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BGH · III ZR 19/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 19/75

April 1975 Schorm Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadt SflP, vertreten durch den Beauftragten fUr die Aufgaben des Hauptverwaltungsbeamten, Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 6.903,13 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die weiteren 6.903»13 DM sind ein Teil des Betrages, den die Klägerin an die Firma B^für den Einbau einer Betonplatte zur bergschadensicheren Gründung eines auf dem Grundstück zu errichtenden Bauwerks gezahlt hat. Die Klägerin hat behauptet, sie habe den in § 9 Abs. 2 des Vertrages erwähnten Plan sogleich nach Vertragsschluß von ihrer Markscheiderei anfertigen lassen. Im übrigen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Stadt sei auch dann zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn der Plan nicht übergeben worden sei. Auch sei der Stadt w4ÜB aus den Vertragsverhandlungen, aber auch weil es sich um das Betriebsgelände eines stillgelegten Bergwerks gehandelt habe, bekannt gewesen, daß Teile des Grundstücks Flur 29 Nr. 18 bergschadengefährdet gewesen seien. Wenn der Plan ausgeblieben sei, habe sie daher vor dem Weiterverkauf bei der AG rückfragen müssen, ob auf den Grundstücken mit Bergschäden zu rechnen sei und der Bergschadenverzicht auf die Erwerber abgewälzt werden müsse. Ein Plan, der das Grundstück Flur 29 Nr. 18 als bergschadengefährdet ausgewiesen habe, sei der Stadt W^B» erst im Februar 1969 ausgehändigt worden. Sie hat behauptet, die AG habe bei den Vertragsverhandlungen die Möglichkeit des Eintritts von Bergschäden auf dem Grundstück Flur 29 Nr. 18 "heruntergespielt" und als unwahrscheinlich hingestellt, um den Verkauf des nahezu unverkäuflichen Geländes nicht zu gefährden. 1. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht erhobenen Beweise dahin gewürdigt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Stadt W^jm^vor der Weiterveräußerung der Grundstücke der in § 9 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Plan übergeben worden sei. 2. Das Berufungsgericht hat sodann die Auffassung vertreten, die Beklagte sei der Klägerin auch dann zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn der Plan nicht vorgelegt worden sei. Dieser Schaden bestehe darin, daß die Klägerin für die auf dem Grundstück der Firma JBBB entstandenen Bergschäden habe einstehen müssen. Hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin von dem Vermessungsergebnis und dem beabsichtigten Verkauf gewußt, so würde sie daher von der Stadt W^BBB^ verlangt haben, den Bergschadenverzicht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit an die Firma JBflB "weiterzugeben". Da die Stadt ihr diese Möglichkeit nicht verschafft habe, sei ein derartiges Verlangen unterblieben* so daß das Grundstück ohne 11 Weitergabe” des Berschadbnverzichts veräußert worden sei. Die von ihm angenommene vertragliche Nebenpflicht der Stadt der Rechts Vorgänger in der Klägerin das Vermessungsergebnis und den beabsichtigten Verkauf mitzuteilen, hat das Berufungsgericht folgendermaßen begründet: In § 9 des Vertrages sei das gewichtige Interesse der £^BB* AG zu dem Ausdruck gekommen, von Bergschädenansprüchen der Stadt wBBBfc und künftiger weiterer Erwerber der veräußerten Betriebsgrundstüpke freigestellt zu werden. 'lb tragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit bewilligt» sondern die in § 9 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Regelung getroffen worden sei, habe seinen Grund darin, daß es sich um ein 1,9310 ha großes Grundstück gehandelt habe, für das allenfalls in Teilbereichen der Eintritt von Bergschäden in Betracht gekommen sei. Daß es der E^mi^ AG auch für dieses Grundstück darauf angekommen sei, schlechthin nicht mehr für Bergschäden in Anspruch genommen zu werden, komme in dem vertraglichen Bergschädenverzicht der Stadt zu dem Ausdruck und ergebe sich aus der Vorgeschichte des Vertrages. Aus diesem Grunde habe es sich für die Stadt W^H^ verboten, die "Weitergabe” des Verzichts allein von der Vorlage eines Planes abhängig zu machen. Die Stadt habe auch nicht damit rechnen können, wenn die E^^ fBH^AG den Plan nicht vorlege, bestehe sie generell nicht auf der "Weitergabe" des Verzichtes. AG bekannt gewesen, auch für das Grundstück Flur 29 Nr. 18 keinem Anspruch auf Ersatz von Bergschäden ausgesetzt zu werden, selbst wenn sie deren Eintritt für unwahrscheinlich gehalten habe. Der Vertrag enthalte nichts darüber, daß die Stadt W^fH^ sich verpflichte, die Vermessung des Geländes und den Verkauf bestimmter Grundstücke anzuzeigen. Obwohl