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BGH · III ZR 19/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 19/67

Februar 1963 schrieb die Beklagte, mit der d BMBHB einige Monate vor dem Unfall einen Haftpflichtversicherungsvertrag über seinen Wagen abgeschlossen hatte, an die Klägerin, sie wolle das Grundurteil des Landgerichts Köln rechtskräftig werden lassen und halte eine Verständigung mit der Klägerin über die Quotenverteilung der Haftung für zweckmäßig, falls auch die Klägerin nicht Berufung einlegen werde; eine Beteiligung der Klägerin mit 2/3 am Schaden der Eheleute entspreche nach ihrer Ansicht der Sachund Rechtslage. Die Klägerin behauptet, bei dieser Unterredung hätten sich die Sachbearbeiter zwar über die endgültige Beteiligungsquote der Beklagten nicht geeinigt, aber der Sachbearbeiter HHBder Beklagten habe fest zugesagt, die Beklagte werde sich an der Ersatzleistung auf den Schaden der Eheleute N0V beteiligen, und wegen dieser Zusage habe die Klägerin das Grundurteil vom 22. April 1963 mit einem Schreiben vom selben Tage; hierin heißt es, daß die Klägerin verbindlich zugesagt habe, gegen das Grundurteil ebenfalls nicht Berufung einzulegen, und daß vereinbart worden sei, die Höhe der beiderseitigen Beteiligung am Schaden der Eheleute N( erst nach Abschluß des Strafverfahrens gegen d zu klären. Mai 1963 schrieb die Beklagte der Klägerin, sie sei von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsverhältnis mit a BflHHHbfrei und werde sich deswegen an der Leistung der Klägerin auf den Schaden der Eheleute nicht beteiligen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit ihrer Klage 6.199,90 DM nebst Zinsen, und zwar sowohl auf Grund des ihr überwiesenen Anspruchs des Kaufmanns a BflHÜB gegen die Beklagten auf Freistellung, da a Brassard zur Zeit des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert gewesen sei, als auch auf Grund der zwischen den Parteien selbst getroffenen Abreden, nach denen die Beklagte eine Haftung und eine Ausgleichsverpflichtung in Höhe von mindestens einem Drittel der Schadensaufwendungen für die Eheleute NflBanerkannt habe. Die Beklagte meint, sie sei aus dem Versicherungsvertrag mit d nicht zur Leistung verpflichtet, weil - so ihre Behauptung - nach einem ausdrücklichen Ver* merk auf dem Versicherungsschein a DflHHiillBWagen nur bis zu dem 13. April 1961 bei ihr versichert gewesen, diese Versicherung auch nicht für die spätere Zeit in eine Ruheversicherung umgewandelt worden sei und weil d nach dem Unfall vom 16. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach der Korrespondenz der Parteien habe die Beklagte diese Leistung versprochen, und zwar als Gegenleistung (im Sinne eines f,do ut des”) dafür, daß die Klägerin gegen das Grundurteil des Landgerichts Köln vom 22. Da diese Leistungen sich gegenseitig bedingten und in wirtschaftlichem Zusammenhang ständen, sei die Beklagte unabhängig von einem etwa zugrundeliegenden Versicherungsvertrag mit a zur Beteiligung an der Schadensersatzleistung verpflichtet und habe ihr Schuldversprechen selbständig diese Verpflichtung begründet. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte eine Beteiligung an der Schadensersatzleistung jedoch versprochen als Gegenleistung dafür, daß die Klägerin nicht Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln einlegte; daß diese Gegenleistung erbracht, also Berufung auch von der Klägerin nicht eingelegt werde, war demnach der Zweck der BeteiligungsZusage, und diesen Zweck haben die Parteien in demselben Vertrag festgelegt, mit dem die Beklagte ihre Beteiligung versprochen hat. Deswegen hat die Beklagte mit der vom Berufungsgericht festgestellten Absprache nicht selbständig im Sinne des § 780 BGB eine Leistung versprochen. ihre Beteiligung an der Ersatzleistung auch für den Pall zugesagt hat, daß sie aus dem Versicherungsvertrag mit d nicht zu einer Leistung verpflichtet war, ist bedeutungslos dafür, ob dieses Versprechen selbständig gegeben worden ist, Das Berufungsgericht hat fehlerfrei festgestellt, die