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BGH · Ill ZR 20/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 20/50
RuhegehaltVerordnungBehördePensiongesetzlichKlägerinRegierungBescheid

Volltext der Entscheidung

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2360 002
Beglaubigte Abschrift.
Ill ZR 20/50
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Verkündet am 25.Januar 1950 gez. Vieser, JheHgangSätailt^r als Urkundsbeamter der Ge-sdhäftsstelle des Bundesgerichts
 hofs.
1 m: Ha i e n des Volkes!
In. dem Rechtsstreit .
des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister des Innern in Schleswig,
 Beklagten und Revisionsklägers,
*Prose£bevollmächtigtert Rechtsanwalt
•gegen
 die Ehefrau Mathilde _ _ in	iNHHHHHH^Strasse
° Klägerin und Revisionsbeklagte,
«Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf di* mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Scheib und der Bundesrichter Br. Beibrück, ?r*f. Br. Meid,
 Br. Lisop und Br. Pagendarm
 für Recht erkennt! •	•
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 1949 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgericht a in Klei vom 19« April 1949 werden aufgehoben«
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
 
Tatbestand s
BLe Klägerin war von 1914 bis 1921 als Volksschullehrerin im preussischen Staatsdienst tätige sie wurde von dem Regierungspräsidenten in Schleswig mit Genehmigung des Preussischen Uhterriohtsministers - Erlass vom 29. Juni 1921 - mit Wirkung vom 1. April 1921 wegen dauernder Dienst-Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt* Der Unterricht smini-ster bewilligte ihr ein Ruhegehalt für zunächst fünf Jahre | diese Bewilligung wurde jeweils nach Ablauf um fünf Jahre verlängert * letztmalig im Jahre 1941« Mit Wirkung vom 31» März 1946 stellte der Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein - Amt für Finanzen» Pensionsregelungsbehörde -
die Zahlung ein mit der in dem Schreiben vom 2* April 1946 enthaltenen Begründung» bei ihrer Zurruhesetzung sei der Klägerin von dem TJnt erricht smini st er ein widerrufliches Ruhegehalt bewilligt worden; die Bewilligung sei erfolgt» weil die Klägerin, durch ihre Krankheit in der Erwerbsmöglichkeit behindert gewesen sei; die Voraussetzungen für die Weiterzahlung seien durch die Heirat der Klägerin weggefallen; mit Rücksioht' auf die finanzielle Lage der Provinz könnten keine. Versorgungsbezüge mehr bewilligt werden» auf die ein Rechtsanspruch nicht bestehe* Der Oberpräsident und später das beklagte Land haben den Standpunkt vertreten, die Klägerin sei nach Art. 1 § 1 Abs.4 des Gesetzes betr.die Versetzung in den Ruhestand der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 6* Juli*1883 (GS 298) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1907 (GS 133) in den Ruhestand getreten und
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es sei ihr wegen ihrer Bedürftigkeit von dem Unterrichtsminist er nur auf jeweils bestimmte Zeit eine Pension bewilligt worden*
Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, sie sei: ge~ mäas Abs- 2 aaO ip den Buhestand getreten* Da ihre Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit sei» die sie sloh bei Ausübung des Dienstes obneelgenes Verschulden zuge-zcgen habe» stehe ihr die Pension für ihre Lebenszeit zu* Sie fordert die Nachzahlung der bis zu dem 30* April 1949 rückständigen Beträge und die Weiterzahlung des gesetzlichen Buhegehalts ab 1 • Hai 1949»
Die beiden Vcrinstanzen haben der Klägerin Reoht gegeben* Das Oberlandesgerioht hat erwogen» der Bescheid der Regierung vom 11* August 1921» mit dem sie der Klägerin
 von ihrer Zurruhesetzung und der Ruhegehaltsbewilligung
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Mitteilung gemacht hat» habe nicht eindeutig erkennen lassen» dass der Klägerin üur ein widerrufliches Ruhegehalt gemäss Abs 4 aaO bewilligt * worden sei ; die Unklarheit des Bescheides gehe zu Lasten des beklagten Landes» zu demal die Personalakten der Klägerin und mit ihnen die Vorgänge» die zii ihrer Pensionierung geführt hätten» in Verlust geraten seien» jedoch nicht durch Kriegseinwirkung• Venn sich die Klägerin hinsichtlicn des von ihr gegebenenfalls zu führenden Beweises» dass Lie sich ihre damalige Krankheit durch Überanstrengung im Schuldienst zugezogen habe» nunmehr in einem Beweisnotstand befinde» habe das beklagte Land diesen Beweisnotstand zu vertreten* Wenn die Klägerin in dem Bescheid vom 11* August 1921 oder
 
'anlässlich einer der späteren Weiterbewilligungen des Rahegehaltes eindeutig darauf hingewiesen worden wäref dass es sich um ein Gnadenrahegehalt ohne jede gesetz-liehe Verpflichtung handle, wäre es der Klägerin seiner-‘ zeit möglich gewesen, ihre Ansprüche vor den zuständigen Dienststellen weiter zu verfolgen. Das beklagte Land könne
 jetzt den von ihm zu führenden Beweis für das Yorliegen
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einer Gnadenpension nicht mehr führen, weil die in Krage kommenden Vorgänge nicht mehr vorhanden seien.
