat durch Beschluß vom 17. März 1980 die Revision der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Der Verwerfungsbeschluß ist nicht zugestellt worden. Die Einlegung der Revision ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO wirksam. Durch die Löschung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der Anwaltsliste ist nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten (BGHZ 23, 172). § 554 a An. 2) Verwerfungsbeschluß der Beklagten nicht einmal zugestellt worden.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 20/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Frau Marion C Ludwig-TBBI-Straße 0 a, 9 Beklagte und Revisionsklägerin, gegen T flHB f i n a n z V'MHB Vermögensberatungs und -Verwaltungsgesellschaft mbH München, Franz-J^Bfc-Straße - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Eckhardt Tr und Straße s/Z Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong beschlossen: Der Beschluß des erkennenden Senats vom 6. März 1980 - III ZR 20/80 - wird aufgehoben. Gründe Die Beklagte hat gegen das ihr am 1. Dezember 1979 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1979 durch Rechtsanwalt ZflH||B mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1979 - eingegangen am 2. Januar 1980 - beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision einlegen lassen. Wie sich nachträglich herausgestellt hat, ist Rechtsanwalt ZflHB am 2. Januar 1980 aus der Liste der beim Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat durch Beschluß vom 17. Januar 1980 zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt. Dieser Beschluß ist am 22. Januar 1980 "Rechtsanwalt” Zwingei zugestellt worden. Der erkennende Senat hat am 6. März 1980 die Revision der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Der Verwerfungsbeschluß ist nicht zugestellt worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat inzwischen seinen Beschluß vom 17. Januar 1980 der Beklagten persönlich am 28. Februar 1981 zugestellt. Die Einlegung der Revision ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO wirksam. Durch die Löschung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der Anwaltsliste ist nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten (BGHZ 23, 172). Gleichwohl ergangene Entscheidungen sind den Parteien gegenüber unwirksam (§ 249 Abs.2 ZPO); diese Unwirksamkeit muß allerdings grundsätzlich mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden (BGHZ 66, 59, 61 f m.w.Nachw.). Hier ist indes der nach § 329 Abs. 3 ZPO zustellungsbedürftige (Zoller/WolfSteiner ZPO 12. Aufl. § 554 a Anm. 2) Verwerfungsbeschluß der Beklagten nicht einmal zugestellt worden. Daher ist dieser Beschluß unwirksam (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 39. Aufl. § 329 Anm. 4 A) und muß aufgehoben werden. Nüßgens Bou^ong