a) Pas Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes umfaßt grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis er in seiner Eigenschaft als Arzt erlangt hat, gleichviel, ob ihm die Gelegenheit dazu freiwillig vom,'Patienten gewährt oder auch nur im Rahmen von Untersuchungen verschafft worden ist, die der Patient zu 'dulden verpflichtet war . b) Wenn auch für den Arzt, der in einem Strafverfahren im Aufträge des Gerichts als Sachverständiger bei einem Zeugen eine Untersuchung vorgenoramen hat, in diesem Strafverfahren weder eine Schweigepflicht noch ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der ihm im Rahmen dieses Auftrages bekanntgev/ordenen Tatsachen besteht, so gilt, das doch nicht für einen späteren Zivilprozeß; in diesem späteren Verfahren hat der Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen« Die Ehefrau des Klägers batte den Verdacht, daß der wegen Unzucht mit Kindern vorbestrafte 'Kläger sich an ihren Töchtern vergangen habe. In den Gründen heißt es, es bleibe -zwar weiterhin ein begründeter Verdacht bestehen, daß Heike mit dem Kläger irgendwelche sexuellen Erlebnisse gehabt habe, doch könnten diese auf Grund ihrer Aussage qualitativ nicht abgegrenzt werden;'die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, daß Heike defloriert worden sei. Februar 1955 erstattete Gutachten für falsch und meint, der Amtsarzt habe durch Abgabe des unrichtigen Gutachtens seine auch ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt. Das Oberlandes-gericht hatte durch Urteil vom 15« Mai I960 die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen, doch hatte der Bundesgerichtshof durch den auch jetzt erkennenden Senat das Urteil am 18, Januar 1962 (DRiZ 1962, 167) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Voraussetzung dafür ist, daß der untersuchende Amtsarzt Dr. E' , der dabei in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelte, schuldhaft einen falschen Befund erhoben oder ein unrichtiges Gutachten erstattet und dabei , Amtspflichten verletzt hat, die ihm dem Kläger gegenüber oblagen. Die Arzte Dr. S und Dr. Nt verweigerten ihre Aussage mit Rücksicht auf ihre ärztliche Schweigepflicht, nachdem weder das Kind noch deren Mutter sie von ihrer Schweige pflicht befreit hatten. Damit habe der Kläger wiederum nicht einmal nachweisen kennen, daß das Gutachten vom 11. Sie meint, der Gegenstand der Aussage dieses Zeugen im früheren Strafverfahren sei durch die öffentliche Verkündung des Strafurteils vom 19» Dezember 1955 offenkundig geworden und kein Geheimnis mehr gewesen, so daß auch eine Schweigepflicht nicht bestanden habe. Nach $ 295 ZPO kann eine Partei die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr rügen, wenn sie auf die Befolgung der Vorschrift ausdrücklich verzichtet oder bei der anschließenden mündlichen Verhandlung den angeblichen Verfahrensmangel nicht gerügt hat. Weigerung eines Zeugen als Verfahrensverletzung zu beanstanden, wenn sie nach der vom Gericht hingenommenen oder ausdrücklich gebilligte^ Weigerung des Zeugen zur Sache verhandelt, ohne eine Rüge zu erheben (BGH LM ZPO § 295-' Kr. 9)» Das war hier der Roll, denn der Kläger hot vor dem 'Berufungsgericht die Auosageverweigerung durch Dr. S nicht beanstandet, sondern sich nur gegen die Zeugnisverweigerung durch Dr.D gewandt. Sie kann sich darauf noch berufen, denn der Kläger hatte vor dem Berufungsgericht alsbald beantragt, die ZeugnisVerweigerung dieses Zeugen für ungerechtfertigt zu erklären» Die Revision stützt sich auch hier darauf, daß ein Aus sageverweigerungsrecht und eine ärztliche Schweigepflicht nicht mehr bestanden hätten, weil der Gegenstand der Aussog dieses Zeugen im Strafverfahren insbesondere durch die öffc liehe Verkündung des Strafurteils vom 19. Sie vc ferner darauf hin, daß Dr. II im Strafverfahren als gor lieber Sachverständiger amtlich mit der Untersuchung des beauftragt gewesen sei; er habe damals nur über das Ergetni seiner amtlichen Untersuchung berichtet und deshalb weder damals noch jetzt ein Zeugnisverweigerungsrecht besessen» 31)* Gegenstand und Anlaß der ärztlichen Untersuchung bei Heike W< sowie deren