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BGH · Ill ZR 19/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 19/62

Bas hat die Behörde für die Rcchtsanwaltskostcn mit Ausnahme der Vergleichsgebühr durch den Nnchtrngsbcschcid anerkannt.und wird auch von der Revision nicht abgegriffen . 2.) Bas Berufungsgericht hält aber die Vergleichsgebühr schon deshalb nicht für oretattungsfähig, weil im vorliegenden Fall über die Erstattungsfühigkeit der Anwaltskooton eine Vereinbarung nicht getroffen sei und deshalb auch hier die Regel dos § 98 ZPO gelte, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzuschen sind, wenn die Parteien nicht ein anderes vereinbart haben. Im übrigen hält das Berufungsgericht einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB nicht für gegeben, weil die Beklagte bei dem Abschluß der Vereinbarung mit kein Zugeständ- nach der Burchführung seiner Ermittlungen das Ergebnis der Prüfung in der Form eines Vorschlags zu dem Abschluß einer Vereinbarung unterbreite, so bedeute das lediglich dio Verbindung eines Leistungsangebots mit dem durchaus zweckmäßigen Hinweis an den Geschädigten auf die Möglichkeit, durch Annahme des Vorschlags nach Art. 8 Abs.9 Satz 3 FV die Rechtsgrundlage für die alsbaldige Auszahlung des von der Behörde für richtig gehaltenen Entschädigungsbetrages zu schaffen. Der Rechtsanwalt hat nach § 23 RAGebO Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn or beim Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB mitgev/irkt hat, d.h. einer Einigung der Parteien, die einen Stroit oder eine Ungewißheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Uach-geben beseitigt« Ein Naehgeben liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgebon zu werten sein, weil die Unsicherheit der Reentsvcrwirk-lichung nach § 779 BGB genügt, und das Anerkenntnis die Verwirklichung sichert (Gerold RAGebO 1, Aufl. RRAGebO § 13 An. 4; GKG § 23 An. 2: "Vergleich erfordert Nachgeben nicht iin juristisch-technischen Sinn, beim Kläger kann genügen, daß er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, aufgibt, beim Beklagten, daß er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet”; Riedel-Sußbauer, BRAGebO § 23 Note 5, 6, 9-11: ”als Nachgeben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht”; Schumann, 4o) Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art. 8 FV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgeben und einen Vergleich in einem Falle als gegeben erachtet, in dem zwischen dem Geschädigten und dem A0 fS eine Vereinbarung geschlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Mehrforderungon verzichtete, andererseits sich das m gegen diese Abfindungserklärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III ZR 119/59 vom 26o September I960 - in VersR I960, 1046 insov/cit nicht abgedruckt)* Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Nachgebens nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen sei, sondern es dafür auch genüge, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen. eine Vereinbarung über die Höhe der Ersatzleistung, dann wird, wenn nicht ein Streit, so doch eine Ungewißheit beseitigt, die zwischen dem Geschädigten und der Behörde.über die Hohe der Ersatzforderung besteht» Ein Nachgoben des Geschädigten liegt vor, wenn er durch den Abschluß der Vereinbarung darauf verzichtet, mehr als die ihm durch die Vereinbarung zugestandenen Beträge geltend zu machen» Ein solcher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder wenn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern im Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält; denn auch dann steht sie regelmäßig der Erhebung weiterer Ansprüche aus demselben 3cbadcn3ercignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später aufgetretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechtsmißbrauch darstellen könnte. Auf Seiten der Behörde liegt ein Uachgeben darin, daß sie mit dem Abschluß der Vereinbarung den Anspruch des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt und die Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurückzugreifcn und Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgcbcnn, daß jede Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgendwie-vertreten und dann ganz oder teilv/eise zu dem Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2o Auf1p aaO Kote 9; Riedel-Süßbauer, aaO Kote 9, 10)• Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiten» Die Besonderheiten des Entschädigungoverfahrens nach Art» 8 Abs» 6 PV erfordern und gestatten es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzunehmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Weise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht, um dem anderen entgegen-zukommen» Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten aufgibt, die sich,für den anderen Teil erkennbar,aus der Sachund Rechtslage und aus seinem bisherigen Verhalten ergeben» Denn es ist davon auszugehen, daß der Geschädigte seinen'Schaden regelmäßig möglichst umfassend geltend macht, während die Behörde verpflichtet ist, die Forderung unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu prüfen» Ein "gegenseitiges Naehgeben” im Sinne des § 779 BGB kann daher - und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugesteht, als sie anfänglich angeboten hatte» Unbegründet ist die Meinung, ein Nachgoben der Behörde komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese aus haushaltsrechtlichen Gründen nur das Angebot machen könne, das sich auf Grund ihrer Nachprüfung als gerechtfertigt erweise. notwendig daraus, daß sich die Auswirkungen z.B. eines Unfalls in tatsächlicher, insbesondere in wirtschaftlicher Beziehung vielfach verschieden beurteilen lassen, daß bei der Bemessung einzelner Ansprüche, wie dem auf Schmerzensgeld, Schätzungen nötig sind und daß das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten, langwierigen Ermittlungen entgegenstehen kann, wenn die Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenspostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der; durch die Ermittlungen entstehen würde. Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der Behörde über den Ersatz eines Stationierungsschadens in der Regel rechtlich als Vergleich anzusehen sein wird. Einmal kann die Bohörde dieses Ergebnis vermeiden, indem sie davon absioht, eine Vereinbarung zu schließen, und einen Festatellungs-bescheid erläßt; gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über dessen vorgesehenen Inhalt und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art. 8 Abs.10 FV kaum in wesentlich höherem Umfang zu rechnen als bei der Praxis, die Schäden möglichst durch Vereinbarung zu regeln. 5.) Der Verpflichtung der Beklagten, die angefallene Vergleichsgebühr zu erstatten, steht auch die Bestimmung des § 98 ZPO nicht entgegen, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs ebenso v/ie die des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzuschen sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder bereits rechtskräftig entschieden ist* Zu den Rechtsanwaltskosten, die durch Geltendmachung von Stationierungsschäden aus unerlaubter Handlung entstehen und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Folgen der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind, kann auch die Vergleichsgcbühr gc-höron«. Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen worden, dann ist ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Präge behandelte Schweigt sie hierüber, so gelten folgende Erwägungen: Für die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, trifft die maßgebende Vorschrift des § 779 BGB keine besondere Regelung. ist der Vergleich gemäß § 157 BGB ergänzend so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkch rssitte es erfordern» Die dem Verfahrensrecht angehörende Vorschrift des § 98 ZPO kann auf die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, nicht unmittelbar entsprechend angewendet, sondern nur im Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden Prüfung berücksichtigt werden; oft werden die Umstände, wenn die Parteien im Vergleich keine Kostcnrcgelung getroffen haben, die Lösung als angemessen erscheinen lassen, die der des § 98 ZPO entspricht; ist das aber nicht der Pall, so ist entsprechend den Umständen ohne Rücksicht auf § 98 ZPO zu entscheiden» Etwas anderes ist auch den Ausführungen bei Stein-Jonas ZPO 18» Aufl» Dort ist zwar gesagt, daß § 98 ZPO auch im Palle des außergerichtlichen Palles gelte; wie sich jedoch aus den angeführten Entscheidungen ergibt, ist das dahin zu verstehen, daß § 98 ZPO auch im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs für die Kosten eines Rechtsstreits maßgebend ist, der durch den Vergleich beendet wird. über die Polgen eines Stationic-rungsschadens geschlossenen Vergleichs auch nicht entsprechend angev/endet v/erden kann» Im Verwaltungs-Verfahren nach Art« 8 Abs« 6, 7, 9 PV wird die Beklagte durch rechtsund sachkundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Betracht, deren Notwendigkeit der Senat in Pallen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat* Wild das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanv/alts durch einen Vergleich abgeschlossen, so sind auch die Kosten dos Vergleichsabschlusses als durch das schadenstiftende Ereignis dom Grunde nach adäquat verursacht anzusehen« 3ic von der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auszuschließen, besteht kein rechtfertigender Grund« Pie läge ist für den Geschädigten im Verv/altungsv er fahren nach Art« 8 Abs«, 6 f FV anders als im Rechtsstreit« Während im Zivilprozeß jode Partei ihre Interessen verficht, und das Ziel unbeschadet anderer Beendigungsmöglichkeiton grundsätzlich und von Anfang an die richterliche Entscheidung ist, hat hier die Behörde die Ansprüche des Geschädigten objektiv zu prüfen und ihm dann ihre Entscheidung mitzuteilen« Kommt über die Entschädigung die von der Behörde erstrebte Einigung zustande, so erhält der Geschädigte nur den ihm nach der Prüfung der Behörde tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt« einer halben Gebühr, ersetzen zu lassen und zu dem größeren Teil, nämlich in Höhe einer ganzen Gebühr selbst zu tragen; auf den Gedanken einer derartigen Behandlung wird er von sich aus in der Regel überhaupt nicht kommen, vielmehr annehmen, daß die Kosten seiner berechtigten Rechtsverfolgung ganz vom Schädiger zu tragen seien. Y/ird im Palle eines Stationicrungsschadens ZY/ischen der zuständigen Behörde und dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Regelung des Schadens geschlossen, so muß die Behörde, wenn nicht die Umstände im Einzelfalle ein anderes ergeben, davon ausgehen, daß der Geschädigte will und annimmt, die ihm erwachsenen Rechtsan-waltskosten sollten und würden auch in voller Höhe ersetzt werden, soweit sic durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind. V^enn die Behörde unter solchen Umständen durch oder im Anschluß an eine getroffene Vereinbarung die Rechtsanwaltskostcn des Geschädigten übernimmt, dann kann sie nicht die Verglcichs-gebühr von der Erstattung ausnehmen. Ist wie hier durch die geschlossene Vereinbarung der Hauptanspruch geregelt und darüber hinaus die Pflicht der Beklagten, dem Geschädigten die Anwaltskosten zu erstatten, dem Grunde nach unbestritten gegeben, dann kann, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt dies rechtfertigen, nicht hinterher die Erstattung der infolge der Vereinbarung angefallcnen Vergleichsgebühr verweigert werden. In dem damals entschiedenen Ralle hatte der Verletzte ein Schmerzensgeld von 500 ELI verlangt, dann aber mit dem Amt für Vorteidigungslastcn einen Vergleich geschlossen, auf Grund dessen er nur 100 EM erhielt; als erstattungsfähig wurden die aus einem Gegenstandsv/ert von 250 EM errechneton Rechtsanwalts-gobühren angesehen, weil die Schmerzensgeldforderung in dieser Höhe zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei und deshalb die Kosten der Fordorungsanmeldung insoweit durch das Schadens-ere*ignis adäquat verursacht worden seien» dom rechtsähnlichen Falle des § 