Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Dezember 1985 - 13 U 72/85 -wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die Klage hat Jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF ITT ZR 19/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwaltes Michael Wl \t Fritz-RMH-Ring Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Dipl.-Ing. Udo Beklagter und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte StMBla - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. November 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni I960 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 1985 - 13 U 72/85 -wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Zwar ist dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, daß die Klage (mangels ProzeßfUhrungsbefugnis) unzulässig ist. Die vom Kläger vorgelegte "Abtretungserklärung" vom 14.01.1985 (GA Bl. 7) ist nicht (nur) als Einziehungs- ermächtigung anzusehen, sondern als Inkassozession (vgl. insoweit Senatsurteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83 = WM 1985, 613; Palandt/Heinrichs BGB 45. Aufl. § 398 Anm. 7, 8). Die Klage hat Jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der streitige Vertrag vom 29. Juli 1984, der Grundlage des Klageanspruchs ist, ist nichtig, wie von den beiden Vorinstanzen Jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsirrtum angenommen worden ist. Krohn Boujong Engelhardt Werp Rinne