späteren Verhalten ergeben eindeutig, daß sie ein sachlich begründetes Interesse daran hatte, das Ergebnis dieser Untersuchung, das sich mit dem Zustand ihres Geschlechtsteils befaßte, nicht weiter bekanntwerden zu lassen. achtens als offenkundig erscheinen lassen könnten, noch hat der Kläger Behauptungen tatsächlicher Art aufgestellt, bei deren Richtigkeit von einer Offenkundigkeit des Gutachtens gesprochen werden könnte. Der Hinweis der Revision auf die öffentliche Verkündung des wesentlichen Inhalts der Urteils-gründe in dem Strafverfahren gegen den jetzigen Kläger vermag die Annahme einer Offenkundigkeit ebenfalls nicht zu recht-fertigen, zu demal nicht feststeht, vom Kläger auch nicht einmal behauptet worden ist, daß bei der Urteilsverkündung auf das Gutachten Br. K s, wenn es überhaupt erwähnt worden ist, inhaltlich näher eingegangen worden sei. b) Der Umstand, daß' Br. N 1 im Strafverfahren als gerichtlicher Sachverständiger die Untersuchung durchgeführt und sein Gutachten abgegeben hatte, beseitigte für das jetzige Zivilprozeßverfahren. "Anvertrauen" kann nicht nur dann gesprochen werden, wenn der Arzt seine Kenntnis auf Grund einer freiwillig gestatteten Untersuchung erlangt hat, zu demal bei einer derartig engen Auslegung es sogar dann.am oder bei einer gestatteten beschränkten Untersuchung weitere Umstände erfahren hat, die mit dem üntersuchungszweck überhaupt nicht in Verbindung stehen und möglicherweise auch dem Batisten selbst noch unbekannt sind. darunter allen das zu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wohrgenommen hat, gleichgültig ob die Wahrnehmungs-möglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl» bereits RGZ 53, 168, 169 und 54, 360, 361; auch ßieczorek, Zivilprozeßordnung, § 383 An. C IV b). anvertraut worden oder bekannt geworden ist", so geht es insoweit nicht um eine Erweiterung gegenüber der Bestimmung des § 383 Abs.Mir. 5 ZPO, sondern diese auf dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4«August 1953 beruhende Fassung dient lediglich der Klarstellung, und auch im Rahmen der zivilprozessualen Bestimmung gehören zu den "anvertrauten Tatsachen" ebenfalls alle diejenigen,, die dem Arzt in dieser seiner .Eigenschaft bekannt geworden sind (vgl. Es ist deshalb für die Schweigepflicht:des Arztes'unerheblich, ob der Patient, dessen ärztliche Untersuchung in einem gerichtlichen Verfallen erzwungen werden konnte, freiwillig dem Arzt die Untersuchung, gestattet oder ob er sich nur dem gesetzlichen -Zwange unterworfen hat, wie es auch gleichgültig ist,' ob der Patient Ein Aussageverweigerungsrecht besteht allerdings nicht für denjenigen A.rzt, der in einem gerichtlichen Verfahren als amtlicher Sachverständiger eine Untersuchung bei einem Zeugen vorgenommen hat, die der Untersuchte in diesem Verfahren kraft gesetzlicher Vorschrift dulden mußte oder die er hätte verweigern können, aber nicht verweigert hat« Die Prozeßordnungen bestimmen dabei jeweils durch Einzelvorschriften, wieweit sich überhaupt jemand einer solchen ärztlichen Untersuchung gegen seinen Villen unterziehen muß (z.B. Die Verfohrensbe-stimmungen anerkennen zwar grundsätzlich eine Zeugnisverweigerung des Arztes in weitem Umfange und nehmen es sogar in Kauf, daß Straftaten ungesühnt bleiben, wenn ihre Aufklärung ohne Offenlegung ärztlicher Geheimnisse nicht erfolgen kann. Durch die für Ausnahmefälle geschaffene Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung in einem Strafverfahren hat der Staat, eine bestimmte Gleichzeitig erstreckt sich diese Duldungspflicht notwendigerweise auch darauf, daß der untersuchende Arzt das Ergebnis dem Gericht mitteilen darf.Deshalb besteht für einen Arzt, der in einem Strafverfahren als gerichtlicher Sachverständiger einen zur Duldung der Untersuchung verpflichteten Zeugen untersucht hat, bei Erstattung seines Gutachtens, weder ei ne Schweigepflicht noch ein Zeugnisverweigerungsreoht. Diese Ausnahme gilt aber nur im Umfang seines amtlichen Auftrages, also nur im Rahmen des jeweiligen Verfahrens und im Umfang der Pflicht zur Duldung dieser Untersuchung..Läßt sich ein Zeuge in einem Strafverfahren ohne eine