Juli 1953* Deshalb bat der Direktor des Arbeitsamtes den Vorstand des Amtsgerichts in Essen am 15* September 1953, die Klägerin vom Schöffendienst freizustellen, zu dem sie für die Geschäftsjahre 1953 und 1954 als Hilfsschöffin gewählt worden war. Nachdem sich die Klägerin einer Kur in der Herzheilstätte in Bad unterzogen hatte, teilte sie dem Amtsarzt unter Bezugnahme auf ihre Vorsprache vom 31» Oktober 1953 mit Schreiben vom 7. Januar 1954 mit, daß sie beim Vorstand des Amtsgerichts erneut Freistellung vom Schöffendienst beantragt habe, und bezog sich dabei auf ein Attest des Chefarztes der Herzheilstätte vom 18. Dezember 19539 in dem es heißt, daß bei der Klägerin ein organischer Herzmuskolschaden bestehe, daß sie einen für ihr Alter recht verbrauchten Eindruck mache und vom ärztlichen Auf Wunsch der Klägerin Ubersandte der leitende Arzt des Arbeitsamtes dem Amtsarzt am 13* Februar 1954 abschriftliche Auszüge aus zwei Gutachten der Landesvex-sicherungsanstalt von 1949 und 1953 sowie aus einem Bericht der Herzheilstätte in Bad vom 16« Dezember Nach Kenntnisnahme von den ihm vorliegenden Unterlagen schrieb der Amtsarzt der Klägerin, ohne sie zuvor zu einer Untersuchung bestellt zu haben, am 13* Februar 1954» es werde auch von ihm aus festgestellt, daß die Klägerin das Amt einer Hilfsschöffin ohne weiteres ausüben könne* Unter Hinweis auf diesen Bescheid des Amtsarztes teilte der Vorstand des Amtsgerichts der Klägerin am 19* Februar 1954 mit» daß er sie nicht vom Amt einer Hilfsschöffin befreien könne* Bei einer mündlichen Rücksprache stellte er der Klägerin aber anheim, sich gegebenenfalls im Einzelfall an ihn persönlich zu wenden. und im Anschluß daran war sie bis zu dem 14» Juni 1954 dienstunfähig* In der Zwischenzeit unterzog sie sich einer Kur in KlBBHBIo Die Klägerin behauptet, der Amtsarzt habe ihr gegenüber seine Amtspflicht schuldhaft verletzt« Er habe die erbetene körperliche Untersuchung mit der Begründung abgelehnt, sic würde eine unerwünschte Belastung seiner Dienststelle bedeuten, für die keine Bezahlung erfolge. Die Klägerin fordert mit der Klage die Verurteilung der beklagten Stadt zur Zahlung von 1.100 DM als Ersatz für Kur- und Heilungskosten und die Feststellung, daß die Stadt verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Feststellung des Amtsarztes vom 13« Februar 1954 entstanden sei, sie könne das Amt einer Hilfsschöffin ohne weiteres durchführen« Eine persönliche Aussprache, wie sie im ersten Revisionsurteil für erforderlich gehalten worden war, hatte nach den neuen Feststellungen des Berufungsgerichts schon am 31- Oktober anläßlich der Vorstellung der Klägerin beim Amtsarzt stattgefunden. In seinem ersten Revisionsurteil hat der Senat beanstandet, daß das Berufungsgericht unter Übergehung diesbezüglichen Beweisantritts den Amtsarzt nicht zeugenschaftlich zu der Behauptung der Klägerin vernommen hatte, er habe von einer persönlichen Untersuchung mit der Begründung Abstand genommen, daß sie eine unerwünschte Belastung seiner Dienststelle bedeute, für die keine Bezahlung erfolge, ein Verhalten, in dem jedenfalls ein Verschulden liegen würde» Zum anderen wurde ausgeführt, daß ein Verschulden des Amtsarztes nur verneint werden könne, wenn er Überzeugende Gründe für sein Verhalten darzulegen vermöge, wozu es Beiner zeugenschaftlichen Vernehmung bedürfe» Die Beweiserhebung, die im ersten Revisionsurteil für erforderlich erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht in seiner anderweiten Veihandlung vorgenommen» Der Amtsarzt und seine Sekretärin sind als Zeugen vernommen worden. 