Beklagte habe der Klägerin unabhängig vom Vorliegen eines Versicherungsvertrages mit ä versprochen, den Schaden der Eheleute teilweise, nämlich minde- stens zu 1/3 zu tragen und nach dieser Feststellung schuldet die Beklagte der Klägerin wenigstens 15.833,33 DM, nämlich 1/3 des bislang in Höhe von 4-7.500 DM regulierten Schadens der Eheleute aus einem Vertrag besonderer Art. a) Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht § 133 BGB verletzt bei der Feststellung, daß die Beklagte versprochen habe, von dem Schaden der Eheleute min- der Klägerin nach seiner Aussage als Zeuge dem Sachbearbeiter der Beklagten nur gesagt, die Beklagte habe in ihrem Schreiben eine Beteiligung zugesagt und deswegen werde die Klägerin nicht Berufung einlegen; habe damit nur auf angebliche frühere Zusagen hingewiesen, nicht aber eine Zusage entgegengenommen. gespräch vom 3, April 1963 die Bemerkung des Assessors ohne Widerspruch hinnahm, die Klägerin werde nicht Berufung einlegen, da die Beklagte sich zu einer Beteiligung an der Schadensregulierung verpflichtet habe; da die Klägerin ohne eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten offensichtlich die von ihr erbetene Zusage nicht abgeben wollte, konnte das Schweigen des Sachbearbeiters der Beklagten ohne Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze so verstanden werden, daß er die in den voraufgegangenen Schreiben erwähnte Beteiligungspflicht der Beklagten für ein Drittel des Schadens jedenfalls nochmals bekräftigen wollte, daß also mindestens in dieser Höhe eine Beteiligung der Beklagten zugesichert werde und nur über ihre weitergehende Beteiligung später verhandelt werden sollte, denn dieses Schreiben, so meint die Revision, sei ein Bestätigungsschreiben, und da die Klägerin ihm nicht ^ddeiep rochen habe, seien endgültig nur die in ihm festgehaltenen Absprachen vereinbart, mithin nicht auch eine Verpflichtung der Beklagten, den Schaden der Eheleute teilweise zu tragen. Das Schreiben der Beklagten vom 3, April 1963 führt die der Beklagten günstigen Absprachen der Parteien aus der telefonischen Unterredung ihrer Sachbearbeiter vom selben Tage auf, ohne erkennen zu lassen, daß damit der gesamte Inhalt der beiderseitigen Abreden wiedergegeben sei, und ohne jede sonstige Andeutung, daß die Beklagte weitere Vereinbarungen nicht gelten lassen wolle. c) Zur Begründung seiner Auslegung stellt das Berufungsgericht weiter fest, die Beklagte habe mit ihrer Bet ei ligungs Zusage die Klägerin veranlassen wollen, gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich ohne Rücksicht auf einen wirksamen Versicherungsvertrag mit d B^HBiverpflichtet habe, wenigstens ein Drittel vom Schaden der Eheleute zu tragen, ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Diese tatrichterlich festgestellte Abrede hat das Berufungsgericht, wie eingangs schon ausgeführt, rechtlich falsch dahin eingeordnet, durch selbständiges Schuldversprechen hätten die Parteien neben der etwaigen Pflicht der Beklagten, als Versicherer d BflHHHBnach §§ 149 ff VVG den Schaden der Eheleute zu tragen, die weitere Pflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin begründet, diesen Schaden teilweise, mindestens zu 1/3 zu übernehmen. § 305 BGB gibt den Parteien die Möglichkeit, diese zusätzliche Pflicht der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin durch einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Vertragstyp wirksam zu begründen, und eine Form ist für derartige Verträge nicht vorgeschrieben (vgl. Aus diesem Vertrag ist die Beklagte der Klägerin auch dann verpflichtet, wenn sie nicht aus dem Versioherungs-verhältnis mit d diesem gegenüber nach § 149 VVG Es kann dahinstehen, ob die Beklagte gerade auch für den Fall ihrer Leistungsfreiheit aus dem Versiehe rungs Verhältnis der Klägerin eine Beteiligung am Schaden der Eheleute zugesagt hat. Ihre eigene Vorstellung, sie sei aus dem VersicherungsVerhältnis verpflichtet, den Schaden der Eheleute zu decken, ist bei Abschluß des Vertrages für die Klägerin nicht erkennbar geworden.

