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BGH

Gericht: BGH

Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil Der Kläger behauptet, die spielenden Kinder seien in der Unterrichtspause ohne gehörige Aufsicht des Lehrers Stfl^ gewesen; dieser sei daher verantwortlich für seine durch den Unfall erlittenen Verletzungen; das beklagte Land sei als Anstellungskorperschaft dem Kläger gegenüber gemäß § 839 BUB in Verbindung mit Art 34 GrundG schadenser-sat zpflichtig«. Pas beklagte land hat -um Klagabweisung gebeten und führt aus* Der Lehrer habe seiner Aufsichtspflicht auf dem Schulhof zur Unfallzeit im vollen Umfang genügt„ Als einziger Lehrer der bchule habe er nicht zugleich an sämtlichen Stellen des unübersichtlichen Schulhofs sein können» Er sei auch seiner Belehrungspflicht gegenüber den Kindern nachgekommen, insbesondere habe er ihnen verboten? Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 787>50 DM nebst 4 Zinsen seit dem 14» Juli 1952 zu zahlen* es hat weiter die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, dem Kläger 3/4 des aus dem Unfall vom 14o September 1950 noch entstehenden Schadens zu ersetzen! Die Berufung des beklagten Landes richtete sich in erster Linie gegen die vom Landgericht getroffene tatsächliche Feststellung, der Lehrer sei schon "eine Weile” vor' dem Unfall auf dem Schulhof gewesen? und ferner gegen die Hilfserwägung des Landgerichts, falls der Lehrer erst nach dem Unfall auf den Schulhof gekommen sei, treffe ihn gleichwohl ein Verschulden, weil er rechtzeitig auf dem Schulhof habe sein können» Das Oberlandesgericht hat'unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes auf die Anschlußberufung des Klägers erkannt* 2» Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den aus dem Unfall vom 14» September 1950 noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Landgerichts nicht fest, daß sich der Lehrer St^^ schon während des Reiterspiels auf dem Schulhof befunden habe» Lehrkraft ausgestatteten Dorfschule allein alle mit dem Schulbetrieb verbundenen Aufsichtspflichten zu erfüllen habe« Da hier die Schulkinder nach der Unterrichtsstunde zu dem Teil im Klassenzimmer aufgeräumt , zu dem Teil auf dem Schulhof sich auf gehalten hätten, hätte der Lehrer St^p nicht zur gleichen Zeit alle Kinder überwachen können, vielmehr habe er seine Aufsichtspflicht "verteilen” müssen» Die Ansicht des Berufungsrichters, im Klassenzimmer bestehe eine geringere Unfallgefahr als auf dem Schulhof, könne schon in Anbetracht der in einem Klassenzimmer vorhandenen Gegenstände nicht aufrecht erhalten werden; auch handele es sich um eine Volksschule, in der die ältesten Schüler etwa 14- Jahre seien; dieses Alter sei aber für übermütige und gefährliche Spiele besonders geeignet» Im übrigen habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, wo sich der Lehrer StP^ beim Unfall oder während des kurzen Reiter spiels auf gehalten habe» Da der Vorderricbter eine Klärung des Tatbestandes nicht für möglich halte, der Kläger aber die Beweislast habe, müßte von der (vom beklagten Land übernommenen) Darstellung des Lehrers S14HP ausgegangen werden«. vorausgesetzt, daß der Lehrer allgemeine und zweckentsprechende, der Abwendung von Gefahren dienende Verhaltensmaßregeln für das Spielen auf dem Schulhof gegeben hat und daß eine den Kindern drohende Gefahr für den Lehrer nicht erkennbar war. Ist aber nicht festgestellt, und kann aus den nicht an-greifbaren tatsächlichen Erwägungen des Berufungsrichters eine Feststellung auch' nicht mehr erfolgen, daß der Lehrer StflP sich bereits während des Reiterspiels auf dem Schulhof befunden hat, so hat der Kläger hier seiner Be-weispflicht nicht genügt % § 832 BGB kann auf einen Fall der vorliegenden Art nicht angewendet werden (vgl BGHZ 13> 25)o Deshalb muß seine auf Verletzung der Aufsichtspflicht des Lehrers St^H^ gegründete Klage abgewiesen werden» Eines Eingehens auf die von der Revision weiterhin vorgebrachten Rügen, das Berufungsgericht habe die Frage der Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes im Sinn des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB rechtsirrig nicht geprüft, ferner ein Mitverschulden des Klägers entsprechend §§ 254, 828, 276 BGB rechtsirrtümlich abgelehnt, bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 398 ZPO § 832 BGB
LehrerKindLandbeklagenUnfallKlassenzimmerBrKlägerSchulhofRevision

Volltext der Entscheidung

Ill'ZR 19/54
Verkündet :am 17o Oktober 1955 -Fieser, Justizangest, als Urkundsbeamter der der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit d
des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel«.
