- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3»April 1952 unter Mitw^r- ' kung der Bundesrichter Br«, Beibrück, BroPagendarm, Bi’oKleinewefers, Br«, Gelhaar und Brc Bock für Recht erkannt : • Wegen des Verlustes ihres Ernährers nehmen die Klägerinnen die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, dass der Verunglückte, als er das Haus durch den nicht /beleuchteten Privathausflur habe verlassen wollen, die Kellertreppe hinabgestürzt sei« Der Zugang zu dem Keller habe * noch keine Tür gehabt und sei ungesichert gewesen« Mit der Klage fordern sie die Erstattung von 3o2o7«75 DM Beerdigungskosten und 458033 DM Aufwendungen für Ersatzpersonal (Einstellung eines Schreinermeisters und einer Haushilfe) sowie die Zahlung eines monatlich im voraus zu entrichtenden Betrages von 153«75 DM für’die Zeit vom 1* Mai 1949 bis 1* Februar 1959 als l/4-Teilbetrag der Aufwendungen für einen Schreinermeister und eine Haushilfe bis zu dem Tage, an welchem der Verunglückte das 75«Lehens jahr erreicht haben würde« Die Zweitklägerin hat weiter die Feststellung begehrt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr, besonders im Hinblick auf die für sie vorgesehene Ausbildung als Innenarchitektin, allen in Zukunft aus dem Unfall ihres Vaters noch entstehenden Schaden zu er-setzen0 Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenur«-teil die Klage gegen die Erstbeklagte abgewiesen# Gegenüber dem Zweitbeklagten hat es dem Feststellungs-antrage der Zweitklägerin stattgegeben und den Anspruch der beiden Klägerinnen auf Erstattung der Begräbniskosten zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt# Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen und der Zweitbeklagte Berufung eingelegt# Die Klägerinnen haben im Berufungsrechtszug den Feststellungsantrag geändert und beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, beiden Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem tödlichen Unfall vom 11«Januar 1949 entstanden' sei und noch entstehen werde, soweit nicht der dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, und die zeitliche Abgrenzung des Rentenanspruches dem Landgericht Vorbehalten, Das Berufungsgericht hat weiter dem Peststellungsantrag der Klägerinnen im Rahmen des § 844 BGB zu zwei Dritteln stattgegeben, soweit nicht der Schaden von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger gedeckt ist und soweit nicht die Ansprüche auf öffent-lich-rechtliche Versiehe rungs träger übergegangen sind. liege, von dem aus den Umständen zu entnehmenden Willen der vertraglich Beteiligten ab«, Da die vom Verstorbenen ausgeführten Schreinerarbeiten nicht nur im Interesse des Caf6-Betriebes gelegen, sondern auch der In- • standsetzung des ganzen Hauses gedient hätten, sei anzunehmen, dass der Verstorbene den Vertrag erkennbar nicht nur mit dem Zweitbeklagten, sondern auch mit der Erstbeklagten als der Eigentümerin des Grundstücks habe abschliessen wollen und dass auch der Zweitbeklagte nicht nur sich selbst, sondern auch die Erstbeklagte wegen der Arbeiten, die er mit den Nutzungen des ein-gebrachten Gutes nicht habe bestreiten können, habe verpflichten-wollene Eine andere Beurteilung würde der praktischen Verkehrsauffassung widersprechen® Die Brst-beklagte sei auch im Sinne des §1375 BGB mit solchen Verpflichtungsgeschäften , die der Instandsetzung ihres Hauses dienen sollten, einverstanden gewesene Auf den Werkvertrag sei § 618 BGB entsprechend anwendbar, wenn aer Unternehmer, wie hier, zur Herstellung des Werkes üie Bäume des Bestellers betreten müsseo 1o In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht n nach den Beweisregeln des -ersten Anscheins’1 als erwiesen angesehen, dass das Lättengitter zur Zeit des Unfalls nicht vor der Ke11erÖffnung gestanden habe und dass der Verunglückte auch nicht bei der Aussmessung der Kellertür in den Keller gestürzt . 