Zur Entscheidung über gegen die Evangelische Kirche in Deutschland gerichtete Versorgungsansprtiehe aus einem Kirchenbeamtenverhältnis sind nicht die Zivil-, sondern die Verwaltungsgerichte berufen. gegen die Evangelische Kirche in Deutschland, vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, BflHHttstraßefl, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfpDr. hat der III. Er vertritt weiter die Auffassung, daß sein Anspruch auch deswegen, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, für die Kirchenbeamten eine der staatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 151 GG fallenden Personen entsprechende Regelung zu treffen, aus dem Gesichtspunkt der Gesetzes- oder Rechtsanalogie begründet sei. Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit aus folgenden Erwägungen angenommen: Nach § 2 der durch die Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Aufhebung und Abänderung von Gesetzen der Deutschen Evangelischen Kirche vom 2. Hieran habe sich durch die abweichende Regelung im 5 126 BERG - Begründung des Verwaltungsrechtsweges für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis -nichts geändert, weil das Beamtenrechtsrahmengesetz nach seinem § 135 nicht für die öffentlichrechtlichen Reli-gionsgceellschaften und ihre Verbände gelte und die Beklagte von dem Vorbehalt des § 135 Satz 2 BRRG, die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten entsprechend’ dem Beamtenrechtsrahmengesetz zu regeln und den Verwaltungs-rechtsv/cg für die Klagen aus dem Beamtenverhältnis zu begründen, noch keinen Gebrauch gemacht habe. April 1954 in Kraft getretenen Kirchenbeamtenge-setzeG der Beklagten (ABI ERD 1954, 100) sind die Bestimmungen, auf die das Berufungsgericht sich berufen hat, nämlich die Kirchenbeamtenordnung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 13« April 1939 und die Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 2, Mai 1946, soweit sie sich auf die Kirchenbeamtenordnung vom 13« April 1939 bezieht, aufgehoben worden. Ausdrückliche Rechtswegbestiramungen sind zwar in diesem Gesetz nicht enthalten, aber doch geht das Gesetz in § 35 ohne weiteres davon aus, daß wegen vermögensrechtlicher Ansprüche Gerichte angerufen werden können, da hier Bestimmungen über die vor der gerichtlichen Geltendmachung derartiger Ansprüche einzuholende Entscheidung der obersten Dienstbehörde gegeben sind« Da die Beklagte keine eigenen für die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Beamten zuständigen Gerichte errichtet hat, können mit den Gerichten nur die - mangels besonderer Kirchengerichte zuständigen - staatlichen Gerichte gemeint sein. Auch kann mangels anderweiter Bestimmungen nicht zweifelhaft sein, daß damit diejenigen staatlichen Gerichte gemeint sind, die für die Entscheidung über die entsprechenden Ansprüche der staatlichen Beamten nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen zuständig sind. Bedenken könnten sich gegen die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des genannten Gesetzes im Rahmen der Entscheidung über die Ansprüche des Klägers ergeben, weil dieses Gesetz - nur - '’auf die, zur Zeit seines Inkrafttretens im Dienst oder Wartestand befindlichen Kirchenbeamten Anwendung" findet (§ 70). Diesen Bedanken braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden, ©enn an dem Ergebnis - nämlich der Zuständigkeit der Verwaltungegerichte auch zur Entscheidung über die Ansprüche des Klägers - würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man diese Bedenken für begründet halten wollte. Gleichzeitig mit dem Kirchenbeamtengesetz ist nämlich das - im ?■ 34 dieses Gesetzes vorgesehene - Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassen worden und in Kraft getreten (ABI EKD 1954, 107)* Nach § 1 dieses Gesetzes richtet sich die Besoldung und Versorgung der Klrchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Hinterbliebenen nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden. Damit ist für alle Klagen auf Versorgungszahlungen, die aus einem Kirchenbeamtenverhältnis gegen die Beklagte geltend gemacht werden, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ohne Rücksicht darauf, ob das Kirchenbeamtenverhältnis, aus dem die Versorgungsansprüche hergeleitet werden, gegenüber der Beklagten selbst bestanden hat oder nicht. Mithin sind auch zur Entscheidung Uber den Klageanspruch, soweit dieser auf Zahlung von Versorgungsbezügen aus dem - früheren - Kirchenbeamtenverhältnis des Klägers gerichtet