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BGH · III ZR 20/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 20/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens 9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli I960 gegen 16 Uhr befuhr der damals bei der Klägerin angestellte Kraftfahrer mit einem unboladenen Lastkraftwagen (LKW) die ihm bekannte "frankfurter Straße” (Bundesstraße 8) aus Richtung Uckerath in Richtung Hennef.Auf dem als 6#-ige Ge-fällstroclce beschilderten Abschnitt am "Käsberg” geriet der Lkw von der Fahrbahn der - zwar regennassen, aber verkehrsfreien - Straße nach rechts ab und stürzte eine 4 m tiefe Böschung herunter. Das Oberlandesgericht, vor dem die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.500.— DM mit Zinsen erstrebt hat, hat die Berufung der Klägerin zurUckgewiesen. Verkehrssicherungspflicht des beklagten Verbandes nicht schon allein in dem Straßenzustand gefunden hat, wie es ihn auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstandeni Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wies die Straße zwischen Uckerath und Hennef zwar flache Wellen und am Rande Ausfransungen auf, war die Straßenoberfläche im übrigen aber nicht beschädigt, waren insbesondere keine Schlaglöcher vorhanden. auch 60 cm zur Straßenmitte hinu ausgefranst gewesen seien, und meint, diese Mängel gingen nicht über solche Unzulänglichkeiten hinaus, mit denen sich der Verkehrsteilnehmer noch weiterhin abfinden müsse, weil die Verbesserung des Straßennetzes mit der Ent-wicJcluhg des Straßenverkehrs nicht Schritt halten könne. Ein völlig gefahrloser Straßenzustand kann mit zu demutbaren Mitteln praktisch überhaupt weder Reicht noch erwartet werden, und gewisse Unzulänglichkeiten des Straßennetzes, die sich insbesondere aus der ungev/öhnlichen Zunahme des Kraftverkehrs ergeben, müssen vom Kraftfahrer hingenommen werden. Verhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzu-nehmen, wie sie sieh ihm erkennbar darbietet (vgl* dazu insbesondere Urteile vom 6. Deshalb kann in der Tatsache allein* daß die hier interessierende Straße im Jahre I960 noch nicht in einer den modernen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise ausgebaut war* wie sie bei einer Neuanlage oder einem gründlichen Ausbau einer Bundesstraße geboten ist* eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch nicht * gefunden v/erden. Rovisionsrechtlich läßt sich auch nicht das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis beanstanden, das von ihm teils festgestellte teils unterstellte Vorhandensein der von der Klägerin näher bezeichneten Rillen in der Straßendecke und Ausfransungen der Straßenränder stelle für sich allein noch nicht derartige Mängel dar, die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit umgehend hätten beseitigt oder auf die hätte besonders hingewiesen werden müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese festgestellte und unterstellten Mängel für jeden Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar waren und dieser seine Fahrweise dement sprechend einrichten konnte, wie das Berufungsgericht bei der ihm zustehenden tatsächlichen Würdigung ausgeführt hat Der Klägerin bleibt es unbenommen, den Versuch zu iMb$en, in der aus anderen Gründen zu wiederholenden Verhandlung vor dem latSachengericht diese tatrichterliche Würdigung zu erschüttern. 2.) Der Revision kann der Erfolg jedoch nicht versagt bleiben, weil das Berufungsurteil in anderer Hinsicht an einem sachlich-rechtlichen Fehler leidet und nicht auszuschlioßen ist, daß die Entscheidung auf diesem Fehler beruht. Sie hatte sich zu dem Beweise dessen auf die Unfallstatistik und eine einzuholende Auskunft der Kreispolizeibehörde in Siegburg berufen? Das Berufungsgericht hat jedoch die von der Klägerin behauptete Häufigkeit von Unfällen auf der hier interessierenden Straßenstrecke für unerheblich erachtet und die Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise abgelehnt mit der Begründung? daß das Berufungsgericht die Bedeutung einer besonderen Unfallhäufigkeit an einer bestimmten Straßen-stelle für die Frage der Verkehrssicherungspflicht verkannt hat. Dementsprechend käme in diesem Falle eine Ersatzpflicht des beklagten Verbandes - von der Frage des Verschuldens auf seiner Seite abgesehen - nur dann nicht in Betracht, wenn entweder die Ursächlichkeit des Fohlens weiterer Sicherungsmaßnahmen für den Unfall ver- neint werden müßte9 oder wenn das der Klägerin zuzurechnende eigene Verschulden ihres Fahrers als so überwiegend ursächlich für den Unfall anzusehen wäre9 daß demgegenüber die von dem beklagten Verband etwa schuldhaft gesetzte Unfallursache an Bedeutung völlig zurückträte und deswegen seine Haftung entfiele. mit denen die Revision sich insbesondere gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der angeblich vorhanden gewesenen Ölstreifen wendet«, nicht mehr eingegangen zu werden. auch nur zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führeno Br* Pagendarm Br. Kreft Br. Arndt Br.Hußla Keßler

