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BGH · III ZR 20/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 20/79

in dem Rechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Bezirksregierung I1W-E9» OMBBBfe Prozeßbevollmächtigter: 2. die Aktiengesellschaft Reederei Ni durch den Vorstand Walter St vertreten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dezember 1979 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Das beklagte Land tragt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). § 2 des Gesetzes und dazu das Protokoll der Dezern&ntenbesprechung im Nds. Sozialminist erium vom 8.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltLandProzeßbevollmächtigtervorstehenGesetzAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 20/79
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Bezirksregierung I1W-E9» OMBBBfe
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c.
gegen
1. die Reederei Aktiengesellschaft den Vorstand Maximilian Graf v^
- vertreten durch
2. die Aktiengesellschaft Reederei Ni durch den Vorstand Walter St
 vertreten
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 20. Dezember 1979 gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. Dezember 1978 - 6 U 173/78 - wird nicht angenommen.
Das beklagte Land tragt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	80.000,— DM
Gründe
 Die Revision wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Sie hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Auch die von der Revision beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts, der die Auskunft vom 16. Mai 1966 erteilende Beamte habe schuldhaft gehandelt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bei sorgfältiger Prüfung wäre zu demindest erkennbar gewesen, daß eine
 
Beschränkung des hier auszulegenden Gesetzes auf die ”Bewohner” der sechs ostfriesisehen Inseln und der gegenüberliegenden Küste nicht in Betracht kam (vgl. § 2 des Gesetzes und dazu das Protokoll der Dezern&ntenbesprechung im Nds. Sozialminist erium vom 8. September 1967). Darüber hinaus kann offen bleiben, ob ein Verschulden nicht auch darin gesehen werden könnte, daß vor der Erteilung der Auskunft nicht der Versuch gemacht wurde zu klären, in welcher Weise das für unklar gehaltene Gesetz von anderen Landesbehörden in vergleichbarer Lage angewendet oder ausgelegt wurde.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner	Boujong