ist, nicht, die Zivil-, sondern die Verwaltungsgeniohte berufen. Das ist nicht richtig: Es hsndelt sich bei einer Klage auf Zahlung von Versorgungsbezügen aus dem Kirchenbeamtenverhältnis um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG» Da angesichts des $ 40 VerwGO eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für öffentlichrechtliche Streitigkeiten "kraft Tradition" nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, ist mit den Erwägungen der Revisionserwiderung - allgemeine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - die Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht zu begründen. Diese Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung und auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, wie sie vom Kläger geltend gemacht werden, haben zur Voraussetzung, daß ein beamtenrecfctlicher Versorgungs-onspruch nicht besteht, da der angebliche Schaden und die angebliche Enteignung gerade darin gefunden werden, daß Versorgungsansprüche entzogen oder nicht gewährt werden. Der Klageanspruch wird daher, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Bevisionsgericht ausdrücklich bestätigt hat, - von Anfang an - nur hilfs-weise auf die Klagegründe der Amtspflichtverletzung und des enteignungsgleichen Eingriffs hinter dem in erster Linie geltend gemachten Klagegrund (beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch) gestützt. Amtshaftungsanspruch und den Anspruch auf Zahlung einer Enteigungsentschädigung kann daher erst befunden werden, wenn zuvor der beamtenrechtliche Versorgungsanspruch für unbegründet erklärt worden ist. Deshalb muß ungeachtet dessen, daß zur Entscheidung über Amtshaftungsund Enteigungsentschädigungsansprüche die Zivilgerichte berufen sind, die Sache entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers gemäß § 17 Abs.3 GVO an das zur Entscheidung über den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden. Wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund das Klagebegehren nicht stützt, kann es selbst über die hilfsweiee geltend gemachten Xlagegründe nicht entscheiden, sondern muß gegebenenfalls den Hechtsstreit insoweit wieder an die Zivilgerichte zurückbringen (vgl. Der Wohnsitz des Klägers liegt im "Zuständigkeit^-bereich der Beklagten11, die den "ursprünglichen Bescheid", das ist hier der Bescheid vom 10. August 1959 erlassen hat, so daß gemäß § 52 Nr. 2 VerwOO der Rechtsstreit an das für Krefeld als den Wohnsitz des Klägers örtlich zuständige Verwaltungsgericht, mithin an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen werden muß.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2162 042
BeamtenG d. Evangelischen Kirche in Deutschland v. 18. lara 19547 ABI EKE 1954, 100, {-? 35, 74? Gesetz über die Besoldung und Versorgung d. Kirchenbeamten d« Evangelischen Kirche in Deutschland v. 16. März 1954, ABI EKD 1954, 107, § 1; Ver-waltungsgerichtsO (VwGO) v. 21. Januar I960,
BGBl III 34C - 1, C. 40; GVG f 13
Zur Entscheidung über gegen die Evangelische Kirche in Deutschland gerichtete Versorgungsansprtiehe aus einem Kirchenbeamtenverhältnis sind nicht die Zivil-, sondern die Verwaltungsgerichte berufen.
BGK, ürt.v. 7. Mai 1962 III ZE 20/61 OLG Celle
LG Hannover
III_ZR_20/6l
Verkündet am 7» Mai 1962 Scheibl, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftestelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr. Johannes in KflHIB,
St. Af|^&traße
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Evangelische Kirche in Deutschland, vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, BflHHttstraßefl,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfpDr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raUnd liehe Verhandlung vom 7. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember I960 aufgehoben und dos Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 14* April I960 abgeändert.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und dee Revisions-rochtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Durch Berüfungsurkunde vom 15* Januar 1934 wurde dem Kläger, der damals Rechtsanwalt war, vom evglc-luth. Landeskirchenamt Sachsens ln un‘ter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Stelle eines Vortragenden Rates mit der Amtsbezeichnung "Oberlandes-kirchenrat” übertragen. Während des Krieges war der Kläger Soldat. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im September 1947 nahm er seinen Wohnsitz in Krefeld und wurde wieder als Rechtsanwalt tätig.
