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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 20. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg -vom 29* Dezember 1983 - 14 U 201/81 -wird nicht angenommen, jedoch wird der Kostenausspruch von Amts wegen geändert. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (vgl. Darüber hinaus hätten auch die Straßenführung und das Gelände (Verlauf der Straße an nur einseitig bewaldeten Hängen) für einen sorgfältigen Kraftfahrer angesichts des erkennbaren Witterungsumschwungs genügend Warnzeichen geboten* Diese ohne durchgreifenden Verfahrensfehler getroffenen Feststellungen recht-fertigen die Schlußfolgerung, bei der Unfallstelle habe es sich nicht um eine besonders gefährliche Stelle im Sinne der Rechtsprechung gehandelt. Eine Streupflicht des beklagten Landes für die Unfallstelle hat daher nicht bestanden* Ein Kraftfahrer muß bei Frostgefahr und Temperaturen um den Nullpunkt mit plötzlichen Vereisungen an Stellen rechnen, die erfahrungsgemäß zur Eisbildung neigen, wie etwa Straßenstücke mit wechselndem Baumbestand und Brücken* Daß die B 28 im Bereich der Unfallstelle in einer leichten Rechtskurve verläuft, läßt die Unfallstelle nicht als besonders gefährlich erscheinen* Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß am Unfalltag zwischen 4.45 Uhr und 6.00 Uhr drei andere Kraftfahrer im Bereich der späteren Unfallstelle infolge Glatteis von der Fahrbahn abgekommen sind* In dieser Zeit hat für das beklagte Land selbst dann eine Streupflicht nicht bestanden, wenn der Bereich - abweichend vom Berufungsgericht - als besonders gefährlich einzustufen wäre. Die Straßen sind nur für den normalen Tagesverkehr zu sichern* Morgens müssen die Streuarbeiten so rechtzeitig einsetzen, daß der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Diese sind im Streitfall nicht gehalten gewesen, das Eintreffen des von ihnen benachrichtigten Streudienstes abzuwarten und solange den Bereich der späteren Unfallstelle zu sichern. 3. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als erfolglos.

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Volltext der Entscheidung

jfcr
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR i9/ait	BESCHLUSS
in den Rechtsstreit
1.	Irene KI • Rue de
2* Christine K| ebenda»
3. Didier K| ebenda»
gesetzlich vertreten durch die Mutter» Frau Irene
 Kläger und Revisionskläger»
- Prozeöbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.Dr
 gegen
Land Baden-Württemberg» vertreten durch den Minister-präsidenten, dieser vertreten durch das Regierungs-Präsidium &■)■■• BflHHVstr . •» FflHBVBPl
 Beklagter und Revisionsbeklagter»
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
 
JT
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 20. Dezember 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -.1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg -vom 29* Dezember 1983 - 14 U 201/81 -wird nicht angenommen, jedoch wird der Kostenausspruch von Amts wegen geändert.
Von den Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz - haben zu tragen:
die Klägerin zu 1): 71 v. H., die Klägerin zu 2): 28 v. H. und der Kläger zu 3):	1 v. H.
Streitwert: 53.249,— DM.
 
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten. Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
l.	Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1972 - III ZR 134/68 * VersR 1972, 563
m.	w. Nachw.).
Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme hat es festgestellt, daß die Fahrbahn der B 28 zu dem Unfallzeitpunkt ab Lautenbach zu demindest stellenweise vereist war. Ein aus Richtung Oberkirch kommender Kraftfahrer - wie der Fahrer KflHV - hätte wegen dieses Straßenzustandes (insbesondere auch wegen der Glattei ssteilen in Höhe des Anwesens Muckenhirn 300-400 m
 
vor der Unfallstelle) Jederzeit damit rechnen müssen» mit seinem Fahrzeug auf Glatteis zu geraten*
Darüber hinaus hätten auch die Straßenführung und das Gelände (Verlauf der Straße an nur einseitig bewaldeten Hängen) für einen sorgfältigen Kraftfahrer angesichts des erkennbaren Witterungsumschwungs genügend Warnzeichen geboten* Diese ohne durchgreifenden Verfahrensfehler getroffenen Feststellungen recht-fertigen die Schlußfolgerung, bei der Unfallstelle habe es sich nicht um eine besonders gefährliche Stelle im Sinne der Rechtsprechung gehandelt. Eine Streupflicht des beklagten Landes für die Unfallstelle hat daher nicht bestanden* Ein Kraftfahrer muß bei Frostgefahr und Temperaturen um den Nullpunkt mit plötzlichen Vereisungen an Stellen rechnen, die erfahrungsgemäß zur Eisbildung neigen, wie etwa Straßenstücke mit wechselndem Baumbestand und Brücken*
Daß die B 28 im Bereich der Unfallstelle in einer leichten Rechtskurve verläuft, läßt die Unfallstelle nicht als besonders gefährlich erscheinen* Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß am Unfalltag zwischen 4.45 Uhr und 6.00 Uhr drei andere Kraftfahrer im Bereich der späteren Unfallstelle infolge Glatteis von der Fahrbahn abgekommen sind* In dieser Zeit hat für das beklagte Land selbst dann eine Streupflicht nicht bestanden, wenn der Bereich - abweichend vom Berufungsgericht - als besonders gefährlich einzustufen wäre. Die Straßen sind nur für den normalen Tagesverkehr zu sichern* Morgens müssen die Streuarbeiten so
 rechtzeitig einsetzen, daß der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Das ist im allgemeinen aber erst die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens (siehe BGH VersR 1972, 563; Arndt Straßenverkehrssicherungspflicht
2.	Auflage S. 88). Auch deswegen erscheint es fraglich, ob eine Streupflicht für die Unfallzeit (etwa 6.20 Uhr) angenommen werden kann. Doch bedarf diese Frage keiner weiteren Erörterung, da -wie dargelegt-eine Streupflicht des beklagten Landes schon aus anderen Gründen zu verneinen ist.
2.	Nit im Ergebnis zutreffenden Erw&gungen hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten SHHBund GMHWverneint. Diese sind im Streitfall nicht gehalten gewesen, das Eintreffen des von ihnen benachrichtigten Streudienstes abzuwarten und solange den Bereich der späteren Unfallstelle zu sichern. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich ein Fehlverhalten des Straßenbauamtes verneint.
3.	Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als erfolglos.
4.	Der Kostenausspruch des Berufungsurteils war entsprechend der Beteiligung der Kläger von Amts wegen
 zu ändern (Klägerin zu 1: 37.749,— DM * 71 v. H.; Klägerin zu 2: 15.000,— DM » 28 v. H. und Kläger zu
3: 500f— DM « 1 v. H.). Diese Regelung gilt auch für den Revisionsrechtszug (§§ 97» 100 Abs. 2 ZPO)
Tidow
 Kröner
Krohn
 Boujong
Engelhardt