Zitierte Normen: § 780 BGB § 563 ZPO § 146 BGB § 128 ZPO § 305 BGB § 97 ZPO
BeteiligungdLeistungParteiSchreibenKlägerinEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 19/67
URTEIL	Verkündet	am
29. Juni 1970 Schorm, Justizangestellter
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 vertreten durc
A AG. 7
hren Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr.v,
gegen
 stand, Generaldirektor
__ , vertreten durch ihren Vor-
und Direktor
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr,
 und Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, beide Haftpflichtversicherer, streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin einen Teil der Leistungen erstatten muß, mit denen diese Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall erfüllt hat. Der Unfall ereignete sich am 16. April 1961 in Kfllfc Der Kaufmann a BBBHVüberholte mit seinem Mercedes-Personenwagen, der nach dem Vortrag der Klägerin bei der Beklagten haftpflichtversichert war, einen Personenwagen, stieß dabei mit seinem Fahrzeug gegen einen (nahe der Fahrbahnmitte) entgegenkommenden Wagen des Kfzmeisters C^Hp, der bei der Klägerin haftpflichtversichert war, und dieser Wagen geriet infolge des Anstoßes aus der Spur und prallte gegen
 
das von d	überholte Fahrzeug. Die Insassen dieses
 Fahrzeugs, die Eheleute	wurden schwer verletzt. Auf
 ihre Klage erklärte das Landgericht Köln durch Urteil vom 22. Januar 1963 ihre Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegen d	gegen	den	Fahrer	CflBB
des bei der Klägerin versicherten Kraftwagens und gegen die Firma Gebrüder	als	dessen Geschäftsherrn im
 Sinne des § 831 dem Grunde nach für gerechtfertigt. Der Fahrer d	wurde später (am 24. April 1963) wegen
 Führens eines nicht zugelassenen, nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung von drei Personen und wegen Fahrerflucht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten (ohne Bewährung) und einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt.
Am 28. Februar 1963 schrieb die Beklagte, mit der d BMBHB einige Monate vor dem Unfall einen Haftpflichtversicherungsvertrag über seinen Wagen abgeschlossen hatte, an die Klägerin, sie wolle das Grundurteil des Landgerichts Köln rechtskräftig werden lassen und halte eine Verständigung mit der Klägerin über die Quotenverteilung der Haftung für zweckmäßig, falls auch die Klägerin nicht Berufung einlegen werde; eine Beteiligung der Klägerin mit 2/3 am Schaden der Eheleute	entspreche nach ihrer Ansicht
 der Sachund Rechtslage. Die Klägerin antwortete am 18. März 1963, sie werde wahrscheinlich Berufung gegen das Urteil vom 22. Januar 1963 einlegen, sei aber auch grundsätzlich bereit, sich am Schaden der Eheleute	zu
 beteiligen, nicht jedoch mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Quote. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom
 
22. März 1963 der Klägerin eine Besprechung über die Quotenbeteiligung vorgeschlagen und angefragt hatte, ob die Klägerin Berufung einlegen werde, hatten die Sachbearbeiter der Parteien am 3. April 1963 eine telefonische Unterredung.
Die Klägerin behauptet, bei dieser Unterredung hätten sich die Sachbearbeiter zwar über die endgültige Beteiligungsquote der Beklagten nicht geeinigt, aber der Sachbearbeiter HHBder Beklagten habe fest zugesagt, die Beklagte werde sich an der Ersatzleistung auf den Schaden der Eheleute N0V beteiligen, und wegen dieser Zusage habe die Klägerin das Grundurteil vom 22. Januar 1963 rechtskräftig werden lassen. Die Beklagte bestätigte die Unterredung vom 3. April 1963 mit einem Schreiben vom selben Tage; hierin heißt es, daß die Klägerin verbindlich zugesagt habe, gegen das Grundurteil ebenfalls nicht Berufung einzulegen, und daß vereinbart worden sei, die Höhe der beiderseitigen Beteiligung am Schaden der Eheleute N( erst nach Abschluß des Strafverfahrens gegen d zu klären.