2« Die Ansicht der Revision, dass für"den Unfall nicht das Verhalten der Beklagten, sondern allein das Verhalten des Verunglückten ursächlich sei, isb rechts-irrig« leuchtung für den Unfall ursächlich waren« Es handelt sich dabei um einen sogenannten typischen Geschehensablauf, weil der festgestellte Tatbestand nach den Erfahrungen auf eine bestimmte Ursache hinweist0 Demgegenüber wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Möglichkeit eines anderen Hergan-' ges darzutun ( BGHZ 2, 1 /57; RGZ 159> 239)® Einen solchen Beweis haben* sie nicht führen können«, Das Berufungsgericht hat ihre Behauptung,' dass der Verunglückte das Lattengitter !)ei .Seite gestellt und bei der Vornahme von Ausmessungsarbeiten in den Keller gestürzt sei, auf Grund einer Beweiswürdigung, die keine Rechtsverletzung erkennen läßt, in Übereinstimmung mit dem Landgericht als widerlegt angesehen« Von einer weiteren Beweiserhebung darüber, ob der Verunglückte kränklich war und insbesondere an Schwindelanfällen litt, hat das Berufungsgericht mit Recht abgesehen,weil es rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, dass der Unfall nicht hätte eintreten können, wenn sich das Lattengitter vor dem Kellereingang befunden hätte« Ob der Verunglückte bei grösserer Vorsicht den Unfall hätte vermeiden können, ist nur für die Frage eines Mitverschul* dens des Verunglückten, nicht aber für die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten von Bedeutung« Bas Berufungsgericht hat darüber hinaus auf Grund rechtsirrtumsfreier Beweiswürdigung ''die Behauptung der Beklagten, die Hausflurecke beim Kellereingang sei am Morgen des 11« Januar 1949 durch einfallendes Tageslicht oder auch durch eine in der Toilette brennende Lampe ausreichend erhellt gewesen, nicht nur als nicht bewiesen, sondern sogar als widerlegt angesehen* Mit Recht hat das Berufungsgericht die Möglichkeit, mit Hil-* fe des neben der Tür zur Caffe-Küche angebrachten Schalters Licht einzuschalten, nicht für ausreichend erach- ,, tet* Wer von aussen das Haus betrat, konnte- diesen Sctte& ter nicht benutzen, weil er sich am Ende des Flurs befand* Wer das Haus verlassen wollte, konnte das Licht nicht' wieder aus schal ten* Biese Beleuchtungsmöglich--keit kann einem Minutenlicht, wie *es z*B« mühelos von Treppenhausbenutzern bedient werden kann, nicht gleichgesetzt werden* Bass das Haus erst teilweise wieder auf-gebaut war, minderte die Sicherungspflicht für diesen' dem Verkehr eröffneten Teil des'Flurs nicht* Wegen des. Das Berufungsgericht hat auf Grund der in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Art der Sicherung des Kellereingangs mit Recht nicht als genügend angesehen und ausgeführt, dass der Kellereingang trotz des Gatters eine ständige Gefahrenquelle geblieben sei® Die ICelleröffnung lag hur etwa 3o - 4o cm von der Tür zur Caf6-Küche entfernt® Die Gefährlichkeit wurde dadurch erhöht, dass sich die ungesicherte Kelleröffnung an der linken Seite unmittelbar neben dem gleichfalls nach links verlaufenden Gang befand, den alle Passanten be-* nutzen mußten® Es konnte nicht erwartet werden, dass derjenige, der in den Keller ging, für die Zeit seines Aufenthalts im Keller das Gatter wieder vor die Öffnung stellte« Im übrigen lag die Möglichkeit durchaus nahe, dass jemand, der den Keller betreten hatte, vergass, das Gatter wieder vor die Tür zu stellen® Eine ständige Kontrolle darüber, ob dieses Gatter ordnungs-mässig aufgestellt war oder nicht, konnte nicht ausgeübt werden® Am Unfalltage war sogar das Fehlen des Gatters mindestens 4 Stunden lang unbemerkt geblieben® Die Beklagten können sich zu ihrer Entschuldigung auch nicht auf den dem Verunglückten erteilten Auftrag, die Kellertür herzurichten, berufen« Mit Recht konnte schliesslich auch das Berufungsgericht dahingestellt lassen, ob der Zweitbeklagte das Battengit-ter «ständig1*, besonders abends und mehrfach am Tage kontrolliert hat, weil schon ohnehin die ganze Art der Sicherung unzureichend war« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe Jede Prüfung unterlassen, ob den Klägerinnen im Hinblick auf § 1542 RVO überhaupt noch irgendwelche Ansprüche zuständen, die ein Grundurteil nach § 3o4 ZPO rechtfertigen könnten« Diese Rüge ist nicht begründet« Es ist zwar richtig, dass zur Entscheidung über den Grund des Anspruches die Feststellung der «achbe-fugnis der Klägerinnen gehört, und dass die Sachbe-fugnis insoweit verlorengeht, als der Anspruch kraft