in der Baulandsache betreffend die Anfechtung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24.10.1988 Beteiligte: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 26. Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Soweit bei dem Bauvorhaben "^^-Markt" gegenüber dem anderen Bauvorhaben (Geschäftshäuser) Besonderheiten deswegen bestanden, weil es lediglich um den Umbau und Teilabriß eines bereits bestehenden Gebäudes ging, vermag dieser Umstand einen Entschädigungsanspruch der Beteiligten zu 2 nicht zu begründen. keiten, die erst durch Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) hätte realisiert werden können, werden von § 39 BauGB nicht erfaßt. Krohn Engelhardt Rinne Richterin Dr. Deppert kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
/ BGHR: j a BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 19/90 in der Baulandsache betreffend die Anfechtung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses der Bezirksregierung Weser-Ems vom 24.10.1988 Beteiligte: 1. Stadt vertreten durch denObe^tadtdirektor, Postfach 44 60, Antragstellerin und Revisionsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Hannelo Straße 44, Hi lechtsnachfolgerin der Er ngemeinschaft Antragsgegnerin und Revisionsführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3. Bezirksregierung Weser-Ems ,_ ■Platz 8, als Entschädigungsbehörde WII 2 Der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 26. September 1991 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 1989 - 7 U (Baul) 6/89 -wird nicht angenommen. Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Streitwert: 70.412,59 DM 9 Grün d e Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Allerdings ist zweifelhaft, ob die Hauptbegründung des Berufungsurteils tragfähig ist, der Entschädigungsanspruch der Beteiligten zu 2 scheitere zu dem weitaus überwiegenden Teil bereits daran, daß die gegen sie geltend gemachte Honorarforderung des Architekten deren Erstattung sie von der Beteiligten zu 1 verlangt, nicht prüffähig und damit nicht fällig sei. 2. Gleichwohl ist der Entschädigungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden. Die Feststellungen der Vorinstanzen, die geplanten Bauvorhaben hätten mit dem ursprünglichen Bebauungsplan 173 nicht in Einklang gestanden, lassen revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen . Soweit bei dem Bauvorhaben "^^-Markt" gegenüber dem anderen Bauvorhaben (Geschäftshäuser) Besonderheiten deswegen bestanden, weil es lediglich um den Umbau und Teilabriß eines bereits bestehenden Gebäudes ging, vermag dieser Umstand einen Entschädigungsanspruch der Beteiligten zu 2 nicht zu begründen. Insoweit hätte sich nämlich ein Vertrauenstatbestand allenfalls aus dem Bestandsschutz für das bereits bestehende, dem Bebauungsplan widersprechende Gebäude herleiten können, nicht dagegen aus dem Bebauungsplan selbst, wie es § 39 BauGB erfordert. Auch Nutzungsmöglich- 4 keiten, die erst durch Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) hätte realisiert werden können, werden von § 39 BauGB nicht erfaßt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Krohn Engelhardt Rinne Richterin Dr. Deppert kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Wurm Krohn