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BGH · III ZR 19/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 19/83

a) Verletzt ein Polizeibeamter die Amtspflicht, die für die Sicherheit des Straßenverkehrs zuständigen Stellen von der Funktionsstörung einer Lichtzeichenanlage unverzüglich zu unterrichten, so haftet er einem dadurch geschädigten Verkehrsteilnehmer nur nach Maßgabe des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Grundsätze über den Wegfall des Verweisungsprivilegs im allgemeinen Straßenverkehr (BGHZ 68, 217) und bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134) sind insoweit nicht anwendbar. b) Für den Geschädigten stellt die Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeughalters oder -führers eine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Dezember 1977 fuhr der Fahrer G eines bei der Klägerin haftpflichtversicherten Lkw auf der ganz rechts liegenden Spur der vierspurigen Witt-bräucker Straße in Dortmund-Applerbeck mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h auf den Bereich der Einmündung der Schüruferstraße zu. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land habe für den Unfallschaden mit einzustehen, insbesondere weil die Störungsmeldung von der Polizei nicht ordnungsgemäß weitergegeben worden sei. a).Zutreffend hat das Berufungsgericht auf § 426 BGB als einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Ausgleichsverlangen der Klägerin abgestellt. b) Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin sind nicht erfüllt, weil die Klägerin und das beklagte Land wegen der in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht Gesamtschuldner der verletzten Fußgängerin geworden sind. Nach dieser Vorschrift kann bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung, die hier allein in Betracht kommt, ein Beamter und damit sein Dienstherr nach Art. 34 GG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Greift das Verweisungsprivileg ein, so haftet das beklagte Land neben Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer für einen durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schaden nicht, soweit dem Verletzten ein realisierbarer Ersatzanspruch - hier gegenüber der Klägerin - zur Verfügung steht. des Verletzten gegen den Beamten und damit eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem hier in Gestalt der Klägerin'in Anspruch genommenen Dritten aus (BGHZ 28, 297, 301; BGH, Urteil vom 18. Dabei hat das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, das Verweisungsprivileg generell für unanwendbar zu erklären, sofern das die Amtshaftung begründende Verhalten zugleich die Voraussetzungen eines allgemeinen Deliktstatbestandes erfüllt (weitergehend insoweit BGB-RGRK aaO § 839 Rn. 490). aa) Der erkennende Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung die Geltung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur in zwei bestimmten Haftungsbereichen eingeschränkt. und Pflichten dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer den Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeräumt (BGHZ 68, 217 ff.; anders für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten: BGHZ 85, 225 ff.). Weiter hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie wegen des engen Zusammenhangs zwischen dieser Pflicht und den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Verletzung einer als hoheitliche Aufgabe wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht für nicht anwendbar erklärt (BGHZ 75, 134 ff. bb) Diesen beiden Haftungsbereichen läßt sich das Untätigbleiben des zuständigen Beamten der Funkleitstel le, das allein als eine die Haftung des beklagten Landes begründende Amtspflichtverletzung in Betracht kommt nicht zurechnen. Die Aufstellung und richtige Programmierung von Einrichtungen zur Regelung des Straßenverkehrs obliegt nach §§ 44, 45 Abs.3 StVO den Verkehrsbehörden (Senatsurteil vom 14. unterhalten und vor Funktionsstörungen zu bewahren, gehört dagegen zur Straßenverkehrssicherungspflicht, für deren Wahrnehmung regelmäßig der - hier nicht verklagte - Baulastträger zuständig ist (Senatsurteil vom 24. Dies ist ein Bestandteil der polizeilichen Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§1 Abs. 1 Satz 3 PolG NW, Art. I des Gesetzes zur Neuordnung des