Gesetzes auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergeht ( § 1542 RVO; RGZ 83, 316; RG JW 1914, 2o6; Geigel, Haftpflichtprozeß 5*Aufl 195o S 44o)« Es ist auch richtig, dass eine solche Vorabentscheidung begrifflich das Bestehen eines Anspruchs voraussetzt« Ein Grundurteil ist also nur insoweit gerechtfertigt, als den Klägerinnen trotz des gesetzlichen Forderungsüberganges noch Ansprüche gegen die Beklagten verbleiben« Eine zuverlässige Feststellung über das Bestehen des Klaganspruches würde jedoch* nicht selten erst dann möglich- sein, wenn nach eingehender Schadensermittlung über die Höhe des Schadens entschieden wird« Trotzdem soll in solchen Fällen eine schlechthin ausgeschlossen sein« Sonst würde gerade in den Fällen, in denen eine Klärung der Höhe des Klaganspruches nicht nur wegen der Höhe der kraft Gesetzes auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangenen Forderung, sondern auch wegen der Ermittlung der Höhe des entstandenen Schadens auf besondere Schwierigkeiten stößt, die hier besonders zweckmässig und erwünscht erscheinende Vorabentscheidung über den Grund nicht möglich sein® Wie das Reichsgericht in • ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, bedarf es deshalb auch nicht der völligen Gewissheit, ob ein Anspruch bestehto Es genügt vielmehr, wenn wenigstens nach der Gesamtheit der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die späteren Ermittlungen einen zahlenmässig feststellbaren Schadensb$trag ergeben (RG?
Ill ZR . 20/51 2499 092 Verkündet am 3oApril 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle• Im Namen des Volkes In de# Rechtsstreit Beklagten, Berufungsbeklagten, zu 2) auch als Berufungs kläger, Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* Klägerinnen, Berufungsklägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3»April 1952 unter Mitw^r- ' kung der Bundesrichter Br«, Beibrück, BroPagendarm, Bi’oKleinewefers, Br«, Gelhaar und Brc Bock für Recht erkannt : • Bie Revision der Beklagten gegen d§ts Urteil des ^o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7o November 195o wird zurückgewiesen«, Bie Kosten des Rechtsmittels fallen den Beklagten als Gesamtschuldner zur Bast«, .gegen Io) die Witwe Leonhard V^|^, Johanna, geb« H< 2.) Br0 Von Rechts wegen Tatbestands Die Erstbeklagte ist Eigentümerin des Hauses AH ~ Strasse V« Der Zweitbe- m klagte, ihr Ehemann, betreibt dort ein Konditorei-Caffeo Das Grundstück wurde durch Kriegseinwirkung stark beschädigt« Der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin führte beim Wiederaufbau des Hauses, insbesondere auch bei der Neueinrichtung des Caf6s, Schreinerarbeiten aus« Er lieferte hierfür zuletzt die Y/andvertäf elung«. Am 11« Januar 1949 morgens,-etwa zwischen 8 3/4 und 9 1/2 Uhr nahm er zu dem Zwecke der Abrechnung die genauen Maße der gelieferten Wand-vertäfelung an Ort und Stelle auf« Zwischen 13 und 14-Uhr wurde er schwer verletzt im Keller des Hauses in der Nähe der Treppe aufgefunden, die vom Privathausflur in den Keller führt« An den Polgen der Verletzung ist er noch am Abend desselben Tages verstorben« Die Klägerinnen sind seine gesetzlichen Erbinnen« Wegen des Verlustes ihres Ernährers nehmen die Klägerinnen die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, dass der Verunglückte, als er das Haus durch den nicht /beleuchteten Privathausflur habe verlassen wollen, die Kellertreppe hinabgestürzt sei« Der Zugang zu dem Keller habe * noch keine Tür gehabt und sei ungesichert gewesen« Der Unfall sei auf das Pehlen der künstlichen Beleuchtung des Hausflurs und die mangelnde Sicherung der Ke11erÖffnung zurückzuführen« Hierfür seien beide Beklagte, die Erstbeklagte als.Eigentümerin des Hauses und der Zweitbeklagte als Inhaber des Caf6-Betriebes> verantwortlich« r*t J Mit der Klage fordern sie die Erstattung von 3o2o7«75 DM Beerdigungskosten und 458033 DM Aufwendungen für Ersatzpersonal (Einstellung eines Schreinermeisters und einer Haushilfe) sowie die Zahlung eines monatlich im voraus zu entrichtenden Betrages von 153«75 DM für’die Zeit vom 1* Mai 1949 bis 1* Februar 1959 als l/4-Teilbetrag der Aufwendungen für einen Schreinermeister