Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« November 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr« Arndt, Dr. Beyer, Dr« Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Januar 1967 Revision einlegen lassen« Diese ist jedoch, jedenfalls was den Beklagten anlangt, unzulässig, weil der Beklagte auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§§ 566, 514 ZPO)« Der Beklagte hat nämlich nach Erlaß des Berufungsurteils, wie aus dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt KflHB, vom 19« Dezember 1966 hervorgeht, sich wegen einer Stundung mit der Klägerin in Verbindung gesetzt und von dem genannten Rechtsanwalt zur Antwort bekommen: In dem Rechtsstreit der Firma Josef OHG gegen Sie und Ihre Gattin wegen Forderung teile ich Ihnen unter Bezugnahme auf Ihren Anruf vom 1?»12.1966 mit, daß ich mich wegen einer Stundungsvereinbarung erst dann mit meiner Mandantschaft in Verbindung setzen werde, wenn ich weiß, ob Sie von dem Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht haben. Instanz davon unterrichtet, daß er in der Sache ’’keine Revision einlegcn werde”, und die Mitteilung angefügt, er habe gestern auf das Konto des Anwalts 100 DM überwiesen. Dezember 1966 geeignet gewesen wäre, die Klägerin von der seitens des Beklagten erstrebten Bewilligung einer Stundung abzuhalten. Denn ein solcher Vorbehalt war nicht auf das Rechtsmittel der Revision zu beziehen; das folgt mit Deutlichkeit daraus, daß der Beklagte auch den Abschnitt vom 28. Dezember 1966 mit einem solchen Vermerk versah, obwohl er auf diesem Abschnitt schrieb, er habe Revision nicht eingelegt, und unmittelbar danach dem Anwalt der Klägerin die wiedergegebene Mitteilung vom 3ö. Ob auch die Revision seiner mitbeklagten Ehefrau wegen Verzichts auf das Rechtsmittel der Revision unzulässig ist, kann erst entschieden werden, wenn die frage weiter geklärt ist, ob der Beklagte in einer Weise aufgetreten ist, daß die von ihm abgegebenen Erklärungen auch für seine Ehefrau wirken.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 20/67 TeilURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4- November 1968 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i -t o 2 o des Kaufmanns Helmut (Neckar), der Hausfrau Ellen £■■■■ (Neckar), ■h Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt - gegen die Firma Josef 1 ■■ OHG, vertreten durci^^aren Mitgosellschafter Josef Lang, Fabrikant in Klägerin und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« November 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr« Arndt, Dr. Beyer, Dr« Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten Helmut gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Oktober 1966 wird verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand Und Entscheidüng©gründe: Durch das am 21. Oktober 1966 verkündete Berufungsurteil ist der Beklagte als Schuldner, seine mitbeklagte Ehefrau daneben als Bürge gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 21 003,99 DM nebst Zinsen ab 1. September 1964, der Beklagte außerdem zur Zahlung weiterer Zinsen ab 1. Februar 1964 bis 31« August 1964 verurteilt worden. Gegen ihre Verurteilung haben die beiden Beklagten am 4. Januar 1967 Revision einlegen lassen« Diese ist jedoch, jedenfalls was den Beklagten anlangt, unzulässig, weil der Beklagte auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§§ 566, 514 ZPO)« Der Beklagte hat nämlich nach Erlaß des Berufungsurteils, wie aus dem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt KflHB, vom 19« Dezember 1966 hervorgeht, sich wegen einer Stundung mit der Klägerin in Verbindung gesetzt und von dem genannten Rechtsanwalt zur Antwort bekommen: 9 In dem Rechtsstreit der Firma Josef OHG gegen Sie und Ihre Gattin wegen Forderung teile ich Ihnen unter Bezugnahme auf Ihren Anruf vom 1?»12.1966 mit, daß ich mich wegen einer Stundungsvereinbarung erst dann mit meiner Mandantschaft in Verbindung setzen werde, wenn ich weiß, ob Sie von dem Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht haben. Denn Herr würde nicht begreifen können, weshalb er sich mit monatlichen Ratenzahlungen von 100,- DM zufrieden geben soll, wenn Sie erhebliche Beträge dafür aufzuwenden gedenken, um ein völlig nutzloses Revisionsverfahren durchzuführen. Darauf hat der Beklagte dem Anwalt am 30. Dezember 1966 erwidert, er habe seine Prozeßbevollmächtigten II. Instanz davon unterrichtet, daß er in der Sache ’’keine Revision einlegcn werde”, und die Mitteilung angefügt, er habe gestern auf das Konto des Anwalts 100 DM überwiesen. Der Beklagte hatte bereits schon längere Zeit vorher Ratenzahlungen auf seine Schuld geleistet und hat diese Zahlungen auch nach dem 30. Dezember 1966 fortgesetzt. Auf dem Über-weisungoabschnitt mit Stempel vom 28. Dezember 1966 betreffend eine Ratenzahlung von 100 DM hat er auf der Rückseite vermerkt: ’’Revision habe ich nicht eingelegt.” Dieses Verhalten konnte von Rechtsanwalt nur dahin gedeutet werden - und darauf kommt es an, wie die Erklärung des Beklagten vom Erklärungsempfänger verstanden werden mußte -, daß der Beklagte, um in den Genuß der in Aussicht gestellten Stundung zu gelangen, sich bei dem gegen ihn ergangenen Urteil beruhigen und ein Rechtsmittel nicht durchführen wolle, dessen Einlegung nach dem Schreiben des Rechtsanwalts KflHBvom 19. Dezember 1966 geeignet gewesen wäre, die Klägerin von der seitens des Beklagten erstrebten Bewilligung einer Stundung abzuhalten. Der Umstand, daß der Beklagte auf den Überweisungsabschnitten einen Vermerk angebracht hat, nach dem er sich alle Rechte Vorbehalte, ändert hieran nichts. Denn ein solcher Vorbehalt war nicht auf das Rechtsmittel der Revision zu beziehen; das folgt mit Deutlichkeit daraus, daß der Beklagte auch den Abschnitt vom 28. Dezember 1966 mit einem solchen Vermerk versah, obwohl er auf diesem Abschnitt schrieb, er habe Revision nicht eingelegt, und unmittelbar danach dem Anwalt der Klägerin die wiedergegebene Mitteilung vom 3ö. Dezember 1966 übermittelte. So gesehen ergeben die Erklärungen des Beklagten klar und unzweideutig, daß er sich mit dem ihm ungünstigen Berufungsurteil zufrieden geben wolle, und dies genügt für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts, der das Wort "Verzicht" nicht zu enthalten braucht und der dem Gegner gegenüber mündlich oder schriftlich außerhalb des AnwaltsZwanges abgegeben werden kann (vgl. BGH IM ZPO § 514 Nr. 6; RG JW 1925, 1372). Die Revision des beklagten Helmut Kieseier ist daher unzulässig. Ob auch die Revision seiner mitbeklagten Ehefrau wegen Verzichts auf das Rechtsmittel der Revision unzulässig ist, kann erst entschieden werden, wenn die frage weiter geklärt ist, ob der Beklagte in einer Weise aufgetreten ist, daß die von ihm abgegebenen Erklärungen auch für seine Ehefrau wirken. Es ist aber angezeigt, schon jetzt vor dieser Klärung die Revision des Beklagten als unzulässig zu verwerfen. 5 Die Entscheidung liber die Kosten der Revision behält der Senat dem Schlußurteil vor. Dr. Kreft Dr. Hußla Dr. Arndt Keßler Dr. Beyer