Zitierte Normen: § 286 ZPO
VersRUnfallStraßeBerufungsgerichtMangelBrKlägerinVerhandlungbesonderVerhältnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X I
2017 003
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 20/64
URTEIL
Verkündet am
29.November 1965 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Oh.	Aktiengesellschaft5
MflHHI	vertreten	durch	den
 Vorsitzenden des Vorstandes? Rouger
 MflHHi'/ SflHBbtraßeflK»
Klägerin und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt l)r.
gegen
 den Landschaftsverband R h e in vertreten durch seinen Direktor?
L
Beklagten und Revisionsbeklagten?
~ Prozeßbevollmächtigtejj? Rechtsanwalt Dr*
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a
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 1963 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens 9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts v/egen Tatbestand:
Am 5. Juli I960 gegen 16 Uhr befuhr der damals bei der Klägerin angestellte Kraftfahrer	mit	einem
 unboladenen Lastkraftwagen (LKW) die ihm bekannte "frankfurter Straße” (Bundesstraße 8) aus Richtung Uckerath in Richtung Hennef. Auf dem als 6#-ige Ge-fällstroclce beschilderten Abschnitt am "Käsberg” geriet der Lkw von der Fahrbahn der - zwar regennassen, aber verkehrsfreien - Straße nach rechts ab und stürzte eine 4 m tiefe Böschung herunter. Bie Klägerin v/ill den Unfall
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allein auf den schlechten Zustand der Straße an der Unfallstrecke zurückfuhren, die uneben, zu dem Teil regelrecht gewellt gewesen sei und auf beiden Fahr-bahnseiten hohe Aufwölbungen und Aufbrüche gezeigt habe;, zur Unfallzeit ferner mit einem schmierigen Ölfilm überzogen gewesen sei.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin teilweisen Ersatz des ihr angeblich an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens. Sie hat vor dem Landgericht beantragt? den Beklagten Landschaftsverband zur Zahlung von 5. 217971 DM (das ist die Hälfte des angeblichen Gesamtechadens) mit Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat verkehrsgefährdende Mängel der Straße in Abrede gestellt und will die Unfallursache ausschließlich in unsachgemäßer Fahrweise des Lkw-Fahrers sehen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Oberlandesgericht, vor dem die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.500.— DM mit Zinsen erstrebt hat, hat die Berufung der Klägerin zurUckgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter. Der beklagte Verband bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels
 Entscheidungsgründe j
1.) Wenn das Berufungsgericht eine Verletzung der
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A /
Verkehrssicherungspflicht des beklagten Verbandes nicht schon allein in dem Straßenzustand gefunden hat, wie es ihn auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstandeni Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wies die Straße zwischen Uckerath und Hennef zwar flache Wellen und am Rande Ausfransungen auf, war die Straßenoberfläche im übrigen aber nicht beschädigt, waren insbesondere keine Schlaglöcher vorhanden. Das Berufungsgericht unterstellt dabei, daß die etwa 5 m langen Wellen tej.lweise^ 2-5 oder gar 6 cm tief und die Straßenränder vereinzelt n20 - 40
«»MM»
bzw. auch 60 cm zur Straßenmitte hinu ausgefranst gewesen seien, und meint, diese Mängel gingen nicht über solche Unzulänglichkeiten hinaus, mit denen sich der Verkehrsteilnehmer noch weiterhin abfinden müsse, weil die Verbesserung des Straßennetzes mit der Ent-wicJcluhg des Straßenverkehrs nicht Schritt halten könne. Mit dieser Auffassung hält sich das Berufungsgericht noch im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuv/eichen kein Anlaß besteht.