und eine Haushilfe bis zu dem Tage, an welchem der Verunglückte das 75«Lehens jahr erreicht haben würde« Die Zweitklägerin hat weiter die Feststellung begehrt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr, besonders im Hinblick auf die für sie vorgesehene Ausbildung als Innenarchitektin, allen in Zukunft aus dem Unfall ihres Vaters noch entstehenden Schaden zu er-setzen0 Die Beklagten haben die Klagansprüche nach Grund und Höhe bestritten« Der Verunglückte, der schon seit mehreren Jahren an dem Y/iederaufbau des Hauses mit , • * Schreinerarbeiten maßgeblich beteiligt gewesen sei, habe die Örtlichkeit genau gekannt0 Am Morgen des 11« Januar 1949 zwischen 9 und 9 1/2 Uhr, als er mit ♦ * * den Nachmessungsarbeiten im Caf6 fertig gewesen sei, sei es nicht mehr besonders dunkel gewesen« Der Hausflur sei auch nicht ohne licht gewesen« Der Verun-. glückte hätte sich hier ohne weiteres zurecht finden können« Die Kelleröffriung sei durch ein etwa 1 m hohes Lattengitter gesichert gewesen, das 'beim Betreten des Kellers hätte bei Seite gerückt werden können« Dem Verunglückten sei die Anfertigung der'fehlenden *• 4 - S? Kellertür schon seit längerer Zeit in .Auftrag gege*^ ben worden# Es müsse daher angenommen werden, dass er nach Beendigung seiner Nachmessungsarbeiten im Caf6 die Maße der Kellertür- habe nehmen wollen und dass er zu diesem Zweck das Lattengitter bei Seite gestellt habe# Dabei müsse er einen Fehltritt gemacht haben oder plötzlich von einem Unwohlsein befallen worden und dadurch die Kellertreppe hinuntergestürzt sein0 Er sei nämlich schon seit längerer Zeit kränklich gewesten und habe an Schwindelanfällen gelitten# Da der Verstorbene in Ausführung einer werkvertraglichen Leistung verunglückt sei, habe er das Risiko seiner Arbeit im Übrigen selbst zu tragen0 Auf jeden Fall treffe ihn ein derartiges. Selbstver- • schulden an dem Unfall,, dass auch nach § 254 BGB eine Haftung der Beklagten entfalle# Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenur«-teil die Klage gegen die Erstbeklagte abgewiesen# Gegenüber dem Zweitbeklagten hat es dem Feststellungs-antrage der Zweitklägerin stattgegeben und den Anspruch der beiden Klägerinnen auf Erstattung der Begräbniskosten zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt# Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen und der Zweitbeklagte Berufung eingelegt# Die Klägerinnen haben im Berufungsrechtszug den Feststellungsantrag geändert und beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, beiden Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem tödlichen Unfall vom 11«Januar 1949 entstanden' sei und noch entstehen werde, soweit nicht der «< Schaden von einem öffentlichen Versicherungsträger gedeckt werde und die Ansprüche nicht auf diesen über-gegangen seien. Das Berufungsgericht hat 1o den Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der Begräbniskosten von 3,2o7«>75 DM gegen beide Beklagte, 2® den Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung von 433o33 DM gegen die Erstbeklagte im Rahmen des § 844 BGB und 3« den Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung einer mit dem 1 , Mai '1949 beginnenden monatlichen Rente von 153,75 DM ebenfalls im Rahmen des § 844 BGB dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, und die zeitliche Abgrenzung des Rentenanspruches dem Landgericht Vorbehalten, Das Berufungsgericht hat weiter dem Peststellungsantrag der Klägerinnen im Rahmen des § 844 BGB zu zwei Dritteln stattgegeben, soweit nicht der Schaden von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger gedeckt ist und soweit nicht die Ansprüche auf öffent-lich-rechtliche Versiehe rungs träger übergegangen sind. Das Berufungsgericht hat die weitergehenden Klagansprüche, soweit sie Gegenstand der Berufung geworden waren, abgewiesen, Mit der Revision erstreben die Beklagten die völlige Abweisung dieser Ansprüche, Die Klägerinnen haben um Zurückweisung der Revision gebeten. « 6 Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben« V Io 1o Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Landgerichts für beide Beklagtei eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Privathausflurs