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BGH

Gericht: BGH

Dor III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8« April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm sowie der Bundesrichter Br«Beyer, Br« Hußla, Keßler und Br« Reinhardt beschlossen; Denn die Fristversäumung hat in einem Verschulden des Berufungsanwalts des Beklagten, Hechtsanwalt das sich der Beklagte anrechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 Zx ihren Grund. Dezember 1964 mit einer Zustellung des Urteils um diese Zelt rechnete und der Gedanke sehr nahe lag, daß der Gegenanwalt ihm das Urteil zu dem Zwecke der Zustellung übermittele. Angesichts dieses Sachverhalts kann dahingestellt bleiben, ob die beantragte Wiedereinsetzung nicht auch daran schweitern müßte, daß Rechtsanwalt bei der von ihm nach seiner weiteren Erklärung gegen Ende Dezember 1964 vorgenommenen nochmaligen Überprüfung wiederum Mithin ist die erbetene Wiedereinsetzung zu versagen, die verspätete Revision zugleich (§ 238 ZPO) als unzulässig zu verwerfen und der Beklagte, weil unterlegen, mit den Kosten des Revisionsvei’fahrens einschließlich denen des V/iedoreinsetZungsverfahrens zu belast en«

Zitierte Normen: § 552 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungAnwaltZustellungBrUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
III 2R 19/65
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des lächlers Karl
\ t mmm
 Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br,
 Frau Brunhilde ruße (
9
- Prozeßbevollrrüchtigters RechtsanwaltFDr:*]
2
a b
Dor III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8« April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm sowie der Bundesrichter Br«Beyer, Br« Hußla, Keßler und Br« Reinhardt beschlossen;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunochv/eig vom 17• November 1964 wird unter Ablehnung der erbetenen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist verworfen»
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich dee Wiedereinsetzungsverfahrena-zu tragen«
Gründe;
Das von den Anwälten der Klägerin am 30» November 1964 zur Zustellung gegebene angefochtene Urteil ist dem Beklagten z«H. seines Berufungsanwalts wirksam am 2« De- . zembex* 1964 zugestellt worden« Der Umstand, daß der die
 Zustellung
Rechtsanwalt
 der zu-
sammen mit Rechtsanwalt Dr«	und	Rechtsanwalt
 Dr* wgH als Prozeßbevollmächtigt er der Klägerin in erster Instanz auftrat, beim Beruf ungsgericht nicht zugelassen ist, hat die Wirksamkeit der Zustellung nicht verhindert j denn die Zustellung unterliegt nicht dem Anwaltszwang (vgl* BGHZ 31, 32, 35)o
Dann ist die am 23» Januar 1965 eingegangene Revision verspätet (§ 552 ZPO) eingelegt« Dies kann nicht durch die vom Beklagten erbetene Wiedereinsetzung beseitigt werden«
 
Denn die Fristversäumung hat in einem Verschulden des Berufungsanwalts des Beklagten, Hechtsanwalt das sich der Beklagte anrechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 Zx ihren Grund. Das Verschulden, bei dessen Beurteilung nach § 233 ZPO (unabwendbarer Zufall) nur ein strenger Maßstab angelegt werden kann, besteht darin: Nach seiner Erklärung hat Hecht sanwalt	den	Zust ellungsvermex*k auf der
 ihm übermittelten Urteilsausfertigung nicht als solchen erkannt, weil der Vermerk schwer leserlich, entgegen der Übung der Anwälte bei den Braunschweiger Gerichten nicht mit Schreibmaschine geschrieben gewesen sei, und weil er - Hechtsanwalt	-	sehbehindert	seij	gleichwohl
 hat er durch gewohnheitsmäßiges Unterschreiben die Zu-otellungsbeseheinigung erteilte Hätte dagegen der Anwalt die angemessene Sorgfalt, die man vernünftigerweise erwarten konnte, beobachtet, so hätte er sich gegebenenfalls mit Hilfe einer Kanzleikraft über die Bedeutung des ihm
 schwer leserlich erscheinenden Vermerks Gewißheit ver-
schaffen müssen und, wenn er dies unterließ, nicht ohne genauere Durchsicht eine Zustellungskarte unterschreiben dürfen, dies umso weniger, als er nach seinem Schreiben vom 4. Dezember 1964 mit einer Zustellung des Urteils um diese Zelt rechnete und der Gedanke sehr nahe lag, daß der Gegenanwalt ihm das Urteil zu dem Zwecke der Zustellung übermittele. Hatte er die .erforderliehe Sorgfalt walten lassen, so wäre Ihm die zwecks Zustellung des Urteils am 30. November 1964 erfolgte Übersendung und die am 2. Dezember 1964 erfolgte Zustellung nicht entgangen.
Angesichts dieses Sachverhalts kann dahingestellt bleiben, ob die beantragte Wiedereinsetzung nicht auch daran schweitern müßte, daß Rechtsanwalt	bei
 der von ihm nach seiner weiteren Erklärung gegen Ende Dezember 1964 vorgenommenen nochmaligen Überprüfung wiederum
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nicht auf die bei seinen Handakten befindliche Ausfertigung des Urteils aufmerksam wurde, obwohl er bei’eits nach seinem Schreiben vom 4. Dezember 1964 mit einem alsbaldigen Zugang des Urteils rechnete und daher gegen Ende dieses Monats besonderen Anlaß hatte, auf das Vorhandensein einer zugestellten Ausfertigung zu achten«
Mithin ist die erbetene Wiedereinsetzung zu versagen, die verspätete Revision zugleich (§ 238 ZPO) als unzulässig zu verwerfen und der Beklagte, weil unterlegen, mit den Kosten des Revisionsvei’fahrens einschließlich denen des V/iedoreinsetZungsverfahrens zu belast en«
Dr. Pagendarm	Br. Beyer	Br« Hußla
 Br. Reinhardt
 Keßler