48 Abs» 2 BLG, wonach bei der Erstattung von Kosten, die durch die Geltendmachung von JCntschädigungs- und Ersatzansprüchen nach dem Bundcsleistungsgesetz entstehen, vom begründeten Anspruch des Leistungspflichtigen auszugehen isto Der Senat hat dort ferner ausgeführt, daß in gleiche Richtung die Regelung der Zivilprozeßordnung weise: Nach § 99 Abs« 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird«, Damit ist die Möglichkeit ausgeschlossen, in einem nur die Kosten betreffenden Verfahren die Hauptsache erneut zu dem Gegenstand der Prüfung zu machen» Nicht einmal dann, wenn sich die Hauptsache - möglicherweise ohne jedes Zutun oder sogar gegen den V/illcn einer Partei - erledigt hat, steht dieser ein Anspruch darauf zu, daß der Entscheidung über die Kosten eine umfassende Prüfung vorangoht, ob und inwieweit ihr Anspruch begründet war, vielmehr hat das Gericht auf Grund des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden (§ 91 a ZPO)» Was für die Fälle der Hinnahme des Festsetzungsbescheides durch den Geschädigten gilt, muß erst recht für die Fälle gelten, in denen die Höhe des Anspruchs durch eine Vereinbarung fostgelegt isto Durch deren Abschluß gibt der Geschädigte seinen Willen, die Angelegenheit abschließend zu regeln, noch deutlicher kund, als durch das lediglich untätige Verhalten, das in der Hinnahme des Feststellungsbescheides liegt« Auch der Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe des Anspruchs ist deshalb als Verzicht auf jede weitere Nachprüfung in dieser Richtung, vor allem im Zusammenhang mit dem Nebenpunkte der Kosten, zu werten« Nur diese Auslegung, die dem Revisionsgericht ebenfalls schon deshalb möglich ist, weil es sich um typische Abmachungen handelt, wird dem Sinn und Zweck des im Gesetze vorgesehenen Verfahrens wie insbesondere dem der Vereinbarung gerecht, die Angelegenheit endgültig - das bedeutet zugleich umfassend - zu regeln« Den Klägern steht daher über den ihnen zuerkannten Betrag von 76,60 DM hinaus noch eine volle Gebühr als Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGobO aus dem aufgerundeten Geschäftswert von 3 100 DM in Höhe von HO DM zuzüglich 5,60 DM Umsatzsteuer zu» Insoweit ist das Revisionsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen; hinsichtlich des restlichen mit der Klage noch geltend gemachten Betrages von 176,95 - 145,60 = 31,35 DM hat die Revision unbegründet und bleibt die Klage abgewiesen« Von den

Zitierte Normen: § 23 BRAGO § 98 ZPO § 779 BGB § 98 ZPO
KostenBehördeParteiAnspruchZPOVereinbarungKlägervergleichenGeschädigte

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 19/62	-
Verkündet	2^30	086
am 31o Januar 1963
Fieser Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Rechtsanwälte Dr. Y/ilhelm B e	und
 Dr. Gerhard R	in	1^^,	GelBoiraßc	fl,
 Kläger und Revisionslclägor,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flfl, Wo fli^Hfl
 gegen
Beklagte und Revisionsbeklagtc,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und die Berufung der Beklagten worden unter Zuzückv/cisung der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandosgci'ichto Hamm (We3tf.) vom 28. November 1961 teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen von 19o Mai 1961 teilweise abgeändert, so daß das Landgerichtcur-tcil*nunmehr folgendermaßen lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 222,20 DM (Zweihundertzv/eiundzv/anzig 20/100) nebst 4$ Zinsen seit dem 18o Januar 1961 zu bezahlen, abzüglich des an 25. Januar 1961 gezahlten Betrages von 76,60 DT.I (Scchs-undsiebzig 60/100).
Von den Kosten tragen die Kläger l/4, die Beklagte 3/4.
Die Kosten dos 2. und 3. Rcchtszugco worden zu 1/6 den Klägern, zu 5/6 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Beschluß " om 1 4.Februar 1963,
 Tatbestand:
^ <J
Am 8. Oktober 1959 stieß der Vorarbeiter Alfred
 mit seinem Personenkraftwagen in	mit
 einem verkehrswidrig geführten Kraftwagen der britischen Stationierungsotreitkräfte zusammen«, Kr erlitt Hautabschürfungen sowie Rippenprellungcn und war 8 Tage arbeitsunfähig. Pie Kläger übernahmen seine Vertretung und machten am 1. Dezember 1959 beim m mvs-mmmm in Do^HHP seine Ansprüche geltend, die sich nach einigen Ergänzungen zuletzt auf den Betrag von 4 001,59 DM beliefen. Im einzelnen wurden Sachschäden am Kraftfahrzeug einschließlich Gutachter- und Ab-schlcppkosten, Verdienstausfall als Folge der bei dem Unfall erlittenen Körperverletzung, verschiedene sonstige Vermögenseinbußen und Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfall und der vorübergehenden Unbenutzbarkeit des Kraftwagens sowie ein Schmerzensgeld von 800 DM geltend gemacht.
Das	holte ein Preisgut-
achten wegen der Kraftfahrzeugschäden und ein ärztliches Gutachten hinsichtlich des Schmerzensgeldes ein. Durch Schreiben vom 27. Oktober I960 bot es den Klägern eine Vereinbarung an, nach der	eine Entschädigung
 von 3 058,57 DM erhalten sollte. Die Abstriche betrafen das Schmerzensgeld, das nur mit 100 DIJ angesetzt wurde, sowie mit kleineren Posten die Sachschäden und den Verdienstausfall; außerdem wurde ein Abzug für Steuer-ersparnis gemacht. Das Schreiben schließt wie folgt:
"Zwischen dem Antragsteller und der vorgenannten Behörde wird folgende Vereinbarung getroffen:
Der Antragsteller erklärt sich mit einer Entschädigung von 3 058,57 DM einverstanden.
Der Entschädigungobetrag wird ... überwiesen, sobald diese Vereinbarung rechtswirkoam ist.
Sie ist wirksam, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben ist.”
3 -
Unter dem 23» Dezember I960 sandten die Klüger ein von M	unterschriebenes Exemplar der Vereinbarung	ein; gleichzeitig verlangten sic
 die Erstattung der Gebühren und Auslagen, die ihnen
 ten ihre Kosten auf insgesamt 253,35 DT.I; dieser Betrog setzte sich aus folgenden Einzelposten zusammen;
Einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. I Ziff 1 BRAGO mit 80 DM (5/10 Gebühr);
einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO mit 160 DM (jeweils aus einem Geschäftswert von 3 800 - 4 000 DM);
Portoauslagen usw. mit 3,80 DM;
Umsatzsteuer mit 9,75 DM.