und des , « dort befindlichen Kellereingangs bejaht« Der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung schliesse die allgemeine Rechtspflicht der Ehefrau gegenüber Dritten, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, für einen auf ihrem Grundstück eröffneten Verkehr nicht aus« Auch unter Berücksichtigung des Ver-waltungs- und Nutzniessungsrechts des Ehemannes und der damit verbundenen Pflichten bleibe eine eigene Verkehrssicherungspflicht der Ehefrau neben derjenigen des Ehemannes bestehen« Eine ausschliessliche Verantwortung des Ehemannes für die ordnungsmässige Beobachtung der Verkehrspflichten habe das Reichsgericht auch in der Entscheidung JW 1909, 415 nicht angenommen« Die gegenteilige Auffassung würde bei Mittellosigkeit des Ehemannes zu wirtschaftlich untragbaren* Ergebnissen führen« Abweichend von der Ansicht des Landgerichts hat das Berufungsgericht auch vertragliche Beziehungen zwischen dem Verunglückten und beiden Beklagten angenommen« Wenn auch der Ehemann bei der gesetzlichen Verwaltung x.. und Nutzniessung seine Verwaltertätigkeit kraft eigenen Rechts ausübe, so könne er trotzdem im Namen seiner Ehefrau auftreten« Das hänge von der Art seiner Erklärung und, wo eine ausdrückliche Erklärung nicht vor- %0 ' * • 4 ✓ * % N • * st* * * «* »'*• 4/* ' / f •* > < • "■ KS * , X* • r • - »V. \<ts ~ 7 - i liege, von dem aus den Umständen zu entnehmenden Willen der vertraglich Beteiligten ab«, Da die vom Verstorbenen ausgeführten Schreinerarbeiten nicht nur im Interesse des Caf6-Betriebes gelegen, sondern auch der In- • standsetzung des ganzen Hauses gedient hätten, sei anzunehmen, dass der Verstorbene den Vertrag erkennbar nicht nur mit dem Zweitbeklagten, sondern auch mit der Erstbeklagten als der Eigentümerin des Grundstücks habe abschliessen wollen und dass auch der Zweitbeklagte nicht nur sich selbst, sondern auch die Erstbeklagte wegen der Arbeiten, die er mit den Nutzungen des ein-gebrachten Gutes nicht habe bestreiten können, habe verpflichten-wollene Eine andere Beurteilung würde der praktischen Verkehrsauffassung widersprechen® Die Brst-beklagte sei auch im Sinne des §1375 BGB mit solchen Verpflichtungsgeschäften , die der Instandsetzung ihres Hauses dienen sollten, einverstanden gewesene Auf den Werkvertrag sei § 618 BGB entsprechend anwendbar, wenn aer Unternehmer, wie hier, zur Herstellung des Werkes üie Bäume des Bestellers betreten müsseo 2o Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die. Passivlegitimation der Erstbeklagten •für Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten aus § 823 BGB bejaht habe, bedarf keiner Prüfung, weil die Passivlegitimation der Erstbeklagten unabhängig von dein Vorliegen einer unerlaubten Handlung aus der entsprechenden Anwendung des § 618 BGB folgto Wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem' Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, sind auch zwischen dem Verunglückten und der Erstbeklagten ver- 8 — s? tragliche Beziehungen entstandeno Aus den Umständen, insbesondere aus der Art der vom Verunglückten angeführten, der Instandsetzung des Hauses dienenden Arbeiten ergibt sich, dass der Verunglückte den Werkver~' * trag nicht nur mit dem Zweitbeklagten als dem Inhaber des Caf6-Betriebes, sondern auch mit der Erstbeklagten i als der Hauseigentümerin abschliessen wollte* Das war für den Zweitbeklagten ohne weiteres erkennbar0 Der Verunglückte mußte den Umständen nach annehmen, dass der Zweitbeklagte einen solchen Auftrag zugleich im Namen der iirstbeklagten und mit deren Zustimmung ( § 1375 BUB) erteilen wollte« Das Berufungsgericht hat die entsprechende Anwen-dung des § 618 BGB unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ( RGZ 159, 268, 27o) für den vorliegenden' Fall bejaht« Der Grosse Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, dem der Senat die Rechtsfrage gemäß § 137 GVG vorgelegt hat, hat. sich durch Beschluß vom 5« Februar 1952 ( GSZ 4/51) dieser Rechtsprechung angeschlossen* Daran ist der erkennende Senat gebunden ( § 138 Abs 3 GVG)« * II* 1o In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht n nach den Beweisregeln