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BGH · III ZR 19/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 19/56

Hechtssatz: Unter dem Wert des Streitgegenstandes, der die Summe von 500 IM nicht übersteigt, ist in § 97 Abs 3 ZPO der Wert des Gegenstandes zu verstehen,. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13 Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Dr« Weber, Dr. Kreft, Dr, Arndt und Dr, Hußla für Recht erkannts Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hat der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen. 1949 auf seinen Antrag nach § 70 DBG wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 1- Januar 1949 in den Ruhestand versetzt, nachdem zuvor sein Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 51• Dezember 1948 entsprechend der Beschränkung im Entnazifizierungsbescheid mit der Dienstbezeichnung "Technischer Reichsbahn-oberinspektor" zu dem ausschließlichen Zwecke seiner Zurruhesetzung wieder als rechtswirksam erklärt worden war Der Kläger erhielt dementsprechend Ruhegehalt als Oberinspektor nach der Besoldungsgruppe A 6 in Höhe von 75 v-H. Dezember 1948 und des höheren Ruhegehaltes als Amtmann für die Zeit vom 1- Januar 1949 bis 31- August 1951 öowie um Berücksichtigung des Umstandes, daß er infolge seiner Amtsenthebung nicht die beiden letzten Stufen der .Besoldungsgruppe A 5 erreicht hatte- erging am 11. Eine Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung dieser Anträge wurde vom Vorstand der Deutschen Bundesbahn mit der als Entscheidung nach § 143 Abs 1 DBG bezeichneten, dem Kläger am 6. Mit der am 29 April 1953 eingereichten, der Beklagten am 17- Juni 1953 zugestellten Klage verlangt der Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ruhegehalt als Amtmann und dem ihm gezahlten Ruhegehalt eines Oberinspektors für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben- Mit der Revision wendet sich die Beklagte dagegen, daß sie zur Zahlung von mehr als 275 IM verurteilt worden ist. Im Revisionsverfahren handelt es sich - da nur in beschränktem Umfang Revision eingelegt worden ist - lediglich um den Anspruch auf Zahlung der 20 jfiigen Zulage vom 1 - Oktober 1951 bis zu dem 31. 18- Januar 1952 mit dem der auf Zahlung dieser Zulage gerichtete Antrag des Klägers vom 10. Innerhalb der nach § 143 Abs 1 DBG von dessen Zustellung am 6, November 1952 an laufenden Sechsmonatsfrist ist die Klage am 29- April 1953 beim Landgericht eingereicht und demnächst am 17 Juni 1953 zugestellt worden. Auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 10, Oktober 1955 ein Berufungsantrag dahin formuliert wor-den, daß nach dem Antrag 'des Klägers im landgerichtlichen Urteil erkannt werden solle. Das Pehlen eines förmlichen Antrags in der Berufungsbegründung ist hier aber unschädlich, weil sich aus der umfangreichen Begründung ergibt, daß das klagabweisende landgerichtliche Urteil im vollen Umfang angefochten werden sollte und daß der vor dem Landgericht gestellte Antrag mit der Berufung im vollen Umfang verfolgt wurde (RGZ 145, 39; BGH III ZR 24/50 vom 14-12. 1) Der Anspruch auf die Zulage zu dem Ruhegehalt ist nach § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 6. Dezember 1951 (BGBl I 939) dann begründet, wenn die Versorgung des Klägers auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder wenn für sie die Versorgungsausgaben gemäß dem Zweiten Überleitungsgesetz vom 21. In dessen Artikel II § 3 ist bestimmt , daß die Versorgungsausgaben der Verwaltungen, die nach Artikel 130 GG in die Verwaltung des Bundes überführt worden sind, mit dem Inkrafttreten der Überführung auf den Bund übergehen Zu diesen überführten Verwaltungen gehört mit Wirkung vom 1 April 1950 an die ehemalige Reichsbahn (Artikel 37 Abs 1 GG; §§ 2, 3 VO vom 4 9-1951 BGBl I 826)- - Ein Übergang der Versorgungsausgaben auf den Bund kraft des Zweiten Überleitungsgesetzes ist aber dann nicht erfolgt, wenn der Kläger unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fällt und deshalb die Pflicht zu seiner Versorgung schon vor dem Erlaß des Zweiten Überleitungsgesetzes auf Grund der Bestimmung in §§ 62, 58 G 131 auf die Deutsche Bundesbahn übergegangen war, c) Mit der Frage, ob der unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallende Personenkreis, insbesondere auch der des Kapitel II dieses Gesetzes an der Erhöhung des Ruhegehalts nach § 6 des Besoldungsänderungsgesetzes teilnimmt, hat sich der Senat in seinem Urteil III ZR 364/52 vom 18 Mai 1953 S 9/10 befaßt, ohne sie aber dort endgültig zu entscheiden (insoweit in BGHZ 10, 30 /35/ nicht abgedruckt) Der Senat hat dort dargelegt, daß § 9 des Zweiten Überleitungsgesetzes seinem Wortlaut nach die Ausschließung des in seinem § 3 normierten Überganges der Versorgungsausgaben auf den Bund nur auf den durch Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG erfaßten Personenkreis beziehe, wie auch in § 1 Abs 1 Ziff 7 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 28= November 1950 (BGBl S 773) nur der Übergang der Versor-gungsauqgaben für 11 verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes” - also die des Kapitel IG 131 - auf den Bund erwähnt sei. 2) Nach Vorstehendem kommt es hinsichtlich des Anspruchs auf Erhöhung des Ruhegehalts entscheidend allein darauf an, ob der Kläger dem Personenkreis angehört, dessen Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zu Artikel 131 GG geregelt worden sind Es kann dahinstehen, ob in-der Frage, von wann an das Rechtsverhältnis des Klägers dahin geregelt war, daß ihm Ruhegehalt als Amtmann zustehe, dem Berufungsgericht zuzusfcim-men ist oder der Revision. Indem das Gesetz zu Art 131 GG die Aufstiegsmöglichkeit in seiner Besoldungsgruppe, die ein Beamter gehabt hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre, unberücksichtigt läßt, regelt es - durch § 77 - diese regelungsbedürftige Präge im negativen Sinne, wie andererseits die Frage, ob die Zeit der Amtsenthebung bei Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen sei, durch § 35 Abs 3 Satz 2 in der Fassung des § 192 Abs 1 Nr 7 des Bundesbeamtengesetzes im positiven Sinne beantwortet worden ist (vgl Anders, aaO § 29 Anm 4 III S 133 f und § 35 Anm 7 und 8 S 169 f) Ist das aber der Fall, so steht ihm nach dem oben Ausgeführten der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehalts vom 1. 41, 83)- Der Entwurf einer Zivilprozeßordnung, den das Reichs-justizmihisterium 1931 veröffentlicht hat, enthielt in § 100 (jetzt § 97) keinen festen Betrag mehr, sondern sprach vom Wert des Streitgegenstandes, der die für die amtsgerichtlichej# Zuständigkeit festgesetzte Wertgrenze nicht übersteigt In der jetzt geltenden Passung der Zivilprozeßordnung, die auf dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12-September 1950 (BGBl S 455) beruht, ist eine dem erwähnten Ent-, wurf entsprechende Regelung nicht getroffen worden Die in § 97 Abs 3 ZPO genannte Summe von 500 DM deckt sich nicht mehr mit der Grenze der amtsgerichtlichen Zuständigkeit, die jetzt bei 1000 DM liegt (§ 23 Ziff 1 GVG idP d.Bekm vom 20- September 1950 BGBl S 455)= Seitdem diese Übereinstimmung nicht mehr besteht, ist unter dem Y/ert des Streitgegenstandes, der die Summe von 500 DM nicht übersteigt, in § 97 Abs 3 ZPO nur der Y/ert des Gegenstandes zu verstehen, hinsichtlich dessen der Staat als Revisionskläger mit seinem Revisionsantrag eine Entscheidung des Revisionsgerichtes herbeiführen will. Auf den Wert dieses noch streitigen Gegenstandes allein kommt es an und nicht darauf, ob der Streitwert des ursprünglichen Klaganspruches etwa höher lag als 500 DM und ob der* Staat durch das Berufungsurteil zur Zahlung einer Summe verurteilt worden ist, die diesen Betrag übersteigt und den Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne der §§ 546, 547 ZPO darstellt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 23 GVG § 97 ZPO
GesetzAnspruchZPOKlägerBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

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 Gesetz:	§ 97 Abs 3 ZPO
Hechtssatz: Unter dem Wert des Streitgegenstandes, der die Summe von 500 IM nicht übersteigt, ist in § 97 Abs 3 ZPO der Wert des Gegenstandes zu verstehen,. hinsichtlich dessen der Staat als Revisionskläger mit seinem Revisionsantrag die Entscheidung des Revisionsgerichtes herbeiführen will, nicht der etwa höhere Wert des ursprünglichen Klaganspruches und nicht der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne der §§ 546,