Unter dem 4» Januar 1961 bot das A0 die Erstattung der Kosten der Kläger in Hohe von 76,60 DM an»
Es ging von einem Streitv/ert von 3 058,57 DM aus und hielt eine Vergleichsgebühr nicht für geschuldet»
Nach seiner Berechnung ergaben sich daher folgende erstattungsfähige Kosten;
Eine 5/10 Gebühr von 70 DM nebst 2,80 DM Umsatzsteuer und 3,80 DM Auslagen, zusammen also 76,60 DM»
Die Kläger lehnten das Angebot für den Geschädigten ab. Daraufhin erließ das A^P unter dem 19» Januar 1961 einon förmlichen Bescheid, in dem es die zu erstattenden Anwaltskosten auf den vorgeschlagenen Betrag von 76,60 DM feetsetzte.
Die Kläger ließen sich die Ansprüche des MflB auf Erstattung ihrer Gebühren abtreten und erhoben am 8o März 1961 Klage mit dem Antrag,
 MflBI für ihre Tätigkeit schuldete. Sie berechne-
SA
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 253 , 55 DM mit 4V^ Zinsen seit dem 18 o Januar 1961 zu zahlen.
Später ermäßigten sie die Klage um den am 25.Januar 1961 gezahlten Betrag von 76,60 DM.
Bas Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegoben; von den Kosten hat es 4/5 der Beklagten und 1/5 den Klägern auferlegt, weil diese in ihrem Antrag zunächst die vor der Klagerhebung erfolgte Zahlung von 76,60 DM nicht berücksichtigt hatten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision bezv/ck-ken die Kläger die Wiederherstellung des landgcrichtli-chcn Urteils. Bio Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuwei sen.
EntscheidungsgrUnde s
Der Erfolg der bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs unbeschränkt zulässigen Revision hängt von der Entscheidung der Fragen ab, ob	don
 von ihm beauftragten Rechtsanwalteh/eine Vergleichsgebühr schuldet, ob die Beklagte diese zu erstatten hat und welcher Geschäftswert der Gebührenberechnung zugrunde zu logen ist.
I.
1.) Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten der anv/altliclien Vertretung im Verfahren vor dem Am rm	dem	Grunde
 
verlangen können, weil diese Kosten durch da3 schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Kraftwagens adäquat verursacht worden sind (BGHZ 30,
 154; BGH III ZR 153/58 vom 30» November 1959 = NJW I960, 431; III ZR 119/59 vom 26. September I960 = VercR I960, 1046; III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 ^ NJW 1962, 637). Bas hat die Behörde für die Rcchtsanwaltskostcn mit Ausnahme der Vergleichsgebühr durch den Nnchtrngsbcschcid anerkannt.und wird auch von der Revision nicht abgegriffen .
2.) Bas Berufungsgericht hält aber die Vergleichsgebühr schon deshalb nicht für oretattungsfähig, weil im vorliegenden Fall über die Erstattungsfühigkeit der Anwaltskooton eine Vereinbarung nicht getroffen sei und deshalb auch hier die Regel dos § 98 ZPO gelte, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzuschen sind, wenn die Parteien nicht ein anderes vereinbart haben. Im übrigen hält das Berufungsgericht einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB nicht für gegeben, weil die Beklagte bei dem Abschluß der Vereinbarung mit	kein	Zugeständ-
nis gemacht habe; v/enn das Aft f^
nach der Burchführung seiner Ermittlungen das Ergebnis der Prüfung in der Form eines Vorschlags zu dem Abschluß einer Vereinbarung unterbreite, so bedeute das lediglich dio Verbindung eines Leistungsangebots mit dem durchaus zweckmäßigen Hinweis an den Geschädigten auf die Möglichkeit, durch Annahme des Vorschlags nach Art. 8 Abs. 9 Satz 3 FV die Rechtsgrundlage für die alsbaldige Auszahlung des von der Behörde für richtig gehaltenen Entschädigungsbetrages zu schaffen.
3.) Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg
 
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Zu der Frage der Vergleichagebühr hat der Sonnt in seiner am selben Tage wie dieses Urteil verkündeten Entscheidung III ZR 117/62 ausgeführt:
Der Rechtsanwalt hat nach § 23 RAGebO Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn or beim Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB mitgev/irkt hat, d.h. einer Einigung der Parteien, die einen Stroit oder eine Ungewißheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Uach-geben beseitigt« Ein Naehgeben liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Es genügt, wenn das Nachgeben gering ist, z,B, die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder Kosten betrifft. Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgebon zu werten sein, weil die Unsicherheit der Reentsvcrwirk-lichung nach § 779 BGB genügt, und das Anerkenntnis die Verwirklichung sichert (Gerold RAGebO 1, Aufl. § 13 Note 80 f, 85; derselbe 2, Aufl, § 23 Note 12; - vgl, zu Vorstehendem weiter Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 12, Aufl, § 13 RRAGebO Anm. 4 B; dieselben 14p Aufl, BRAGebO § 23 Anm. 2 D: '’Nachgeben im kleinsten Streitpunkt genügt”; Willenbüchcr, Kostenfestsetzungsverfahren U3Y/, 14o Aufl, RllAGcbO § 13 Note 9; derselbe 16. Aufl, BRAGebO § 23 Anm. 1; Rittmann-Wenz, Gerichtskostengeoetz 19« Aufl. RRAGebO § 13 Anm. 4; GKG § 23 Anm. 2: "Vergleich erfordert Nachgeben nicht iin juristisch-technischen Sinn, beim Kläger kann genügen, daß er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, aufgibt, beim Beklagten, daß er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet”; Riedel-Sußbauer, BRAGebO § 23 Note 5, 6, 9-11: ”als Nachgeben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht”; Schumann,
 
BRAGebO § 25 Anm. Ill ls "zu dem gegenseitigen Nachgeben ist notwendig, daß jeder Teil dem anderen ein Opfer bringt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegen"; Martini in MI)R 1961, 731» 732: 11 Nachgeben im kleinsten Punkt genügt")e
4o) Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art. 8 FV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgeben und einen Vergleich in einem Falle als gegeben erachtet, in dem zwischen dem Geschädigten und dem A0 fS	eine	Vereinbarung
 geschlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Mehrforderungon verzichtete, andererseits sich das m gegen diese Abfindungserklärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III ZR 119/59 vom 26o September I960 - in VersR I960, 1046 insov/cit nicht abgedruckt)* Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Nachgebens nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen sei, sondern es dafür auch genüge, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen.
Weiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einig-
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Hieran ist festzuhalten» Treffen der von einem Stationierungsschaden Betroffene und das AflP f^P
eine Vereinbarung über die Höhe der Ersatzleistung, dann wird, wenn nicht ein Streit, so doch eine Ungewißheit beseitigt, die zwischen dem Geschädigten und der Behörde.über die Hohe der Ersatzforderung besteht» Ein Nachgoben des Geschädigten liegt vor, wenn er durch den Abschluß der Vereinbarung darauf verzichtet, mehr als die ihm durch die Vereinbarung zugestandenen Beträge geltend zu machen» Ein solcher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder wenn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern im Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält; denn auch dann steht sie regelmäßig der Erhebung weiterer Ansprüche aus demselben 3cbadcn3ercignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später aufgetretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechtsmißbrauch darstellen könnte. Ein Hachgeben des Geschädigten wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Höhe seines Schadens ausnahmsweise von vornherein so eindeutig feststeht, daß eine Erweiterung des Anspruchs nicht in Betracht kommt, und das	die Beklag-
te durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbotrages verpflichtet»
Auf Seiten der Behörde liegt ein Uachgeben darin, daß sie mit dem Abschluß der Vereinbarung den Anspruch des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt und die Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurückzugreifcn und
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die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen. Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgcbcnn, daß jede Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgendwie-vertreten und dann ganz oder teilv/eise zu dem Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold,
 2o Auf1p aaO Kote 9; Riedel-Süßbauer, aaO Kote 9, 10)• Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiten» Die Besonderheiten des Entschädigungoverfahrens nach Art» 8 Abs» 6 PV erfordern und gestatten es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzunehmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Weise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht, um dem anderen entgegen-zukommen» Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten aufgibt, die sich,für den anderen Teil erkennbar,aus der Sachund Rechtslage und aus seinem bisherigen Verhalten ergeben» Denn es ist davon auszugehen, daß der Geschädigte seinen'Schaden regelmäßig möglichst umfassend geltend macht, während die Behörde verpflichtet ist, die Forderung unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu prüfen»
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich, einen innerhalb der Fristen des Art» 8 Abs. 6 PV angemeldeten Schadensersatzanspruch aus einem Stationierungsschaden nachträglich zu erweitern, selbst noch im Rechtsstreit (BGHZ 34, 320; BGHZ 35, 95 - umfassender abgedruckt in NJW 1961, 152# und VersR 1961, 665 III ZR 142/60 vom 16. November 1961 - NJY/ 1962, 390;
III ZR 213/60 vom 28. Mai 1962 S. 20 = VersR 1962, 765, 769)o Mit einer späteren Erhöhung des Anspruchs muß die Behörde daher rechnen. Gibt der Geschädigte mit dem
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Abschluß der Vereinbarung die Möglichkeit auf, den Anspruch zu erhöhen, so verzichtet er damit um der Einigung v/illon auf eine durch sein bisheriges Vorhalten geschaffene, dem anderen Teil erkennbare rechtliche Möglichkeito Ein Nachgeben kann daher bei ihm selbst dann vorliegen, wenn er den mit der Anmeldung geltend gemachten Ersatzbetrag auf Grund der Vereinbarung erhälto
 Die Behörde andererseits gibt mit dem Abschluß der Vereinbarung die bis dahin bestehende, dem anderen Teil bewußte Möglichkeit auf, den Anspruch hinsichtlich des 2uerkannten Betrages abzulehnen oder den Versuch zu machen, durch weitere Ermittlungen den Sachverhalt noch nach der einen oder anderen Richtung zu klären»
Ein "gegenseitiges Naehgeben” im Sinne des § 779 BGB kann daher - und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugesteht, als sie anfänglich angeboten hatte»
Unbegründet ist die Meinung, ein Nachgoben der Behörde komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese aus haushaltsrechtlichen Gründen nur das Angebot machen könne, das sich auf Grund ihrer Nachprüfung als gerechtfertigt erweise. Daß die Behörde nicht mehr anbieten darf, als sie für berechtigt ansieht, steht der Annahme eines "Nachgobens11 nicht entgegen. Das folgt aus dem Begriff des Nachgebens, wie er oben für das Entschädigungsvcrfahrcn dargelegt worden ist. Im übrigen ergibt sich für die Behörde trotz ihrer Bindung an dos Ergebnis ihrer Prüfung ein gewisser Spielraum
 
notwendig daraus, daß sich die Auswirkungen z.B. eines Unfalls in tatsächlicher, insbesondere in wirtschaftlicher Beziehung vielfach verschieden beurteilen lassen, daß bei der Bemessung einzelner Ansprüche, wie dem auf Schmerzensgeld, Schätzungen nötig sind und daß das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten, langwierigen Ermittlungen entgegenstehen kann, wenn die Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenspostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der; durch die Ermittlungen entstehen würde. Ein Mach-gsoen der Behörde ist daher nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der Behörde über den Ersatz eines Stationierungsschadens in der Regel rechtlich als Vergleich anzusehen sein wird. Entgegen der Ansicht der Revision kann