Gegen dieses Urteil richtet oich die Revision des beklagten Landes mit dem Ziel.der Klageabweisung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung d£r Revision.
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. ~	Entscheidungsgründe:
Die. Revision ist zulässig, dem Rechtsmittel war auch der Erfolg nioht zu versagen.
1. Den Einwand des Beklagten, die Klage sei verspätet erhoben worden, weist das Berufungsgericht mit der Begründung zurück, die ablehnenden Bescheide vom 2. und 30.4«46 und vooi 14*10.1947 seien der'Klägerin nicht ordnungsgemäß zeugest eilt worden. Die. von der Revision aufgeworfene Krage, ab das Berufungsgericht hierbei die Pyst-Zustellungsverordnung, für Verwaltungs ent Scheidungen vom 26. August 1943 (RGBl I, 527) durch Nichtanwendung verletzt hat, bedarf für den vorliegenden Kall keiner Entscheidung! denn die Klage ist auch dann innerhalb der in § 143 des Deutschen Beamtengesetzes bestimmten Krist erhoben werden, wenn diese Krist durch die genannten Bescheide in Lauf gesetzt war« Kristen, die gesetzlich oder
 
rechtgeschäftlich für die Beschreitung des Rechtsweges bestimmt sind, wurden für den Bezirk des jetzigen Landes Schleswig-Holstein zunächst durch die Verordnung des Oberlandesgericht spräsidenten in Kiel vom 6.3.1946 (SchlFA 97) bis zu dem 31* Dezember 1946 gehemmt* Die Hemmung wurde dann durch die am 31. Dezember 1946 in Kraft getretene (§4) Verordnung des Präsidenten des Zentral- Justizamtes für die Britische Zone vom 16. Dezember 1946 (V0B1 BZ 1947, 10) für die Zeit*vom 13. Oktober 1944 bis 31 .Dezember 1947 ungeordnet, diese Prist wurde durch -die Verordnung vcm 17V Dezember 1947* (V0B1 BZ, 174)* bis zu dem 31. Dezember 1948’ Verlängert. Hach § 1ader Verordnung* vom 13. Januar 1949 (V0B1 BZ, 19> gelten zr&r die" ln den Jahren : 1939 bis 1948 Ungeordnet eh Hemmungen- der- erwähnten Fristen'älh .nicht erfolgt, aber naoh $:<2* dieser Verordnung in d er Fas sung: der* Verordnung vom 24. August 1949' (V0B1 BZ» 3'6f7*) verjähren Ansprüche, die nach den bisher geltenden Vorschriften bei Inkrafttreten der Verordnung (1.Januar 1949) noch nicht verjährt waren, nicht vor dom 1» Juli 1949. Hach 5 3 der Verordnung vena 13. Januar 1949 gölten die' Vorschriften des. § 2 entsprechend' für sonstige' Fristen, deren Hemmung in den Jahren 1939 bis 1946 angeerdnet war.
Hach diesen Vorschriften endete•sohlt -die Klagefrist, wenn sie vor dem-1*. Januar 1949 begonnen hatte, mit dem 30. Juni 1949; Däe BuhdesgesctZ vom*'28. Dezember 1930 über den Ablauf der dufch'Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (BGBl.821) hat zwar die Verordnung vöm; 13 T Januar /24. August 1949
 
ausser Kraft gesetzt (§ 5), es legt sich aber keine Rückwirkung bei (§6) und gilt selbst nur für solche Kristen, die bei seinem Inkrafttreten noch nicht ab» gelaufen waren (§1).