Polizei-, Ordnungs-, Verwaltungsvollstreckungs- und Melderechts vom 25. Allein der Umstand, daß die entsprechende Amtspflicht hier auf die Abwehr von dem allgemeinen Straßenverkehr drohenden Gefahren ausgerichtet war, rechtfertigt es nicht, das Verhalten des Beamten den allgemeinen Regeln des Verkehrshaftpflichtrechts zu unterstellen. Es mag sein, daß sich die Pflicht der Polizei zur Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr im Einzelfall den Aufgaben des Verkehrssicherungspflichtigen annähert (vgl. d) Die gegenüber der Klägerin als Haftpflichtversicherer geltend gemachten und von ihr befriedigten Schadensersatzforderungen der Verletzten stellen einen "anderen Ersatz" im Sinrte des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Die vom Senat unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der "anderen", an den Geschädigten erbrachten oder zu erbringenden Leistung vorgenommene Reduktion der Vorschrift betraf ausschließlich Fälle, in denen es sich um vom Geschädigten verdiente oder unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen (des Arbeitgebers oder einer Versicherung) handelte, die ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Ziel gewährt wurden, endgültig Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Hand- Nach ihnen hat mangels eines Gesamtschuldverhältnisses die Klägerin auch im Innenverhältnis den Schaden allein und endgültig zu tragen. wenn und soweit das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung der Geschädigten über das Maß hinaus haftete, in dem der Mitschädiger G.dieser verpflichtet ist (BGHZ 61, 351, 358).

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 339 BGB § 44 StVO § 839 BGB § 97 ZPO
BGBLandVersRbeklagenLeistungAnspruchKlägerinGeschädigteBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	Ja
BGB § 839 E, Fg.; NRWPolizeiG § 1 Abs. 1 Satz 3
a)	Verletzt ein Polizeibeamter die Amtspflicht, die für die Sicherheit des Straßenverkehrs zuständigen Stellen von der Funktionsstörung einer Lichtzeichenanlage unverzüglich zu unterrichten, so haftet er einem dadurch geschädigten Verkehrsteilnehmer nur nach Maßgabe des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Grundsätze über den Wegfall des Verweisungsprivilegs im allgemeinen Straßenverkehr (BGHZ 68, 217) und bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134) sind insoweit nicht anwendbar.
b)	Für den Geschädigten stellt die Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeughalters oder -führers eine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
BGH, Urt. v. 5. April 1984 - III ZR 19/83-OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ui zr'19/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am: 5. April 1934 Richter,
 Justizangestellte als u ncuncfsbearnter
 der Geschäftsstelle
 der Volkswohl-Bund Sachversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Sf
 Dieter
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nördrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in SflHBHBstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechts zuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land den hälftigen Ersatz von Aufwendungen als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer.
Am Morgen des 28. Dezember 1977 fuhr der Fahrer G eines bei der Klägerin haftpflichtversicherten Lkw auf der ganz rechts liegenden Spur der vierspurigen Witt-bräucker Straße in Dortmund-Applerbeck mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h auf den Bereich der Einmündung der Schüruferstraße zu. Dort regelt eine Lichtzeichenanlage (LZA) den Verkehr. Die Zeichen 205 und 306 der StVO kennzeichnen den Verkehr auf der Witt bräucker Straße als bevorrechtigt.
 
Kurz bevor G. die Einmündung erreicht hatte, erlosch die bis dahin für seine Fahrtrichtung grünes Licht zeigende LZA. Als er sich etwa in Höhe des Ampel-mastes befand, leuchtete sie - nunmehr rot/gelbes Licht zeigend - wieder auf. Während G. weiterfuhr, betrat Frau W. bei Aufleuchten des grünen Lichts der für sie maßgebenden Fußgängerampel als erste aus einer Gruppe wartender Fußgänger den in Fahrtrichtung des G. gesehen jenseits der Einmündung angelegten Fußgängerüberweg.Der Lkw erfaßte und verletzte Frau W. erheblich. Die Klägerin hat an sie bzw. ihre Krankenkasse zur Beseitigung der Unfallfolgen bisher 32.882,99 DM gezahlt.