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dieses Ergebnis aber nicht als unbefriedigend oder gar als unbillig angesehen werden. Einmal kann die Bohörde dieses Ergebnis vermeiden, indem sie davon absioht, eine Vereinbarung zu schließen, und einen Festatellungs-bescheid erläßt; gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über dessen vorgesehenen Inhalt und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art. 8 Abs. 10 FV kaum in wesentlich höherem Umfang zu rechnen als bei der Praxis, die Schäden möglichst durch Vereinbarung zu regeln. Wählt die Behörde aber den Weg der Vereinbarung, um die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit Sicherheit auszuschließen, dann muß in Kauf genommen werden, daß hierdurch Kosten anfallen, die hei der Festsetzung nicht entstehen. Sinn und Zv/eclc der Vcrgleichsgebühr ist es, den Rechtsanwalt an der gütlichen Erledigung der Streitsache materiell zu interessieren; wird die Sache frühzeitig gütlich erledigt, dann gibt die Verglcichsgebühr dem
 
Rechtsanwalt einen gewissen Ausgleich für die Gebühren, die infolge der Erledigung nicht mehr an-fallen« Über Stationierungsschäden läßt sich regelmäßig streiten» Handelt es sich um Unfälle, dann ergeben sich vielfach Zweifel in tatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung, insbesondere über Hergang, über Mitverursachung sowie Mitverschulden auf Seiten des Verletzten und darüber, ob und wieweit Schäden eingetreten und Folgen des Unfalls sind, sov/ie über Grund und Höhe der Einzelansprüche« Unfailprozesse sind daher oft schwierig und langwierig« Gerade die öffentliche Hand muß ein Interesse daran haben, derartige Rechtsstreite zwischen ihr und ihren Bürgern zu vermeiden» Der Rechtsanwalt, der seinen Auftraggeber zur Annahme eines Abfindungsangebotes der Behörde rät, übernimmt damit eine erhebliche Verantwortung, denn möglieherv/eise bleibt das Angebot stark hinter dem zurück, was der Auftraggeber erwartet hatte und was möglicherweise im Rechtsstreit erreichbar erscheinen könnte; der Rechtsanwalt muß daher, bevor er zur Annahme des Angebots rät, gewissenhaft die Aussichten eines Rechtsstreits prüfen; er muß seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können» Rat er zur Annahme und wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten hör gesehen, daß der Anwalt für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhält. Baß Mitwirkung durch.
Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf Seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lauterbach, Kostengesetze BRAGebO § 23 Anm»3 A; Gerold aaO 2. Aufl. § 23 Note 29 und weitere Nachweise)»
Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädigten zugezogene Rechtsanwalt, wenn er auch nur durch Raterteilung am Abschluß einer Vereinbarung
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zwischen seinem Auftraggeber und der Behörde mitge-v/irkt hat, von jenem in der Regel die Zahlung der Vergleichsgcbühr fordern kann«, Das trifft auch im vorliegenden Balle zu»
5.) Der Verpflichtung der Beklagten, die angefallene Vergleichsgebühr zu erstatten, steht auch die Bestimmung des § 98 ZPO nicht entgegen, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs ebenso v/ie die des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzuschen sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder bereits rechtskräftig entschieden ist*
Zu den Rechtsanwaltskosten, die durch Geltendmachung von Stationierungsschäden aus unerlaubter Handlung entstehen und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Folgen der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind, kann auch die Vergleichsgcbühr gc-höron«.
Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen worden, dann ist ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Präge behandelte Schweigt sie hierüber, so gelten folgende Erwägungen: Für die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, trifft die maßgebende Vorschrift des § 779 BGB keine besondere Regelung. Da es sich bei dem Vergleich um einen Vertrag handelt, gelten insoweit die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, d.h. die Parteien sind in der Regelung grundsätzlich frei. Soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung oingreift, wie sic z.B. § 449 BGB für Grundstückskäufc trifft,
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ist der Vergleich gemäß § 157 BGB ergänzend so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkch rssitte es erfordern» Die dem Verfahrensrecht angehörende Vorschrift des § 98 ZPO kann auf die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, nicht unmittelbar entsprechend angewendet, sondern nur im Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden Prüfung berücksichtigt werden; oft werden die Umstände, wenn die Parteien im Vergleich keine Kostcnrcgelung getroffen haben, die Lösung als angemessen erscheinen lassen, die der des § 98 ZPO entspricht; ist das aber nicht der Pall, so ist entsprechend den Umständen ohne Rücksicht auf § 98 ZPO zu entscheiden» Etwas anderes ist auch den Ausführungen bei Stein-Jonas ZPO 18» Aufl»
§ 98 Anm» I Fußnote 6; Wieczorclc ZPO § 98 Anm. A II, Schnorr von Carolsfeld, Beiträge zur Lehre vom Vergleich in Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts, Pleft 42 S» 87 Uim» 2.92 nicht zu entnehmen«
Dort ist zwar gesagt, daß § 98 ZPO auch im Palle des außergerichtlichen Palles gelte; wie sich jedoch aus den angeführten Entscheidungen ergibt, ist das dahin zu verstehen, daß § 98 ZPO auch im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs für die Kosten eines Rechtsstreits maßgebend ist, der durch den Vergleich beendet wird. Das zeigt neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Gruchot 43, 363; RGZ 78, 286, 288) die neuere Rechtsprechung der Obcrlandesgerichto (KG in Jü# 1926, 2110 mit der Anmerkung Kleinfoilers, cs sei kein Grund cinzuschcn, wie die Zivilprozeßordnung dazu kommen solle, über die Kosten außergerichtlicher Vergleiche in § 98 Bestimmungen zu troffen;
J\7 1929, 119; OLG 13, 107; 17, 131) c Wenn Schnorr von Carolsfeld aaO § 98 ZPO auf die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs selbst anwenden wollte, so wäre dem nur in dem aufgezeigten Rahmen zu folgen.