der Bergschadenverzicht nach dem Vertrag auf die Nacherwerber nur abzuwälzen gewesen sei, soweit die Verkäuferin dies unter Vorlage eines Planes verlangte, habe das Berufungsgericht die Vorlage des Planes nicht für erforderlich gehalten. den müssen, ob ein zur Veräußerung vorgesehenes Grundstück bergschadengefährdet sei und daher die Eintragung einer Grunddienstbarkeit verlangt werden müsse* Richtig ist allerdings, daß die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung der Stadt der AG das Vermessungsergebnis und den be- Diese Regelung ist dahin zu verstehen, daß das Verlangen nicht allgemein für das gesamte Grundstück Flur 29 Nr. 18 gestellt werden sollte, sondern jeweils für das einzelne Teilgrundstück, das die Stadt ^^aus dieser Fläche weiterveräußerte. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich um ein verhältnismäßig großes Grundstück, das geteilt werden und zur Ansiedlung mehrerer Betriebe (vgl. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Vorlage des Planes nach der Auslegung des Be rufungsgerichts überflüssig gewesen sei. Soweit der Plan für ein Teilgrundstück das Verlangen nach einem Bergschadenverzicht nicht zu rechtfertigen schien, konnte sie überdies versuchen, die E^m^AG anhand des Planes zu einer Rücknahme ihres Verlangens zu bewegen, Es kommt daher nicht mehr auf die weitere Frage an, ob die AG für ein Teilgrund- stück die Vereinbarung eines Bergschadenverzichts nicht überhaupt nur verlangen konnte, soweit dieses Teilgrundstück nach ihrem Plan von Bergschäden bedroht war, ob die Stadt W^0^^ also anhand des Planes die Rechtmäßigkeit eines Verlangens der E^| AG nachprüfen konnte. c) Das Berufungsgericht hat als wahr unterstellt, daß die AG bei den Vertragsverhandlungen die Frage der Bergschäden "heruntergespielt” habe, und hat auch das Interesse der Stadt an einer möglichst lastenfreien Weiterveräußerung der Teilgrundstücke berücksichtigt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht auf ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 1. Das Berufungsgericht hat diese Ansicht zunächst damit begründet, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der in § 9 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie habe abwarten können, bis ihr die Stadt das Ergebnis der Vermessung mitteilte und den beabsichtigten Weiterverkauf anzeigte. Der Angriff, den die Revision gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts richtet, geht von der Voraussetzung aus, für den Revisionsrechtszug sei zu unterstellen, daß die AG den Plan seinerzeit nicht libergeben habe. Unzutreffend ist auch die weitere Annahme der Revision, für den Revisionsrechtszug sei von einer Erkundigungspflicht der AG auszugehen, da das Berufungs- Wird richtig zugrundegelegt, daß die Behauptung der Klägerin, ihre Rechtsvorgängerin habe der Stadt W^^l^den Plan übergeben, weder bewiesen noch widerlegt ist, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die SflÜP AG habe bei der Stadt W^^HV nicht rückzufragen brauchen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. - sei es auch ohne hinreichenden Grund - den Schluß ziehen, sie wolle für das gesamte Grundstück Flur 29 Nr. 18 keinen Bergschadenverzicht der weiteren Erwerber verlangen. Ob die AG hätte rückfragen müssen, wenn sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, daß der Plan nicht zu der Stadt gelangt sei, kann auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Bergwerksbesitzer nach § 148 ABG nicht nur den Schaden zu ersetzen hat, der durch körperliche Einwirkung auf ein Grundstück entstanden ist, sondern auch den Minderwert, den ein Grundstück dadurch erleidet, daß ihm bergbauliche Einwirkung ernstlich droht und durch diese Gefahr die Benutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt wird (Senatsurteil in BGHZ 57, 375, 377 f; RGZ 157, 99, 101? § 148 ABG An. 3 f)* Dieser Minderwert bemißt sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Benutzbarkeit des Grundstücks nicht aufgehoben, sondern nur gemindert wird, nach den Kosten der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Senatsurteil in BGHZ 57 aaO; Heinemann Rdn. 41 m.w.Nachw.,

Zitierte Normen: § 133 BGB
GrundstückFirmaplanenBerufungsgerichtStadtKlägerinBergschädenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 19/75	URTEIL
Verkündet am
24. April 1975 Schorm
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt SflP, vertreten durch den Beauftragten fUr die Aufgaben des Hauptverwaltungsbeamten,
 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
d^e Firma B Zur
 Hans S Jürgen H< Wirt Manfred
 Rohstoffbetriebe GmbH,
5. vertreten durch die Geschäftsführer
 tetraße 30, Dr. Ing.