Das Grundurteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1963 wurde rechtskräftig. Am 14. Mai 1963 schrieb die Beklagte der Klägerin, sie sei von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsverhältnis mit a BflHHHbfrei und werde sich deswegen an der Leistung der Klägerin auf den Schaden der Eheleute	nicht	beteiligen.	Die	Klägerin
 zahlte an die Eheleute	bis	Oktober	1964	47.500	DM
Schadensersatz. Sie erwirkte gegen a B|HHHBeinen Titel
 
auf Zahlung von 6.100 DM als teilweise Erstattung ihrer Leistungen an die Eheleute HjflB^ind ließ zu seiner Voll-Streckung in Höhe der Hauptforderung und 99 »90 DM Kosten den angeblichen Freistellungsanspruch des a £■■■■§ gegen die Beklagte aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflicht— versicherungsVerhältnis pfänden und sich überweisen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit ihrer Klage 6.199,90 DM nebst Zinsen, und zwar sowohl auf Grund des ihr überwiesenen Anspruchs des Kaufmanns a BflHÜB gegen die Beklagten auf Freistellung, da a Brassard zur Zeit des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert gewesen sei, als auch auf Grund der zwischen den Parteien selbst getroffenen Abreden, nach denen die Beklagte eine Haftung und eine Ausgleichsverpflichtung in Höhe von mindestens einem Drittel der Schadensaufwendungen für die Eheleute NflBanerkannt habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend beantragt festzustellen, daß der Klägerin über den mit der Klage geltend gemachten Betrag hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch gegen sie nicht zustehe.
Die Beklagte meint, sie sei aus dem Versicherungsvertrag mit d	nicht	zur	Leistung verpflichtet,
 weil - so ihre Behauptung - nach einem ausdrücklichen Ver* merk auf dem Versicherungsschein a DflHHiillBWagen nur bis zu dem 13. April 1961 bei ihr versichert gewesen, diese Versicherung auch nicht für die spätere Zeit in eine Ruheversicherung umgewandelt worden sei und weil d nach dem Unfall vom 16. April 1961 Unfallflucht begangen habe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme über den Inhalt der telefonischen Unterredung vom 3. April 1962 der Klage bis auf den Anspruch auf Zinsen für die Zeit bis zu dem 4. Dezember 1964 statt-gegeben und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht führt aus:
Ob zwischen der Beklagten und a Brassard im Unfallzeitpunkt ein wirksamer Versicherungsvertrag und ein Versicherungsschutz des Kaufmanns a BflHP bestanden hätten, könne offen bleiben. Denn die Beklagte schulde der Klägerin l/3 der Summe, welche diese an die Eheleute NflVauf deren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 16. April 1961 gezahlt habe, aus einem selbständigen Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach der Korrespondenz der Parteien habe die Beklagte diese Leistung versprochen, und zwar als Gegenleistung (im Sinne eines f,do ut des”) dafür, daß die Klägerin gegen das Grundurteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1963 nicht Berufung eingelegt und damit auf die Chance verzichtet habe, die Abweisung der
 
Klage gegen die bei der Klägerin Versicherten oder Jedenfalls deren Verurteilung nur zur Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz zu erreichen. Da diese Leistungen sich gegenseitig bedingten und in wirtschaftlichem Zusammenhang ständen, sei die Beklagte unabhängig von einem etwa zugrundeliegenden Versicherungsvertrag mit a zur Beteiligung an der Schadensersatzleistung verpflichtet und habe ihr Schuldversprechen selbständig diese Verpflichtung begründet.