des -ersten Anscheins’1 als erwiesen angesehen, dass das Lättengitter zur Zeit des Unfalls nicht vor der Ke11erÖffnung gestanden habe und dass der Verunglückte auch nicht bei der Aussmessung der Kellertür in den Keller gestürzt . seio Das Fehlen des Lattengitters und das Fehlen der fl ^ w Beleuchtung ira Hausflur seien für den Unfall ursächlich gewesen,» Oh der Verunglückte kränklich gewesen sei und an Schwindelanfällen gelitten habe, könne : dahingestellt hleihen0 Seihst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Unfall heim Vorhandensein, des Lattengitters nicht eintreten können«, Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt,.da sie hei Eröffnung des Verkehrs durch den Hausflur für eine ausreichende Beleuchtung hätten sorgen müssen« Das sei nicht geschehen« Im übrigen sei der nur provisorisch geschützte Kellereingang eine Gefahrenquelle geblieben« Das Lattengitter habe keine genügende Sicherung geboten« Die Beklagten hätten den Kellereingang entweder überhaupt sperren oder aber wegen der Gefährlichkeit dieser Flurstelle für eine gehörige Beleuchtung beim 4 Kellereingang sorgen müssen« 2« Die Ansicht der Revision, dass für"den Unfall nicht das Verhalten der Beklagten, sondern allein das Verhalten des Verunglückten ursächlich sei, isb rechts-irrig« Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass, als der Verunglückte den Privathausflur betrat, das Lattengitter zu dem Kellereingang fehlte und dass auch keine Beleuchtung des Hausflures vorhanden war, und weiter, dass der Verunglückte nicht in den Keller gestürzt wäre, wenn das Lattengitter und eine ausreichende Beleuchtung des Hausflurs vorhanden gewesen wäre« Hieraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum hach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluß bezogen, dass sowohl das Feh- * 1 s k > -Io len des Lattengitters als auch das Fehlen der Be- ♦ leuchtung für den Unfall ursächlich waren« Es handelt sich dabei um einen sogenannten typischen Geschehensablauf, weil der festgestellte Tatbestand nach den Erfahrungen auf eine bestimmte Ursache hinweist0 Demgegenüber wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Möglichkeit eines anderen Hergan-' ges darzutun ( BGHZ 2, 1 /57; RGZ 159> 239)® Einen solchen Beweis haben* sie nicht führen können«, Das Berufungsgericht hat ihre Behauptung,' dass der Verunglückte das Lattengitter !)ei .Seite gestellt und bei der Vornahme von Ausmessungsarbeiten in den Keller gestürzt sei, auf Grund einer Beweiswürdigung, die keine Rechtsverletzung erkennen läßt, in Übereinstimmung mit dem Landgericht als widerlegt angesehen« Von einer weiteren Beweiserhebung darüber, ob der Verunglückte kränklich war und insbesondere an Schwindelanfällen litt, hat das Berufungsgericht mit Recht abgesehen,weil es rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, dass der Unfall ♦ nicht hätte eintreten können, wenn sich das Lattengitter vor dem Kellereingang befunden hätte« Ob der Verunglückte bei grösserer Vorsicht den Unfall hätte vermeiden können, ist nur für die Frage eines Mitverschul* dens des Verunglückten, nicht aber für die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten von Bedeutung« 3® Die Revision rügt auch zu Unrecht die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung-eines Verschuldens der Beklagten« Die Klägerinnen haben im Falle der Schutzvorschrift des § 618 BGB nur den Beweis-zu führen, dass der ordnungswidrige Zustand,hier die mangelnde Sicherheit des Kel-* lereingangs und die mangelnde Beleuchtung des Hausflurs, t — 11 ■— vorlag -und geeignet war, den eingetretenen Schaden hervorzurufen, wobei ihnen noch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zustatten kommen* Demgegenüber ist es dann Sache der Beklagten, den Gegenbeweis des Nichtverschuldens zu führen oder den Gegenbeweis des Vorliegens besonderer Umstände, die eine andere Ursache des Schadens erkennen'lassen und die von den Klägerinnen dargelegten Mängel als Ursache oder Mitursache ausschliessen. (RGZ 138, 38; Palandt, BGB 9. Aufl § 618 Anm 5 B)« Bas Berufungsgericht hat darüber hinaus auf Grund rechtsirrtumsfreier Beweiswürdigung ''die Behauptung der