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Zur Zeit der Erhebung der Klage - am 28. Februar 1949» - war also die Frist zur Klageerhebung auch dann noch nicht abgelaufen» wenn sie 1946 oder 1947 begonnen hätte.
2* a) Per Revision war . jedoch'stattzugeben» weil die Auslegung, die' das Berufungsgericht dem Bescheid vom 11.8.21 gegeben hat, nicht frei von Rechtsirrtum ist und die Folgerungen, die das • Berufungsgericht ge« zogen hat, nicht rechtfertigt. Pie Klägerin meint zwart es handle sich im, vorliegenden Falle nicht um eine .Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, sondern um einen Bescheid, den die Verwaltungsbehörde in eigener
 Sache ihrem Vertragspartner gegenüber abgegeben habe,
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xuid die Auslegung einer derartigen Willenserklärung sei dem Revisionsgericht im Regelfall entzogen. Pem . kann nicht beigetreten werden. Pie Versetzung der ELä-gerin in den Ruhestand war ein einseitiger Hoheitsakt. Auch wenn er auf Antrag erfolgte, kam kein Vertrag über die Beendigung des Beamtbnvärhältnisses zu Stande, vielmehr war der Antrag nur eine gesetzliche Voraussetzung d.es einseitigen Hoheitsaktes (Nadler-Wittlandt-Rupperty BBCr. 1938, S.1159). Es . handelt sich Also um die Entscheidung &ner Verwaltungsbehörde, die nach ständiger Rechtsprechung der freien Auslegung des Revisionsgerichts unterliegt
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(RGZ 102 -£3^. mit weit «Nachweisen; so auch OGHZ II ZS 55/48),
b) Mit der Revision ist davon auszugehen, dass die Behörden mit den für sie maBgebenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut sind« Es kann nicht angenommen werden, dass eine Behörde einen Verwaltungsakt ganz anderen Inhalts erlassen hat / als er sich aus der schriftlichen Verlautbarung der betreffenden Behörde ergibt« Der Revision ist auch darin beizutreten» daß der Zurrüheset^angsbescheid vom 11 «8,1921. rechtlich nur dünn einwandfrei war» wenn er auf Abs. 4 des Art I § 1 VRG vom 6.7,1885 beruhte. Hierfür spricht einmal die Tatsache» dass dicht die Regierung in Schles wig als Schulaufsichtsbehörde die Zurruhesetzung der Klägerin in eigener Zuständigkeit vollzogen hat; vielmehr hat der Preußische Unterrichtsminister durch Erlaß vom 29,7.1921 die Zurfuhesetzung genehmigt. Eine solohe Genehmigung durch den Ünterrichtsminister war Voraussetzung für die * Pensionierung nach. Abs 4» jedoch nioht nach Abs 2. Ferner war die Bewilligung des Ruhe-gehaltB für eine bestimmte Zeit und nic£t auf Lebensdauer nur bei einer Pensionierung gemäß Abs 4» nicht dagegen bei einer Pensionierung gemäß Abs 2» zulässig«
Zugunsten des von der Klägerin vertretenen Stand-
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Punktes meint das Beruf\jngsgeric11, der Zurruhesetzungs Bescheid vom 11.8.1921;^abe dem Antrag der .Klägerin entsprochen, mit dem Bie wegen ihrer .Erkrankung im dienst um die Gewährung eines Ruhegehalts - also einer lebenslänglichen Pension - gebeten habe. Dieser Schluß
 ist nicht zwingend; Es kann dahingestellt bleiben» ob
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die Klägerin, die im Zeitpunkt der Zurruhesetzung erst 26 Jahre alt war, und die unstreitig noch keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren geleistet hatte f auf Grund ihrer vorangegangenen Blick-
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spräche mit dem Sachbearbeiter bei der Regierung die Gewährung eines lebenslänglichen Ruhegehalts erwartet hat oder erwarten durfte. In ihrem Antrag vom 15* Januar 1921, den sie im •Konzept" zu den Akten gebracht hat, hat die zwar gebeten, sie aus dem Schuldienst zu entlassen und ihr ein Ruhegehalt zu. gewähren, da sie sich ihr Leiden durch Überanstrengung im Dienst zugezogen habe; sie hat in diesem Antrag aber auch zu dem Ausdruck gebracht, die.Regierung in Schleswig habe ihr nahegelegt, um ihre.Entlassung aus dem «Schuldienst zu bitten, und habe ihr versprochen, ein Ruhegehalt für sie zu •erwirken". Gerade diese Wendung lässt, den Schluß zu, daß die Regierung ihr jedenfalls nichts die Zurruhesetzung gemäß Abs 2 aaO, für die die Regierung selbst zuständig gewesen wäre, in Aussicht gestellt hat. Aus der Passung des Antrages dar Klägerin vom 15.1.1921 ist also Entscheidendes zu ihren Gunsten micht zu entnehmen. .