Straße 20 und Dipl. Volks-
Klägerin, Revisionsbeklagte, und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Recht Dr. #
wälte Dr
 und
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1975 durch den . Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie die Richter Dr. Beyer, Gähtgens, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 1972 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 6.903,13 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1• Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 8. Oktober 1971 zurückgewiesen.
Die Kosten des ReVisionsrechtszuges trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/10 der Klägerin» zu 9/10 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma
AG in B^HH^ (im folgenden AG)« Diese betrieb auf ihr gehörendem Gelände in Weidenau das Eisen- und Kupferbergwerk "Neue H^BP1. Nachdem der Grubenbetrieb stillgelegt worden war, bemühte sich die EBMfe AG um den Verkauf des Betriebsgeländes, zu dem u.a. die Grundstücke Gemarkung W^flH^Flur 28 Nr« 2, 3, 4 und 5 und Flur 29 Nr« 18 gehörten. Sie verhandelte deshalb auch mit der Stadt W^BIK» die am Erwerb des Grundbesitzes interessiert war, um es weiterzuveräußern und durch Auswahl der neu anzusiedelnden Betriebe Einfluß auf die städtebauliche Entwicklung zu nehmen.
Nach längeren Verhandlungen kam es zu dem Abschluß eines notariellen Vertrages vom 24. Juli 1964 (Urkun-den-Rolle Nr« 1061/64 des Notars	in	S0l^)f
durch den die Stadt	von	der	EBHHIA	AG
die genannten Grundstücke zu dem Kaufpreis von 841.190 DM kaufte. § 9 des Vertrages lautet:
"Die Erschienenen bewilligen und beantragen die Eintragung der nachstehenden Grunddienstbarkeit in das Grundbuch:
Der jeweilige Eigentümer der Grundstücke Gemarkung W^HHt Flur 28 Flurstücke 2, 3, 4 und 5 ist gegenüber dem jeweiligen
 
Eigentümer des Eisen- und Kupfererzbergwerks ’’Neue H	eingetragen im Berggrundbuch von	Band 58 Bl, 592, ver-
pflichtet, Bergschäden, die auf den Betrieb des vorgenannten Bergwerks zurückzuführen sind, entschädigungslos zu dulden.
Käuferin verpflichtet sich Verkäuferin gegenüber,
18 keine Ansprüche für Bergschäden geltend zu machen und diesen Verzicht auf die Nacherwerber durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit in der II. Abteilung des Grundbuchs abzuwälzen, soweit dies von Verkäuferin unter Vorlage eines Planes verlangt wird.”
Im Herbst 1965 veräußerte die Stadt	nach
 Aufteilung des Grundstücks Flur 29 Nr. 18 je eines der neugebildeten Grundstücke an die Firmen J^|^^und B^^ dfe. Sie setzte die E^|HRBt AG weder von dem Ergebnis der Teilungsvermessung noch von der beabsichtigten Veräußerung in Kenntnis und unterließ es, den Bergschadensverzicht auf die Erwerber abzuwälzen. Im Jahre 1969 traten auf den beiden Grundstücken Bergschäden auf.
Die Klägerin wurde von den Grundstückseigentümern in Anspruch genommen und wendete dafür insgesamt 102.492,52 DM auf.
Die Klägerin hat von der Stadt	als
 Rechtsnachfolgerin der Stadt	die	Erstattung
 eines Teilbetrages dieser Aufwendungen von 52.000 DM
für das Grundstück Gemarkung W
Flur 29 Nr.