Beklagten, Berufungsklägers,Anschlußbe rufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- ProzeßbevollmäcJitigterg
 Rechtsanwalt Br
 gegen
dei^jchüler Wo^gang Lfl), geb, am ®„B,1943, wohnhaft in KrsuH^BBHfc, gesetzlich vertreten durch seine Hutter, Frau Ingeb or g	gebe	v,	Sch^P, ebenda,
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußbe rufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigt erg Rechtsanwalt Br»^|^ -
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br,Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Br»Weber, Br,Kreft und Br»Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1» Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3» November 1953 aufgehoben. Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil
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der 2o Zivilkammer des Landgerichts in Fulda vom 22o Januar 1953 dahin abgeändertg
 Die Klage wird abgewiesen«
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt o
Von Rechts wegen
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- 3
3 -Tatbestands
 Der am ■<> 01B 1943 geborene Kläger besucht die Volksschule in SflW&9 Kreis	Am	14o September
1950 verunglückte er in der 12-Uhr-Pause, als er mit drei anderen Schuljungen das sog» Hävienkampf- oder Reiterspiel auf dem Schulhof spielte» Dabei versuchen die beiden “Reiter", sich gegenseitig von ihrem Reitsitz auf den Schultern ihres Trägers herunterzustoßen» Der Kläger verlor hierbei als “Reiter” das Übergewicht, stürzte von den Schultern des ihn tragenden Mitschülers ScflB herunter und zog sich einen Bruch des linken Oberarmes zu» Auf dem Schulhof .befanden sich zur Zeit des Unfalls 23 Schulkinder 0
Der Kläger behauptet, die spielenden Kinder seien in der Unterrichtspause ohne gehörige Aufsicht des Lehrers Stfl^ gewesen; dieser sei daher verantwortlich für seine durch den Unfall erlittenen Verletzungen; das beklagte Land sei als Anstellungskorperschaft dem Kläger gegenüber gemäß § 839 BUB in Verbindung mit Art 34 GrundG schadenser-sat zpflichtig«.
Der Kläger hat beantragt,
1» das beklagte Land zu verurteilen, 250»— DM Schadensersatz nebst 4 $ Zinsen seit Klagzustellung und ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen;
2» festzustellen, daß das beklagte land verpflichtet ist, dem Klager- allen Schaden, der ihm aus dem Unfall vom 14o September 1930 in Zukunft entstehen wird, zu ersetzen.»
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Pas beklagte land hat -um Klagabweisung gebeten und führt aus* Der Lehrer habe seiner Aufsichtspflicht auf dem Schulhof zur Unfallzeit im vollen Umfang genügt„ Als einziger Lehrer der bchule habe er nicht zugleich an sämtlichen Stellen des unübersichtlichen Schulhofs sein können» Er sei auch seiner Belehrungspflicht gegenüber den Kindern nachgekommen, insbesondere habe er ihnen verboten? gefährliche Spiele zu treiben»
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 787>50 DM nebst 4 Zinsen seit dem 14» Juli 1952 zu zahlen* es hat weiter die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, dem Kläger 3/4 des aus dem Unfall vom 14o September 1950 noch entstehenden Schadens zu ersetzen! im übrigen ist die Klage abgewiesen worden»
Die Berufung des beklagten Landes richtete sich in erster Linie gegen die vom Landgericht getroffene tatsächliche Feststellung, der Lehrer sei schon "eine Weile” vor' dem Unfall auf dem Schulhof gewesen? und ferner gegen die Hilfserwägung des Landgerichts, falls der Lehrer erst nach dem Unfall auf den Schulhof gekommen sei, treffe ihn gleichwohl ein Verschulden, weil er rechtzeitig auf dem Schulhof habe sein können»
Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, seiner Klage in vollem Umfang zu entsprechen, indem er sich gegen sein vom Landgericht angenommenes Mit-verschulden wendet»
Das Oberlandesgericht hat'unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes auf die Anschlußberufung des Klägers erkannt*
 
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lo Das "Beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1»050 TM nebst 4 $ Zinsen seit dem 14° Juli 1952 zu zahlen»
2» Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den aus dem Unfall vom 14» September 1950 noch entstehenden Schaden zu ersetzen»
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Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klageabweisung weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
