Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof-Pro Geiger sowie der Bundesrichter Pr- Weber, Pr* Kreft, Dr« Arndt und Pr- Hußla für Recht erkannt: «Per Kläger leistete eine Teilzahlung und zahlte die Restsohuld von 350 PM im Laufe des 13- September 1954* Zuvor war jedoch am Morgen dieses Tages gegen 8,30 TJhr ein Vollziehungsbeamter der Beklagten * mit zwei Monteuren im Betrieb des Klägers erschienen und hatte entsprechend einem ihm von den Stadtwerken erteilten Auftrag die Stromzufuhr abgesperrt. Da es hier nicht um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung geht, würde mithin die Revision nur zulässig sein, wenn es sich um eine der Streitigkeiten handeln würde, für welche die Landgerichte - gemäß § 71 GVGr - ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind (§ 547 Abs 1 Kr 2 ZPO) - Da hier weder Ansprüche auf Grund der Beamtengesetze erhoben werden (§71 Abs 2 Nr 1 GVG) noch auch Ansprüche der in § 71 Abs 3 GVG behandelten Art in Rede stehen, würde das Revisionsgericht zur sachlichen Rachprüfung des Berufungsurteils nur dann berufen sein, wenn und soweit es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung eines Beamten handeln würde (§ 71 Abs 2 Nr 2 GVG) - Das ist aber nicht der Pall«- wurde der Vollziehungsbeamte mit den ihn begleitenden Monteuren bei der Stromsperrung auch lediglich zur Wahrnehmung privatrechtlicher Befugnisse tätig* Es ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers kein Anhaltspunkt in der Richtung, daß der Vollziehungsbeamte irgendwie in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig geworden seioder auch nur den Eindruck erweckt habe, in dieser Weise tätig zu werden» Wenn die Revision meint, daß es sich bei dem Vorgehen des Vollziehungsbeamten um eine Überschreitung der diesem nach der Pr Verordnung betr das Verwaltungszwangsverfahren pp vom 15. November 1899 (GS S 545) zustehenden Befugnisse und damit um eine Amtspflichtverletzung gehandelt habe- so ist diese Betrachtungsweise verfehlte Zwar ist es richtig, daß der Vollziehungsbeamte dann, wenn er im Rahmen eines ihm auf Grund der genannten Verordnung erteilten Auftrages tätig geworden wäre und Zwangsmaßnahmen vorgenommen hätte, dabei "in Ausübung eines ihm anverträuten öffentlichen Amtes" (Art 34 GrundG) gehandelt hätte „ Davon ist aber keine Bede« Es ging hier nicht um die - gemäß § 90 des Pr Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs 1 Nr 5 des Pr Ges über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens pp vom 12* Juli 1933 (GS S 252) zulässige - Beitreibung von Gebühren im Hahmen des Verwaltungszwangsverfahrens- Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Vollziehungsbeamte mit der Vornahme einer Zwangsvollstreckung wegen der Gebührenforderung beauftragt gewesen wäre- Ein derartiger Auftrag aber war dem Vollziehungsbeamten nicht erteilt worden. wie gesagt, ausschließlich um die Wahrnehmung von Befugnissen im Rahmen der privstrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, Nach alledem liegt nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ein Sachverhalt, der einen Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte auslösen könnte, überhaupt nicht vor, sodaß dem Revisionsgericht nach dem zuvor Gesagten eine sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils versagt ist und die Revision sich als unzulässig erweist.
JJ m^ZR_20/56 Verkündet am 27* Mai 1957 Vieser, Justizangestellter als Urkundsbeaater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Georg U In dem Rechtsstreit des i, Inhaber von Konditorei und Konzertkaffee Klägers, Berufungsklägers und .Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Recht sanwalt^ die Stadt K gegen vertreten durch den Magistrat, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof-Pro Geiger sowie der Bundesrichter Pr- Weber, Pr* Kreft, Dr« Arndt und Pr- Hußla für Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 1955 wird als unzulässig verworfen* Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Per Kläger ist Inhaber eines Cafehauses und mit seinem Betrieb an das Stromversorgungsnetz der KflHP Stadtwerke angeschlossen. Nachdem er früher bereits mit der Zahlung der Gebühren für Stromlieferung säumig gewesen war, geriet er.im Sommer 1954 erneut in Zahlungsverzug. Mit Schreiben vom 31- August 1954 setzten die Stadtwerke dem Kläger eine Zahlungsfrist bis zu dem 7« September 1954 mit der Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf die Lieferungen ohne vorherige Ankündigung einzustellen. «Per Kläger leistete eine Teilzahlung und zahlte die Restsohuld von 350 PM im Laufe des 13- September 1954* Zuvor war jedoch am Morgen dieses Tages gegen 8,30 TJhr ein Vollziehungsbeamter der Beklagten * mit zwei Monteuren im Betrieb des Klägers erschienen und hatte entsprechend einem ihm von den Stadtwerken erteilten Auftrag die Stromzufuhr abgesperrt. Der Kläger hat behauptet, daß ihm die Bezahlung der Restschuld von 350 PM fernmündlich bis zu dem 13» September 1954 gestundet worden sei und daß der Vollziehungsbeamte die Annahme der ihm angebotenen 350 PM abgelehnt habe, Er verlangt von der Beklagten Ersatz des ihm angeblich durch die Sperrung der Stromzufuhr und die dadurch verursachte Vernichtung von Backwaren entstandenen Schadens. Er hat von dem Landgericht Zahlung von 500 PM nebst Zinsen verlangt, Pas Landgericht hat dem Antrag der Beklagten entsprechend die Klage abgewiesen. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger den Antrag gestellt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen ür- teils zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen zu verurteilen«, Das Oberlandesgericht hat jedoch die Berufung zurtickge-wiesen- Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag.weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Ent sehe idungs gründe t Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 100 DM, Da die Revisionssumme (§ 546 Abs 1 ZPO) mithin nicht erreicht, die Revision vom Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich zugelassen worden ist, würde die Revision nur dann zulässig sein, wenn eine der Voraussetzungen vorliegen würde, unter denen gemäß § 547 ZPO die Revision auch ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf öen Wert des Beschwerdegegenstandes stattfindet. Da es hier nicht um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung geht, würde mithin die Revision nur zulässig sein, wenn es sich um eine der Streitigkeiten handeln würde, für welche die Landgerichte - gemäß § 71 GVGr - ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind (§ 547 Abs 1 Kr 2 ZPO) - Da hier weder Ansprüche auf Grund der Beamtengesetze erhoben werden (§71 Abs 2 Nr 1 GVG) noch auch Ansprüche der in § 71 Abs 3 GVG behandelten Art in Rede stehen, würde das Revisionsgericht zur sachlichen Rachprüfung des Berufungsurteils nur dann berufen sein, wenn und soweit es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung eines Beamten handeln würde (§ 71 Abs 2 Nr 2 GVG) - Das ist aber nicht der Pall«- • • 4 • ■ Die Vorinstanzen und auch die Parteien,, insbesondere der Klager selbst, gehen zutreffend davon aus, daß das die Versorgung des Klägers mit elektrischem Strom betreffende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, dem die "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der . Stadtwerke Kiel” - AVB - zugrunde liegen, ein bürgerlich-rechtliches Vertragsverhältnis ist (vgl dazu im einzelnen das Urteil des VIII» ZS des Bundesgerichtshofs vom 29- Januar 1957 in BGHZ 23* 175)» Die Stadtwerke berufen sich zur‘Rechtfertigung der Stromsperrung auf Abschnitt IX Nr 4 f AVB., wonach sie berechtigt sind, die Versorgung u.a* hei Nichtzahlung fälliger und angemahnter Rechnungen fristlos einzustellen* Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob diese Verlragsbestiramung als gültig anzusehen ist und ob sie - insbesondere in Verbindung mit den Best irrmungen in Abschnitt V Nr 6 und VI Nr 1 Satz 2 AVB -den Jcadtwerken die Befugnis gab, in der V/eise, wie es hier geschehen istf die Stromsperrung vorzunehmen* Jedenfalls machten die Stadtwerke mit der Stromsperrung lediglich von einer in dem - privatrechtlichen - Stromversorgungsvertrag vorgesehenen Befugnis Gebrauch* Dementsprechend. wurde der Vollziehungsbeamte mit den ihn begleitenden Monteuren bei der Stromsperrung auch lediglich zur Wahrnehmung privatrechtlicher Befugnisse tätig* Es ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers kein Anhaltspunkt in der Richtung, daß der Vollziehungsbeamte irgendwie in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig geworden seioder auch nur den Eindruck erweckt habe, in dieser Weise tätig zu werden» Wenn die Revision meint, daß es sich bei dem Vorgehen des Vollziehungsbeamten um eine Überschreitung der diesem nach der Pr Verordnung betr das Verwaltungszwangsverfahren pp vom 15. November 1899 (GS S 545) zustehenden Befugnisse und damit um eine Amtspflichtverletzung gehandelt habe- so ist diese Betrachtungsweise verfehlte Zwar ist es richtig, daß der Vollziehungsbeamte dann, wenn er im Rahmen eines ihm auf Grund der genannten Verordnung erteilten Auftrages tätig geworden wäre und Zwangsmaßnahmen vorgenommen hätte, dabei "in Ausübung eines ihm anverträuten öffentlichen Amtes" (Art 34 GrundG) gehandelt hätte „ Davon ist aber keine Bede« Es ging hier nicht um die - gemäß § 90 des Pr Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs 1 Nr 5 des Pr Ges über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens pp vom 12* Juli 1933 (GS S 252) zulässige - Beitreibung von Gebühren im Hahmen des Verwaltungszwangsverfahrens- Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Vollziehungsbeamte mit der Vornahme einer Zwangsvollstreckung wegen der Gebührenforderung beauftragt gewesen wäre- Ein derartiger Auftrag aber war dem Vollziehungsbeamten nicht erteilt worden. Vielmehr ging nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt der Auftrag des Vollziehungsbeamten lediglich dahin, die Stromzufuhr zu sperren. Sei der Ausführung dieses Auftrages aber ging es. wie gesagt, ausschließlich um die Wahrnehmung von Befugnissen im Rahmen der privstrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, Nach alledem liegt nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ein Sachverhalt, der einen Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte auslösen könnte, überhaupt nicht vor, sodaß dem Revisionsgericht nach dem zuvor Gesagten eine sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils versagt ist und die Revision sich als unzulässig erweist. Die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen* Dr„ Geiger Weber Dr* Kreft Br« Arndt Br. Hußla