solche Duldungspflicht untersuchen, dann liegt eine' .'freiwillige Untersuchung vor, indem der Unter—' suchte dem Arzt - jederzeit widerruflich - gestattet, ihn zu untersuchen und das Ergebnis dem Strafgericht, aber auch nur ihm vorzutragen. Diese Begrenzung der Durchbrechung der ärztlichen.Schweigepflicht auf das jeweilige Verfahren ist auch deshalb geboten, weil es,sich dabei (um eine vom Gesetzgeber nur in beschränktem Umfange gewollte und vertretbare Ausnahmeregelung handelt. Dementsprechend kann die für den amtlichen Sachverständigen bestehende Beseitigung der Schweigepflicht und damit des Zeugnisverweigerungsrechtes nur für das einzelne - nach lat und Täter begrenztegerichtliche Verfahren gelten, soweit der Sachverständige auf Grund eines auf entsprechender gesetzlicher Ermächtigung beruhenden gerichtlichen : Auftrages eine Untersuchung durchgeführt hat. Sachverständiger in einem Strafverfahren eine Untersuchung oder einen Eingriff bei einem Zeugen vorgenommen hat, weder eine Schweigepflicht noch ein Zeugnisverv/eigerungsrecht, soweit der Untersuchte in diesem Verfahren die Maßnähme kraft Gesetzes zu dulden oder sich mit >ihr einverstanden erklärt hatte; doch gilt das nur für das einzelne bestimmte Verfahren, in dem der amtliche Auftrag erteilt war und nur im Kähmen dieses Auftrags (vgl« dazu bereits: Kleinknecht-Müller StPO 4. Wenn danach auch für Pr. im Strafverfahren gegen den Kläger weder eine Schweigepflicht noch ein Zeugnisverweigerungsrecht bestand, weil das Kind die Untersuchung nach §81 c StPO dulden mußte, nachdem es von seinem Hecht, das Zeugnis und die Untersuchung zu verweigern, keinen Gebrauch gemacht hatte, so gilt im 'jetziger. 3» Die Revision meint,’ das Cberlandesgericht habe - unabhängig von dem besonders zu erörternden Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen new eisgrundsätze verletzt i,$ 286 • ZPO) Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß auch ein etwa bestellter Sachverständiger mangels ausreichender tatsächlicher Unterlagen nicht in der Tage sein werde, zu dem Befinden darüber, ob das Gutachten des Dr.'Ri inhaltlich richtig oder falsch gewesen sei, Entscheidendes 'beizutragen, so ist das nicht rechtsfehlerhaft.
Nachschlagewerk:
Amtliche Sammlung: ja
ZPO § 385 Abs . I':Kr. 5
a) Pas Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes umfaßt grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis er in seiner Eigenschaft als Arzt erlangt hat, gleichviel, ob ihm die Gelegenheit dazu freiwillig vom,'Patienten gewährt oder auch nur im Rahmen von Untersuchungen verschafft worden ist, die der Patient zu 'dulden verpflichtet war .
b) Wenn auch für den Arzt, der in einem Strafverfahren im Aufträge des Gerichts als Sachverständiger bei einem Zeugen eine Untersuchung vorgenoramen hat, in diesem Strafverfahren weder eine Schweigepflicht noch ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der ihm im Rahmen dieses Auftrages bekanntgev/ordenen Tatsachen besteht, so gilt, das doch nicht für einen späteren Zivilprozeß; in diesem späteren Verfahren hat der Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach allgemeinen Grundsätzen«
BGH,Urt ov„ 14. November 1963 - 111 ZR 19/63 OLG Hamm
LG Bielefeld
ix3_!£-.IS/§2
erkundet arn 14. November 1963 dieser, Justizangestellter 'in Urkundsbeamter.
"~0v Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
^eo (Technikers R L < aus .1 . bei ää
n _straße ,
Klägers und Revisionsklägers, „ proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt .
gegen
den Landkreis Minden, vertreten durch den öberkreisdirektor,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- l'rozeßbe vollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
.4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.)
vom 4. Bozember 1962 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat auch die Kosten dieses Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Erstattung eines angeblich unrichtigen Gutachtens durch einen Amtsarzt des beklagten Kreises auf Grund folgenden Sachverhalts:
Der Kläger hatte im Jahre 1953 geheiratet; seine Ehefrau hatte zwei voreheliche Kinder namens Karin und Heike.