Beklagten, die Hausflurecke beim Kellereingang sei am Morgen des 11« Januar 1949 durch einfallendes Tageslicht oder auch durch eine in der Toilette brennende Lampe ausreichend erhellt gewesen, nicht nur als nicht bewiesen, sondern sogar als widerlegt angesehen* Mit Recht hat das Berufungsgericht die Möglichkeit, mit Hil-* fe des neben der Tür zur Caffe-Küche angebrachten Schalters Licht einzuschalten, nicht für ausreichend erach- ,, tet* Wer von aussen das Haus betrat, konnte- diesen Sctte& ter nicht benutzen, weil er sich am Ende des Flurs befand* Wer das Haus verlassen wollte, konnte das Licht nicht' wieder aus schal ten* Biese Beleuchtungsmöglich--keit kann einem Minutenlicht, wie *es z*B« mühelos von Treppenhausbenutzern bedient werden kann, nicht gleichgesetzt werden* Bass das Haus erst teilweise wieder auf-gebaut war, minderte die Sicherungspflicht für diesen' dem Verkehr eröffneten Teil des'Flurs nicht* Wegen des. zu dem mindesten unzulänglich gesicherten Kellereingange t: \ i X x t » t - 12* - % hätten die Beklagten auf eine ausreichende Beleuchtung der Flurecke besonders bedacht sein müssen«, Das Caf6 war schon seit einem Monat in Betrieb«, Die Wohnung der Beklagten war bewohnt® Über den Flur war ein allgemeiner Verkehr eröffnet® Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagten, solange die Haustür in der Dunkelheit geöffnet war, das Licht auf dem Hausflur hätten brennen lassen müssen, stellt den Umständen nach keine Überspannung ihrer Sorgfaltspflicht dar® Das Berufungsgericht hat auf Grund der in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Art der Sicherung des Kellereingangs mit Recht nicht als genügend angesehen und ausgeführt, dass der Kellereingang trotz des Gatters eine ständige Gefahrenquelle geblieben sei® Die ICelleröffnung lag hur etwa 3o - 4o cm von der Tür zur Caf6-Küche entfernt® Die Gefährlichkeit wurde dadurch erhöht, dass sich die ungesicherte Kelleröffnung an der linken Seite unmittelbar neben dem gleichfalls nach links verlaufenden Gang befand, den alle Passanten be-* nutzen mußten® Es konnte nicht erwartet werden, dass derjenige, der in den Keller ging, für die Zeit seines Aufenthalts im Keller das Gatter wieder vor die Öffnung stellte« Im übrigen lag die Möglichkeit durchaus nahe, dass jemand, der den Keller betreten hatte, vergass, das Gatter wieder vor die Tür zu stellen® Eine ständige Kontrolle darüber, ob dieses Gatter ordnungs-mässig aufgestellt war oder nicht, konnte nicht ausgeübt werden® Am Unfalltage war sogar das Fehlen des Gatters mindestens 4 Stunden lang unbemerkt geblieben® f - 13 ~ Die Beklagten können sich zu ihrer Entschuldigung auch nicht auf den dem Verunglückten erteilten Auftrag, die Kellertür herzurichten, berufen« Mit Recht konnte schliesslich auch das Berufungsgericht dahingestellt lassen, ob der Zweitbeklagte das Battengit-ter «ständig1*, besonders abends und mehrfach am Tage kontrolliert hat, weil schon ohnehin die ganze Art der Sicherung unzureichend war« III. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Verunglückten bejaht und gemäß § 254.BGB eine Belastung der Beklagten mit zwei Dritteln des Schadens für angemessen gehalten« Die Schadensverteilung nach § '254 BGB beruht grundsätzlich auf einer der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogenen tatrichterlichen Würdigung (RGZ 125, 2o6) o Die eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu dem Mitverschulden lassen einen ^echtsverstoss nicht erkennen« Das Berufungsgericht hat alle von der Revision hierzu hervorgehobenen Umstände gewürdigt« Die Revision kann nicht dartun, dass das Berufungsgericht irgendwelche für die Präge des Mitverschuldens erheblichen Tatsachenbehauptungen unberücksichtigt gelassen habe« Es ist nach dem festgestellten Sachverhalt recht-^ lieh nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, bei Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens nach § 254 BGB der Unachtsamkeit des Verunglückten geringere Bedeutung beimißt.» / als der SorgfaTbverletzung der Beklagten« i \ 1 \ t I 5 T' i * * # *1 14 ' • x/ IV« 4 Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe Jede Prüfung unterlassen, ob den