Von dem Landeskirchenamt in dem der
Kläger sich bei einer Vorsprache Ende 1947 oder Anfang 1948 - erfolglos - zur Verfügung gestellt haben will, hat er am 20. Juli 1954 den Bescheid erhalten, daß er in die "Ostpfarrerversorgung" gemäß den Richtlinien zur Re* gelung der Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Angehörigen vom 22. April 1952/11. Februar 1954 (ABI EKB 1954, 35 ff) aufgenommen werden könne, wenn u.a. die evgl.luth. Landeskirche Sachsens seinen Versorgungsanspruch anerkannt habe. Auch von der Beklagten wurde der Kläger unter dem 8. November 1956 dr»hin beschieden, daß Voraussetzung für die Aufnahme in die - nicht auf einer Verpflichtung beruhende - Betreuung der kirchlichen Amtsträger aus dem Osten der Nachweis von Versorgungsansprüchen gegen eine Kirche im Osten sei, ein solcher Nachweis für den Kläger aber nicht vorliege. Der Kläger beantragte sodann bei dem Landeskirchenamt Sachsens seine Versetzung in den Ruhestand, bekam jedoch mit Schreiben vom 30. Juli 1959 den Bescheid, daß im Bereich der evgl.-luth. Landeskirche Sachsens die Beamtenverhältnisse der Kirchenbeamten entsprechend denen der staatlichen Beamten er-
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loschen seien und ein Ruhegehaltsanspruch aus einer bis zu dem Umbruch geleisteten Beamtentätigkeit nicht mehr bestehe. Selbst im Palle einer Wiedereinstellung hätte der etwa frliher erivorbene Ruhegehaltsanspruch nicht wieder aufleben und für die Zukunft ein neuer Rechtsanspruch auf Ruhegehalt nicht begründet werden können. Von der Beklagten, an die der Kläger sich nunmehr erneut wandte, wurde er am 10. August 1959 ebenfalls wieder ablehnend bcschieden.
Mit der vorliegenden, im Februar I960 erhobenen Klage nacht der Kläger Versorgungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Er stützt diese Ansprüche auf die "Richtlinien zur Regelung der Versorgung der Ostpfarrer und ihrer Angehörigen" und hält die Versagung seiner Aufnahme in die Ostpfarrerversorgung aus verschiedenen Gründen (u.a. Verstoß gegen Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und des allgemeinen Arbeitsrechts, insbesondere Verstoß gegen die ‘Treuepflicht des Dienstherrn, Verletzung des Gleichheitssatzes) für ungerechtfertigt. Er vertritt weiter die Auffassung, daß sein Anspruch auch deswegen, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, für die Kirchenbeamten eine der staatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 151 GG fallenden Personen entsprechende Regelung zu treffen, aus dem Gesichtspunkt der Gesetzes- oder Rechtsanalogie begründet sei.
Der Kläger verlangt Zahlung von 7 000 DM nebst Zinsen als Teilbetrag der ihm nach seiner Meinung zustehenden Ansprüche, und zv/ar, in erster Linie für die Zeit ab 1. Januar 1956, und in zweiter Linie für die Zeit ab 1. Voi 1959* Für den Fall, daß die Beklagte seit dem 1. Juli 1957 für Klagen aus dem Beamtenverhältnis ent-
sprechend § 126 BERG- den Verwaltungsrechtsweg vorgesehen habe, hat der Kläger um Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht gebeten«
Demgegenüber hat die Beklagte, die Abweisung der Klage beantragt hat, insbesondere geltend gemacht:
Irgend ein Rechtsanspruch des Klägers gegen sie bestehe nicht, da der Kläger lediglich in einem Dienstverhältnis zur evgl.-luth. Landeskirche Sachsens gestanden habe« Sie hafte insbesondere nicht aus ihren Richtlinien zur Cstpfarrerversorgung.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewieseno
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Er beantragt wiederum hilfsweise die Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungs-Gericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht Versorgungsanspriiche aus einem Kirchenbeamtenverhältnis gegen die Beklagte geltend.
Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen die ordentlichen (Zivil-) Gerichte nicht mehr berufen.
Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit aus folgenden Erwägungen angenommen: Nach § 2 der durch die Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Aufhebung und Abänderung von Gesetzen der Deutschen Evangelischen Kirche vom 2. Mai 1946 (VuEBl EKD Nr. 16 S. 3) im wesentlichen aufrecht erhaltenen Kirchen-
beamtenordnung vom 13« April 1939 (GVB1 DEK 1939, 43) gälte für die Kirchenbeamten grundsätzlich das Deutsche Beamtengesetz. Dementsprechend seien - da das Reichsverwaltungsgericht niemals errichtet worden sei - gemäß 174, 182 DBG zur Entscheidung über vermögens-rechtlichc Ansprüche der Kirchenbeamten die bis dahin zuständig gewesenen ordentlichen Gerichte zuständig geblieben. Hieran habe sich durch die abweichende Regelung im 5 126 BERG - Begründung des Verwaltungsrechtsweges für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis -nichts geändert, weil das Beamtenrechtsrahmengesetz nach seinem § 135 nicht für die öffentlichrechtlichen Reli-gionsgceellschaften und ihre Verbände gelte und die Beklagte von dem Vorbehalt des § 135 Satz 2 BRRG, die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten entsprechend’ dem Beamtenrechtsrahmengesetz zu regeln und den Verwaltungs-rechtsv/cg für die Klagen aus dem Beamtenverhältnis zu begründen, noch keinen Gebrauch gemacht habe. § 40 Abs. 1 VerwGO erstrecke den Verwaltungsrechtsweg nicht auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten, die einem anderen Gericht durch Bundesgesetz ausdrücklich zugewiesen seien.