/W
 
nebst Zinsen verlangt. Davon entfallen 45.096,87 DM auf den an die Firma	gezahlten	Betrag, in dem
4.469,06 DM für Mehrwertsteuer enthalten waren. Die weiteren 6.903»13 DM sind ein Teil des Betrages, den die Klägerin an die Firma B^für den Einbau einer Betonplatte zur bergschadensicheren Gründung eines auf dem Grundstück zu errichtenden Bauwerks gezahlt hat.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe den in § 9 Abs. 2 des Vertrages erwähnten Plan sogleich nach Vertragsschluß von ihrer Markscheiderei anfertigen lassen. Der Leiter ihrer Rechtsund Grundstücksabteilung, habe den Plan alsdann der Stadt W^|0^ übergeben. Im übrigen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Stadt	sei	auch	dann	zu dem
 Schadensersatz verpflichtet, wenn der Plan nicht übergeben worden sei. Denn auch in diesem Fall wäre die Stadt W^HMB gehalten gewesen, den Bergschadenverzicht auf die Grundstückserwerber abzuwälzen. Lediglich dessen dingliche Absicherung sei nach dem Willen der Vertragsparteien von der Vorlage des Planes abhängig gemacht worden. Auch sei der Stadt w4ÜB aus den Vertragsverhandlungen, aber auch weil es sich um das Betriebsgelände eines stillgelegten Bergwerks gehandelt habe, bekannt gewesen, daß Teile des Grundstücks Flur 29 Nr. 18 bergschadengefährdet gewesen seien. Wenn der Plan ausgeblieben sei, habe sie daher vor dem Weiterverkauf bei der	AG	rückfragen
 müssen, ob auf den Grundstücken mit Bergschäden zu
 rechnen sei und der Bergschadenverzicht auf die Erwerber abgewälzt werden müsse.
Die Stadt	bat	behauptet, ihre Rechts-
vorgängerin habe vor der Weiterveräußerung der Grundstücke an die Firmen	und	keinen Plan
 erhalten. Ein Plan, der das Grundstück Flur 29 Nr. 18 als bergschadengefährdet ausgewiesen habe, sei der Stadt W^B» erst im Februar 1969 ausgehändigt worden. Den Rechtsausführungen der Klägerin ist die Stadt	entgegengetreten. Sie hat behauptet,
 die	AG habe bei den Vertragsverhandlungen
 die Möglichkeit des Eintritts von Bergschäden auf dem Grundstück Flur 29 Nr. 18 "heruntergespielt" und als unwahrscheinlich hingestellt, um den Verkauf des nahezu unverkäuflichen Geländes nicht zu gefährden.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt	hat	das
 Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Urteilssumme auf 40.627,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juli 1970 herabgesetzt. Es hat die Klage abgewiesen, soweit die Zahlung der Klägerin an die Firma	auf Mehrwertsteuer entfällt (4.469,06 DM)
xand soweit es sich um die Zahlung an die Firma
 handelt (6.903,13 DM).
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision erstrebt die Beklagte, die durch gemeindlichen Zusammenschluß Rechtsfolgerin der Stadt
" V
 
geworden ist, die vollständige Abweisung der Klage« Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 6.903»13 DM nebst Zinsen, den sie der Firma	gezahlt	hat.	Beide	Parteien	be-
antragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheid\jngsgründe:
A. Revision:
I.
1.	Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht erhobenen Beweise dahin gewürdigt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Stadt W^jm^vor der Weiterveräußerung der Grundstücke der in § 9 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Plan übergeben worden sei.
2.	Das Berufungsgericht hat sodann die Auffassung vertreten, die Beklagte sei der Klägerin auch dann
 zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn der Plan nicht vorgelegt worden sei. Denn die Stadt W^^B^habe nicht untätig bleiben dürfen, sondern habe der Rechtsvorgängerin der Klägerin das Ergebnis der Vermessung der Parzelle Flur 29 Nr. 18 sowie den beabsichtigten Verkauf mitteilen müssen. Da sie diese sich aus dem Vertrag ergebende Nebenpflicht verletzt habe, sei die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ver-
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pflichtet, der Klägerin den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden bestehe darin, daß die Klägerin für die auf dem Grundstück der Firma JBBB entstandenen Bergschäden habe einstehen müssen. Nach dem Plan, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Jahre 1964 von der ff) der Firma E^BBB^I AG aufgestellt worden sei, habe dieses Grundstück teilweise in dem von Bergschäden bedrohten Bereich gelegen. Hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin von dem Vermessungsergebnis und dem beabsichtigten Verkauf gewußt, so würde sie daher von der Stadt W^BBB^ verlangt haben, den Bergschadenverzicht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit an die Firma JBflB "weiterzugeben". Da die Stadt ihr diese Möglichkeit nicht verschafft habe, sei ein derartiges Verlangen unterblieben* so daß das Grundstück ohne 11 Weitergabe” des Berschadbnverzichts veräußert worden sei.