547 ZPO.
Aktenzeichens III ZR 19/56
- Urt. des BGH vom 13. Juni 1957	EG	Hannover
OLG Celle
 Ill ZR 19/56	*//*
Verkündet
 am 13. Juni 1957 Fieser, Justizangest-als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Hannover,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Reichsbahnamtmann arD. Georg
 SttilHIBtetr VI,
m
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr >
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13 Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Dr« Weber, Dr. Kreft, Dr, Arndt und Dr, Hußla
 für Recht erkannts
I, Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Dezember 1955 teilweise aufgehoben und neu gefaßt wie folgt:
Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird.das Urteil der 3- Zivilkammer des LandgerichtsrHannover vom 25. Februar 1955 im Kostenpunkt aufgehoben und in der Hauptsache dahin abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 275 ,— DM zu zahlen- Im übrigen wird die Klage abgewiesen-
II. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hat der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Laste
 Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der 1885 geborene Kläger war Eisenbahnbeamter und hatte seit 1942 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 als Amtmann in Ül|HK inne Auf Anordnung der Militärregierung wurde er aus politischen Gründen mit Verfügung der HMHHHHHB-41^	vom	12. Juli 1945 entlassen, aber als Schreib-
hilfe weiter beschäftigt. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er mit Bescheid vom 21. Oktober 1948, der am 16» November
1948	rechtskräftig wurde, in Kategorie IV mit der Beschränkung eingestuft; daß er nur in einem Amt mit niedrigerem Grundgehalt weiter beschäftigt werden dürfe, Ohne daß er vorher wieder als Beamter beschäftigt worden wäre, wurde der Kläger
 mit Verfügung der	vom 4 - Februar
1949	auf seinen Antrag nach § 70 DBG wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 1- Januar 1949 in den Ruhestand versetzt, nachdem zuvor sein Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 51• Dezember 1948 entsprechend der Beschränkung im Entnazifizierungsbescheid mit der Dienstbezeichnung "Technischer Reichsbahn-oberinspektor" zu dem ausschließlichen Zwecke seiner Zurruhesetzung wieder als rechtswirksam erklärt worden war Der Kläger erhielt dementsprechend Ruhegehalt als Oberinspektor nach der Besoldungsgruppe A 6 in Höhe von 75 v-H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge -
Mit Bescheid vom 24- August 1951 wurde die Umstufung des Klägers in Kategorie V anerkannt. Daraufhin wurde ihm vom 1. September 1951 an Ruhegehalt als Amtmann nach Besoldungsgruppe A 5 zu dem Höchstsatz von 75 v,H« gewährt« Seit dem 1* April 1952 erhält der Kläger auch eine Zulage von 20 v<H.- zu dem Grundgehalt auf Grund des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 6- Dezember 1951 - BesÄndGes - (BGBl I 939)o
 
Den Antrag des Klägers vom 10* Januar 1952 auf Zahlung dieser Zulage vom 1 Oktober 1951 ab lehnte die Eisen-bahndirektion	mit	Bescheid	vom 18. Januar 1952 ab.
Auch auf einen Antrag vom 8. Juli 1952 auf Nachzahlung des Gehaltes für die Zeit vom 1. August 1945 bis zu dem 31. Dezember 1948 und des höheren Ruhegehaltes als Amtmann für die Zeit vom 1- Januar 1949 bis 31- August 1951 öowie um Berücksichtigung des Umstandes, daß er infolge seiner Amtsenthebung nicht die beiden letzten Stufen der .Besoldungsgruppe A 5 erreicht hatte- erging am 11. Juli 1952 ein ablehnender Bescheid. Eine Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung dieser Anträge wurde vom Vorstand der Deutschen Bundesbahn mit der als Entscheidung nach § 143 Abs 1 DBG bezeichneten, dem Kläger am 6. November 1952 zugestellten Verfügung vom 29. Oktober 1952 zurückgewiesen.