Zwar können und müssen mit dem immer größer werdenden zeitlichen Abstand seit dem Zusammenbruch des Reiches und der fortgeschrittenen Normalisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Anforderungen an den Ausbau der Straßen erhöht, jedoch dürfen diese Anforderungen nicht überspannt werden. Ein völlig gefahrloser Straßenzustand kann mit zu demutbaren Mitteln praktisch überhaupt weder Reicht noch erwartet werden, und gewisse Unzulänglichkeiten des Straßennetzes, die sich insbesondere aus der ungev/öhnlichen Zunahme des Kraftverkehrs ergeben, müssen vom Kraftfahrer hingenommen werden. Er muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßen-

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Verhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzu-nehmen, wie sie sieh ihm erkennbar darbietet (vgl* dazu insbesondere Urteile vom 6. Juli 1959 HI ZR 67/58 = LM Nr. 20 zu § 823 /Na/ BGB = VersR 1959?
830 und vom 10. Juni 1963 HI ZR 45/62 = VersR 1963,
1045). Deshalb kann in der Tatsache allein* daß die hier interessierende Straße im Jahre I960 noch nicht in einer den modernen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise ausgebaut war* wie sie bei einer Neuanlage oder einem gründlichen Ausbau einer Bundesstraße geboten ist* eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch nicht * gefunden v/erden. Rovisionsrechtlich läßt sich auch nicht das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis beanstanden, das von ihm teils festgestellte teils unterstellte Vorhandensein der von der Klägerin näher bezeichneten Rillen in der Straßendecke und Ausfransungen der Straßenränder stelle für sich allein noch nicht derartige Mängel dar, die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit umgehend hätten beseitigt oder auf die hätte besonders hingewiesen werden müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese festgestellte und unterstellten Mängel für jeden Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar waren und dieser seine Fahrweise dement sprechend einrichten konnte, wie das Berufungsgericht bei der ihm zustehenden tatsächlichen Würdigung ausgeführt hat Der Klägerin bleibt es unbenommen, den Versuch zu iMb$en, in der aus anderen Gründen zu wiederholenden Verhandlung vor dem latSachengericht diese tatrichterliche Würdigung zu erschüttern.
2.) Der Revision kann der Erfolg jedoch nicht versagt bleiben, weil das Berufungsurteil in anderer Hinsicht an einem sachlich-rechtlichen Fehler leidet und nicht auszuschlioßen ist, daß die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.
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 Die Klägerin hatte behauptet? auf der Gefällstrecke? auf der ihr Fahrzeug verunglückt sei? hätten sich die Unfälle in ungewöhnlicher Weise gehäuft, so daß sogar von der Kreispolizeibehörde in Siegjburg für die Zeit vom 1. April 1957 bis 1, Juli 1959 eine Unfallstatistik geführt worden sei. Sie hatte sich zu dem Beweise dessen auf die Unfallstatistik und eine einzuholende Auskunft der Kreispolizeibehörde in Siegburg berufen? auch auf die - unstreitige - Tatsache hingewiesen? daß unmittelbar vor dem der Klage zugrundeliegenden Unfall ein hollän-discher Sattelschlepper an der Unfallstelle die Böschung herabgerutscht sei (Klageschrift Seite 4/5? Berufungs-begründung S. 2/3 und Schriftsatz vom 21. Oktober 1963 $. 6/7). Auch der Beklagte hatte sich dahin eingelassen? daß das Straßenverkehrsamt? nachdem die Kreispolizeibehörde eine Unfallstatistik aufgestellt gehabt habe? die nach dem Unfall angebrachten Zusatzschilder "Lkw zurückschalten” und "länge 1200 m" vorgeschlagen habe (Schriftsatz vom 28. November 1962). Das Berufungsgericht hat jedoch die von der Klägerin behauptete Häufigkeit von Unfällen auf der hier interessierenden Straßenstrecke für unerheblich erachtet und die Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise abgelehnt mit der Begründung? daß dem Fahrer der Klägerin der Zustand der Straße genau bekannt gewesen sei. Bei dieser Begründung ist die Möglichkeit nicht auszuschließen? daß das Berufungsgericht die Bedeutung einer besonderen Unfallhäufigkeit an einer bestimmten Straßen-stelle für die Frage der Verkehrssicherungspflicht verkannt hat.