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Pie Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt, daß die Bestimmung des § 98 ZPO auf die Kosten eines zwischen einem Geschädigten und dom ±0
über die Polgen eines Stationic-rungsschadens geschlossenen Vergleichs auch nicht entsprechend angev/endet v/erden kann» Im Verwaltungs-Verfahren nach Art« 8 Abs« 6, 7, 9 PV wird die Beklagte durch rechtsund sachkundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Betracht, deren Notwendigkeit der Senat in Pallen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat* Wild das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanv/alts durch einen Vergleich abgeschlossen, so sind auch die Kosten dos Vergleichsabschlusses als durch das schadenstiftende Ereignis dom Grunde nach adäquat verursacht anzusehen« 3ic von der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auszuschließen, besteht kein rechtfertigender Grund« Pie läge ist für den Geschädigten im Verv/altungsv er fahren nach Art« 8 Abs«, 6 f FV anders als im Rechtsstreit« Während im Zivilprozeß jode Partei ihre Interessen verficht, und das Ziel unbeschadet anderer Beendigungsmöglichkeiton grundsätzlich und von Anfang an die richterliche Entscheidung ist, hat hier die Behörde die Ansprüche des Geschädigten objektiv zu prüfen und ihm dann ihre Entscheidung mitzuteilen« Kommt über die Entschädigung die von der Behörde erstrebte Einigung zustande, so erhält der Geschädigte nur den ihm nach der Prüfung der Behörde tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt«
Ihn unter diesen Umständen noch mit einem Teil der notwendigen Kosten der Rechtsvorfolgung durch entsprechende Anwendung des § 98 ZPO einseitig zu belasten, ist nicht am Platze. Ss kann nicht als sein Wille angenommen v/erden, die ihm erwachsenen Anwaltskosten sich nur zu dem kleineren Teil, nämlich in Höhe
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einer halben Gebühr, ersetzen zu lassen und zu dem größeren Teil, nämlich in Höhe einer ganzen Gebühr selbst zu tragen; auf den Gedanken einer derartigen Behandlung wird er von sich aus in der Regel überhaupt nicht kommen, vielmehr annehmen, daß die Kosten seiner berechtigten Rechtsverfolgung ganz vom Schädiger zu tragen seien. Y/ird im Palle eines Stationicrungsschadens ZY/ischen der zuständigen Behörde und dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Regelung des Schadens geschlossen, so muß die Behörde, wenn nicht die Umstände im Einzelfalle ein anderes ergeben, davon ausgehen, daß der Geschädigte will und annimmt, die ihm erwachsenen Rechtsan-waltskosten sollten und würden auch in voller Höhe ersetzt werden, soweit sic durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind. V^enn die Behörde unter solchen Umständen durch oder im Anschluß an eine getroffene Vereinbarung die Rechtsanwaltskostcn des Geschädigten übernimmt, dann kann sie nicht die Verglcichs-gebühr von der Erstattung ausnehmen. Im vorliegenden Pall hat die Behörde die Anwaltskosten des Geschädigten durch einen besonderen Bescheid übernommen, die Erstattung der Vergleichsgebühr jedoch abgclehnt.
Bas ändert nichts an dem Ergebnis, daß die Gebühr gleichwohl zu erstatten ist. Ist wie hier durch die geschlossene Vereinbarung der Hauptanspruch geregelt und darüber hinaus die Pflicht der Beklagten, dem Geschädigten die Anwaltskosten zu erstatten, dem Grunde nach unbestritten gegeben, dann kann, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt dies rechtfertigen, nicht hinterher die Erstattung der infolge der Vereinbarung angefallcnen Vergleichsgebühr verweigert werden. Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden Falle dahin auszulegen, daß die Beklagte zur Erstattung der gesamten durch die sachgemäße Rechtsvcr-folgung des Geschädigten adäquat verursachten Anwaltrskosten, also auch der Vergleichsgobühr, verpflichtet ist; die
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Auslegung ist dem Revisionsgericht schon deshalb möglich, v/eil es sich um typische Abmachungen handelt«
II.