Mit der am 29 April 1953 eingereichten, der Beklagten
 am 17- Juni 1953 zugestellten Klage verlangt der Kläger den
 Unterschiedsbetrag zwischen dem Ruhegehalt als Amtmann und
 dem ihm gezahlten Ruhegehalt eines Oberinspektors für die
 Zeit vom 1. April bis 31. August 1951 in Höhe von monatlich
55 DM - insgesamt 275 DM - und den 20 #igen Zuschlag zu dem
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Ruhegehalt für die ^eit vom 1. Oktober 1951 bis zu dem 31- März 1952 im Betrage von 479>70 DM. Dementsprechend hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 754>70 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben- Mit der Revision wendet sich die Beklagte dagegen, daß sie zur Zahlung von mehr als 275 IM verurteilt worden ist. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe s
I.
1) Die Klage ist vor dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes, dem 1. September 1953, nämlich am 29- April 1953 beim Landgericht eingereicht und am 17. Juni 1953 der Beklagten zugestellt worden- Deshalb ist der beschrittene Rechtsweg zulässig (§§ 172, 184, 202 BBG).
2.. Im Revisionsverfahren handelt es sich - da nur in beschränktem Umfang Revision eingelegt worden ist - lediglich um den Anspruch auf Zahlung der 20 jfiigen Zulage vom 1 - Oktober 1951 bis zu dem 31. März 1952 im Betrage von 479,70 DM-
Ob der Bescheid der Eisenbahndirektion	vom
18- Januar 1952 mit dem der auf Zahlung dieser Zulage gerichtete Antrag des Klägers vom 10. Januar 1952 abgelehnt wurde, als ein Ruhegehaltsfestsetzungsbescheid im Sinne der §§ 126 bis 132, 143 Abs 2 DBG anzusehen ist, kann dahinstehen. Dieser Bescheid ist - wie die Personalakten ergeben - dem Kläger nicht förmlich zugestellt worden, hat die Klagfrist des § 143 Abs 2 Satz 1 DBG somit nicht in Lauf gesetzt- Auszugehen ist von dem, dem Kläger am 6, November 1952 zugestellten ablehnenden Bescheid des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn als der obersten Dienstbehörde, der auf das vom Kläger über die Deutsche Partei und den Bundesverkehrsminister eingereichte Gesuch vom 29- August 1952 ergangen ist. Innerhalb der nach § 143 Abs 1 DBG von dessen Zustellung am 6, November 1952 an laufenden Sechsmonatsfrist ist die Klage am 29- April 1953 beim Landgericht eingereicht und demnächst am 17 Juni 1953 zugestellt worden. Die Kiagfrist des § 143 Abs 1 DBG ist somit gewahrt (§ 261 b Abs 3 ZPO). Auch die 2x6 Monatsfrist von Stellung des Vorbescheidsantrages iBt gewahrt.
 
3) Weder die Berufungsschrift noch die Berufungsbegründung enthält die nach § 519 Abs 3 Nr 1 ZPO erforderliche Erklärung, inwieweit das landgerichtliche Urteil angefochten wird und welche Änderungen desselben beantragt werden. Auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 10, Oktober 1955 ein Berufungsantrag dahin formuliert wor-den, daß nach dem Antrag 'des Klägers im landgerichtlichen Urteil erkannt werden solle. Das Pehlen eines förmlichen Antrags in der Berufungsbegründung ist hier aber unschädlich, weil sich aus der umfangreichen Begründung ergibt, daß das klagabweisende landgerichtliche Urteil im vollen Umfang angefochten werden sollte und daß der vor dem Landgericht gestellte Antrag mit der Berufung im vollen Umfang verfolgt wurde (RGZ 145, 39; BGH III ZR 24/50 vom 14-12.
1950	NJW 51; 153 Nr 5 = LindMöhr § 519 Nr 1).
Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen somit nicht.
II.