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1» Das Oberlandesgericht führt aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe entgegen der Annahme des
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Landgerichts nicht fest, daß sich der Lehrer St^^ schon während des Reiterspiels auf dem Schulhof befunden habe»
Es hat von e_iner weiteren Beweisaufnahme zu diesem Punkt Abstand genommen, weil diese mit Rücksicht auf das jugendliche Alter der. Jungen zur Zeit des Unfalls und der seit dem Unfall inzwischen vergangenen Zeit eine Klärung der bestehenden Y/idersprüche in den Zeugenaussagen nicht verspreche und eine bessere Aufklärung des streitigen Sachverhalts nicht, zuerwarten säi» Der Vorderrichter hält jedoch den Klageanspruch aus der Hilfserwägung des Landgerichts - den Lehrer treffe auch dann ein Verschulden, wenn er erst nach dem Unfall auf den Schulhof gekommen sei, da er rechtzeitig auf dem Schulhof habe sein können und müssen - für begründet»
Die Revision bekämpft diese Auffassung des Oberlendesgerichts als eine Überspannung der Sorgfaltspflicht eines Lehrers, der an einer einklassigen, nur mit einer
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Lehrkraft ausgestatteten Dorfschule allein alle mit dem Schulbetrieb verbundenen Aufsichtspflichten zu erfüllen habe« Da hier die Schulkinder nach der Unterrichtsstunde zu dem Teil im Klassenzimmer aufgeräumt , zu dem Teil auf dem Schulhof sich auf gehalten hätten, hätte der Lehrer St^p nicht zur gleichen Zeit alle Kinder überwachen können, vielmehr habe er seine Aufsichtspflicht "verteilen” müssen» Die Ansicht des Berufungsrichters, im Klassenzimmer bestehe eine geringere Unfallgefahr als auf dem Schulhof, könne schon in Anbetracht der in einem Klassenzimmer vorhandenen Gegenstände nicht aufrecht erhalten werden; auch handele es sich um eine Volksschule, in der die ältesten Schüler etwa 14- Jahre seien; dieses Alter sei aber für übermütige und gefährliche Spiele besonders geeignet» Im übrigen habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, wo sich der Lehrer StP^ beim Unfall oder während des kurzen Reiter spiels auf gehalten habe»
Da der Vorderricbter eine Klärung des Tatbestandes nicht für möglich halte, der Kläger aber die Beweislast habe, müßte von der (vom beklagten Land übernommenen) Darstellung des Lehrers S14HP ausgegangen werden«. Hiernach habe er aber zur Zeit des kurzen Spiels der Jungen auf dem Schulhof gerade die Toilette auf gesucht; das müsse ihn entschuldigen»
2, Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Teil rechtlichen Bedenken begegnen»
Es gehört selbstverständlich zu den Amtspflichten des Lehrers, die ihm anvertrauten Kinder im Schulbetrieb -auch in den Pausen ~ so zu beaufsichtigen, daß sie keinen gesundheitlichen Schaden nehmen (vgl RG in WarnRspr 1939 Nr 135 S 301, auch BGHZ 13, 25 /267). Der hierbei zu for-
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dernde Grad der Sorgfalt bei der Erfüllung dieser Aufsichtspflicht richtet sich nach den Gefahren? wie sie im Einzelfall möglich und erkennbar sind (vgl auch OLG Kiel in Schleswig-Holsteinischer Anzeiger 1919 S 66 und Soergel BGB.8* Aufl § 839 BGB Anm IV d Ziff 10 und V Ziff 9)? sowie nach den dem Lehrer praktisch gegebenen Möglichkeiten? Gefahren zu erkennen und abzuwenden. Der Ausgangspunkt der Vorderrichter? der die Aufsicht führende Lehrer gehöre in den Pausen auf den Schulhof als dem “Brennpunkt der Ereignisse? wo sich die Masse seiner Schulkinder befindet und wo deswegen und wegen der größeren Möglichkeit freier Bewegung eine erhöhte Unfallgefahr besteht“, ist durchaus zutreffend. Jedoch können die konkreten Verhältnisse, insbesondere bei einer ländlichen Volksschule mit nur einem Lehrer, so liegen? daß ein zeitlich nur ganz kurzes Fernbleiben des Lehrers vom Schulhof diesem noch nicht zu dem Schuldvorwurf gereicht? vorausgesetzt, daß der Lehrer allgemeine und zweckentsprechende, der Abwendung von Gefahren dienende Verhaltensmaßregeln für das Spielen auf dem Schulhof gegeben hat und daß eine den Kindern drohende Gefahr für den Lehrer nicht erkennbar war. Hier hat der Kläger selbst vorgetragen, daß der Lehrer solche allgemeinen zweckentsprechenden Verhalt ensmaßregeln den Kindern erteilt hat$ ferner hat nicht festgestellt werden können? daß für	eine	den Kindern
(hier durch das Reiterspiel)‘.drohende Gefahr erkennbar
 war oder sein mußte.1.-Bei dieser * Sachlage« liegt-. f-—	/.