Hierbei hat das Berufungsgericht jedoch übersehen: Durch § 74 des am 18. März 1954 erlassenen und am 1. April 1954 in Kraft getretenen Kirchenbeamtenge-setzeG der Beklagten (ABI ERD 1954, 100) sind die Bestimmungen, auf die das Berufungsgericht sich berufen hat, nämlich die Kirchenbeamtenordnung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 13« April 1939 und die Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 2, Mai 1946, soweit sie sich auf die Kirchenbeamtenordnung vom 13« April 1939 bezieht, aufgehoben worden.
Ausdrückliche Rechtswegbestiramungen sind zwar in diesem Gesetz nicht enthalten, aber doch geht das Gesetz in § 35 ohne weiteres davon aus, daß wegen vermögensrechtlicher Ansprüche Gerichte angerufen werden können, da hier Bestimmungen über die vor der gerichtlichen Geltendmachung derartiger Ansprüche einzuholende Entscheidung der obersten Dienstbehörde gegeben sind« Da die Beklagte keine eigenen für die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Beamten zuständigen Gerichte errichtet hat, können mit den Gerichten nur die - mangels besonderer Kirchengerichte zuständigen - staatlichen Gerichte gemeint sein. Auch kann mangels anderweiter Bestimmungen nicht zweifelhaft sein, daß damit diejenigen staatlichen Gerichte gemeint sind, die für die Entscheidung über die entsprechenden Ansprüche der staatlichen Beamten nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen zuständig sind. Bedenken könnten sich gegen die unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des genannten Gesetzes im Rahmen der Entscheidung über die Ansprüche des Klägers ergeben, weil dieses Gesetz - nur - '’auf die, zur Zeit seines Inkrafttretens im Dienst oder Wartestand befindlichen Kirchenbeamten Anwendung" findet (§ 70). Diesen Bedanken braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden, ©enn an dem Ergebnis - nämlich der Zuständigkeit der Verwaltungegerichte auch zur Entscheidung über die Ansprüche des Klägers - würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man diese Bedenken für begründet halten wollte. Gleichzeitig mit dem Kirchenbeamtengesetz ist nämlich das - im ?■ 34 dieses Gesetzes vorgesehene - Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassen worden und in Kraft getreten
(ABI EKD 1954, 107)* Nach § 1 dieses Gesetzes richtet sich die Besoldung und Versorgung der Klrchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Hinterbliebenen nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden. Bundesbesoldungs- und Versorgungsrecht, "soweit sich nicht aus den §? 2 ff dieses Gesetzes etwas anderes ergibt oder die Anwendung im Widerspruch zu den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes ....... stehen
.viirde”. Da es an gegenteiligen kirchengesetzlichen Bestimmungen fehlt, ist?rmithin im Rahmen dieses Gesetzes auch ? 172 des Bundesbeamtengesetzes in der bei Inkrafttreten des zur Erörterung stehenden Kirchengesetzes (1. April 1954) geltenden Fassung anzuwenden. Danach aber ist "für alle Klagen der Beamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis" der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Damit ist für alle Klagen auf Versorgungszahlungen, die aus einem Kirchenbeamtenverhältnis gegen die Beklagte geltend gemacht werden, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ohne Rücksicht darauf, ob das Kirchenbeamtenverhältnis, aus dem die Versorgungsansprüche hergeleitet werden, gegenüber der Beklagten selbst bestanden hat oder nicht. Entscheidend ist insoweit, daß die Beklagte auf Zahlung von (Kirchen-) beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen in Anspruch .genommen wird. Mithin sind auch zur Entscheidung Uber den Klageanspruch, soweit dieser auf Zahlung von Versorgungsbezügen aus dem - früheren - Kirchenbeamtenverhältnis des Klägers gerichtet ist, nicht, die Zivil-, sondern die Verwaltungsgeniohte berufen.