Es ist anerkannten Rechts, daß; Verwaitungsakte klar und eindeutig sein müssen und daß etwaige Unklarheiten Au Lasten der Behörde gehen. Zwar lässt der Bescheid vom' 11.8.1921, auf den sich die Klägerin stützt, einen ausdrücklichen Hinweis auf die Gesetzesbestimmung, kraft deren ihr das.Ruhegehalt bewilligt worden ist, ver-
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 missen« Die Klägerin konnte und mußte aber der Mitteilung, daß der Minister das Ruhegehalt zunächst mir für 5 Jahre bewilligt habe, entnähmen, daß ihr das Ruhegehalt also nicht auf Lebenszeit bewilligt worden war* Naoh der allgemeinen Lebenserfahrung muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin, die seit 7 Jahren im Schuldienst stand und Beamtin war, sich Uber ihre Rechte unterrichtet hatte und darüber auch bei Ihrer Rüok-sprache mit dem Sachbearbeiter bei der Regierung im Schleswig unterrichtet worden war« Sie konnte als* den Bescheid, der die Befristung der Ruhegchaltszahlung eindeutig zu dem Ausdruck brachte, nicht dahin verstehen» daß ihr - trttz dieser Befristung - ein Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt zügesprochen worden l*ei. Wenn die Klägerin damals der Meinung gewesen wäre, sie habe wegen ihrer durch Überanstrengung im Schuldienst erlittenen Erkrankung einen Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt, so hätte sie damals ihre Rechte geltend machen müssen und hätte die Befristung ihres Ruhegehaltsbezuges - als im Widerspruch zu ihrem Recht stehend - nicht hinueMen. .dürfen«
c) Die Klägerin weist zur Stützung ihres Anspruchs
 darauf hin, daß in dem Bescheid vom 11 •8.1921 vm dem
"Ihnen gesetzlich zustehenden" Ruhegehalt gesprochen
 worden sei. Das Oberlandesgericht meint hierzu, es hand-♦* •• * * * » le 8ich möglicherweise um eihe ungenaue Ausdrueksweiee*
mit der gesagt werden sollte, daß die Klägerin wegen ihrer
 Bedürftigkeit ein Ruhegehalt in der vollen gesetzlichen
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Höhe, wenn auch mit zeitlicher Beschränkung, bewilligt worden sei« Nach Ansicht des Senats ist die Ausdrucke-weise des Bescheides nicht ungenau. Da der Minister das Buhegehalt' im Bahmen des ihm gesetzlich zustehenden Ermessens: bewilligt hat, stand es nunmehr auch
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der Klägerin*»- im Bahmen der auf 5 Jahre begrenzten Bewilligung -igesetzlich zu. Der Schluß, .daß die Worte "gesetzlich ‘zustehend* die zeitlich begrenzte Bewilligung, entkräften könnten und die Pensionierung aus AbB 4. in eine solche aus Abs 2 hätten umwandeln können, ist somit nicht gerechtfertigt«
Das Oberlandesgericht meint weiter, zu Gunsten der Pensionierung aus Abs 2 aaO spreche die Tatsache, daß der Regierungspräsident der Klägerin im März 1939 mitgeteilt habe, sie dürfe noch 159*24 BK monatlich hlnfcuverdienen,. ohne daß ihr Ruhegehalt gekUrzt würde; diese Auskunft wäre unter den obwaltenden Verhältnissen bei der Amtsstellung der Klägerin mit Rücksicht auf ihr Dienstalter ungewöhnlich ^gewesen, wenn es ..sich um ein Gnadenruhegehalt gen Abs 4a aaO gehandelt habe« Sem kann nicht beige-treten'werden« Aus der Mitteilung des Regierungs?* Präsidenten ergibt &Ich ni&‘, 'daß .auch auf das der Klägerin' bewilligte Ruhegehalt die KürzungsvorSchriften wegen Nebenverdienst zur Anwendung.galangen seilten, wie sie auch für andere Ruhegehaltsempfänger galten* Ein Schluß auf die Art des Ruhegehalts - lebenslängliche Pension gemäß Abs 2 aaO oder Gnadenpension gemäß Abs 4 aaO - läßt sich aus dieser Mitteilung des
 