1) Der Anspruch auf die Zulage zu dem Ruhegehalt ist nach § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 6. Dezember 1951 (BGBl I 939) dann begründet, wenn die Versorgung des Klägers auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder wenn für sie die Versorgungsausgaben gemäß dem Zweiten Überleitungsgesetz vom 21. August 195I (BGBl I 774) vom Bund übernommen worden sind,
a)	Auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht der Ver-
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sorgungsanspruch des Klägers nicht, denn der Kläger war als aktiver Beamter nicht Bundesbeamter und er ist vor Errichtung des Bundes in den Ruhestand versetzt worden.
b)	Es fragt sich also, ob die Ausgaben für seine Versorgung auf Grund des Zweiten Überleitungsgesetzes auf den Bund Ubergegangen sind. In dessen Artikel II § 3 ist bestimmt , daß die Versorgungsausgaben der Verwaltungen, die nach Artikel 130 GG in die Verwaltung des Bundes überführt worden sind, mit dem Inkrafttreten der Überführung auf den Bund übergehen Zu diesen überführten Verwaltungen gehört mit Wirkung vom 1 April 1950 an die ehemalige Reichsbahn (Artikel 37 Abs 1 GG; §§ 2, 3 VO vom 4 9-1951 BGBl I 826)- -
Ein Übergang der Versorgungsausgaben auf den Bund kraft des Zweiten Überleitungsgesetzes ist aber dann nicht erfolgt, wenn der Kläger unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fällt und deshalb die Pflicht zu seiner Versorgung schon vor dem Erlaß des Zweiten Überleitungsgesetzes auf Grund der Bestimmung in §§ 62, 58 G 131 auf die Deutsche Bundesbahn übergegangen war,
c)	Mit der Frage, ob der unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallende Personenkreis, insbesondere auch der des Kapitel II dieses Gesetzes an der Erhöhung des Ruhegehalts nach § 6 des Besoldungsänderungsgesetzes teilnimmt, hat sich der Senat in seinem Urteil III ZR 364/52 vom 18 Mai 1953 S 9/10 befaßt, ohne sie aber dort endgültig zu entscheiden (insoweit in BGHZ 10, 30 /35/ nicht abgedruckt)
Der Senat hat dort dargelegt, daß § 9 des Zweiten Überleitungsgesetzes seinem Wortlaut nach die Ausschließung des in seinem § 3 normierten Überganges der Versorgungsausgaben auf den Bund nur auf den durch Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG erfaßten Personenkreis beziehe, wie auch in § 1 Abs 1 Ziff 7 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 28= November 1950 (BGBl S 773) nur der Übergang der Versor-gungsauqgaben für 11 verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes” - also die des Kapitel IG 131 - auf den Bund
 erwähnt sei. Der Senat hat dort aber auch ausgesprochen, aus der Entstehungsgeschichte des zeitlich späteren Besoldungsänderungsgesetzes ergebe sich, daß allgemein die Ruhegehaltsempfänger aus dem unter das Gesetz zu Art 131 GG fallenden Personenkreis - unabhängig von der Eingruppierung unter Kapitel I oder II dieses Gesetzes - von der Erhöhung der Versorgungsbezüge ausgeschlossen sein sollten mit der alleinigen, durch § 6 Abs 2 des Besoldungsänderungsgesetzes bestimmten Ausnahme der Empfänger von Übergangsgehältern und Übergangsbezügen. Der Senat hat dabei auf die Bundestagsdrucksachen 1 Wahlperiode 1949 Nr 2504? 2660, 2762, 2783 sowie die stenographischen Berichte des Bundestags Nr 9 S 6873 ff; 7171/72 und 7321 verwiesen.
In seinem Urteil BGHZ 15» 126 hat der Senat dann einem 1945 amtsenthobenen, ^einheimischen" Postbeamten die Erhöhung seines Ruhegehalts nach § 6 des Besoldungsänderungsgesetzes zugespröchen, weil er nach seiner 1948 erfolgten Zurruhesetzung nicht anders dastand, als er gestanden haben würde, wenn er nicht entlassen worden wäre. Er hat dort also die Gewährung der Ruhegehaltserhöhung davon abhängig gemacht, oh der Beamte unter das Gesetz zu Artikel 13J GG fiel oder nicht. An dieser Auffassung ist festzuhalten Sie ist mit dem Wortlaut des Besoldungsänderungsgesetzes vereinbar und steht mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den parlamentarischen Beratungen klar zu dem Ausdruck gekommen ist, in Einklang =	j
2) Nach Vorstehendem kommt es hinsichtlich des Anspruchs auf Erhöhung des Ruhegehalts entscheidend allein darauf an, ob der Kläger dem Personenkreis angehört, dessen Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zu Artikel 131 GG geregelt worden sind
 
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Das Berufungsgericht meint, der Kläger gehöre deshalb nicht zu diesem Personenkreis, weil die bei seiner Einstufung in Kategorie IV getroffene Beschränkung seiner Verwendbarkeit ein Jahr nach der am 16. November 1948 eingetretenen Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft getreten sei (§ 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Aufhebung der erneuten Überprüfung der Entnazifizierungsbescheide vom 30. Juni 1949 Nieders GVB1 1949, 132).