Am Vortag des Unfalls hatten Polizeibeamte bemerkt, daß die für G. maßgebliche Ampel zweimal von "rot" über "rot/gelb" ohne Grünphase auf rotes Licht umgesprungen war. Diese vorübergehende Unregelmäßigkeit in der Ampelschaltung hatten sie ihrer Funkleitstelle gemeldet, die daraufhin aber nichts veranlaßte.
Nach dem Unfall ist die fragliche LZA überprüft worden. Ein Fehler konnte nicht festgestellt werden; vorsorglich ist der Steuersatz ausgetauscht worden.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land habe für den Unfallschaden mit einzustehen, insbesondere weil die Störungsmeldung von der Polizei nicht ordnungsgemäß weitergegeben worden sei.
Die Klägerin hat im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage vom beklagten Land die Übernahme von 30 % ihrer erbrachten und künftig noch zu erbringenden Aufwendungen verlangt.
fc:
 
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehen den Klage das beklagte Land zur Zahlung von 7.307,33 IM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß es der Klä gerin künftige Aufwendungen auf den Schadensfall in Höhe von 2/9 erstatten müsse. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Revision, deren Zurückweisung das beklagte Land beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
'Die klagweise geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Das Berufungsgericht hat die unterbliebene Weitergabe der Störungsmeldung als unfallursächliche Amtspflichtverletzung gegenüber der geschädigten Frau W. im Sinne von § 839 BGB bewertet. Ob dies zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden, da ein Ersatzanspruch jedenfalls an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert.
a).Zutreffend hat das Berufungsgericht auf § 426 BGB als einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Ausgleichsverlangen der Klägerin abgestellt. Entgegen der Rechtsansicht der Revision kann die Klägerin sich nicht auf einen eigenständigen Amtshaftungsan-
Spruch gegen das beklagte Land mit der Begründung stützen, ihr Versicherungsnehmer sei infolge schuldhafter Amtspflichtverletzung des beklagten Landes in den fraglichen Unfall verwickelt worden, aufgrund dessen sie die mit der Klage geltend gemachten Leistungen an die verletzte Fußgängerin habe erbringen müssen. Befriedigt nämlich einer von mehreren zur Leistung von Schadensersatz Verpflichteten die Ansprüche des Geschädigten, so richten sich seine Ausgleichsansprüche gegen die Mitverantwortlichen ausschließlich nach den Vorschriften über den Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern oder Nebentätern, die als Spezialbestimmungen die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Normen verdrängen (BGHZ 61, 351»
 356 f.; s. auch BGHZ 68, 217, 223).
b)	Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin sind nicht erfüllt, weil die Klägerin und das beklagte Land wegen der in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht Gesamtschuldner der verletzten Fußgängerin geworden sind. Nach dieser Vorschrift kann bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung, die hier allein in Betracht kommt, ein Beamter und damit sein Dienstherr nach Art. 34 GG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Greift das Verweisungsprivileg ein, so haftet das beklagte Land neben Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer für einen durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schaden nicht, soweit dem Verletzten ein realisierbarer Ersatzanspruch - hier gegenüber der Klägerin - zur Verfügung steht. Die Vorschrift des § 339 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt dann schon die Entstehung eines Anspruchs
 
des Verletzten gegen den Beamten und damit eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem hier in Gestalt der Klägerin'in Anspruch genommenen Dritten aus (BGHZ 28,
 297, 301; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1958 - III ZR 180/57 = VersR 1959, 389 und Urteil vom 28. September 1959 - III ZR 99/58 = VersR I960, 75, 78; BGHZ 61, 351, 357 f.; 68, 217, 223; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 491, § 841 Rn. 2; Erman/H.P. Westermann BGB 7« Aufl. § 426 Rn. 5; MünchKomm/Papier BGB § 839 Rn. 191; Palandt/Heinrichs BGB 43. Aufl. § 426 Anm. 5 b dd; Palandt/Thomas aaO § 841 Anm. 1; Weitnauer, Festschrift Hauß (1978) S. 373, 390).
c)	Der zu beurteilende Sachverhalt wird vom Geltungsbereich des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB umfaßt. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des Senats bejaht.