1) Einen Beweis dafür, daß der Amtsarzt von einer Untersuchung der Klägerin abgesehen habe, weil dafür keine Bezahlung erfolge, sieht das Berufungsgericht auf Grund seiner Beweisaufnahme nicht als erbracht an» Es hat die Überzeugung gewonnen, daß das Verhalten des Amtsarztes auch in keiner Weise von einer Voreingenommenheit der Klägerin gegenüber beeinflußt war. 2) Die Gründe, aus denen ex sich berechtigt sah, di Betätigung der Klägerin als Schöffin für unbedenklich zu halten, hat der Amtsarzt als Zeuge vor dem Berufungsgei ich nunmehr dar gelegt«, Bas Berufungsgericht - das, wie gesagt, schon objektiv eine Amtspflichtverletzung verneint - läßt dieses Vorbringen jedenfalls als Entschuldigung gelten. Dezember 1953 Vorgelegen, der in der Tat denkbar günstig gewesen sei und der spezielle Angaben enthalten habe, die dem Amtsarzt eine eigene Beuxteilungsmöglichkeit gegeben hätten, so daß ihm eine eigene körperliche Untersuchung der Klägerin bei seinen geringen Hilfsmitteln hätte überflüssig erscheinen müssen. Wenn der Amtsarzt, der schon bei der früheren eingehenden Unterredung ein Bild vom Zustand der Klägerin gewonnen hatte, eine eigene körperliche Untersuchung nun nicht mehr für erforderlich hielt, sondern den S^HBBBBer klinischen Befund seiner Beurteilung zugrundelegte, so konnte das Berufungsgericht insoweit mit Becht ein Verschulden des Amtsarztes verneinen. Die Bevision meint freilich, das Berufungsurteil habe keine Erklärung dafür gegeben, warum der Amtsarzt seine Stellungnahme vom 15» Februar 1954 auf den schon mehr als zwei Monate zurückliegenden StfHHHer Bericht vom 16. Daß die Klägerin nicht verpflichtet war, eine etwaige Verschlechterung ihres Zustandes anzuzeigen, kann der Hevision freilich zugegeben werden, Entscheidend ist aber, ob der Amtsarzt schuldlos davon ausgehen durfte, die Klägerin würde eine solche Verschlechterung in ihrem Schreiben an ihn vom 7* Januar 1954 erwähnt haben und auch dor leitende Arzt des Arbeitsamtes würde bei der auf Wunsch der Klägerin erfolgten Übersendung seiner Unterlagen auf eine Verschlechterung hingewiesen haben. b) Nun lag dem Amtsarzt allerdings nicht nur der SflMSier Bericht vom 16, Dezember vor, sondern aucl das Schreiben des Chefarztes der Herzheilstätte vom 18. Im ersten Revisionsurteil war ausgeführt worden, daß ein Verschulden des Amtsarztes nur dann verneint werden könne, wenn ex hinreichend begründen könne, was ihn vom ärztlichen Standpunkt aus berechtigte, die Schöffentätigkeit der Klägerin trotz des Schreibens vom 18. Dieser Hinweis brachte jedoch gegenüber dem, was aus dem Bericht der Klägerin über ihre Krankheitsvorgeschichte und aus der Schilderung ihrer Beschwerden am 31» Oktober 1953 hervorging und aus den Unterlagen ersichtlich war, die das Arbeitsamt dem Amtsarzt übersandt hatte, nichts Neues. nicht verkannt«, Es führt aus, daß unter der nebenberuflichen Tätigkeit, von der das Schreiben vom 18o Dezember spricht, auch die Schöffentätigkeit zu verstehen gewesen sei, wie sich daraus ergebe, daß dieses Schreiben an den Vorstand des Amtsgerichts gerichtet war. bb) Als weiteren Grund führt das Berufungsgericht an, das Schreiben vom 18«, Dezember sei offensichtlich auf Y/unsch der Klägerin ausgestellt worden. Dezember als so zuverlässig anzusehen, daß sich der Amtsarzt eine eigene Untersuchung der Klägerin habe sparen können, die Stellungnahme vom 18« Dezember aber als eine belanglose Oäf&lligkeit zu betrachten, die sogar eine gewisse Zurückhaltung, mit anderen Worten das Mißtrauen des Amtsarztes, gerechtfertigt habe. Es ist richtig, daß der Amtsarzt als Zeuge nicht ausdrücklich von einer gewissen Zurückhaltung gegenüber dem Schreiben vom 18. cc) Schließlich führt das Berufungsgericht aus, der Amtsarzt habe sich mit ßecht sagen dürfen, daß dem SMBP IHBIer Chefarzt der Umfang, in dem eine Heranziehung der Klägerin als Schöffin überhaupt in Frage gestanden habe - nämlich zu höchstens noch zwei Sitzungen bis Ende 1954 nicht bekannt gewesen sei. Darauf, daß der Amtsarzt sich schwerlich damit entlasten könne, er habe mit einer plötzlichen Heranziehung der Klägerin und einer dadurch ausgelösten Schockwirkung nicht rechnen können, sei schon im ersten In seinem Schreiben vom 15» Februar 1954 erwähnt der Amtsarzt ausdrücklich, daß der Vorstand des Amtsgerichts ihn ermächtigt habe, der Klägerin mitzuteilen, daß eine Verwendung als Schöffin wahrscheinlich überhaupt nicht, notfalls jedoch keinesfalls mehr als zwei mal im Jahr in Betracht komme» Angesichts dieser Erklärung des Amtsgerichtsvorstandes brauchte sich der Amtsarzt keine Gedanken darüber zu machen, wie oft und für wie lange die Heranziehung eines Hilfsschöffen gesetzlich möglich ist. Die Bevision meint, diese Ausführungen verletzten Denkgesetzo» Es sei die psychische