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß durch Beschränkungsanordnungen der Einreihungsbescheide herbeigeführte Anspruchsverluste nach Außerkrafttreten der Einreihungsbescheide nicht ohne weiteres wieder auflebten-
Es kann dahinstehen, ob in-der Frage, von wann an das Rechtsverhältnis des Klägers dahin geregelt war, daß ihm Ruhegehalt als Amtmann zustehe, dem Berufungsgericht zuzusfcim-men ist oder der Revision. Nicht geregelt war vor dem 1- April 1951 jedenfalls die Frage, ob bei Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und bei Ermittlung der letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge die Zeit der Amtsenthebung zu berücksichtigen sei.
-Das Berufungsgericht meint, es sei ohne Bedeutung, daß der Kläger infolge seiner zeitweiligen Amtsenthebung nicht in die letzte Grundgehaltsstufe der Besoldungsgruppe A 5 aufgerückt sei; denn das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes gebe ihm auch keinen Anspruch auf das Höchstgehalt eines Amtmannes und ein solcher werde mit der Klage auch nicht geltend gemacht *
Darauf kommt es hier indessen nicht an. Entscheidend ist, ob das Rechtsverhältnis des Klägers am 1. April 1951 beim Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG in vollem Umfang geregelt war und ob der Kläger demgemäß eine "ent-
 
sprechende” Versorgung erhielt, d h. eine Versorgung, wie sie ihm zu gewähren gewesen wäre, wenn er nicht seines Amtes zeitweilig enthoben worden wäre (Anders, Gesetz zu Art 131 GG 3. Aufl 1954 § 62 Anm 5 Abs 2),
Indem das Gesetz zu Art 131 GG die Aufstiegsmöglichkeit in seiner Besoldungsgruppe, die ein Beamter gehabt hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre, unberücksichtigt läßt, regelt es - durch § 77 - diese regelungsbedürftige Präge im negativen Sinne, wie andererseits die Frage, ob die Zeit der Amtsenthebung bei Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen sei, durch § 35 Abs 3 Satz 2 in der Fassung des § 192 Abs 1 Nr 7 des Bundesbeamtengesetzes im positiven Sinne beantwortet worden ist (vgl Anders, aaO § 29 Anm 4 III S 133 f und § 35 Anm 7 und 8 S 169 f)
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den in den Vorinstanzen erörterten Fällen, die der Senat in BGHZ 10, 30 und 15, 126 entschieden hat. Im ersten Falle war bei der Zurruhesetzung des Beamten nicht an das frühere, am 8. Mai 1945 bestehende Beamtenverhältnis angeknüpft worden, sondern ein ein Aach 1945 neu begründetes und der Beamte war deshalb nicht zu dem Personenkreis des Art 131 GG gerechnet worden, hatte überdies am 1. April 1951 sein volles gesetzliches Ruhegehalt erhalten. Im zweiten Falle stand der Kläger, ein Postbeamter, als Ruhegehaltsempfänger ungeachtet der gehaltslosen Zeit - nicht anders da, als er bei Belassung im Dienst gestanden haben würde. Hier aber war dem Kläger das Ruhegehalt, das er ohne seine Amtsenthebung hätte erreichen können, gerade nicht gewährt worden»
3. Aus Vorstehendem ergibt sich, daß der Kläger unter § 62 Abs 1 Nr 1 b G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom
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1 September 1953 (BGBl I S 1287) fällt (Vgl Anders, aaO Vorbem zu Kap II S 266 und Urteil des Senats vom 26. September 1955 S 4 f - III ZR 50/54). Ist das aber der Fall, so steht ihm nach dem oben Ausgeführten der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehalts vom 1. Oktober 1951 ab auf Grund des § 6 des Besoldungsänderungsgesetzes nicht zu Soweit das Berufungsgericht ihm auch diesen Anspruch im Betrage von 479,70 DM über den im Revisionsverfahren nicht angefochtenen Betrag von 275 DM hinaus zugesprochen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgericht ist insoweit zurückzuweisen (§§ 564 Abs 1, 565 Abs 3 Nr 1 ZPO).