Mit dieser rechtlichen Würdigung der Parteiabreden hat das Berufungsgericht das Wesen des selbständigen Schuldversprechens verkannt: Selbständig (abstrakt) ist ein Schuldversprechen nur dann, wenn seine causa, sein unmittelbarer Zweck oder Bestimmungsgrund, nicht Inhalt des Vertrages ist, durch den das Schuldversprechen gegeben wird (RG in JW 1906, 463; RGZ 108, 105, 107 zu § 781 BGB). Nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte eine Beteiligung an der Schadensersatzleistung jedoch versprochen als Gegenleistung dafür, daß die Klägerin nicht Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln einlegte; daß diese Gegenleistung erbracht, also Berufung auch von der Klägerin nicht eingelegt werde, war demnach der Zweck der BeteiligungsZusage, und diesen Zweck haben die Parteien in demselben Vertrag festgelegt, mit dem die Beklagte ihre Beteiligung versprochen hat. Deswegen hat die Beklagte mit der vom Berufungsgericht festgestellten Absprache nicht selbständig im Sinne des § 780 BGB eine Leistung versprochen. Daß die Beklagte nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts
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ihre Beteiligung an der Ersatzleistung auch für den Pall zugesagt hat, daß sie aus dem Versicherungsvertrag mit d	nicht zu einer Leistung verpflichtet war, ist
 bedeutungslos dafür, ob dieses Versprechen selbständig gegeben worden ist,
2.	Dieser Rechtsfehler läßt aber nach § 563 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht zu; denn nach dem festgestellten Sachverhalt muß aus anderen Gründen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat fehlerfrei festgestellt, die Beklagte habe der Klägerin unabhängig vom Vorliegen eines Versicherungsvertrages mit ä	versprochen,
 den Schaden der Eheleute	teilweise, nämlich minde-
stens zu 1/3 zu tragen und nach dieser Feststellung schuldet die Beklagte der Klägerin wenigstens 15.833,33 DM, nämlich 1/3 des bislang in Höhe von 4-7.500 DM regulierten Schadens der Eheleute	aus einem Vertrag besonderer
 Art.
a)	Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht § 133 BGB verletzt bei der Feststellung, daß die Beklagte versprochen habe, von dem Schaden der Eheleute	min-
destens 1/3 zu tragen: Den Briefen, welche die Beklagte vor dem 3. April 1963 an die Klägerin geschrieben habe, lasse sich ein Zahlungsversprechen überhaupt nicht entnehmen, allenfalls ein Angebot zu einer solchen Zusage, das aber nach § 146 BGB erloschen sei, als die Klägerin eine höhere als die von der Beklagten vorgeschlagene Beteiligung verlangt habe. In der telefonischen Unterredung vom 3. April 1963 habe der Sachbearbeiter JuflHHH)
 
der Klägerin nach seiner Aussage als Zeuge dem Sachbearbeiter der Beklagten nur gesagt, die Beklagte habe in ihrem Schreiben eine Beteiligung zugesagt und deswegen werde die Klägerin nicht Berufung einlegen; habe damit nur auf angebliche frühere Zusagen hingewiesen, nicht aber eine Zusage entgegengenommen.
Diese Rüge vermag die tatrichterliche Feststellung nicht zu erschüttern. Den Willen der Beklagten, sich der Klägerin gegenüber zu verpflichten, hat das Berufungsgericht fehlerfrei auch daraus entnommen, daß der Sachbearbeiter Assessor	der	Beklagten	bei dem Telefon-
gespräch vom 3, April 1963 die Bemerkung des Assessors ohne Widerspruch hinnahm, die Klägerin werde nicht Berufung einlegen, da die Beklagte sich zu einer Beteiligung an der Schadensregulierung verpflichtet habe; da die Klägerin ohne eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten offensichtlich die von ihr erbetene Zusage nicht abgeben wollte, konnte das Schweigen des Sachbearbeiters der Beklagten ohne Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze so verstanden werden, daß er die in den voraufgegangenen Schreiben erwähnte Beteiligungspflicht der Beklagten für ein Drittel des Schadens jedenfalls nochmals bekräftigen wollte, daß also mindestens in dieser Höhe eine Beteiligung der Beklagten zugesichert werde und nur über ihre weitergehende Beteiligung später verhandelt werden sollte,
b)	Nach Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen dürfen, welchen Willen die Sachbearbeiter der Parteien etwa in ihrer telefonischen
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Unterredung vom 3. April 1963 oder in der vorauf gegangenen Korrespondenz geäußert haben, weil der Inhalt ihrer Vereinbarungen endgültig bestimmt worden sei durch das Schreiben der Beklagten vom 3. April 1963? denn dieses Schreiben, so meint die Revision, sei ein Bestätigungsschreiben, und da die Klägerin ihm nicht ^ddeiep rochen habe, seien endgültig nur die in ihm festgehaltenen Absprachen vereinbart, mithin nicht auch eine Verpflichtung der Beklagten, den Schaden der Eheleute	teilweise	zu tragen.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Einem Schreiben, das den Abschluß eines Rechtsgeschäfts dem Vertragspartner bestätigt, kann die Bedeutung zukommen, daß der Vertrag nur den im Schreiben aufgeführten Inhalt habe und weitere Abreden nicht gelten sollten. Das trifft aber nicht auf jedes Bestätigungsschreiben zu, z.B. dann nicht, wenn das Schreiben nur einzelne Punkte betrifft. So liegt es hier.