Eignung (§33 Ziff« 3 GVG) mit der psychischen Belastung verwechselt worden, und es würde schon ein Verschulden sein, wenn der Amtsarzt diesen Denkfehler nicht erkannt hätte« Auch diese Büge ist unbegründet« Von der psychischen Belastbarkeit der Klägerin hing ihre psychische Eignung, d«h« ihre Tauglichkeit zu dem Schöffendienst ab« Wenn der Amtsarzt auf Grund des klinischen Befundes schuldlos der Auffassung Das Benfungsgericht hat die im ersten Revisionsurteil für erforderlich erklärten Beweiserhebungen vorgenommen« Der Sachverhalt, der den Amtsarzt in besonderem Maße belastet haben würde, die Ablehnung der Untersuchung mangels Bezahlung, ist nicht bewiesen» Der Vorwurf der persönlichen Voreingenommenheit ist nach der nicht ange~ griffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts widerlegt« Es ist nunmehr fesügestellt worden, daß am 31« Oktober 1953 eine längere Unterredung zwischen dem Amtsarzt und der Klägerin stattgefunden hat, bei der diese ihre Krankheit svor ge schichte und ihre augenblicklichen Beschwerden eingehend schildern konnte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hinsichtlich der Unterlassung einer eigenen körperlichen Untersuchung^ der Klägerin nach Eingang des StiBBMHBer Berichtes vom 16« Dezember auch bei Berücksichtigung des Schreibens des Chefarztes an den Vorstand des Amtsgerichts vom 18« Dezember 1953 jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht zu erheben sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2150 070 III ZH 19/5? Verkündet am 25. Februar I960 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N £ m e n des Volkes In dem Rechtsstreit der Berufsberaterin B GÄMBPbtxaße fl), Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■0 - gegen die Stadt Essen, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 30. Oktober 1958 wird zurückgewiesen« Bie' Klägerin hat die Kosten des Revisionsver- -fahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin war seit 1939 Berufsberaterin beim Arbeitsamt in Essen. Wegen Basedow *scher Krankheit, verbunden mit einer Herzmuskelschwäche und Magen- und Gallenbeschwerden war sie seit 1947 zeitweilig arbeitsunfähig, so auch in der Zeit vom 28. Februar bis 20. Juli 1953* Deshalb bat der Direktor des Arbeitsamtes den Vorstand des Amtsgerichts in Essen am 15* September 1953, die Klägerin vom Schöffendienst freizustellen, zu dem sie für die Geschäftsjahre 1953 und 1954 als Hilfsschöffin gewählt worden war. Als die Klägerin ein entsprechendes persönliches Gesuch eingereicht hatte, bestand der Vorstand des Amtsgerichts auf einer amtsärztlichen Untersuchung. Daraufhin stellte sich die Klägerin am 31. Oktober 1953 dem Amtsarzt der beklagten Stadt vor. Dieser untersuchte die Klägerin nicht körperlich, erklärte vielmehr, daß er für eine endgültige Beurteilung Einsicht in ihre Krankenpapiere nehmen müsse, und daß er das Ergebnis klinischer Untersuchungen brauche, die ex selbst nicht durchführen könne. Nachdem sich die Klägerin einer Kur in der Herzheilstätte in Bad unterzogen hatte, teilte sie dem Amtsarzt unter Bezugnahme auf ihre Vorsprache vom 31» Oktober 1953 mit Schreiben vom 7. Januar 1954 mit, daß sie beim Vorstand des Amtsgerichts erneut Freistellung vom Schöffendienst beantragt habe, und bezog sich dabei auf ein Attest des Chefarztes der Herzheilstätte vom 18. Dezember 19539 in dem es heißt, daß bei der Klägerin ein organischer Herzmuskolschaden bestehe, daß sie einen für ihr Alter recht verbrauchten Eindruck mache und vom ärztlichen Standpunkt aus von jeder nebenberuflichen Tätigkeit dringend abzuraten sei» die zweifelsohne dazu angetan sei, eine vorzeitige Berufsunfähigkeit herbeizufühlen« Der Vorstand des Amtsgerichts teilte der Klägerin am 3. Februar 1954 mit, daß der Amtsarzt sie in den nächsten Tagen untersuchen werde* Dazu kam es jedoch nicht* Auf Wunsch der Klägerin Ubersandte der leitende Arzt des Arbeitsamtes dem Amtsarzt am 13* Februar 1954 abschriftliche Auszüge aus zwei Gutachten der Landesvex-sicherungsanstalt von 1949 und 1953 sowie aus einem Bericht der Herzheilstätte in Bad vom 16« Dezember 1953* In letzterem heißt es, der Kurerfolg sei gut gewesen» es habo jedoch am Ende