3.	Die von ihm angenommene vertragliche Nebenpflicht der Stadt	der	Rechts Vorgänger in der
 Klägerin das Vermessungsergebnis und den beabsichtigten Verkauf mitzuteilen, hat das Berufungsgericht folgendermaßen begründet:
In § 9 des Vertrages sei das gewichtige Interesse der £^BB* AG zu dem Ausdruck gekommen, von Bergschädenansprüchen der Stadt wBBBfc und künftiger weiterer Erwerber der veräußerten Betriebsgrundstüpke freigestellt zu werden. Daß für die Parzelle Flur 29 Nr. 18 nicht - wie für die anderen Grundstücke - sogleich die Ein  9 -
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 tragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit bewilligt» sondern die in § 9 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Regelung getroffen worden sei, habe seinen Grund darin, daß es sich um ein 1,9310 ha großes Grundstück gehandelt habe, für das allenfalls in Teilbereichen der Eintritt von Bergschäden in Betracht gekommen sei. Daß es der E^mi^ AG auch für dieses Grundstück darauf angekommen sei, schlechthin nicht mehr für Bergschäden in Anspruch genommen zu werden, komme in dem vertraglichen Bergschädenverzicht der Stadt	zu dem	Ausdruck und ergebe sich
 aus der Vorgeschichte des Vertrages. Die EflflHBPAG habe zunächst einen Vertragsentwurf vorgelegt, wonach auch für das Grundstück Flur 29 Nr. 18 von vornherein eine Grunddienstbarkeit auf entschädigungslose Duldung von Bergschäden habe eingetragen werden sollen. Die dann auf Vorschlag der Stadt	vereinbarte	Fassung	des
§ 9 Abs. 2 habe das dringende Interesse der E^HHPt AG, keine Bergschäden ersetzen zu müssen, unberührt gelassen. Sie habe lediglich eine Erleichterung für die Stadt	enthalten,	die	nunmehr nicht von vorn-
herein bezüglich des gesamten Grundstücks der Eintragung einer Grunddienstbarkeit ausgesetzt gewesen sei.
Dieses Interesse der	AG	habe	ein Zu-
sammenwirken beider Vertragsteile erfordert, um einen umfassenden Bergschadenverzicht herbeizuführen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sei die Stadt ^ ohne Rücksicht auf die Vorlage des Planes gehalten gewesen, der	AG	des	Ergebnis	der	Vermessung
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und den beabsichtigten Weiterverkauf unter Benennung des zu veräußernden Teilgrundstückes mitzuteilen*
Denn ohne eine solche Mitteilung habe die AG nicht entscheiden können, ob dieses Teilgrundstück bergschadengefährdet war und daher die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gefordert werden müsse. Allein aufgrund des nach § 9 Abs. 2 vorzulegenden Planes habe sie diese Entscheidung nicht treffen können. Aus diesem Grunde habe es sich für die Stadt W^H^ verboten, die "Weitergabe” des Verzichts allein von der Vorlage eines Planes abhängig zu machen. Die Stadt habe auch nicht damit rechnen können, wenn die E^^ fBH^AG den Plan nicht vorlege, bestehe sie generell nicht auf der "Weitergabe" des Verzichtes. Die Behauptung der Beklagten, die	AG	habe	bei
 den Vertragsverhandlungen die Frage der Bergschäden "heruntergespielt", könne dabei als richtig unterstellt werden. Denn aus der Vertragsgestaltung sei der Stadt	das dringende Interesse der E^p
AG bekannt gewesen, auch für das Grundstück Flur 29 Nr. 18 keinem Anspruch auf Ersatz von Bergschäden ausgesetzt zu werden, selbst wenn sie deren Eintritt für unwahrscheinlich gehalten habe.
4.	Diese Begründung, die weitgehend auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Vertragsauslegung liegt, hält den Angriffen der Revision stand.
a)	Die Revision rügt unter Hinweis auf §133 BGB, das Berufungsgericht habe sich bei sei-
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-liner Auslegung über den Wortlaut des Vertrages und den Sprachgebrauch hinweggesetzt. Der Vertrag enthalte nichts darüber, daß die Stadt W^fH^ sich verpflichte, die Vermessung des Geländes und den Verkauf bestimmter Grundstücke anzuzeigen. Obwohl der Bergschadenverzicht nach dem Vertrag auf die Nacherwerber nur abzuwälzen gewesen sei, soweit die Verkäuferin dies unter Vorlage eines Planes verlangte, habe das Berufungsgericht die Vorlage des Planes nicht für erforderlich gehalten.