Dabei hat das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, das Verweisungsprivileg generell für unanwendbar zu erklären, sofern das die Amtshaftung begründende Verhalten zugleich die Voraussetzungen eines allgemeinen Deliktstatbestandes erfüllt (weitergehend insoweit BGB-RGRK aaO § 839 Rn. 490).
aa) Der erkennende Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung die Geltung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur in zwei bestimmten Haftungsbereichen eingeschränkt.
Für die dienstliche Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte
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und Pflichten dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer den Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeräumt (BGHZ 68, 217 ff.; anders für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten: BGHZ 85, 225 ff.).
Weiter hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie wegen des engen Zusammenhangs zwischen dieser Pflicht und den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Verletzung einer als hoheitliche Aufgabe wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht für nicht anwendbar erklärt (BGHZ 75, 134 ff. mit Anm. Nüßgens LM BGB § 839 Nr. 38 c; Senatsurteile vom 29. No vember 1979 - III ZR 154/78 = VersR 1980, 282 f.; 10.Ju li 1980 - III ZR 58/79 = NJW 1980, 2194, 2195; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 116/79 * VersR 1981, 335).
bb) Diesen beiden Haftungsbereichen läßt sich das Untätigbleiben des zuständigen Beamten der Funkleitstel le, das allein als eine die Haftung des beklagten Landes begründende Amtspflichtverletzung in Betracht kommt nicht zurechnen.
Die Aufstellung und richtige Programmierung von Einrichtungen zur Regelung des Straßenverkehrs obliegt nach §§ 44, 45 Abs. 3 StVO den Verkehrsbehörden (Senatsurteil vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 = NJW 1971 2220; Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufi. 2 § 45 Rn. 42). Die Pflicht, eine LZA ordnungsmäßig zu
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unterhalten und vor Funktionsstörungen zu bewahren, gehört dagegen zur Straßenverkehrssicherungspflicht, für deren Wahrnehmung regelmäßig der - hier nicht verklagte - Baulastträger zuständig ist (Senatsurteil vom 24. April 1972 - III ZR 117/70 » NJW 1972, 1268). Solche Pflichten hatten die zuständigen Beamten der Funkleitstelle hier nicht zu erfüllen.
Der Polizei obliegt es, die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben dadurch zu fördern, daß sie die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörde, unverzüglich von allen Vorgängen unterrichtet, die deren Eingreifen erfordern. Dies ist ein Bestandteil der polizeilichen Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§1 Abs. 1 Satz 3 PolG NW, Art. I des Gesetzes zur Neuordnung des Polizei-, Ordnungs-, Verwaltungsvollstreckungs- und Melderechts vom 25. März 1980 GV NW 1980 S. 234).
Die Gefahrenabwehr ist eine originär hoheitliche polizeiliche Aufgabe, die in allgemeingültigen Verhaltensregeln und Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer keine Entsprechung findet. Allein der Umstand, daß die entsprechende Amtspflicht hier auf die Abwehr von dem allgemeinen Straßenverkehr drohenden Gefahren ausgerichtet war, rechtfertigt es nicht, das Verhalten des Beamten den allgemeinen Regeln des Verkehrshaftpflichtrechts zu unterstellen. Es fehlt insoweit an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Verkehrsteilnehmer (BGHZ 68, 217, 221 f.; 85, 225, 229).
 
Es besteht auch kein Anlaß, die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des Senats zu dem Wegfall des Verweisungsprivilegs bei der Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGHZ 75# 134 ff.) anzuwenden. Es mag sein, daß sich die Pflicht der Polizei zur Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr im Einzelfall den Aufgaben des Verkehrssicherungspflichtigen annähert (vgl. Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl. /19737 3.59). Die von den Polizeibeamten dabei zu erfüllenden Sorgfaltspflichten sind indes durch Amtspflichten geprägt, die ausschließlich dem hoheitlichen Pflichtenkreis entlehnt sind und ihren Grund nicht in einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht haben, die jedermann trifft, sofern er nur einen Verkehr eröffnet. Bei dieser Sachlage ist für die Anwendung des Grundsatzes der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung kein Raum (BGHZ 85,
 225, 229).
d)	Die gegenüber der Klägerin als Haftpflichtversicherer geltend gemachten und von ihr befriedigten Schadensersatzforderungen der Verletzten stellen einen "anderen Ersatz" im Sinrte des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Die vom Senat unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der "anderen", an den Geschädigten erbrachten oder zu erbringenden Leistung vorgenommene Reduktion der Vorschrift betraf ausschließlich Fälle, in denen es sich um vom Geschädigten verdiente oder unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen (des Arbeitgebers oder einer Versicherung) handelte, die ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Ziel gewährt wurden, endgültig Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Hand-
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lung eines außerhalb des Leistungsverhältnisses stehenden Dritten hatten (BGHZ 62, 380 - gesetzliche Lohnfortzahlung; 62, 394 - Erhöhung der Grundrente nach BVG; 70, 7 - französische gesetzliche Unfallversicherung; 79, 26 - gesetzliche Krankenversicherung;
79, 35 - private Krankenversicherung; 85, 230 - Kaskoversicherung; Senatsurteil vom 24. Februar 1983 -III ZR 82/81 = VersR 1983, 462 - private Feuerversicherung; Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 170/81 = VersR 1983, 638 - gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung; vgl. auch Anm. Nüßgens LM BGB § 839 Nr.38 b).
Diese Merkmale treffen auf die in Rede stehenden Aufwendungen der Klägerin nicht zu. Diese Leistungen hat sich der Schädiger, der ansonsten aus eigenen Mitteln den Schaden wiedergutzu demachen hätte, durch Prämienzahlung erkauft. Die Leistung der Klägerin als Haftpflichtversicherung. ist - wie es die Leistung des Schädigers persönlich auch wäre - ihrem Wesen nach dazu bestimmt, den durch die unerlaubte Handlung verursachten Schaden im Verhältnis zu dem Geschädigten endgültig zu übernehmen. Ob dasselbe im Verhältnis zu einem Zweitschädiger - hier: dem beklagten Land - gilt, beantwortet sich nicht nach § 839 BGB, sondern - wie bereits dargelegt -nach den als Spezialbestimmungen vorrangigen gesetzlichen Ausgleichungsregeln. Nach ihnen hat mangels eines Gesamtschuldverhältnisses die Klägerin auch im Innenverhältnis den Schaden allein und endgültig zu tragen.
e)	Einen Anspruch auf Erstattung hätte die Klägerin im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB allenfalls.
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wenn und soweit das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung der Geschädigten über das Maß hinaus haftete, in dem der Mitschädiger G. dieser verpflichtet ist (BGHZ 61, 351, 358). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat indes das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint. Daß ihm in der Bewertung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.
2. Das beklagte Land ist der Verletzten auch nicht aus anderem Rechtsgrund neben der Klägerin gesamtschuldnerisch verpflichtet. Die Haftung gemäß § 39 Abs.1 Buchst, b OBG NW in Verb, mit § 45 PolG NW ist ebenfalls eine subsidiäre. Hier wäre sie gemäß § 39 Abs. 2 Buchst, a OBG NW schon deswegen ausgeschlossen, weil die Geschädigte von der Klägerin Ersatz erlangt hat.
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Die Grundsätze über den enteignungsgleichen Eingriff sind schon wegen Vorrangs der spezialgesetzlichen Ausgestaltung in § 39 OBG NW in Verb, mit § 45 PolG NW unanwendbar (BGHZ 72, 283).
Die Revision war nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Krohn	Tidow	Boujong
 Engelhardt	Werp