Ende 1954 kam es zwischen den Ehegatten zu Zerwürfnissen, so daß der Kläger Anfang 1955 die Scheidungsklage einreichte; die Ehe ist inzwischen geschieden. Die Ehefrau des Klägers batte den Verdacht, daß der wegen Unzucht mit Kindern vorbestrafte 'Kläger sich an ihren Töchtern vergangen habe. Sie ließ deshalb ihre am 1943 geborene Tochter Heike
am 25. Januar 1955 durch den praktischen Arzt Dr. 5< aus B. untersuchen, der als .Ergebnis
der Untersuchung bescheinigte, daß bei der Untersuchung äußerlich keine Merkmale, einer äußeren Gewaltanwendung vorhanden gewesen seien.
Die Ehefrau des Klägers wandte sich anschließend an das Jugendamt, das eine ärztliche 'Untersuchung durch-das Gesundheitsamt des beklagten Kreises veranlaßte« Die dort tätige Ärztin Dr, K: untersuchte das Kind am 11.Februar 1955
und holte den inzwischen verstorbenen Kreismedizinalrat Dr. B< hinzu. Beide erstatteten dem Jugendamt ein Gutachten, in dem os am Ende hieß, daß eine Defloration wahrscheinlich sei. '
Die Ehefrau des Klägers erstattete nunmehr gegen ihren Mann Strafanzeige. Die Strafkammer beim .Landgericht Bielefeld verurteilte den Kläger am 19° Dezember 1955 wegen Unzucht mit seiner Stieftochter Heike zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis. In der Hauptverhandlung wurden Dr, S< und
Dr. R< eidlich vernommen. Die Revision des Klägers, wurde verworfen, und er verbüßte einen Teil der Freiheitsstrafe.
Im Jahre 1957 wurde auf seinen Antrag die Wiederaufnahme zugelassen.
Auf Grund einer erneuten Hauptverhandlung sprach das Gericht, nachdem es von dem Facharzt Dr. ID . ein Gutachten eingeholt hatte, den Angeklagten am 22. Juli 1958 mangels Beweises frei. In den Gründen heißt es, es bleibe -zwar weiterhin ein begründeter Verdacht bestehen, daß Heike mit dem Kläger irgendwelche sexuellen Erlebnisse gehabt habe, doch könnten diese auf Grund ihrer Aussage qualitativ nicht abgegrenzt werden;'die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, daß Heike defloriert worden sei. Eine Entschädigung für die erlittene Strafhaft wurde dem Kläger nicht zugebilligt, weil seine Unschuld nicht erwiesen war.
Der Kläger hält das vom Kreisinedizinalrat Dr. R am 11. Februar 1955 erstattete Gutachten für falsch und meint, der Amtsarzt habe durch Abgabe des unrichtigen Gutachtens seine auch ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt. Nur dadurch sei. es zu seiner Verurteilung gekommen. Sr verlangt als Schadensersatz zunächst Erstattung eines Teils des durch die Freiheitsentziehung erlittenen Verdienstausfalls und hat die Verurteilung, des Beklagten zur Zahlung von 1.500 DM beantragt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er leugnet eine schadensursächliche Pflichtverletzung von Dr. R Dieser habe nur den Befund wiedergegeben, den er übereinstimmend mit Frau Dr. K: am 11. Februar 1955 nach sorg-
fältiger Beobachtung festgestellt gehabt habe. Die-daraus-gezogene Schlußfolgerung sei nicht zu beanstanden» Der Anspruch sei auch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage angewiesen. Das Oberlandes-gericht hatte durch Urteil vom 15« Mai I960 die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen, doch hatte der Bundesgerichtshof durch den auch jetzt erkennenden Senat das Urteil am 18, Januar 1962 (DRiZ 1962, 167) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Verhandlung die Berufung durch Urteil vom 4. Dezember 1962 wiederum zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die neue Revision des Klägers, mit der er seinen Xlag-nnspruch weiter verfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht Ansprüche nur noch wegen des Gutachtens vom 11.. Februar 1955 'gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG geltend. Voraussetzung dafür ist, daß der untersuchende Amtsarzt Dr. E' , der dabei in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelte, schuldhaft einen falschen Befund erhoben oder ein unrichtiges Gutachten erstattet und dabei , Amtspflichten verletzt hat, die ihm dem Kläger gegenüber oblagen. '
Das Oberlandesgericht sah in der neuen Verhandlung, nachdem Sr, ii ‘ verstorben war, die Vernehmung der Arzte Dr. Si , Dr. K 1 und Dr. Nc sowie der Heike W
vor. Die Arzte Dr. S und Dr. Nt verweigerten ihre
Aussage mit Rücksicht auf ihre ärztliche Schweigepflicht, nachdem weder das Kind noch deren Mutter sie von ihrer Schweige pflicht befreit hatten. Ein Antrag auf Vernehmung von 'Br.K: wurde vom Kläger nicht gestellt. Die Vernehmung von Heike > < unterblieb, 'weil der Kläger die1ladungsfähige An-
Schrift nicht beibrachte. Das Berufungsgerieht hielt die Aussageverweigerungen durch die Ärzte für gerechtfertigt’und die Verwertung ihrer früheren Aussagen nicht für zulässig. Es fand daraufhin auch zur Vernehmung eines Sachverständigen keinen Anlaß, weil es diesem kein geeignetes Material zur Begutachtung unterbreiten könne. Damit habe der Kläger wiederum nicht einmal nachweisen kennen, daß das Gutachten vom 11. Februar 1955 objektiv falsch sei.
Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind im Ergebnis unbegründet.
1. Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht- die Aussageverweigerung von Er. S hingenommen
hat. Sie meint, der Gegenstand der Aussage dieses Zeugen im früheren Strafverfahren sei durch die öffentliche Verkündung des Strafurteils vom 19» Dezember 1955 offenkundig geworden und kein Geheimnis mehr gewesen, so daß auch eine Schweigepflicht nicht bestanden habe.
Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der etwaige Verfahrensfehler geheilt war.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflichten der Zeugen zur Aussage sowie die Bestimmungen über das Aussnge-verweigerungsrecht und die Folgen einer Aussageverweigerung gehören zu dem Verfahrensrecht. Nach $ 295 ZPO kann eine Partei die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr rügen, wenn sie auf die Befolgung der Vorschrift ausdrücklich verzichtet oder bei der anschließenden mündlichen Verhandlung den angeblichen Verfahrensmangel nicht gerügt hat. Diese Bestimmung greift auch Platz, wenn eine Partei die vom Gericht gebilligte Aussageverweigerung eines Zeugen nicht beanstandet. Die Partei verliert das Recht, die Aussagever-
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Weigerung eines Zeugen als Verfahrensverletzung zu beanstanden, wenn sie nach der vom Gericht hingenommenen oder ausdrücklich gebilligte^ Weigerung des Zeugen zur Sache verhandelt, ohne eine Rüge zu erheben (BGH LM ZPO § 295-' Kr. 9)» Das war hier der Roll, denn der Kläger hot vor dem 'Berufungsgericht die Auosageverweigerung durch Dr. S nicht beanstandet,
sondern sich nur gegen die Zeugnisverweigerung durch Dr.D gewandt. Der Kläger kann dann auch im Revisionsverfahren den insoweit etwa vorliegenden Verfahrensverstoß nicht mehr geltend machen„
2. Die Revision meint weiter, auch der Arzt Dr. N habe kein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt. Sie kann sich darauf noch berufen, denn der Kläger hatte vor dem Berufungsgericht alsbald beantragt, die ZeugnisVerweigerung dieses Zeugen für ungerechtfertigt zu erklären»
Die Revision stützt sich auch hier darauf, daß ein Aus sageverweigerungsrecht und eine ärztliche Schweigepflicht nicht mehr bestanden hätten, weil der Gegenstand der Aussog dieses Zeugen im Strafverfahren insbesondere durch die öffc liehe Verkündung des Strafurteils vom 19. Dezember 1955 off kundig geworden und kein Geheimnis mehr gewesen sei. Sie vc ferner darauf hin, daß Dr. II im Strafverfahren als gor
lieber Sachverständiger amtlich mit der Untersuchung des beauftragt gewesen sei; er habe damals nur über das Ergetni seiner amtlichen Untersuchung berichtet und deshalb weder damals noch jetzt ein Zeugnisverweigerungsrecht besessen»
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Denn Geheimnisse, sind alle nur einem beschränkten Kreis bekannten Tatsachen oder Umstände, an deren Geheimhaltung jemand ein sachlich begründetes Interesse hat (vgl. Eberhard Schmidt, Der Arzt im Strafrecht S. 31)* Gegenstand und Anlaß der ärztlichen Untersuchung bei Heike W< sowie deren späteren
Verhalten ergeben eindeutig, daß sie ein sachlich begründetes Interesse daran hatte, das Ergebnis dieser Untersuchung, das sich mit dem Zustand ihres Geschlechtsteils befaßte, nicht weiter bekanntwerden zu lassen. Eine solche geheime Tatsache verliert erst dann die Natur eines Geheimnisses, wenn sic allgemein bekannt (offenkundig) oder jedermann ohne weiteres zugänglich ist, wenn feie also nicht nur einem beschränktem Preis von Personen bekannt ist, sondern einem größeren Kreis, der nicht durch individuelle Beziehungen verbunden ist (Leipziger Kommentar StGB 8. Auf.l» § 3CC Anm. 2\ Eberhard Schmidt, Arzt im Strafrecht S. 26; Schönke-Schröder, StGB 11, Aufl» § 300 II l;BGSt 25, 48; 74, 110).
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Hier hat indes weder das Berufungsgericht Tatsachen festgestellt, dieden Inhalt des von Br. 5 erstatteten Gut-
achtens als offenkundig erscheinen lassen könnten, noch hat der Kläger Behauptungen tatsächlicher Art aufgestellt, bei deren Richtigkeit von einer Offenkundigkeit des Gutachtens gesprochen werden könnte. Der Hinweis der Revision auf die öffentliche Verkündung des wesentlichen Inhalts der Urteils-gründe in dem Strafverfahren gegen den jetzigen Kläger vermag die Annahme einer Offenkundigkeit ebenfalls nicht zu recht-fertigen, zu demal nicht feststeht, vom Kläger auch nicht einmal behauptet worden ist, daß bei der Urteilsverkündung auf das Gutachten Br. K s, wenn es überhaupt erwähnt worden ist, inhaltlich näher eingegangen worden sei.
b) Der Umstand, daß' Br. N 1 im Strafverfahren als gerichtlicher Sachverständiger die Untersuchung durchgeführt und sein Gutachten abgegeben hatte, beseitigte für das jetzige Zivilprozeßverfahren. daa- Zeugnisverweigerungsrecht ebenfalls nicht.
Bie Revision kann nicht damit gehört werden, das in Rede stehende Geheimnis sei dem Arzt nicht anvertraut gewesen. Von
"Anvertrauen" kann nicht nur dann gesprochen werden, wenn der Arzt seine Kenntnis auf Grund einer freiwillig gestatteten
Untersuchung erlangt hat, zu demal bei einer derartig engen Auslegung es sogar dann.am "Anvertrauen" fehlen würde, wenn der Arzt Bewußtlosen geholfen hat, amtlich tätig geworden ist ■
oder bei einer gestatteten beschränkten Untersuchung weitere Umstände erfahren hat, die mit dem üntersuchungszweck überhaupt nicht in Verbindung stehen und möglicherweise auch dem Batisten selbst noch unbekannt sind. Ber mit dem Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes verfolgte gesetzgeberische Zweck
- Schutz der "Intimsphäre" des Patienten - erfordert es vielmehr, den Begriff der ."anvertrauten Tatsachen" weit zu fassen und
darunter allen das zu begreifen, was der Arzt in dieser seiner Eigenschaft wohrgenommen hat, gleichgültig ob die Wahrnehmungs-möglichkeit auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl» bereits RGZ 53, 168, 169 und 54, 360, 361; auch ßieczorek, Zivilprozeßordnung, § 383 Anm. C IV b). Wenn § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO den Ärzten ein Zeugnisverweigerungsrecht über das gewahrt, was "... anvertraut worden oder bekannt geworden ist", so geht es insoweit nicht um eine Erweiterung gegenüber der Bestimmung des § 383 Abs. Mir. 5 ZPO, sondern diese auf dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4«August 1953 beruhende Fassung dient lediglich der Klarstellung, und auch im Rahmen der zivilprozessualen Bestimmung gehören zu den "anvertrauten Tatsachen" ebenfalls alle diejenigen,, die dem Arzt in dieser seiner .Eigenschaft bekannt geworden sind (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl.
9 383 Anm. III 4 N 14).