Hier braucht deshalb angesichts der in den genannten Kirchengesetzen vom 18. März 1954 enthaltenen Bestimmungen der Frage nicht weiter nachgegangen zu
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werden, ob zur Entscheidung über Ansprüche der in Rede stehenden Art dann, wenn es an der aufgezeigten kirchenrechtlichen Sonderregelung fehlen würde, weiterhin die Zivil- oder die Verwaltungsgerichte zuständig sein würden»
Die Revisionserwiderung nimmt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte an, und zwar mit folgender Begründung: Infolge des Wegfalls des § 2 der Kirchenbearnten-ordnung von 1939 fehle es nunmehr an einer ausdrücklichen Regelung des Rechtsweges, Von der Möglichkeit des § 135 BERG habe die Beklagte nicht Gebrauch gemacht. Es gelte daher die allgemeine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte»
Das ist nicht richtig: Es hsndelt sich bei einer Klage auf Zahlung von Versorgungsbezügen aus dem Kirchenbeamtenverhältnis um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG» Da angesichts des $ 40 VerwGO eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für öffentlichrechtliche Streitigkeiten "kraft Tradition" nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, ist mit den Erwägungen der Revisionserwiderung - allgemeine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - die Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht zu begründen.
Die Beklagte hatte in den Vorinstanzen die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend gemacht mit der Begründung, der Kläger verlange unter dem Vorwände, Versorgungsansprüche zu erheben, in Wirklichkeit die Entscheidung der öffentlichrechtlichen Präge, ob die Beklagte verpflichtet sei, für ihren Bereich eine dem Gesetz zu Art. 131 GG entsprechende Regelung zu treffen. Eines weiteren Eingehens auf diese Präge bedarf es jedoch nicht.
Denn die Präge, ob die Klage auf Zahlung von Versorgungsbezügen aus einem Kirchenbeamtenverhältnis - in unzulässiger Weise - lediglich das äußere Gewand für einen in Wirklichkeit auf ein anderes Begehren gerichteten Anspruch darstellt, haben nicht die angerufenen Zivil-, sondern die Verwoltungsgerichte zu entscheiden, zu demal die Zivilgerichte auch über den Anspruch, den der Kläger nach Meinung der Beklagten wirklich verfolgt, nicht zu entscheiden hätten.
Der Kläger hatte in seiner Klageschrift u.a. auch geltend gemacht, die Beklagte schaffe dadurch, daß sie die dem Gesetz zu Art. 131 GG entsprechenden Tatbestände gesetzlich ungeregelt lasse und dadurch dem Kläger Versorgungsansprüche entziehe, den Tatbestand einer entschädigungslosen Enteignung; auch liege insoweit eine Amtspflichtverletzung der verantwortlichen Organe der Beklagten vor (vgl. S.' 12 des Berufungsurteils). Diese Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung und auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, wie sie vom Kläger geltend gemacht werden, haben zur Voraussetzung, daß ein beamtenrecfctlicher Versorgungs-onspruch nicht besteht, da der angebliche Schaden und die angebliche Enteignung gerade darin gefunden werden, daß Versorgungsansprüche entzogen oder nicht gewährt werden. Der Klageanspruch wird daher, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Bevisionsgericht ausdrücklich bestätigt hat, - von Anfang an - nur hilfs-weise auf die Klagegründe der Amtspflichtverletzung und des enteignungsgleichen Eingriffs hinter dem in erster Linie geltend gemachten Klagegrund (beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch) gestützt. Über den
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Amtshaftungsanspruch und den Anspruch auf Zahlung einer Enteigungsentschädigung kann daher erst befunden werden, wenn zuvor der beamtenrechtliche Versorgungsanspruch für unbegründet erklärt worden ist. Deshalb muß ungeachtet dessen, daß zur Entscheidung über Amtshaftungsund Enteigungsentschädigungsansprüche die Zivilgerichte berufen sind, die Sache entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers gemäß § 17 Abs. 3 GVO an das zur Entscheidung über den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden.
Die Verweisung umfaßt den ganzen Hechtsstreit als solchen. Wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund das Klagebegehren nicht stützt, kann es selbst über die hilfsweiee geltend gemachten Xlagegründe nicht entscheiden, sondern muß gegebenenfalls den Hechtsstreit insoweit wieder an die Zivilgerichte zurückbringen (vgl. die Entscheidung des Senats vom 17. Oktober I960 III ZR 161/59 S. 9/10 = VersE 1961, 34, 36).
Der Wohnsitz des Klägers liegt im "Zuständigkeit^-bereich der Beklagten11, die den "ursprünglichen Bescheid", das ist hier der Bescheid vom 10. August 1959 erlassen hat, so daß gemäß § 52 Nr. 2 VerwOO der Rechtsstreit an das für Krefeld als den Wohnsitz des Klägers örtlich zuständige Verwaltungsgericht, mithin an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen werden muß.
Die Entscheidung über dje Kosten des ersten Rechtszuges ist dem Verwaltungsgericht vorzubehalten, während