der Kur noch immer eine coronare Mangeldurchblutung bei vegetativ funktioneller Dysregulatioo bestanden« Die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe am Ende der Kur 25 i betragen« Die Klägerin sei nach sieben Tagen Schonung arbeitsfähig. Nach Kenntnisnahme von den ihm vorliegenden Unterlagen schrieb der Amtsarzt der Klägerin, ohne sie zuvor zu einer Untersuchung bestellt zu haben, am 13* Februar 1954» es werde auch von ihm aus festgestellt, daß die Klägerin das Amt einer Hilfsschöffin ohne weiteres ausüben könne* Unter Hinweis auf diesen Bescheid des Amtsarztes teilte der Vorstand des Amtsgerichts der Klägerin am 19* Februar 1954 mit» daß er sie nicht vom Amt einer Hilfsschöffin befreien könne* Bei einer mündlichen Rücksprache stellte er der Klägerin aber anheim, sich gegebenenfalls im Einzelfall an ihn persönlich zu wenden. < r Am 12* März 1954 wurde die Klägerin fernmündlich unter Androhung von Ordnungsstrafen bei Nichterscheinen für denselben Tag als Schöffin einberufen. Sie nahm an der Sitzung teil. An deren Ende erlitt sie einen Herzanfall J und im Anschluß daran war sie bis zu dem 14» Juni 1954 dienstunfähig* In der Zwischenzeit unterzog sie sich einer Kur in KlBBHBIo Die Klägerin behauptet, der Amtsarzt habe ihr gegenüber seine Amtspflicht schuldhaft verletzt« Er habe die erbetene körperliche Untersuchung mit der Begründung abgelehnt, sic würde eine unerwünschte Belastung seiner Dienststelle bedeuten, für die keine Bezahlung erfolge. Hätte er sie pflichtgemäß untersucht, würde er festgestellt haben, daß sie zur Ausübung der Schöffentätigkeit körperlich und seelisch nicht in der Lage gewesen sei. Mit plötzlicher Einberufung und dadurch ausgelöster Schockwirkung habe er rechnen müssen« Die Klägerin fordert mit der Klage die Verurteilung der beklagten Stadt zur Zahlung von 1.100 DM als Ersatz für Kur- und Heilungskosten und die Feststellung, daß die Stadt verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Feststellung des Amtsarztes vom 13« Februar 1954 entstanden sei, sie könne das Amt einer Hilfsschöffin ohne weiteres durchführen« Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach den ihm vorliegenden ärztlichen Attesten habe der Amtsarzt annehmen müssen, daß die Klägerin in der Lage sei, als Hilfsschöffin tätig zu werden. Eine eigene körperliche. Untersuchung habe sich angesichts der eingehenden klinischen Unterlagen erübrigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf ihre Revision hat der auch jetzt** erkennende Senat das Berufungsurteil auf ge- hoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (III ZR 185/55 vom 20« Mai 1957)» In seinem zweiten Berufungsurteil ist das Berufungsgericht wiederum zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gelangt. Mit ihrer erneuten Revision gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die beklagte Stadt bittet, die Revision zurUckzuweisen. 4 Entscheidungsgründe: In seinem ersten Revisionsurteil hat der Senat, die Klagdarstellung als richtig unterstellend, ausgeführt, der Amtsarzt habe der Klägerin gegenüber seine Amtspflicht, mit der durch die besonderen Umstände des Falles gebotenen Sorg- : falt vorzugehen, objektiv verletzt, indem er es unterlassen . habe, sich durch Untersuchung und persönliche Aussprache einen eigenen Eindruck von der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu verschaffen und so eine sichere Grundlage für das von ihm geforderte Gutachten zu gewinnen. 4 Eine persönliche Aussprache, wie sie im ersten Revisionsurteil für erforderlich gehalten worden war, hatte nach den neuen Feststellungen des Berufungsgerichts schon am 31- Oktober anläßlich der Vorstellung der Klägerin beim Amtsarzt stattgefunden. Insoweit hatte das Berufungsgericht ohne Bindung an die Rechtsausführungen im ersten Revisionsurteil nunmehr einen anderen Sachverhalt zu beurteilen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß schon objektiv ein amtspflichtwidriges Verhalten nicht vorliege, daß jedenfalls aber dem Amtsarzt ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne. Letzterem ist zuzustimmen: J In seinem ersten Revisionsurteil hat der Senat beanstandet, daß das Berufungsgericht unter