Diese Rüge ist unbegründet. Abgesehen davon, daß nach § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen ist, wobei die Regeln von Treu und Glauben und die Verkehrssitte zu beachten sind (Palandt-Heinrichs 34. Aufl. §133 Anm. 1 a), handelt es sich hier um die Auslegung eines Vertrages. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Soweit ein Vertrag zu einzelnen Punkten eine Regelung nicht enthält und daher eine ergänzende Auslegung in Betracht kommt, findet diese in dem vorhandenen Vertrag ihren Ausgangspunkt und ihre Grenze. Sie kann also weder zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes noch zur Abänderung oder Einschränkung des erklärten Vertragswillens führen (Palandt-Heinrichs § 157 Anm. 2 a m.w. Nachw.). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen.
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Zunächst trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht die Vorlage eines Planes nicht für erforderlich gehalten habe. Es geht vielmehr ausdrücklich davon aus, die	habe	im	Einzelfall	entschei-
den müssen, ob ein zur Veräußerung vorgesehenes Grundstück bergschadengefährdet sei und daher die Eintragung einer Grunddienstbarkeit verlangt werden müsse*
Daß sie bei einem solchen Verlangen den in § 9 Abs. 2 vorgesehenen Plan nicht habe vorzulegen brauchen, spricht das Berufungsurteil nirgends aus.
Richtig ist allerdings, daß die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung der Stadt der	AG	das	Vermessungsergebnis und den be-
absichtigten Weiterverkauf unter Nennung des zu veräußernden Grundstücks mitzuteilen, im Vertragswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat. Trotzdem verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gegen die vom Revisionsgericht nachzuprüfenden Auslegungsgrundsätze. Der Vertrag enthält keine Bestimmung, die mit der vom Berufungsgericht angenommenen Verpflichtung der Stadt W^BiBK nicht zu vereinbaren wäre. Insbesondere gilt dies für die in § 9 Abs. 2 getroffene Regelung, wonach es Sache der Verkäuferin war, die Abwälzung eines Bergschadenverzichts unter Vorlage eines Planes zu verlangen. Denn diese Regelung schließt eine Verpflichtung der Verkäuferin nicht aus, es ihrer Vertragspartnerin durch sachdienliche Mitteilungen zu ermöglichen oder doch zu erleichtern, im Einzelfall das Verlangen nach Abwälzung des Bergschadenverzichts zu stellen. Das Berufungsgericht hat seine Ver-
 
tragsauslegung aus dem Gesamtinhalt des § 9 gewonnen, indem es ein Zusammenwirken der Vertragsteile zur Erreichung des Vertragszwecks verlangt hat. Es hat sich daher weder über den Vertragswortlaut hin-weggesetzt noch den Vertragsgegenstand erweitert oder den erklärten Vertragswillen abgeändert oder eingeschränkt. Die Auslegung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)	Die Revision hält die Auslegung des Berufungsgerichts für "unmöglich”. Sie meint, die Stadt die über die Abwälzung des Bergschadenverzichts habe entscheiden sollen, sei dazu schon aufgrund des von der	AG	vorzulegenden Planes
 in der Lage gewesen. Daher könne der Vertrag nicht dahin ausgelegt werden, daß die Stadt	der E^p
mm* das Ergebnis der Vermessung und den beabsichtigten Verkauf habe anzeigen müssen.