Klägerinnen im Hinblick auf § 1542 RVO überhaupt noch irgendwelche Ansprüche zuständen, die ein Grundurteil nach § 3o4 ZPO rechtfertigen könnten« Diese Rüge ist nicht begründet« Es ist zwar richtig, dass zur Entscheidung über den Grund des Anspruches die Feststellung der «achbe-fugnis der Klägerinnen gehört, und dass die Sachbe-fugnis insoweit verlorengeht, als der Anspruch kraft Gesetzes auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergeht ( § 1542 RVO; RGZ 83, 316; RG JW 1914, 2o6; Geigel, Haftpflichtprozeß 5*Aufl 195o S 44o)« Das Berufungsgericht hat den gesetzlichen Forderungsübergang berücksichtigt und dementsprechend die Entscheidung über den Grund eingeschränkt (RGZ 12*3,41). Im Grundurteil braucht die Höhe des Forderungsüberganges ziffernmässig nicht festgestellt zu werden« Diese Feststellung kann vielmehr dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs überlassen werden (RG JW 1937, 2369; Geigel aaO S 415). Es ist auch richtig, dass eine solche Vorabentscheidung begrifflich das Bestehen eines Anspruchs voraussetzt« Ein Grundurteil ist also nur insoweit gerechtfertigt, als den Klägerinnen trotz des gesetzlichen Forderungsüberganges noch Ansprüche gegen die Beklagten verbleiben« Eine zuverlässige Feststellung über das Bestehen des Klaganspruches würde jedoch* nicht selten erst dann möglich- sein, wenn nach eingehender Schadensermittlung über die Höhe des Schadens entschieden wird« Trotzdem soll in solchen Fällen eine 4 Vorabentscheidung über den Grund des Anspruches nicht a \ V ',■* 4 ♦ ' y -<%* V *' > Xu* •x y* * * ** «j iX) hi u ' *£ schlechthin ausgeschlossen sein« Sonst würde gerade in den Fällen, in denen eine Klärung der Höhe des Klaganspruches nicht nur wegen der Höhe der kraft Gesetzes auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangenen Forderung, sondern auch wegen der Ermittlung der Höhe des entstandenen Schadens auf besondere Schwierigkeiten stößt, die hier besonders zweckmässig und erwünscht erscheinende Vorabentscheidung über den Grund nicht möglich sein® Wie das Reichsgericht in • ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, bedarf es deshalb auch nicht der völligen Gewissheit, ob ein Anspruch bestehto Es genügt vielmehr, wenn wenigstens nach der Gesamtheit der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die späteren Ermittlungen einen zahlenmässig feststellbaren Schadensb$trag ergeben (RG? 1o3, 22o; 131.,3475 132, 19 und 1o35 151» 85 RG JW 1928, 1o9; RG JW 1933, 1887). Mit Recht ist deshalb das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Grundverfahren über die Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, nur summarisch entschieden zu werden braucht (Berufungsurteil S 35; Geigsl'aaO S 412). Die Klägerinnen haben schon mit Rücksicht auf die für die Einstellung eines Schreinermeisters und einer Haushilfe erforderlich werdenden Aufwendungen den ihnen monatlich entstehenden Schaden auf mindestens 615 EM beziffert und hiervon zunächst nur.einen Teilbetrag von monatlich 153.75 EM eingeklagto Eie Norddeutsche Holzberufsgenossenschaft hat in einem an den Zweitbeklagten gerichteten Schreiben (Abschrift Bl.36 dAj die an die Erstklägerin gezahlte Witwenrente auf 4o EM beziffert. Wenn weiter berücksichtigt wird, dass es sich bei dem 16 ~ Verunglückten um einen kleineren Handwerksmeister handelt, für dessen Betrieb erfahrungsgemäß gerade die eigene Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung zu sein pflegt (vgl Schriftsatz der Klägerinnen vom Io.Mai 195o S 2, Bl 99 dA), so spricht zu dem mindesten nach allgemeiner Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass für die Klägerinnen auch bei Ersatz -von nur 2/5 des Schadens nach Übergang* von monatlich 4o DM auf die Berufsgenossenschaft immer noch ein Rentenanspruch der Klägerinnen übrig bleibt« Einer weiteren Nachprüfung bedurfte es im Grundverfahren nicht« Da schliesslich auch die Passung der Urteilsformel zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass gibt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen o * a * u A * *s.4 t Dr« Delbrück Dr« Pagendarm Dr«Kleinewefers Dr« Gelhaar Dr.Bock « *• ' »«. ' » .♦ •* « t . i ♦ t • •!*' •