Die Frage? ob eine Straßenstelle in einer Weise gefährlich ist? die den Verkehrssicherungspflichtigen zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet? beantwortet sich - wie der erkennende Senat wiederholt aus-
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gesprochen hat (vgl. Urteile vom 19. Januar 1959 III ZR 185/57 = LM Nr. 17 zu § 823 / Ea / BUB =
VersR 1959p 334, vom 2. Juli 1959 III ZR 91/58 =
VersR 1959p Ö28 und vom 25. Mai 1961 III ZR 121/60 =
VersR 1961p 801 ) - in erster Linie aus der objektiven Häufung von Unfällen an einer bestimmten Stelle. Eine besondere Unfallhäufigkeit an der Unfallstelle könnte mithin aufzeigen, daß an dieser Stelle eine besondere Gefahrenquelle für den Verkehr bestand* die - selbst wenn die Unfallursachen im einzelnen nicht erkennbar waren - zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtete. “ Wenn der Beklagte meint* die Zahl der Unfälle sei im Verhältnis zur besonderen Verkehrsdichte sehr gering gewesen (Schriftsätze vom 30. Oktober 1962 S. 7/8 und Vom 26. Juni 1963 S. 3)> so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß für die Frage, ob eine Straßenstelle eine zu besonderen Sicherungsmaßnahmen nötigende "Gefahren stelle n darstellt, das Verhältnis der Unfallzahl zur Verkehrsdichte zurücktritt hinter der in erster Linie entscheidenden Unfallhäufigkoit { vgl. die genannten Entscheidungen des Senats.)
Aus alledem ergibt sich für den vorliegenden Fallt Falls aus der Unfallhäufigkeit an der Unfallstelle auf eine besondere Gefährlichkeit dieser Stelle geschlossen werden müßte, die den beklagten Verband zu weiteren Sicherung smaßnahmen verpflichtete, dann würde damit eine - objektive - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht foststehen. Dementsprechend käme in diesem Falle eine Ersatzpflicht des beklagten Verbandes - von der Frage des Verschuldens auf seiner Seite abgesehen - nur dann nicht in Betracht, wenn entweder die Ursächlichkeit des Fohlens weiterer Sicherungsmaßnahmen für den Unfall ver-
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neint werden müßte9 oder wenn das der Klägerin zuzurechnende eigene Verschulden ihres Fahrers als so überwiegend ursächlich für den Unfall anzusehen wäre9 daß demgegenüber die von dem beklagten Verband etwa schuldhaft gesetzte Unfallursache an Bedeutung völlig zurückträte und deswegen seine Haftung entfiele. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht hinreichend erkennen«, daß es sich dieser Rechtslage bewußt gewesen ist. Das nötigt - da der bisher festgestellte Sachverhalt dem erkennenden Senat eine Entscheidung in dem einen oder anderen Sinne nicht ermöglicht - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung9 auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
 Da das Berufungsurteil ohnehin aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muß«, braucht auf die Verfahrensrügen { §§ 286«, 139 ZPO )? mit denen die Revision sich insbesondere gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der angeblich vorhanden gewesenen Ölstreifen wendet«, nicht mehr eingegangen zu werden. Denn diese Rügen
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könnten9 selbst wenn sie begründet sein sollten? auch nur zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führeno
 Br* Pagendarm	Br.	Kreft	Br.	Arndt
 Br.Hußla	Keßler