Diese Rüge geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Nach § 9 Abs. 2 des Vertrages hing die Verpflichtung der Stadt	zur Abwälzung des Bergschadenver-
zichts davon ab, daß die E^Hl AG diese Abwälzung verlangte. Diese Regelung ist dahin zu verstehen, daß das Verlangen nicht allgemein für das gesamte Grundstück Flur 29 Nr. 18 gestellt werden sollte, sondern jeweils für das einzelne Teilgrundstück, das die Stadt ^^aus dieser Fläche weiterveräußerte. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich um ein verhältnismäßig großes Grundstück, das geteilt werden und zur Ansiedlung mehrerer Betriebe (vgl. § 9 Abs. 2: 11 die Nacherwerber") dienen sollte. Andererseits
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erschien das Grundstück Flur 29 Nr, 18, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, allenfalls in Teilbereichen bergschadengefährdet. Die Erleichterung, die die in § 9 Abs. 2 getroffene Regelung nach der Feststellung des Berufungsgerichts für die Stadt Weidenau enthielt, bestand also in der Aussicht, wenigstens einzelne der durch Teilung des Grundstückes Flur 29 Nr. 18 gebildeten Teilgrundstücke ohne Vereinbarung (und dingliche Sicherung) eines Bergschadenverzichts und damit günstiger Weiterverkäufen zu können. Da das Interesse der Ej^p AG, keinem Anspruch auf Ersatz von Bergschäden ausgesetzt zu werden, gewahrt werden sollte, musste also für jedes einzelne der weiterzuveräußernden Teilgrundstücke geprüft und entschieden werden, ob ein Bergschadenverzicht des Erwerbers verlangt werden müsse. Diese Entscheidung hatte die
AG zu treffen, von deren Verlangen es nach § 9 Abs. 2 abhing, ob die Stadt W^m^i mit einem Erwerber einen Bergschadenverzicht zu vereinbaren hatte oder nicht. Die gegenteilige Ansicht der Revision ist mit dem Vertrage nicht zu vereinbaren. Damit entfallen die Folgerungen, die die Revision an ihre Ausgangsüberlegung knüpft.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Vorlage des Planes nach der Auslegung des Be rufungsgerichts überflüssig gewesen sei. Gewiß wäre es bei der Art und Weise, wie das Berufungsgericht die Befugnisse zwischen den Vertragspartnern ver-
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teilt hat, denkbar gewesen, daß die	AG
die Vereinbarung eines Bergschadenverzichts verlangte, ohne einen Plan vorzulegen, aus dem die bergschadengefährdeten Bereiche des Grundstücks Flur 29 Nr, 18 hervorgingen. Deswegen war ein solcher Plan für die Stadt	aber	nicht
 ohne Bedeutung. Sie konnte ihn benutzen, um ihren Vertragspartnern bei der Weiterveräußerung der Teilgrundstücke den Umfang drohender Bergschäden, insbesondere die betroffenen Bezirke zu erläutern. Soweit der Plan für ein Teilgrundstück das Verlangen nach einem Bergschadenverzicht nicht zu rechtfertigen schien, konnte sie überdies versuchen, die E^m^AG anhand des Planes zu einer Rücknahme ihres Verlangens zu bewegen, Es kommt daher nicht mehr auf die weitere Frage an, ob die	AG	für ein Teilgrund-
stück die Vereinbarung eines Bergschadenverzichts nicht überhaupt nur verlangen konnte, soweit dieses Teilgrundstück nach ihrem Plan von Bergschäden bedroht war, ob die Stadt W^0^^ also anhand des Planes die Rechtmäßigkeit eines Verlangens der E^| AG nachprüfen konnte.
c)	Das Berufungsgericht hat als wahr unterstellt, daß die	AG	bei den Vertragsverhandlungen die
 Frage der Bergschäden "heruntergespielt” habe, und hat auch das Interesse der Stadt	an	einer	möglichst
 lastenfreien Weiterveräußerung der Teilgrundstücke berücksichtigt. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe diese Umstände entgegen § 286 ZPO nicht beachtet, greift
 die Revision daher in Wahrheit die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts an, die der Nachprüfung im Wege der Revision entzogen ist.
II
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht auf ein mitwirkendes Verschulden (§ 254
1. Das Berufungsgericht hat diese Ansicht zunächst damit begründet, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der in § 9 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene
 Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. DieTatsachen, aus denen sich ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten ergibt, sind vom Schädiger zu beweisen (BGB-RGRK 12. Aufl. § 254 Rdn. 76) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß im vor liegenden Fall der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der E^m^AG spreche. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Plan im Jahre 1964 in der Markscheiderei der	AG	angefertigt
 worden. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein solcher Flan anschließend nicht an den Empfänger, für den er bestimmt ist, weitergeleitet wird.
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die
BGB) der
AG berufen
 Plan der Stadt W
nicht übergeben worden sei
AG sei nicht verpflichtet gewesen, bei der
 Rückfrage zu halten und sich nach dem
 
Stande der beabsichtigten Weiterveräußerung zu erkundigen. Sie habe abwarten können, bis ihr die Stadt das Ergebnis der Vermessung mitteilte und den beabsichtigten Weiterverkauf anzeigte.