eine schuldhafte Aufsichtsverletzung - insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsrichter - unzweifelhaft nicht, 'vor? wenn der Lehrer St^Hl während der Pause austreten mußte und deswegen vorübergehend nicht auf dem Schulhof war.o Das gleiche muß hier aber auch für den Fall gelten, daß StflB» sich nicht “sofort und auf dem schnellsten Wege” zu dem Schulhof begab? sondern nocheine ganz kurze Zeit - nur wenige Minuten - die ebenfalls in seinen Pflichtenkreis fallenden Aufgaben erledigte, Aufräumungsarbeiten im
 Klassenzimmer nach dem Schluß der Unterrichtsstunde und Vorbereitungen für die nächste Stunde an2uordnen und zu beaufsichtigeno Der Revision ist zuzustimmen, daß in einer Volksschule« in der die ältesten Schulkinder etwa 14 Jahre ' alt sind, auch Aufräumungs- und Ordnüngsarbeiten im Klassenzimmer mit Oefahren verbunden sein können; es kann auch nicht gesagt werden, der Aufenthalt der Schulkinder auf dem Schulhof während der Pause sei demgegenüber auf alle Fälle für sie soviel gefährlicher, daß der.hehrer zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten auch nicht wenige Minuten nach Schluß der Unterrichtsstunde im Klassenzimmer verbleiben darfo Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, ^sind .im. vörliegenden Fall nicht er-
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sichtlich* Bas beklagte Band hat unwidersprochen vorgetragen daß auf dem Schulhof der Volksschule in	noch	nie	sich
 ein Unfall beim Spielen der Kinder ereignet hat; ferner ist weder vom Kläger behauptet noch festgestellt worden, daß gefährliche Spiele der Kinder auf dem Schulhof während der Pausen die Übung oder die Hegel waren, oder daß der Behrer StgBl das Heiterspiel bemerkt hat oder auch nur bemerken konnte, falls er sich während des Spiels noch im Klassenzimmer aufhielte
 Bei dieser Sachlage kann dem Behrer	entgegen
 der Meinung der Vorderrichter aus dem Umstand, daß er - sei es wegen des eigenen Austretens, sei es wegen eines zeitlich nur kurzen Verbleibens im Klassenzimmer zu dem Zwecke der Anordnung und Beaufsichtigung von Aufräumungsarbeiten, sei es wegen der zeitlichen Aufeinanderfolge beider Ereignisse -lediglich verspätet auf dem Schulhof erschienen ist, nicht der Vorwurf der fahrlässigen Verletzung seiner Aufsichtspflicht gemacht werden*	*
Hinsichtlich der somit allein noch entscheidenden Frage, ob der Behrer St^Hfr sich während des Reiterspiels
 bereits auf dem Schulhof befunden hat, hält das Berufungs-
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gericht die dahingehende Behauptung des Klägers im Gegensatz zu dem Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme für nicht hewieseno Y/enn es eine weitere Beweisaufnahme abgelehnt hat«, weil nach den von ihm angestellten sachlichen Erwägungen eineWiederholungderBeweisaufnahme eine bessere Aufklärung dieses Punktes nicht erwarten lasse und eine Klärung der Widersprüche in den einzelnen Zeugenaussagen nicht verspreche, so lag dies in seinem in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessen (vgl Stein-Jonas ZPO 17* Aufl § 398 ZPO Anm I und IV).
Ist aber nicht festgestellt, und kann aus den nicht an-greifbaren tatsächlichen Erwägungen des Berufungsrichters eine Feststellung auch' nicht mehr erfolgen, daß der Lehrer StflP sich bereits während des Reiterspiels auf dem Schulhof befunden hat, so hat der Kläger hier seiner Be-weispflicht nicht genügt % § 832 BGB kann auf einen Fall der vorliegenden Art nicht angewendet werden (vgl BGHZ 13> 25)o Deshalb muß seine auf Verletzung der Aufsichtspflicht des Lehrers St^H^ gegründete Klage abgewiesen werden» Eines Eingehens auf die von der Revision weiterhin vorgebrachten Rügen, das Berufungsgericht habe die Frage der Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes im Sinn des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB rechtsirrig nicht geprüft, ferner ein Mitverschulden des Klägers entsprechend §§ 254, 828, 276 BGB rechtsirrtümlich abgelehnt, bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr.
Hiernach war auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil aufzuheben und.unter Zurückweisung
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der Anschlußberufung des Klägers auf die Berufung des beklagten Landes in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen» Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 9? ZPOo
 Br*Geiger	Rietschel	Br»Weber
 DroKreft
 Br »Beyer