4 Die Entscheidung über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zu einem Teile deshalb zur Last, weil sie die gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 754,70 DM zunächst im vollen Umfang eingelegte Revision in der Revisionsbegründung dahin eingeschränkt hat, daß sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 275,— DM nicht mehr wendet. Zum anderen Teile - und somit in vollem Umfang - hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens auf Grand der Vorschrift in § 97 Abs 3 ZPO zu tragen. Danach sind die Kosten der Revisionsinstanz in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Y/ert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, auch im Falle des Obsiegens von der Staatskasse zu tragen, wenn der Wert des Streitgegenstandes die Summe von 500 DM nicht übersteigt und der Vertreter des Staates die Revision eingelegt hat t Daß für gewisse, in § 71 Abs 2 und 3 GVG aufgeführte Ansprüche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind und daß nach § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO in solchen Fällen die Revision ohne Rücksicht auf den Wert
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des Beschwerdegegenstandes stattfindet, hat seinen Grund darin, daß im öffentlichen Interesse die Gleichmäßigkeit der Rechtsprechung hinsichtlich solcher im öffentlichen Recht wurzelnder Ansprüche erreicht werden soll. Der Gläubiger, demizuge-mutet wird, einen derartigen Anspruch auch bei geringem Streitwert vor dem Landgericht - unter Anwaltszwang - einzuklagen, und der, obwohl er beim Berufungsgericht obgesiegt hat, trotz des geringen Streitwertes dem Revisionsverfahren ausgesetzt ist, soll in gewissem Umfang von den Kosten dieser Instanz frei bleiben, deren Anrufung lediglich im öffentlichen Interesse möglich gemacht worden ist-
Ursprünglich deckte sich die in § 92 Abs 3 (jetzt § 97 A.bs 3) erwähnte Summe von 300 M, die der Maß stab für die Tragung-der Kosten durch die Öffentliche Hand war, mit der Zu--ständigkeitsgrenze der Amtsgerichte (§92 Abs 3 ZPO vom 30c Januar 1877, § 23 Ziff 1 GVG vom 27. Januar 1877, RGBl 1877,
41, 83)- Der Entwurf einer Zivilprozeßordnung, den das Reichs-justizmihisterium 1931 veröffentlicht hat, enthielt in § 100 (jetzt § 97) keinen festen Betrag mehr, sondern sprach vom Wert des Streitgegenstandes, der die für die amtsgerichtlichej# Zuständigkeit festgesetzte Wertgrenze nicht übersteigt In der jetzt geltenden Passung der Zivilprozeßordnung, die auf dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12-September 1950 (BGBl S 455) beruht, ist eine dem erwähnten Ent-, wurf entsprechende Regelung nicht getroffen worden Die in § 97 Abs 3 ZPO genannte Summe von 500 DM deckt sich nicht mehr mit der Grenze der amtsgerichtlichen Zuständigkeit, die jetzt bei 1000 DM liegt (§ 23 Ziff 1 GVG idP d.Bekm vom 20- September 1950 BGBl S 455)=
Es kann dahinstehen, ob unter dem bezifferten Wert des Streitgegenstandes in § 97 Abs 3 ZPO der Streitwert der ursprünglichen Klagforderung zu verstehen war, so lange sich
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amtsgerichtMche Zuständigkeit und Summe des § 97 Abs 3 deckten. Seitdem diese Übereinstimmung nicht mehr besteht, ist unter dem Y/ert des Streitgegenstandes, der die Summe von 500 DM nicht übersteigt, in § 97 Abs 3 ZPO nur der Y/ert des Gegenstandes zu verstehen, hinsichtlich dessen der Staat als Revisionskläger mit seinem Revisionsantrag eine Entscheidung des Revisionsgerichtes herbeiführen will. Auf den Wert dieses noch streitigen Gegenstandes allein kommt es an und nicht darauf, ob der Streitwert des ursprünglichen Klaganspruches etwa höher lag als 500 DM und ob der* Staat durch das Berufungsurteil zur Zahlung einer Summe verurteilt worden ist, die diesen Betrag übersteigt und den Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne der §§ 546, 547 ZPO darstellt.
Da hier im Revisionsverfahren nur noch über den Betrag von 479,70 DM sachlich zu entscheiden war, sind auch insoweit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Dr*. Pagendarm	Dr.	Weber	Dr. Kreft
 Dr, Ar^dt
 Dr. Hüßla