Pas Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes nach § 383 Abs'.. 1 Nr.. 5 'ZPO umfaßt deshalb grundsätzlich alle Tatsachen, • deren Kenntnis der Ar.zt auf Grund seiner Vertrauensstellung, oder im Zusammenhang damit erlangt hat, gleichviel ob ihm die Gelegenheit dazu freiwillig vom Patienten gewährt oder auf. Grund gesetzlicher Vorschriften zwangsweise verschafft •worden ist; entscheidend ist nur, daß der Arzt Kenntnis von der geheimhaltungsbedürftigen Tatsache in der seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit'bedingenden Eigenschaft und Tätigkeit erlangt hat (vgl. P.GZ 54, 360; Göppinger NJW 1958, 241; Stein-Jonas ZPO §383 III 4). Es ist deshalb für die Schweigepflicht:des Arztes'unerheblich, ob der Patient, dessen ärztliche Untersuchung in einem gerichtlichen Verfallen erzwungen werden konnte, freiwillig dem Arzt die Untersuchung, gestattet oder ob er sich nur dem gesetzlichen -Zwange unterworfen hat, wie es auch gleichgültig ist,' ob der Patient
die Untersuchung hätte verweigern können - etwa gemäß § öl c Abs. 1 Satz 2 StPO -, jedoch von diesem Hecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Ein Aussageverweigerungsrecht besteht allerdings nicht für denjenigen A.rzt, der in einem gerichtlichen Verfahren als amtlicher Sachverständiger eine Untersuchung bei einem Zeugen vorgenommen hat, die der Untersuchte in diesem Verfahren kraft gesetzlicher Vorschrift dulden mußte oder die er hätte verweigern können, aber nicht verweigert hat« Die Prozeßordnungen bestimmen dabei jeweils durch Einzelvorschriften, wieweit sich überhaupt jemand einer solchen ärztlichen Untersuchung gegen seinen Villen unterziehen muß (z.B. §*{> 81 ff. StPO; 572 a ZPO). Die StrafProzeßordnung unterscheidet dabei, ob es sich um einen Beochuldigten oder einen Unbeteiligten handelt, und die Zivilprozeßordnung sieht eine Duldung zur ärzt-
lichen Untersuchung nur zur Peststellung der Abstammung eines Menschen vor. Soweit die Gesetze jemanden zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung in eines gerichtlichen Verfahren zwingen, hindert dessen 7/ideropruch ’weder die Untersuchung noch die Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Untereue-hung an das Gericht. In diesen Fällen geht das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes vor. Die Verfohrensbe-stimmungen anerkennen zwar grundsätzlich eine Zeugnisverweigerung des Arztes in weitem Umfange und nehmen es sogar in Kauf, daß Straftaten ungesühnt bleiben, wenn ihre Aufklärung ohne Offenlegung ärztlicher Geheimnisse nicht erfolgen kann.
Der Gesetzgeber gibt damit zu erkennen, daß er weithin dem Individualinteresse an der Geheimhaltung bestimmter Vorgänge und Tatsachen den Vorrang vor dem Allgemeininteresse an der
Bekämpfung von Straftaten einräurat. Durch die für Ausnahmefälle geschaffene Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung in einem Strafverfahren hat der Staat, eine bestimmte
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Gruppe von Konfliktsfällen anders behandelt und insoweit dem Interesse des Staates an der Verbrechensbekämpfung den Vor- , rang gegeben; in diesen Fällen müssen das Interesse des Arztes und des Patienten an Geheimhaltung zurücktreten.
Diese gesetzliche Duldungspflicht ersetzt dann die sonst erforderliche Zustimmung des Untersuchten. Gleichzeitig erstreckt sich diese Duldungspflicht notwendigerweise auch darauf, daß der untersuchende Arzt das Ergebnis dem Gericht mitteilen darf. Deshalb besteht für einen Arzt, der in einem Strafverfahren als gerichtlicher Sachverständiger einen zur
Duldung der Untersuchung verpflichteten Zeugen untersucht hat, bei Erstattung seines Gutachtens, weder ei ne Schweigepflicht noch ein Zeugnisverweigerungsreoht. Diese Ausnahme gilt aber nur im Umfang seines amtlichen Auftrages, also nur im Rahmen des jeweiligen Verfahrens und im Umfang der Pflicht zur Duldung dieser Untersuchung..Läßt sich ein Zeuge in einem