Regierungspräsidenten an die Klägerin «nicht ziehen«
( Auf Grund der damals bei ihr vorliegenden Bewilligung der Pension von-,1936 - 1941 ging die Regierung
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. bei ihrer Antwort offensichtlich von .der Tatsache aus,
.daß die Klägerin jedenfalls zurzeit Ruhegehalt beziehe und demnach den Kürzungen wegen Nebenverdienstes zu unterwerfen sei. Bas Oberlandesgericht ,meint auch, der der Klägerin im Oktober 1941 erteilte Bescheid, bei Eheschlieesung weiblicher Ruhe st andsb eamt er trete eine Verminderung ihrer Versorgung nicht ein, sei nur verständlich, wenn er von einem gesetzlichen Ruhegehaltsanspruch der Klägerin ausginge, weil di$ ,$e Währung eines Crnadenruhegehalts von der etwa vorhandenen Bedürftigkeit abhängig sei • Auch hier kann der Ansiobt des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden«.. Ganz. ab. esehen davon,dass auch das der Klägerin bewilligte Ruhegehalt ein "gesetzlich" bewilligtes Ruhegehalt, war, ist diese Auskunft, wie schon, ihre Kürze erkennen, läßt, rein schematisch gegeben worden« Sie lässt nicht den Sohluß gerechtfertigt erscheinen, daß sxch die. Behörde dabä Oedanken über die Art des der Klägerin, gezahlten Ruhegehalts gemacht hat« Inhaltlich war die Auskunft auch zutreffend, denn, solange d^e jeweilige. Bewilligung lief* galten auch für sie . die Vorschriften des Deutschen Be-amtengesetzes, wonach eine Minderung..der Versorgung
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weiblicher Ruhestandsbeamter jbei. d erJSheschile8sung
 nicht eintritt.	• .
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, d) Venn es auch in erster Linie darauf ankommt, was in dem Bescheid vom 11.8 «1921 zu dem Ausdruck gekommen ist -nach der Ansicht des Sentas läßt er, wie vorstehend dar-
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gelegt, deutlich erkennen* daß der Klägerin nur eine Gnadenpension bewilligt worden ist - so kann doch nicht unbeachtet bleiben, daßdie Ruhegehaltsregelung in der Folgezeit von der Behörde' wie. auch von der
 Klägerin stets als eine sogenannte Gnadenpension
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behandelt worden ist» Die"Klägerin hat jeweils vor Ablauf der laufenden Bewilliguhgsfrist einen Antrag auf feiterbewiltigung gestellt $ sie hat »- .auch dies ist eine‘VoraUsäetzung,* die nur für *die Gnadenpension, nicht fut die iPensitfn gern. Abs 2 aaO . gilt -jeweils ihre pienstunfähigkeit und mehrfach ihre Bedürftigkeit nachgewiesen.’Die Klägerin hat. regelmässig Abschriften der maßgebenden ministeriellen Erlasse erhalten und mußte ihnen entnehmen, daß ihr das Ruhegehalt jeweils nur auf 5 Jahre bewilligt worden war. Durch den Erlaß vom 26; Februar .1926 ist die Regierung in Schleswig Ermächtigt Worden, das »durch Erlaß vom 29.Juli 1921 -MJ III :D 287 -bis Ende März 1926 bewilligte Ruhegehalt widerruflich auf fernere 5’ Jahre, mithin bis'Ende März 1931 in der bisherigen Weise zahlen zu lasöen.'»In dem Erlaß vom 6.2.1941 ist zudem ausdrücklich auf die zugrundeliegende Gesetzesbestimmung - § 1 Abs 4 YRG*- hingewiesen worden. Es kann somit keinem .‘Zweifel-unterliegen, daß die Behörde die Ruhegehaltszahlung stets als widerrufliche Gnadenpension angesehen hat «Dies war aber auch der Klägerin erkennbar und zwar sowohl aus dem Bescheid vom 11.8.1921 als,.solchem wie auch aus der späteren Behandlung, die die Ruhegehaltsregelung sowohl
 