v/ie insbesondere in der bereits angeführten Entscheidung III ZR 210/60 vom 8„ Januar 1962 unter Angabe zahlreicher Nachweise ausgeführt ißt, sind die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu .erstatten, der dem V/ert der begründeten Anmeldung entspricht»
Allerdings hat der 3enat in dieser Entscheidung ausgesprochen, bei weitgehend von Schätzung abhängigen Ansprüchen aus Stationierungsschäden (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert) richte sich der Gcgen-standswort nach dom Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei. In dem damals entschiedenen Ralle hatte der Verletzte ein Schmerzensgeld von 500 ELI verlangt, dann aber mit dem Amt für Vorteidigungslastcn einen Vergleich geschlossen, auf Grund dessen er nur 100 EM erhielt; als erstattungsfähig wurden die aus einem Gegenstandsv/ert von 250 EM errechneton Rechtsanwalts-gobühren angesehen, weil die Schmerzensgeldforderung in dieser Höhe zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei und deshalb die Kosten der Fordorungsanmeldung insoweit durch das Schadens-ere*ignis adäquat verursacht worden seien»
Eine neue Überprüfung der Frage ergibt, daß an der seinerzeit entwickelten Rechtsauffassung für die Fälle, in denen ein Stationierungsschäden durch eine nicht angofochtcne Festsetzung bestimmt oder durch einen Vergleich der Höhe nach vereinbart wird, nicht festgchaltcn werden kann, daß vielmehr, wenigstens in
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der Regel, der zuerkannte Betrag der Berechnung zu erstattender Anwaltsgebühren auch dann zugrunde zu legen ist, wenn cs sich um Ansprüche handelt, deren Höhe durch Schätzung zu ermitteln ist, wie bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ausgleich des merkantilen Minderwertes«
Wie der Senat in dem am gleichen Tage wie dieses Urteil verkündeten Urteil in III ZR 183/61 ausgc-führt hat, ist, wenn die Behörde den Schaden ermittelt und durch Bescheid festgesetzt und der Geschädigte das Ergebnis hingonommen hat, die Festsetzung auch für die Berechnung der Kosten maßgebend; in der Hinnahme des Pestsetzungsbescheides liegt ein Verzicht dos Geschädigten auf die weitere Prüfung der Schadenshöhe o Das in Art« 8 Abs» 6 f PV vorgesehene Verfahren dient der vereinfachten Abwicklung der Statio-nicrungsschädcno Dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde es nicht entsprechen,, wenn nach der verbindlichen Festsetzung des Schadens die Präge der Schadenshöhe wegen des Nebenpunktes der Kosten wieder aufgerollt werden könnte und untersucht werden müßte; damit würde gerade das vereitelt, was der Gesetzgeber bezweckt, nämlich mit der verbindlichen Schadens!'est-setzung jede weitere Erörterung der Schadenshöhe auszuschlioßen« Vielmehr ist es Erfordernis einer sinnvollen Regelung, das Ergebnis des erleichterten Vorverfahrens, wenn es hinsichtlich der Schadenshöhe einmal infolge der Hinnahme des Fcstsetzungsbocchei-des durch den Geschädigten verbindlich geworden ist, als endgültige Festlegung des Schadens auch in bezug auf den Nebenanspruch der Kosten zu werten und nicht eine Anfechtung des Bescheids im Kostenpunkt allein zuzulassen, die mit unrichtiger Festsetzung des Schadens begründet wird«. Dem entspricht die Regelung in
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dom rechtsähnlichen Falle des § 48 Abs» 2 BLG, wonach bei der Erstattung von Kosten, die durch die Geltendmachung von JCntschädigungs- und Ersatzansprüchen nach dem Bundcsleistungsgesetz entstehen, vom begründeten Anspruch des Leistungspflichtigen auszugehen isto
 Der Senat hat dort ferner ausgeführt, daß in gleiche Richtung die Regelung der Zivilprozeßordnung weise: Nach § 99 Abs« 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird«, Damit ist die Möglichkeit ausgeschlossen, in einem nur die Kosten betreffenden Verfahren die Hauptsache erneut zu dem Gegenstand der Prüfung zu machen» Nicht einmal dann, wenn sich die Hauptsache - möglicherweise ohne jedes Zutun oder sogar gegen den V/illcn einer Partei - erledigt hat, steht dieser ein Anspruch darauf zu, daß der Entscheidung über die Kosten eine umfassende Prüfung vorangoht, ob und inwieweit ihr Anspruch begründet war, vielmehr hat das Gericht auf Grund des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden (§ 91 a ZPO)»
Ist aber schon im Zivilprozeß, in dem die Parteien gegensätzliche Interessen verfochten, aus Gründen der Verfohronswirtschaftlichkcit die Möglichkeit ausgeschlossen oder beschränkt, den erledigten Streit über die Hauptsache der Kosten wegen fortzuführen oder wieder aufzunehmen, so muß diese Möglichkeit erst recht für das Entschädigungsvcr-fahren nach Art» 8 Abs» 6 f PV verneint werden, in dom die beteiligte Behörde zwar für die Bundesrepublik handelt, darüber hinaus aber im Gegensatz zur Partei des Zivilprozesses verpflichtet ist, den Schaden objektiv zu ermitteln und fcotzu'setzen.
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Was für die Fälle der Hinnahme des Festsetzungsbescheides durch den Geschädigten gilt, muß erst recht für die Fälle gelten, in denen die Höhe des Anspruchs durch eine Vereinbarung fostgelegt isto Durch deren Abschluß gibt der Geschädigte seinen Willen, die Angelegenheit abschließend zu regeln, noch deutlicher kund, als durch das lediglich untätige Verhalten, das in der Hinnahme des Feststellungsbescheides liegt« Auch der Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe des Anspruchs ist deshalb als Verzicht auf jede weitere Nachprüfung in dieser Richtung, vor allem im Zusammenhang mit dem Nebenpunkte der Kosten, zu werten« Nur diese Auslegung, die dem Revisionsgericht ebenfalls schon deshalb möglich ist, weil es sich um typische Abmachungen handelt, wird dem Sinn und Zweck des im Gesetze vorgesehenen Verfahrens wie insbesondere dem der Vereinbarung gerecht, die Angelegenheit endgültig - das bedeutet zugleich umfassend - zu regeln«
Es ist deshalb für die Berechnung der Gebühren von dem durch die Vereinbarung zuerkannten Betrage.? von 3 058,57 DM auszugehen«
Den Klägern steht daher über den ihnen zuerkannten Betrag von 76,60 DM hinaus noch eine volle Gebühr als Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGobO aus dem aufgerundeten Geschäftswert von 3 100 DM in Höhe von HO DM zuzüglich 5,60 DM Umsatzsteuer zu» Insoweit ist das Revisionsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen; hinsichtlich des restlichen mit der Klage noch geltend gemachten Betrages von 176,95 - 145,60 = 31,35 DM hat die Revision unbegründet und bleibt die Klage abgewiesen« Von den
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Kosten dos ersten Rechtszuges war den Klägern im Hinblick auf den ursprünglich überhöhton Antrag und die Toilabv/eisung 1/4, von denen des zweiten und dritten Rechtszuges 1/6 gemäß §§ 271, 92, 97 ZPO aufzuerlegen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen»
Br» Pagendarm	Br»	Kreft	Br»	Arndt
 Keßler	Br»	Reinhardt
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