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Strafverfahren ohne eine solche Duldungspflicht untersuchen, dann liegt eine' .'freiwillige Untersuchung vor, indem der Unter—' suchte dem Arzt - jederzeit widerruflich - gestattet, ihn zu untersuchen und das Ergebnis dem Strafgericht, aber auch nur ihm vorzutragen. Diese Begrenzung der Durchbrechung der ärztlichen.Schweigepflicht auf das jeweilige Verfahren ist auch deshalb geboten, weil es,sich dabei (um eine vom Gesetzgeber nur in beschränktem Umfange gewollte und vertretbare Ausnahmeregelung handelt. Dementsprechend kann die für den amtlichen Sachverständigen bestehende Beseitigung der Schweigepflicht und damit des Zeugnisverweigerungsrechtes nur für das einzelne - nach lat und Täter begrenztegerichtliche Verfahren gelten, soweit der Sachverständige auf Grund eines auf entsprechender gesetzlicher Ermächtigung beruhenden gerichtlichen : Auftrages eine Untersuchung durchgeführt hat. Deshalb besteht zwar für den Arzt, der als gerichtlicher
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Sachverständiger in einem Strafverfahren eine Untersuchung oder einen Eingriff bei einem Zeugen vorgenommen hat, weder eine Schweigepflicht noch ein Zeugnisverv/eigerungsrecht, soweit der Untersuchte in diesem Verfahren die Maßnähme kraft Gesetzes zu dulden oder sich mit >ihr einverstanden erklärt hatte; doch gilt das nur für das einzelne bestimmte Verfahren, in dem der amtliche Auftrag erteilt war und nur im Kähmen dieses Auftrags (vgl« dazu bereits: Kleinknecht-Müller StPO 4. Aufl. § 76 Kr. 5;. Leipziger Kommentar StGB' {> 300, 5; Eberhard Schmidt, Arzt im Strafrecht S. 23; RGSt 66, 273)
Wenn danach auch für Pr. im Strafverfahren gegen
den Kläger weder eine Schweigepflicht noch ein Zeugnisverweigerungsrecht bestand, weil das Kind die Untersuchung nach §81 c StPO dulden mußte, nachdem es von seinem Hecht, das Zeugnis und die Untersuchung zu verweigern, keinen Gebrauch gemacht hatte, so gilt im 'jetziger. ZivilprozeSverfahren wieder die allgemeine Regel, nach der für Dr. 10 grundsätzlich
die Schweigepflicht und ein Zeugnisverweigerungsrecht bestand en o '
3» Die Revision meint,’ das Cberlandesgericht habe - unabhängig von dem besonders zu erörternden Antrag auf Vernehmung
eines Sachverständigen
new
eisgrundsätze verletzt i,$ 286 • ZPO)
.weil es im vVege des Urkundenbeweiees aus den Strafakten, insbesondere den in den Strafurteilen enthaltenen Feststellungen sowie wiedergeßebenen Aussagen und ärztlichen Befunden weitere-Feststellungen hätte treffen müssen»
Auch diese Rüge ist unbegründet. Es kann offen bleiben, ob es überhaupt zulässig gewesen wäre,' die gutachtlichen Äußerungen von Dr. N im Wege des Urkundenbeweiseo in den
vorliegenden Zivilprozeß einzuführen (vgl. dazu V/ieezorek,■ §383 Ahm. D II). Jedenfalls hätte im Wege des ürkundenbe-
weises nur festgestellt werden können, welche gutachtlichen Äußerungen Ir. Nc im Strafverfahren abgegeben hatte; nicht
aber hätte die Richtigkeit dessen festgestellt werden können, was in den Gutachten ausgesagt war (vgl.' RGZ 102,'. 528, 330). Wie die gutachtlichen Äußerungen lauteten, war hier unstreitig; diese Äußerungen waren bereits wiederholt in den Sehriftsätsen der Parteien behandelt und auch in den früheren Urteilen im Wortlaut oder mindestens ihren- Inhalt nach eingehend wiedergegeben«
4. Die Revision wendet sich schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht wiederum die Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt hat.
Diese Rüge muß indes ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Mehr als die Tatsache, daß Dr. R eine bestimmte gutachtliche Erklärung und ])r'. Nc eine anderslautende gutachtliche
Äußerung abgegeben hatten, hätte- wegen der Zeugnisverweigerung der genannten Arzte und der Weigerung der Heike Wc" ,
sich erneut untersuchen zu lassen einem Sachverständigen als Grundlage für ein weiteres Gutachten nicht zur Verfügung gestellt werden können. Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß auch ein etwa bestellter Sachverständiger mangels ausreichender tatsächlicher Unterlagen nicht in der Tage sein werde, zu dem Befinden darüber, ob das Gutachten des Dr.'Ri inhaltlich richtig oder falsch gewesen sei, Entscheidendes 'beizutragen, so ist das nicht rechtsfehlerhaft. Zur Entscheidung allein dieser Frage konnte das Gericht sich für durchaus ausreichend sachkundig halten«
Nach alledem erweist sich.die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Bestimmung de § 97 ZFO ,
Br. Kreft Br. Arndt Br. Beyer
' Br. Hußla Keßler