Der Angriff, den die Revision gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts richtet, geht von der Voraussetzung aus, für den Revisionsrechtszug sei zu unterstellen, daß die	AG	den	Plan	seinerzeit
 nicht libergeben habe. Das trifft indessen nicht zu; weder hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Plan nicht übergeben worden sei, noch hat es die dahingehende Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt. Unzutreffend ist auch die weitere Annahme der Revision, für den Revisionsrechtszug sei von einer Erkundigungspflicht der	AG	auszugehen,	da	das Berufungs-
gericht eine solche unterstellt habe. Vielmehr ist das Berufungsgericht lediglich ihm Rahmen einer Hilfsbegründung von einer Erkundigungspflicht der	AG	aus-
gegangen.
Schon weil sie demnach von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen, ist den Rügen der Revision der Boden entzogen. Wird richtig zugrundegelegt, daß die Behauptung der Klägerin, ihre Rechtsvorgängerin habe der Stadt W^^l^den Plan übergeben, weder bewiesen noch widerlegt ist, so ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die SflÜP AG habe bei der Stadt W^^HV nicht rückzufragen brauchen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn da sie ihr vertragliches Recht, die Vereinbarung von Bergschädenverzichten zu fordern,
18
wie oben ausgeführt, erst nach Mitteilung des Ver-messungsergebnisses ausüben konnte, zu der allein
 se Mitteilung abwarten. Anders hätte es sein können, wenn sie den in § 9 Abs, 2 vorgesehenen Plan binnen angemessener Frist nicht übergeben hätte. Denn dann hätte sie möglicherweise damit rechnen müssen, die
- sei es auch ohne hinreichenden Grund - den Schluß ziehen, sie wolle für das gesamte Grundstück Flur 29 Nr. 18 keinen Bergschadenverzicht der weiteren Erwerber verlangen. Das Berufungsgericht hat aber gerade nicht festgestellt, daß der Plan nicht übergeben worden ist. Ob die	AG	hätte rückfragen müssen,
 wenn sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, daß der Plan nicht zu der Stadt	gelangt	sei,	kann
 auf sich beruhen. Denn den Feststellungen des Berufungsgerichts sind solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen.
3* Da die Klägerin sich bereits nach dem Gesagten ein mitwirkendes Verschulden nicht anrechnen zu lassen braucht, kann auf sich beruhen, ob ein etwaiges mitwirkendes Verschulden der	AG,	wie
 das Berufungsgericht gemeint hat, gegenüber der Vertragsverletzung der Stadt W zurückzutreten
 die Stadt W|
in der Lage war, durfte sie die
 Stadt W
werde aus dem Ausbleiben des Planes
 hätte
19 -
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B, Anschlußrevision
 Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen ihrer Zahlung an die Firma
®it der Begründung verneint, sie habe mit dieser Zahlung nicht aufgetretene Bergschäden, sondern die Kosten vorbeugender Baumaßnahmen zur Verhinderung solcher Schäden erstattet. Dazu sei sie nicht verpflichtet gewesen und könne daher von der Beklagten insoweit keinen Ersatz verlangen.
Diese Auffassung wird von der Anschlußrevision mit Recht angegriffen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Bergwerksbesitzer nach § 148 ABG nicht nur den Schaden zu ersetzen hat, der durch körperliche Einwirkung auf ein Grundstück entstanden ist, sondern auch den Minderwert, den ein Grundstück dadurch erleidet, daß ihm bergbauliche Einwirkung ernstlich droht und durch diese Gefahr die Benutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt wird (Senatsurteil in BGHZ 57, 375, 377 f; RGZ 157, 99, 101? Heinemann, Bergschaden 3# Aufl. Rdn. 35, 37; Ebel/ Weller, ABG 2. Aufl. § 148 Anm. 5 b und 9 c; Mies-bach/Engelhardt, Bergrecht 1962 Art. 206 bayBergG/
§ 148 ABG Anm. 3 f)* Dieser Minderwert bemißt sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Benutzbarkeit des Grundstücks nicht aufgehoben, sondern nur gemindert wird, nach den Kosten der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Senatsurteil in BGHZ 57 aaO; Heinemann Rdn. 41 m.w.Nachw., so daß die Klägerin
 im vorliegenden Fall der Firma B^B^ die Kosten der unstreitig erforderlichen Betonplatte zu ersetzen hatte* Sie kann den dafür aufgewendeten Betrag von 6*903,13 DM daher von der Beklagten ersetzt verlangen.
Kreft
 Dr. Beyer	Gähtgens
 Peetz
Lohmann