Übergehung diesbezüglichen Beweisantritts den Amtsarzt nicht zeugenschaftlich zu der Behauptung der Klägerin vernommen hatte, er habe von einer persönlichen Untersuchung mit der Begründung Abstand genommen, daß sie eine unerwünschte Belastung seiner Dienststelle bedeute, für die keine Bezahlung erfolge, ein Verhalten, in dem jedenfalls ein Verschulden liegen würde» Zum anderen wurde ausgeführt, daß ein Verschulden des Amtsarztes nur verneint werden könne, wenn er Überzeugende Gründe für sein Verhalten darzulegen vermöge, wozu es Beiner zeugenschaftlichen Vernehmung bedürfe» Die Beweiserhebung, die im ersten Revisionsurteil für erforderlich erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht in seiner anderweiten Veihandlung vorgenommen» Der Amtsarzt und seine Sekretärin sind als Zeugen vernommen worden. Das Berufungsgericht hat auch ein Gutachten eines Facharztes für innere Medizin beigezogen und den Sachverständigen, wie auch den Amtsarzt und die Klägerin persönlich gehört» 1) Einen Beweis dafür, daß der Amtsarzt von einer Untersuchung der Klägerin abgesehen habe, weil dafür keine Bezahlung erfolge, sieht das Berufungsgericht auf Grund seiner Beweisaufnahme nicht als erbracht an» Es hat die Überzeugung gewonnen, daß das Verhalten des Amtsarztes auch in keiner Weise von einer Voreingenommenheit der Klägerin gegenüber beeinflußt war. Gegen diese Beweiswürdigung erhebt die Revision keine Bedenken. Der Sachverhalt, in dem nach dem ersten Revisionsurteil jedenfalls ein Verschulden des Amtsarztes hätte erblickt werden müssen, liegt also - entgegen der Behauptung der Klägerin - nicht vor. 2) Die Gründe, aus denen ex sich berechtigt sah, di Betätigung der Klägerin als Schöffin für unbedenklich zu halten, hat der Amtsarzt als Zeuge vor dem Berufungsgei ich nunmehr dar gelegt«, Bas Berufungsgericht - das, wie gesagt, schon objektiv eine Amtspflichtverletzung verneint - läßt dieses Vorbringen jedenfalls als Entschuldigung gelten. a) Es führt aus, der - visuell veranlagte - Amtsarzt habe in der längeren Unterredung mit der Klägerin am 31o Oktober 1953 die Überzeugung gewonnen, daß von den ihm geschilderten Leiden die Schilddrüsenkrankheit das Primäre sei, daß aber für eine sichere Entscheidung der ihm vorgelegten Präge nach der Geeignetheit der Klägerin für den Schöffendienst das Ergebnis einer klinischen Untersuchung notwendig sei. Ein solches Untersuchungsergebnis habe ihm in dem Bericht der Herzheilstätte vom 16. Dezember 1953 Vorgelegen, der in der Tat denkbar günstig gewesen sei und der spezielle Angaben enthalten habe, die dem Amtsarzt eine eigene Beuxteilungsmöglichkeit gegeben hätten, so daß ihm eine eigene körperliche Untersuchung der Klägerin bei seinen geringen Hilfsmitteln hätte überflüssig erscheinen müssen. Die Revision führt demgegenüber aus, die medizinische Wissenschaft habe die Nutzlosigkeit der fünf Sinne des Arztes bei seiner diagnostischen Tätigkeit und die alleinige Zuverlässigkeit physikalischer und chemischer Methoden noch nicht proklamiert. Die Klägerin habe vor getragen, was alles ohne irgendwelche Apparate festzustellen gewesen wäre, und zwar zu dem Teil so leicht, daß oft schon Laien die richtige Diagnose zu stellen vermöchten. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Amtsarzt am 31« Oktober 1933 eine Schilddrüsenerkrankung vermutete, obwohl er äußerlich 8 - wahrnehmbare Symptome der Basedowschen Krankheit nicht festgestellt hatte, was - soweit es sich um eine Schild-drüsenvergrößerung handelt, von der die Klägerin gesprochen hat und an die die Bevision wohl denkt, wenn sie von der Erkenntnismöglichkeit der Laien spricht - im Einklang mit dom ihm vorgelegten Befund im Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 11o September 1953 stand. Die klinische Untersuchung, die der Amtsarzt damals für erforderlich gehalten hatte, war in SMim vorgenommen worden. Deren Ergebnis selbst zu überprüfen, fehlten dem Amtsarzt dio technischen Hilfsmittel, wie nunmehr feststeht. Wenn der Amtsarzt, der schon bei der früheren eingehenden Unterredung ein Bild vom Zustand der Klägerin gewonnen hatte, eine eigene körperliche Untersuchung nun nicht mehr für erforderlich