Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dezember 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Nach dem in den wesentlichen Punkten unstreitigen Sachverhalt war der Beklagte der Auftraggeber des Klägers und damit der Schuldner der geltend gemachten Gebührenforderung. Gegenstand des Auftrags war die Prü fung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen des Beklagten gegen den YTDR wegen der vom Beklagten beanstandeten Sendung.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 19/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit MflHBHHBgesellschaft-Deutscher Verband e.V., vertreten durch den Präsidenten Hanspeter Ri^WBP und den Vizepräsidenten Uwe AOaBflBpA Beklagte und Revisionsklägerin, - ProzeÖbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Dr# Georg MflMfe, B^m^straße ^ Köln, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollaächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong am 20. Dezember 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1978 - 8 U 88/78 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 91.861 DM. G r ü nde Der Sache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch hat die Revision im Ergebnis Aussicht auf Erfolg. Nach dem in den wesentlichen Punkten unstreitigen Sachverhalt war der Beklagte der Auftraggeber des Klägers und damit der Schuldner der geltend gemachten Gebührenforderung. Gegenstand des Auftrags war die Prü fung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen des Beklagten gegen den YTDR wegen der vom Beklagten beanstandeten Sendung. Durch viele Klagen einzelner Mitglieder des Beklagten mit realisierbaren Forderungen sollte zugunsten des Beklagten ein Betrag von insgesamt 30 Mio DM als Schadensersatz erlangt werden. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler der Bemessung der vom Kläger verlangten Geschäftsgebühr diesen Betrag als Gegenstandswert zugrunde gelegt. Auch die Zuerkennung einer 10/10 Gebühr begegnet nach den getroffenen Feststellungen und dem Gutachten der zuständigen Rechtsanwaltskammer keinen rechtlichen Bedenken. NüBgens Krohn Tidow KrÖner Bou^ong