Zu Unrecht meint er, die nwiederaufgelebte" Gegenforderung des beklagten Landes in Höhe von mindestens 10.361,67 DM müsse hinzugerechnet werden. Da das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht auf diese hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung abgestellt, sondern die Klage mangels Verschuldens als (von vornherein) unbegründet abgewiesen hat, können die in BGHZ 48, Hätte der Kläger zusätzlich einen negativen Feststellungsantrag hinsichtlich der Gegenforderung gestellt, der nach der Sachlage abgewiesen worden wäre, dann wäre seine Beschwer so hoch, wie er meint. Die Beschwer kann aber nicht in beiden Fällen - ohne zusätzlichen Feststellungsantrag und mit solchem -gleich hoch sein.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 19/72 in dem Rechtsstreit des Landwirts Adolf W e Br Straße 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dieser vertreten durch das Nieders. Lande skulturamt LaMHVstraße ■, Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof.Dr, Prof .Dr.BBt - und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 11. Januar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr.Arndt, Dr.Beyer, Kessler und Dr.Krohn beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 14.716,33 festgesetzt. Gründe Da der Kläger in der Berufungsinstanz keine weitergehenden Anträge gestellt hat, beschränkt sich seine Beschwer auf die Beträge von 2.123,31 + 12.593,02 DM = 14.716,33 DM, die ihm das Berufungsgericht abgesprochen hat. Zu Unrecht meint er, die nwiederaufgelebte" Gegenforderung des beklagten Landes in Höhe von mindestens 10.361,67 DM müsse hinzugerechnet werden. Da das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht auf diese hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung abgestellt, sondern die Klage mangels Verschuldens als (von vornherein) unbegründet abgewiesen hat, können die in BGHZ 48, 212 entwickelten, auf die Ausnahmebestimmung des § 322 Abs. 2 ZPO gestützten Grundsätze nicht angewendet werden. Der Fall liegt nicht anders, als wenn ein Kläger, aus welchen Gründen auch immer, nur einen Teil seiner Forderung einklagt. Die Gegenforderung ist nicht rechtshängig geworden (BGHZ 57, 242). Hätte der Kläger zusätzlich einen negativen Feststellungsantrag hinsichtlich der Gegenforderung gestellt, der nach der Sachlage abgewiesen worden wäre, dann wäre seine Beschwer so hoch, wie er meint. Die Beschwer kann aber nicht in beiden Fällen - ohne zusätzlichen Feststellungsantrag und mit solchem -gleich hoch sein. Meyer Keßler