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BGH · III ZR 19/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 19/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dem geltend gemachten Anspruch steht jedenfalls das Pfandrecht der Beklagten gemäß Nr. 19 Abs. 2 ihrer AGB entgegen. Für die Begründung eines Pfandrechts an eigener Schuld, das Nr. 19 Abs. 2 der AGB ausdrücklich vorsieht (vgl. Dem steht weder das Urteil BGHZ 60, 174 entgegen, noch liegt bei dieser Auslegung der AGB ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) vor. Hiernach war die geltend gemachte Forderung in dem Zeitpunkt, in dem sie auf den Kläger und seinen Bruder übergegangen ist, zugunsten der Beklagten mit einem Pfandrecht belastet (§ 404 BGB).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 5 AGBG § 404 BGB
ForderungAGBAnspruchBankPfandrechtsKlägerZRBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
5#-
III ZR 19/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Karl-August
U^B^asse B,
r
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. flBHB und
 gegen
nSHVHHI Volksbank e.G., gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Günter Sund Albert
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
Will
2
SS
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Dezember 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Dezember 1987 - 7 U 106/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 125.971,-- DM
3
SS*
G r ü n d e :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist. Dem geltend gemachten Anspruch steht jedenfalls das Pfandrecht der Beklagten gemäß Nr. 19 Abs. 2 ihrer AGB entgegen.
Die Entstehung des Pfandrechts hängt nicht davon ab, ob die Bank an der gegen sie gerichteten Forderung "Verfügungsgewalt" im Rechtssinne haben kann. Für die Begründung eines Pfandrechts an eigener Schuld, das Nr. 19 Abs. 2 der AGB ausdrücklich vorsieht (vgl. dazu BGHZ 93, 71, 76), genügt neben der Einigung über die Bestellung, daß das Konto bei der Bank geführt wird (Canaris Bankvertragsrecht 2. Bearbeitung Rn. 2683; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - Ill ZR 105/82 - NJW 1983, 2701, 2702). Das gilt auch dann, wenn es um ein Pfandrecht an einem Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens geht; einer Übergabe des Sparbuches bedarf es dazu nicht. Dem steht weder das Urteil BGHZ 60, 174 entgegen, noch liegt bei dieser Auslegung der AGB ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) vor.
4
Hiernach war die geltend gemachte Forderung in dem Zeitpunkt, in dem sie auf den Kläger und seinen Bruder übergegangen ist, zugunsten der Beklagten mit einem Pfandrecht belastet (§ 404 BGB). Da der gesicherte Anspruch die Klageforderung übersteigt, ist diese insgesamt unbegründet.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Werp		Rinne