Das Schreiben der Beklagten vom 3, April 1963 führt die der Beklagten günstigen Absprachen der Parteien aus der telefonischen Unterredung ihrer Sachbearbeiter vom selben Tage auf, ohne erkennen zu lassen, daß damit der gesamte Inhalt der beiderseitigen Abreden wiedergegeben sei, und ohne jede sonstige Andeutung, daß die Beklagte weitere Vereinbarungen nicht gelten lassen wolle. Die Klägerin konnte deswegen dieses Schreiben durchaus dahin verstehen, die Beklagte wolle nur die ihr günstigen Abreden festhalten, nicht aber die vorausgegangenen Absprachen in Präge stellen. Daher sind maßgebend für die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander auch die Absprachen
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ihrer Sachbearbeiter in der telefonischen Unterredung und in der vorauf gegangenen Korrespondenz und nicht nur der Inhalt des Schreibens vom 3. April 1963.
c)	Zur Begründung seiner Auslegung stellt das Berufungsgericht weiter fest, die Beklagte habe mit ihrer Bet ei ligungs Zusage die Klägerin veranlassen wollen, gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1963 nicht Berufung einzulegen, lind die Klägerin habe damit eine nicht unerhebliche Leistung erbracht, weil sie Aussicht gehabt habe, im Berufungsverfahren die Abweisung der Klage gegen ihre Versicherten zu erreichen, zu demindest aber eine Verurteilung nur zu der weniger weitgehenden Häftling aus dem Straßenverkehrsgesetz. Die Revision meint demgegenüber, die von der Klägerin eingelegte Berufung sei aussichtslos gewesen. Damit kann die Beklagte im Revisionsrechtszug nicht gehört werden; denn ob die Beklagte eine Berufung der Klägerin jedenfalls für aussichtsreich hielt und ob sie deswegen in einer Zusage der Klägerin, das Grundurteil nicht anzugreifen, eine ausreichende Gegenleistung für eine BeteiligungsZusage sah, hat allein der Tatrichter zu entscheiden und hier bedenkenfrei festgestellt.
d)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die
 Beklagte sich ohne Rücksicht auf einen wirksamen Versicherungsvertrag mit d B^HBiverpflichtet habe, wenigstens ein Drittel vom Schaden der Eheleute	zu
 tragen, ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt zwar noch einen Verfahrensfehler (Verstoß gegen § 128 ZPO), weil das Berufungsgericht mit der Feststellung, die Parteien hätten eine Mindesthöhe der
 
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Beteiligung vereinbart, über den Vortrag der Klägerin hinausgegangen sei; die Klägerin habe selbst vorgetragen, über die Quotierung sei zwischen den Parteien nichts Verbindliches vereinbart worden* Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, die Beklagte habe selbst neine Haftung von mindestens 1/3 eingeräumt".
