- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die S t a d , vertreten durch den Magistrat, QflHHH (Taunus), Rathaus, Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Seine Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 13. August 1974 zurückgewiesen worden, das die Bescheide der Beklagten als mit der Rechtslage übereinstimmend erachtet hat. 2. Gleichwohl könnte ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, wenn Vertreter der früheren Gemeinde oder der jetzigen Beklagten beim Kläger schuldhaft das Vertrauen erweckt oder genährt hätten, er würde die von ihm beabsichtigten Bauvorhaben verwirklichen können, und er im Vertrauen darauf letztlich sich als nutzlos erweisende Aufwendungen gemacht hat (vgl, BGH NJW 1967, 2199). Das Berufungsgericht hat einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers, der von Vertretern der früheren Gemeinde Sf^m^toder Vertretern der Stadt her- Der Vertrag ist - entgegen der Annahme der Revision - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht "Ausdruck" eines bereits vorhandenen Vertrauenstatbe-standes gewesen.
7 ( BUNDESGERICHTSHOF TU ZR 20/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit desKaufmanns Siegfried WfllBstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die S t a d , vertreten durch den Magistrat, QflHHH (Taunus), Rathaus, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. H.-J. FfllHB (Main)-l Josef-Straße ■ 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Peetz, Lohmann, Kroner und Boujong am 27. Januar 1977 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Dezember 1975 - 1 U 68/75 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,— DM. G r ün d e Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). 1. In der Ablehnung der Anträge auf Erteilung der Baugenehmigung kann eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht gesehen werden. Die ablehnenden Bescheide vom 1. September 1972 hat der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefoch-ten. Seine Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 13. August 1974 zurückgewiesen worden, das die Bescheide der Beklagten als mit der Rechtslage übereinstimmend erachtet hat. An diese Beurteilung ist das ordentliche Gericht gebunden (vgl. z.B. BGHZ 15,17,19). Für den vorliegenden Rechtsstreit muß daher von der Rechtmäßigkeit der Bescheide ausgegangen werden. 2. Gleichwohl könnte ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, wenn Vertreter der früheren Gemeinde oder der jetzigen Beklagten beim Kläger schuldhaft das Vertrauen erweckt oder genährt hätten, er würde die von ihm beabsichtigten Bauvorhaben verwirklichen können, und er im Vertrauen darauf letztlich sich als nutzlos erweisende Aufwendungen gemacht hat (vgl, BGH NJW 1967, 2199). Das Berufungsgericht hat einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers, der von Vertretern der früheren Gemeinde Sf^m^toder Vertretern der Stadt her- vorgerufen worden wäre, nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang ist über neue - über die Erwägungen des Senatsurteils vom 8. Januar 1976 - III ZR 5/74 = VersR 1976, 495 und WM 1976, 453 hinausreichende - rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zu befinden. Durch den Erschließungsvertrag vom 29. März 1972 hat ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht geschaffen werden können. Der Vertrag ist - entgegen der Annahme der Revision - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht "Ausdruck" eines bereits vorhandenen Vertrauenstatbe-standes gewesen. Bei Abschluß des Vertrages ist es ungewiß gewesen, ob für die Vorhaben des Klägers die bauordnungrechtlichen Voraussetzungen würden geschaffen werden können, zu demal die Eingliederung der Gemeinde die Stadt unmittelbar bevorstand. Das ist dem Kläger bekannt gewesen. 3. Eine Annahme der Revision aus ist nicht veranlaßt. Nüßgens Dr.Peetz sonstigen Gründen Lohmann Kroner Boujong