hielt, sondern den S^HBBBBer klinischen Befund seiner Beurteilung zugrundelegte, so konnte das Berufungsgericht insoweit mit Becht ein Verschulden des Amtsarztes verneinen. Die Bevision meint freilich, das Berufungsurteil habe keine Erklärung dafür gegeben, warum der Amtsarzt seine Stellungnahme vom 15» Februar 1954 auf den schon mehr als zwei Monate zurückliegenden StfHHHer Bericht vom 16. Dezember 1953 habe stützen dürfen, obwohl er selbst bei seiner ersten Vernehmung angegeben habe, er hätte den neuesten Befund haben müssen, zu demal sich der Grundumsatz in kurzer Zeit ändern könne. Diese Äußerung des Amtsarztes diente indessen lediglich der Erklärung dafür, warum ihm mit der bloßen BeiZiehung der Akten der LandesVersicherungsanstalt, auf die die Klägerin nach ihrer Behauptung verwiesen hatte, nicht gedient gewesen sei. Daß der Amtsarzt * den Bericht vom 16. Dezember 1953 noch als hinreichend neu ansehen durfte, begründet das Berufungsgericht mit der Erwägung, er habe unbedenklich damit rechnen dürfen, daß ihm eine etwaige Verschlechterung im Zustand der Klägerin angezeigt worden wäre«. Daß die Klägerin nicht verpflichtet war, eine etwaige Verschlechterung ihres Zustandes anzuzeigen, kann der Hevision freilich zugegeben werden, Entscheidend ist aber, ob der Amtsarzt schuldlos davon ausgehen durfte, die Klägerin würde eine solche Verschlechterung in ihrem Schreiben an ihn vom 7* Januar 1954 erwähnt haben und auch dor leitende Arzt des Arbeitsamtes würde bei der auf Wunsch der Klägerin erfolgten Übersendung seiner Unterlagen auf eine Verschlechterung hingewiesen haben. Das aber hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Überdies hatte sich seit der Beendigung der S^HHBer Kux bis zur Schöffensitzung vom 12. März 1954 der Zustand der Klägerin gar nicht verschlechtert, wie dieso selbst vor dem Berufungsgericht erklärt hat. Insofern entsprach die Annahme des Amtsarztes wie des Berufungsgerichts der wahren Sachlage. b) Nun lag dem Amtsarzt allerdings nicht nur der SflMSier Bericht vom 16, Dezember vor, sondern aucl das Schreiben des Chefarztes der Herzheilstätte vom 18. Dezember 1956 an den Vorstand des Amtsgerichts. Im ersten Revisionsurteil war ausgeführt worden, daß ein Verschulden des Amtsarztes nur dann verneint werden könne, wenn ex hinreichend begründen könne, was ihn vom ärztlichen Standpunkt aus berechtigte, die Schöffentätigkeit der Klägerin trotz des Schreibens vom 18. Dezember 1953 für unbedenklich zu halten. Damit hat sich das Berufungsgericht nunmehr auseinander gesetzt. Die Rüge der Revision, es habe dabei die Bindungsvorschrift in § 565 Abs. 2 ZPO verletzt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht erklärt dieses Schreiben nicht für unbeachtlich, legt vielmehr dar, warum der Amtsarzt trotz dieses Schreibens der Auffassung hätte sein dürfen, daß dor Klägerin die Schöffentätigkeit zuzu demuten sei» Dafür führt das Berufungsgericht drei Gründe an: aa} Durch die allgemeinen Wendungen im Schreiben vom 18. Dezember 1953 seien die im Bericht vom 16. Dezember 1953 mitgeteilten konkreten Untersuchungsergebnisse in keiner Weise in Frage gestellt worden. Dagegen wendet die Revision ein, nur der erste Satz im Schreiben vom 18» Dezember sei allgemein gefaßt. Der Hinweis darauf, daß die Klägerin einen für ihr Alter recht verbrauchten Bindruck mache, fehle im Bericht vom 16. Dezember. Dieser Hinweis brachte jedoch gegenüber dem, was aus dem Bericht der Klägerin über ihre Krankheitsvorgeschichte und aus der Schilderung ihrer Beschwerden am 31» Oktober 1953 hervorging und aus den Unterlagen ersichtlich war, die das Arbeitsamt dem Amtsarzt übersandt hatte, nichts Neues. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das Schreiben vom 18. Dezember die konkreten Angaben im Bericht vom 16» Dezember nicht in Frage gestellt habe, ist unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Amtsarztes nicht zu beanstanden. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß sich das Schreiben vom 18. Dezember auf die außerberufliche, der * Bericht vom 16. Dezember aber auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin bezogen habe» Das hat das Berufungsgericht 11 nicht verkannt«, Es führt aus, daß unter der nebenberuflichen Tätigkeit, von der das Schreiben vom 18o Dezember spricht, auch die Schöffentätigkeit zu verstehen gewesen sei, wie sich daraus ergebe, daß dieses Schreiben an den Vorstand des Amtsgerichts gerichtet war. bb) Als weiteren Grund führt das Berufungsgericht an, das Schreiben vom 18«, Dezember sei offensichtlich auf Y/unsch der Klägerin ausgestellt worden. Das habe für den Amtsarzt eine gewisse Zurückhaltung gerechtfertigt, dem Y/unsche nachzukommen, den die Klägerin mit diesem Attest habe erreichen wollen. Die Revision meint, diese Begründung habe im Beweisergebnis keine Grundlage; davon habe der Amtsarzt bei seiner Vernehmung nichts gesagt. Überdies sei es widersprüchlich, die Stellungnahme desselben Arztes - des Stt^MMtter Chefarztes - im Bericht vom 16. Dezember als so zuverlässig anzusehen, daß sich der Amtsarzt eine eigene Untersuchung der Klägerin habe sparen können, die Stellungnahme vom 18« Dezember aber als eine belanglose Oäf&lligkeit zu betrachten, die sogar eine gewisse Zurückhaltung, mit anderen Worten das Mißtrauen des Amtsarztes, gerechtfertigt habe. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß beide Stellungnahmen nicht nur verschiedene Dinge betroffen hätten, sondern auch an verschiedene Adressaten gerichtet gewesen seien. Es ist richtig, daß der Amtsarzt als Zeuge nicht ausdrücklich von einer gewissen Zurückhaltung gegenüber dem Schreiben vom 18. Dezember gesprochen hat. Er hat aber hervorgehoben, daß die Anlagen des Schreibens des Arbeitsamtes für ihn "amtlichen Charakter” getragen hätten. - 12 ~ Daraus konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß er das Schreiben vom 18. Dezember mit anderen Augen angesehen hat, als den Bericht vom 16. Dezember und seine Feststellung einer "gewissen Zurückhaltung” findet darin eine Grundlage. Bemerkenswert ist, daß das Schreiben vom 18. Dezember 1953 von nebenberuflicher Tätigkeit spricht und nicht geradezu davon, daß die Heranziehung der Klägerin zu dem Schöffendionst abgeraten werde. Diese unbestimmte Formulierung im Schreiben an den Vorstand des Amtsgerichts konnte dessen Inhalt in der Tat als weniger eindrucksvoll erscheinen lassen als die mit konkreten Untersuchungsergebnissen begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 16. Dezember. cc) Schließlich führt das Berufungsgericht aus, der Amtsarzt habe sich mit ßecht sagen dürfen, daß dem SMBP IHBIer Chefarzt der Umfang, in dem eine Heranziehung der Klägerin als Schöffin überhaupt in Frage gestanden habe - nämlich zu höchstens noch zwei Sitzungen bis Ende 1954 nicht bekannt gewesen sei. Die Revision meint, für»die Feststellung, daß der Amtsarzt davon habe ausgehen dürfen, die Klägerin werde allenfalls an zwei Sitzungstagen herangezogen werden, fehle jede Grundlage. § 49 GVG mache es wahrscheinlich, daß ein Hilfsachöffe plötzlich, und nicht unmöglich, daß er z.B. bei einer Grippewelle 14 Tage lang jeden Tag herangezogen werden könne. Darauf, daß der Amtsarzt sich schwerlich damit entlasten könne, er habe mit einer plötzlichen Heranziehung der Klägerin und einer dadurch ausgelösten Schockwirkung nicht rechnen können, sei schon im ersten Revisionsurteil hingewiesen worden. Diesen Erfahrungssatz habe das Berufungsgericht verletzt. In seinem Schreiben vom 15» Februar 1954 erwähnt der Amtsarzt ausdrücklich, daß der Vorstand des Amtsgerichts ihn ermächtigt habe, der Klägerin mitzuteilen, daß eine Verwendung als Schöffin wahrscheinlich überhaupt nicht, notfalls jedoch keinesfalls mehr als zwei mal im Jahr in Betracht komme» Angesichts dieser Erklärung des Amtsgerichtsvorstandes brauchte sich der Amtsarzt keine Gedanken darüber zu machen, wie oft und für wie lange die Heranziehung eines Hilfsschöffen gesetzlich möglich ist. Mit plötzlicher Heranziehung der Klägerin freilich war zu rechnen. Das Berufungsgericht hat das auch nicht übersehen. Es führt aus, der Amtsarzt habe von einer Behördenangestellten erwarten können, daß sie einer formularmäßigen Strafandrohung am Ende eines LadungsSchreibens keine gesteigerte Bedeutung beimessen werde. Für den Fall einer telefonischen Ladung habe er davon ausgehen dürfen, daß