3.	Diese tatrichterlich festgestellte Abrede hat das Berufungsgericht, wie eingangs schon ausgeführt, rechtlich falsch dahin eingeordnet, durch selbständiges Schuldversprechen hätten die Parteien neben der etwaigen Pflicht der Beklagten, als Versicherer d BflHHHBnach §§ 149 ff VVG den Schaden der Eheleute	zu	tragen, die weitere Pflicht
 der Beklagten gegenüber der Klägerin begründet, diesen Schaden teilweise, mindestens zu 1/3 zu übernehmen. Als Gegenleistung dafür, daß die Klägerin gegen das Grundurteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1963 nicht Berufung einlegte, hat die Beklagte vielmehr die Beteiligung zu mindestens 1/3 am Schaden der Eheleute Nieder Klägerin in einem gegenseitigen, kausalen Vertrag besonderer Art versprochen. § 305 BGB gibt den Parteien die Möglichkeit, diese zusätzliche Pflicht der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin durch einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Vertragstyp wirksam zu begründen, und eine Form ist für derartige Verträge nicht vorgeschrieben (vgl. RG in JW 1906, 463). Die Abrede der Parteien ist hinsichtlich ihrer Wirksamkeitsvoraussetzungen, ihres
 
Zwecke und ihrer Rechtsfolgen mit den üblichen Schadenstellungsabkommen mehrerer Versicherer insoweit vergleichbar, als diese ebenfalls, gestützt auf die Vertragsfreiheit aus § 305 BGB, als kausale Verträge besonderer Art selbständige vertragliche Forderungen zwischen den Vertragspartnern zur Abwicklung eines Versicherungsfalles begründen (BGH NJW I960, 2187; 1964, 102; 1969, 1380; VersR 1969, 1141).
Aus diesem Vertrag ist die Beklagte der Klägerin auch dann verpflichtet, wenn sie nicht aus dem Versioherungs-verhältnis mit d	diesem gegenüber nach § 149 VVG
oder den Eheleuten	gegenüber aus § 158 c WG ver-
pflichtet gewesen sein sollte. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte gerade auch für den Fall ihrer Leistungsfreiheit aus dem Versiehe rungs Verhältnis der Klägerin eine Beteiligung am Schaden der Eheleute	zugesagt
 hat. Wenn die Parteien die Leistungspflicht gegenüber der Klägerin nicht auch für diesen Fall begründet haben, könnte die Leistungsfreiheit der Beklagten aus dem Ver-s icherunge Verhältnis mit d BUB allenfalls als Wegfall der Geschäftsgrundlage ihre Verpflichtung aus dem Vertrag mit der Klägerin aufheben oder ändern. Ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag war aber nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages mit der Klägerin. Geschäftsgrundlage eines Vertrages ist die Vorstellung der Partner, daß gewisse Umstände vorliegen, bestehenbleiben oder eintreten, auf der sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut; diese Vorstellung nur einer Vertragspartei ist dann Geschäftsgrundlage, wenn sie beim VertragsSchluß zutage tritt, dem Geschäftsgegener er-
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kennbar ist und von ihm nicht beanstandet wird (LM Nr. 18 zu BGB § 242 (Bb)). Geschäftsgrundlage in diesem Sinne für die Vereinbarung der Parteien ist die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis mit d BflHHP jedoch nicht: Baß die Klägerin von der Leistungspflicht der Beklagten als Versicherer ausging, behauptet die Beklagte nicht. Ihre eigene Vorstellung, sie sei aus dem VersicherungsVerhältnis verpflichtet, den Schaden der Eheleute	zu	decken,	ist bei Abschluß
 des Vertrages für die Klägerin nicht erkennbar geworden. Unstreitig wußte die Klägerin, daß der Beklagten Umstände bekannt waren, die ihre Leistungspflicht als Versicherer zu demindest zweifelhaft erscheinen lassen mußten. Die Klägerin mußte oder konnte deswegen annehmen, daß die Beklagte, etwa aus Kulanz gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, bewußt leisten wollte, ohne dazu verpflichtet zu sein. Denn daß die Sachbearbeiter der Beklagten deren Leistungspflicht vor der Zusage an die Klägerin nicht oder nicht richtig geprüft hatten, obwohl gewichtige Zweifel augenfällig nahe lagen und obwohl sie in versicherungsrechtlichen Prägen ganz besonders kundig sein mußten, war so unwahrscheinlich, daß die Klägerin damit nicht rechnen mußte und konnte. Aus ihrer Sicht schien es deswegen der Beklagten nicht darauf anzukommen, die aus den tatsächlichen Umständen des Palles folgende Rechtslage mit der BeteiligungsZusage an die Klägerin richtig zu treffen.
Hiernach bleibt die Beklagte aus der bedenkenfrei festgestellten besonderen Vereinbarung der Parteien in jedem Palle verpflichtet.
 
Über die Kosten des Revisionsrechtszuges ist nach § 97 ZPO entschieden.
Meyer	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Beyer	Bundesrichter Dr. Hußla
 ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Meyer