seitens der Behörde wie Ihrerseits gefunden hat«
Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten9 wenn etwa die Beteiligten die Ruhegehaltsregelung ln der Zeit mach 1921 anders als eine - jeweils auf Zeit bewilligte - Gnadenpension betend eit hät t en , wenn also
* ♦
die tatsächliche Handhabung der Ruhegöbältsregelung in Widerspruch zu dem Besoheid. v$m 11«&;£921 gestanden hätte« .Bas war aber nicht der. Wall» insoweit r kann der Feststellung des Oberlandeegeriöhts, die Auf-»
•\ .<	*	Sichtsbehörde habe die Klägerin durch die'fast ausnahmslos
..■» ..«fi.automatische Weiterbewilligung des Ruhegehalts ln dem ‘ '•< Glauben belassen, daß es sich dabei lediglich um eine Formsache handle und daß an der ihr gesetzlich zuste-f' henden Pension nioht zu zweifeln sei, -nicht gefolgt . * werden..Bie Weiterbewilligung der Pension ist nicht " automatisch, sondern jeweils nur auf Antrag der KLä-gerin erfolgt, der aus den ministeriellen Erlassen
*	* ' bekannt war, daß die Ruhegehaltszahlung eingestellt
 Werden wurde und müsse, wenn sie sich nicht;recht-
•	r . -zeitig - unter Barlegung ihrer Bienstunfähigkeit und
.t .	.	. ihrer Bedürftigkeit - um die Weiterbewilligung bemüh-
>. <r..... - ta«; Biese Handhabung konnte bei der Klägerin nicht die ... . Vorstellung, hervorrufen, es handle sich.lediglioh um eine Formsache«
• t *m .
' e) Bei dieser Sachlage kommt es auf die Tatsache, daß
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die Personalakten'her Klägerin .nioht mehr auffindbar sind, nicht an; denn ihnen könnte riiohts entnommen werden, was eine andere Auslegung des Bescheides vom 11.8«1921 rechtfertigen würde. Insoweit sind auch die Barlegungen
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des Berufungsgerichts, wonach das beklagte Land einen etwaigen Beweisnoistand der Klägerin zu vertreten haben würde» gegenstandslos» Aus dem Bescheid vom 11.8»1921 . kfiapteund, mußte die Klägerin entnehmen» daß ihr keine lebenslängliche Pension bewilligt war» Venn sie gleichwohl damals; oder später glaubte, Anspruch auf eine 1 ebene-.längliche Pension zu haben» so wäre es ihre Sache gewesen »damals die entsprechenden Schritte zu unternehmen«
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Wenn ,si^ ;dadurch, daß .sie .dies unterließ und auf die laufende Ve^iterbewilligung der Pension vertraute, jetzt den Naohweis- ihrer Erkrankung durch die Bienstleistung nicht mehr sollte führen können, so kann' daraus - entge-. ..gegen der Ansicht des Oderlandesgeriohts - eine Umkehrung der Beweieführungslast nicht hergeleitet werden«
f) Bä der Klägerin nur; ein widerrufliches und jeweils befristetes Ruhegehalt bewilligt worden.ist, auf dessen ;WeitefBewilligung ihr ein Rechtsanspruch nicht zusteht, ist ihre Hi age unbegründet und. mußte, daher der Abweisung unterliegen;	*
Die Koätenentscheidung Mberuht auf.,§ :91 ZPO»
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gez» Scheib gez, Dr. Delbrück gez»r Meise .
: gez«. Dr. .Li8Q0 $ez. Br.Pagendarm
 Beglaubigti
e.
Justizassistent
 als' ürkund äb’e amt er der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes •
Ä