sie in aller Regel nicht mit einer Strafandrohung verbunden werde. Die tatsächlichen Umstände, inter denen sich die Ladung der Klägerin am 12. März 1954 abgespielt habe, die energische Drohung des Rechtspflegers mit einer Ordnungsstrafe gegenüber der Weigerung der Klägerin, die vergeblich versuchte, den Vorstand des Amtsgerichts zu sprechen, hätten außerhalb dessen gelegen, was der Amtsarzt habe ins Auge fassen müssen. Daß der Klägerin, der dor Vorstand des Amtsgerichts anheimgegeben hatte, sich im Einzelfall persönlich an ihn zu wenden, seitens des Rechtspflegers so energisch zugesetzt worden würde, daß sie schon dadurch einem Herzanfall nahe war, brauchte der Amtsarzt in der Tat nicht in Erwägung zu ziehen, wenn er darüber zu entscheiden hatte, ob die Klägerin zu dem Schöffen- dionst fähig sei» Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen« c) Das Berufungsgericht verkennt - damit Ausführungen im ersten Bevisionsurteil Bechnung tragend -nicht, daß es für die seelische Belastung der Klägerin einen Unterschied machen konnte, ob sie ihre übliche Berufstätigkeit auezuüben hatte, oder ob sie über Straffällige zu Gericht sitzen mußte« Der Amtsarzt habe jedoch, so meint das Berufungsgericht, davon ausgehen dürfen, daß die psychische Eignung für das Schöffenamt bei einer Frau, die wie die Klägerin als Berufsberaterin mitten im Leben stehe, normalerweise vorauszusetzen sei« Nachdem er die Bedenken, die bei der Unterredung vom 31« Oktober 1953 hinsichtlich der Basedow*sehen Krankheit aufgetreten gewesen seien, durch das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Bad SflHBIBBi zerstreut gesehen habe, die einen völlig normalen Grundumsatz ergeben hatten, habe der Amtsarzt nunmehr annehmen dürfen, daß die Klägerin der seelischen Belastung einer StrafSitzung gewachsen sein werde« Die Bevision meint, diese Ausführungen verletzten Denkgesetzo» Es sei die psychische Eignung (§33 Ziff« 3 GVG) mit der psychischen Belastung verwechselt worden, und es würde schon ein Verschulden sein, wenn der Amtsarzt diesen Denkfehler nicht erkannt hätte« Auch diese Büge ist unbegründet« Von der psychischen Belastbarkeit der Klägerin hing ihre psychische Eignung, d«h« ihre Tauglichkeit zu dem Schöffendienst ab« Wenn der Amtsarzt auf Grund des klinischen Befundes schuldlos der Auffassung sein durfto, die Klägerin werde der seelischen Belastung einer Schöffensitzung gewachsen sein, dann ergab sich daraus die Berechtigung, ihre Eignung zu dem Schöffendienst zu bejahen« Zusammenfassend ist zu bemerken: Das Benfungsgericht hat die im ersten Revisionsurteil für erforderlich erklärten Beweiserhebungen vorgenommen« Der Sachverhalt, der den Amtsarzt in besonderem Maße belastet haben würde, die Ablehnung der Untersuchung mangels Bezahlung, ist nicht bewiesen» Der Vorwurf der persönlichen Voreingenommenheit ist nach der nicht ange~ griffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts widerlegt« Es ist nunmehr fesügestellt worden, daß am 31« Oktober 1953 eine längere Unterredung zwischen dem Amtsarzt und der Klägerin stattgefunden hat, bei der diese ihre Krankheit svor ge schichte und ihre augenblicklichen Beschwerden eingehend schildern konnte. Damit erscheint das Verhalten des Amtsarztes jetzt in einem ganz anderen Licht als im ersten Revisionsverfahren, in dem die Behauptungen der Klägerin über das Verhalten des Amtsarztes ihr gegenüber als richtig zu unterstellen waren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hinsichtlich der Unterlassung einer eigenen körperlichen Untersuchung^ der Klägerin nach Eingang des StiBBMHBer Berichtes vom 16« Dezember auch bei Berücksichtigung des Schreibens des Chefarztes an den Vorstand des Amtsgerichts vom 18« Dezember 1953 jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht zu erheben sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die in dieser Beziehung erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet. -16- Boi dieser Sachlage ist die erneute Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil gerechtfertigt. Demnach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Pagendarm Dr. Weber Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla