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BGH · m zr 19/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m zr 19/53

Ben am 30* Mai 1950 erfolgten Einbruch des Anhängers führt der Vorderrichter auf einen Hohlraum zurück, der sie im Anschluss an den Rohrbruch gebildet habe,und erklärt es hierbei für gleichgültig, wie Einwirkungen des Bergbaus und des Strassenverkehrs die weitere Entwicklung eines j solchen Hohlraums beeinflussen würden, Demgegen vertritt d: Revision weiterhin den Standpunkt, dass jener Hohlraum nie) auf den Rohrbruch, sondern ausschliesslich auf Bergbauschäden zurückgehe. In diesem Zusammenhang hat aber die Beklagte des weiteren ausgeführt, für den Unfallsher gang gäbe es nur die eine Erklärung, dass ein durch bergbauliche Einwirkungen bereits entstandener Hohl-raum nach dem Eintritt des beim Rohrbruch ausströmenden Wassers zu dem Einsturz der Strassendecke geführt habe« Dieselbe Erklärung hat die Beklagte in ihrem gleich der Berufungsbegründung im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Schriftsatz vom 2» Januar 1952 gegeben« dass sie mit ihrem Vortrag nur eine mehr oder minder unbestimmte Möglichkeit des Geschehensab-laufs aufzeigt» Das Berufungsgericht hatte daher entgegen der Rüge der Revision auch keinen Anlass, die Beklagte im Wege des § 139 ZPO zu einer Ergänzung ihres Vorbringens zü veranlassen» Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht seihe Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt hat, der Einbruch des Anhängers gehe auf die Bildung eines Hohlraums zurück, der sich im Anschluss an den Wasserrohrbruch gebildet habe’ und dessen weitere Entwicklung möglicherweise durch bergbauliche Einwirkungen beeinflusst worden sei, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» März 1950 unter der Strassendecke vorhandene Hohlraum nur * durch das beim Rohrbruch ausgeströmte Wasser gebildet worden sei, hat, wie der Revision zugegeben werden muss, in der vorliegenden Form allerdings keine Beweiskraft» Der Sachverständige bezieht sich nämlich zur Stütze seiner Ansicht auf; eine von ihm einge- . 89 BGB nach § 823 BGB aus der Erwägung heraus bemisst, die Beklagte habe für die ihr im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zufallenden Aufgaben einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB zu bestell enV : dieser habe das Vorhandensein des Rohr -Bruchs erfahren und die Beseitigung seiner Folgen überwachen müssenu Die Revision rügt demgegenüber vergeblich, das Berufungsgericht habe sich nicht darüber ausgelassen, ob jenem besonderen Vertreter auch der kleine Einbruch vom 4* Mai 1950 hätte gemeldet werden müssen* Denn sowohl der einen Tag nach dem Rohrbruch vom 18* März 1950 erfolgte Einbruch als auch der vom 4» Mai 1950 mussten von vornherein zu demindest den Verdacht erwecken, dass sie eine Folgewirkung des am 18* März 1950 eingetretenen Rohrbruchs seien* Es war daher in Rechnung zu stellen, dass der Rohrbruch noch weitere Folgen nach sich ziehen würde* Unter diesen Umständen hätte seitens der Beklagten das Eingreifen eines besonderen Vertreters gewährleistet sein und dieser für die erforderlichen Sicherungsmassnahmen sorgen müssen* Die Sicherung des Strass senstücks durfte bei dieser Sachlage nicht allein einem Strassenmeister verantwortlich überlassen bleiben* Sie bestanden nach-dem Einbruch vom 4o Mai 1950 darin, dag die Einbruchsteile mit Schippenstielen und Stangen auf die Festigkeit des umgebenden Erdreichs untersucht und sodann' wieder ausgefüllt wurdet Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus von der Beklagten verlangtsie hätte das fragliche Strassenstück gründlich untersuchen und ’'umfassende Massnahmen” zur Ermittlung und Beseitigung eines unter der Stra; senoberfläche vorhandenen Schadens ergreifen müssen, so erscheint zwar das letztere Erfordernis auf den ersten Blick' farblos umschriebeno Doch scheitert hieran das angefoehterie Urteil nicht* ■ über die westliche Seite der Rottmannstrasse in Betracht gekommen, um dadurch auf Hohlräume oder lockere Stellen im Erdreich zu stossen, Die Beklagte hatte allerdings, worauf die Revision verweist, in ihrem Schriftsatz vom 2, Januar 1952 vorgetragen, der für dien Unfall ursächliche Hohlraum habe in grösserer Tiefe (10 - 15 m) unter der Rohranlage bestanden und sich sodann nach gewisser Zeit . Biese Schriftsatz-steile ist nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ebenfalls dem Berufungsgericht vorgetragen worden* Bas von der Beklagten dem Berufungsgericht unterbreitete Privatgutachten bezeichnet die Annahme, dass ein durch den Wasserrohrbruch hervorgerufener Hohlraum unterhalb der Rohrleitung entstanden sei, als zweifelhaft» Bie Anbringung von Probelöchern, Schlitzen o ,äv, muss daher als eine zur Auffindung einer Schadensstelle geeignete Massnahme angesehen werden, Ihre Vornahme war gerade nach dem neuerlichen Einbruch vom 4p Mai 1950 angezeigt und gegebenenfalls in verstärktem Masse durchzuführen. Sie durfte nicht deshalb von der Beklagten, die keine weiteren Massnahmen ergriffen hatte, als un~ zweckmässig unterlassen werden, weil der neuerliche Einbruch unmittelbar neben einem der am 18, und 19» März 1950 angelegten Probelöcher erfolgte, Bestand aber vor dem Einbruch des Anhängers an dem fraglichen Strässenstück ein ordnungswidriger Zustand, stand der Beklagten ein als tauglich anzusehendes Mittel zu dessen Auf- Die theoretische Möglichkeit, dass die Schadensstelle auch bei Anbringung zahlreicher Probelöcher usw, nicht aufgefunden worden wäre genügt für die Beweisführung der Beklagten nicht und verma den ursächlichen Zusammenhang zu dem Einbruch des Anhänger nicht in Präge zu stellen* 1/%'/ Sonach ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Bekla, «durch Verabsäumung der bezeichne ten Massnahmen den spätere] Einbruch des dem Kläger gehörenden Anhängers schuldhaft ve] ursacht hat* Jene Massnahmen waren der Beklagten zu demutbar, Namentlich konnte die Beklagte den Wasserrohrbruch nach der Dolgen, die am 18, und 19* März, sowie am 4= Mai 1950 auftraten, nicht als eine minderwichtige Angelegenheit anseher Sie musste sich vielmehr vor Augen halten, dass eine besend Gefahrenlage auch besondere Sicherungsmassnahmen erforderte und den Umfang des Zumutbaren, das der Verkehrssicherungspflichtige auf sieh nehmen muss, zu erhöhen geeignet war.

EinbruchBerufungsgerichtMärzHohlraumErdreichRohrbruchRevision

Volltext der Entscheidung

m zr 19/53	:	;
Verkündet am 31, Mai 1954 Fieser, Just <> Angest 0, als Urkundsbeamter der G-eschäf ts-stelle.
2391 091
I m H a men d e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 der Stadt Bochum, vertreten durch den Rat der Stadt« .
Beklagten,'Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof oDr
 gegen
den Transportunternehmer Franz Wl itrasse M M-
in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,. Prozessbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br*
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter BroPagendarm, Di%Kreft, Br„Wolany, Dr0Beyer und BroHußla
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des -9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm ioWo vom 19o September 1952 wird zurückgewiesen*
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Am 30» Mai 1930 brach der dem Kläger gehörende Lastkraftwagenanhänger bei dem Befahren der westlichen Seite des Fahrdamms der	trasse	in	Bochum in die Strassen-
decke ein und wurde beschädigt» Die Unfallstelle lag zwischen zwei anderen Schadensstellen« Die erste war am 18,
März 1950 entstandene Damals war ebenfalls auf der westlichen Seite des Fahrdamms, etwa 15 - 20 m von dem Anwesen R^HHK~ strasse Haus-Hr„ 0 entfernt, ein 12,5 cm starkes Wasserrohr gebrochen, das etwa 1,20 m unter der Strassendecke lag« Zur Beseitigung des Bruchs wurde damals in der Strasse auf etwa 10 m Länge ein Graben ausgehoben un& aufgefüllt. Die zweite Schadensstelle lag etwa 9m von dem Graben entfernt in der Hohe der Toreinfahrt zu dem Anwesen Haus-Nr»- 'fp0 Sie ent^ stand am 4» Mai 1950 dadurch, dass sich entlang der Strassen-rinne eine Fläche von 1 qm um 0,8 m senkte * Beide Schadensstellen hatte dieBeklagte durch ihr Personal beseitigen lassen»
Der Klager führt den Unfall des Anhängers auf Unterspülungen des Erdreichs, zurück, die der am 18. ‘März 1950 eingetretene Böhrbruch bewirkt habe, und erbittet die Verurteilung der Beklagten, die auf Grund ihrer Pflicht zur Sicherung des : Verkehrs auf öffentlichen Y/egen haftbar sei, zu dem Ersatz seines Schadens. Im einzelnen hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen von einem gerichtlich zu ernennenden Sachverständigen festzusetzenden Schadensersatzbetrag, mindestens jedoch 3 000 DM zu zahlen. Die Beklagte hat widersprochen und Abweisung der Klage beantragtP
Die Vordergerichte haben den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen wendet sich die Beklagte im Wege der Revision,. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe%
1 o* Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Be- • klagten, dass der am 18, März 1950 eingetretene Rohrbruch .i auf bergbauliche Einwirkungen zurückgehe. Auch bei dieser Unterstellung konnte das Berufungsgericht zutreffend eine' Haftung der Beklagten auf Grund ihrer Verkehrssicherungspflicht bejahen, Denn ohne Rücksicht auf die Schadensur- • saclie traf die Beklagte die Verpflichtung, für die Sicher-* heit des Verkehrs auf der ihm gewidmeten Rottmannstrasse ä zu sorgen*
Ben am 30* Mai 1950 erfolgten Einbruch des Anhängers führt der Vorderrichter auf einen Hohlraum zurück, der sie
 im Anschluss an den Rohrbruch gebildet habe,und erklärt es hierbei für gleichgültig, wie Einwirkungen des Bergbaus und des Strassenverkehrs die weitere Entwicklung eines j solchen Hohlraums beeinflussen würden, Demgegen vertritt d: Revision weiterhin den Standpunkt, dass jener Hohlraum nie) auf den Rohrbruch, sondern ausschliesslich auf Bergbauschäden zurückgehe. Diesem Vorbringen muss jedoch der Erfolg versagt bleiben*	.	iil	.i
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der am 18* März 1950 eingetretene Rohrbruch umfangreiche Unterspü lungen, namentlich des zu dem Anwesen Rottmannstrasse Haua Nr, 13 zu gelegenen Erdreichs zur Folge gehabt; das ausstr mende, grösstenteils unterirdisch abfliessende Wasser-, ris die Kellersohle des Anwesens auf und schwemmte etwa 8 - 9 Dehm in den Keller; ausserdem brach am 19, März 1950 an ei Ecke dieses Hauses, an der sich früher ein Brunnen befunde hatte, das Erdreich ein. Wenn sodann am 4, Mai 1950 unweit der Rohrbruchstelle, in Richtung auf das genannte Anweseni zu gelegen, die Strassendecke an einer weiteren Stelle ei
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stürzte und wenn schliesslich zwischen.der neuen Schadensstelle und der Rohrbruchstelle der Anhänger des Klägers am 30> Mai 1950 in die Strasse einbrach/ so weist bei Berücksichtigung des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Ereignisse die Lebenserfahrung .dahin, dass der letztere Unfall eine weitere Auswirkung des bereits am 18o März 1950 erfolgten und als grösseres Schadensereignis anzusprechenden Rohrbruchs ist» Demgegenüber wäre es Sache der Beklagten gewesen, nicht nur die ernstliche Möglichkeit eines von dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abweichenden Uanges des Geschehens darzutun, sondern auch die Tatsache, aus denen sie die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs herleitete,„ im vollen Umfang zu bev/eisen (BGrHZ 6? 169; 8, .
 239) o
An der von der Revision angezogenen Stelle der Berufungsbegründung hatte die Beklagte allerdings vorgetragen, die Ursache des Unfalls sei einwandfrei in bergbaulichen Einwirkungen zu finden, und sich an Hand eines Beispiels darauf berufen, ein Tagesbruch wie der vorliegende könne ohne das Hinzukommen eines Wasserrohrbruchs entstehen. In diesem Zusammenhang hat aber die Beklagte des weiteren ausgeführt, für den Unfallsher gang gäbe es nur die eine Erklärung, dass ein durch bergbauliche Einwirkungen bereits entstandener Hohl-raum nach dem Eintritt des beim Rohrbruch ausströmenden Wassers zu dem Einsturz der Strassendecke geführt habe« Dieselbe Erklärung hat die Beklagte in ihrem gleich der Berufungsbegründung im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Schriftsatz vom 2» Januar 1952 gegeben«
Der Umstand, dass es Fälle geben kann, in denen Erdeinbrüche ausschliesslich durch den Bergbau verursacht werden, reicht jedoch nicht hin, den im vorliegenden Fall gegen die Beklagte
 begründeten Anscheinsbeweis zu entkräften; dies umsowenige als die Beklagte selbst in ihrem Vorbringen den Einbruch des Anhängers mit dem Wasserausbruch in Verbindung bringt und zu erkennen gibt.:, dass sie mit ihrem Vortrag nur eine mehr oder minder unbestimmte Möglichkeit des Geschehensab-laufs aufzeigt» Das Berufungsgericht hatte daher entgegen der Rüge der Revision auch keinen Anlass, die Beklagte im Wege des § 139 ZPO zu einer Ergänzung ihres Vorbringens zü veranlassen»
Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht seihe Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt hat, der Einbruch des Anhängers gehe auf die Bildung eines Hohlraums zurück, der sich im Anschluss an den Wasserrohrbruch gebildet habe’ und dessen weitere Entwicklung möglicherweise durch bergbauliche Einwirkungen beeinflusst worden sei, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
Dieses Ergebnis kann ohne Zurückgreifen auf das Gutachten des Sachverständigen Voß gewonnen werden» Dessen Bekundung, dass der schon am 19. März 1950 unter der Strassendecke vorhandene Hohlraum nur * durch das beim Rohrbruch ausgeströmte Wasser gebildet worden sei, hat, wie der Revision zugegeben werden muss, in der vorliegenden Form allerdings keine Beweiskraft» Der Sachverständige bezieht sich nämlich zur Stütze seiner Ansicht auf; eine von ihm einge- . holte Auskunft des Oberbergamts in Dortmund, wonach der Bergbau an der Einbruchstelle einen solchen Hohlraum im Erdreich nicht bewirkt haben könne» Dem;Sachverständigen 7, ist es freilich nicht schlechthin verwehrt, bei Prüfung dejf ihm zur Begutachtung vorgelegten Fragen auch. Auskünfte von dritten Personen anzufordern und zu benutzen» Wird aber wie hier die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Auskunft
 lind wird sogar ihre Erteilung in Abrede gestellt, so muss den Richter eingreifen und entweder den Dritten als Zeugen oder Sachverständigen vernehmen oder das Vorhandensein und den Inhalt einer' amtlichen Auskunft klaren* Ein Urteil, das lediglich auf der Bekundung des Sachverständigen beruhte,
 würde das Gesetz verletz enu
2o Auch insoweit ist dem Berufungsgericht beizutreten, als es die Verantwortlichkeit der Beklagten bei den gegebenen Umständen unter Heranziehung der §§ 31? 89 BGB nach § 823 BGB aus der Erwägung heraus bemisst, die Beklagte habe für die ihr im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht zufallenden Aufgaben einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB zu bestell enV : dieser habe das Vorhandensein des Rohr -Bruchs erfahren und die Beseitigung seiner Folgen überwachen müssenu Die Revision rügt demgegenüber vergeblich, das Berufungsgericht habe sich nicht darüber ausgelassen, ob jenem besonderen Vertreter auch der kleine Einbruch vom 4* Mai 1950 hätte gemeldet werden müssen* Denn sowohl der einen Tag nach dem Rohrbruch vom 18* März 1950 erfolgte Einbruch als auch der vom 4» Mai 1950 mussten von vornherein zu demindest den Verdacht erwecken, dass sie eine Folgewirkung des am 18* März 1950 eingetretenen Rohrbruchs seien* Es war daher in Rechnung zu stellen, dass der Rohrbruch noch weitere Folgen nach sich ziehen würde* Unter diesen Umständen hätte seitens der Beklagten das Eingreifen eines besonderen Vertreters gewährleistet sein und dieser für die erforderlichen Sicherungsmassnahmen sorgen müssen* Die Sicherung des Strass senstücks durfte bei dieser Sachlage nicht allein einem Strassenmeister verantwortlich überlassen bleiben*

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Die Sicherungsmassnahmen, die die Beklagte zur Sichei heit des Verkehrs auf der Rottmannstrasse nach dem Rohrbri und den Einbrüchen vom 19° März und 4, Mai 1950 zu treffer hatte, hatte sie, wenn anders sie einer fahrlässigen Bf lie Verletzung nach §§ 823? 276 BGB zu zeihen wäre, danach aus zurichten, dass der Rohrbruch zur Bildung bisher noch nich zutage getretener, nach oben drängender Hohlräume unter de Strassenfläche geführt haben könnte. Unter diesem Blickwin kel hält das Berufungsgericht mit Recht die von der Beklagten ergriffenen, im einzelnen im Berufungsürteil festgeste! ten Massnahmen für - der Beklagten erkennbar - ungenügend. Sie bestanden nach-dem Einbruch vom 4o Mai 1950 darin, dag die Einbruchsteile mit Schippenstielen und Stangen auf die Festigkeit des umgebenden Erdreichs untersucht und sodann' wieder ausgefüllt wurdet Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus von der Beklagten verlangtsie hätte das fragliche Strassenstück gründlich untersuchen und ’'umfassende Massnahmen” zur Ermittlung und Beseitigung eines unter der Stra; senoberfläche vorhandenen Schadens ergreifen müssen, so erscheint zwar das letztere Erfordernis auf den ersten Blick' farblos umschriebeno Doch scheitert hieran das angefoehterie Urteil nicht* ■
In die Vorkehrungen, die die Beklagte zur Untersuchung des Erdreichs unter der Strassendecke hätte treffen sollen, hat das Berufungsgericht ersichtlich auch Probelöcher einte-
zogen;
deren Anlegung nach dem Rohrbruch war es in der Be-;^fWeisaufnähme nachgegangen; die Anbringung von Probelöchern >f'4oder die Anwendung ähnlicher Mittel war zudem eine besondei
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* ''-'naheliegende Untersuchungsmethode0 Als ein solch ähnliches Mittel wäre - das kann unbedenklich dem Gutachten des Sachverständigen Voß entnommen werden - die Anbringung von tiefgehenden Schlitzen nahe der vorhandenen Einbruchsstelle que
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über die westliche Seite der Rottmannstrasse in Betracht gekommen, um dadurch auf Hohlräume oder lockere Stellen im Erdreich zu stossen, Die Beklagte hatte allerdings, worauf die Revision verweist, in ihrem Schriftsatz vom 2, Januar 1952 vorgetragen, der für dien Unfall ursächliche Hohlraum habe in grösserer Tiefe (10 - 15 m) unter der Rohranlage bestanden und sich sodann nach gewisser Zeit . nach oben verlagertu Bass sich die Beklagte aber dessen nicht sicher ist, zeigen ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 12o August 1952s es bedürfe nicht immer einer gewissen Zeit, bis sich ein derartiger unterirdischer Hohlraum nach oben auswirke; falls der Einbruch auf G-rund eines Hohlraums unterhalb der Rohrleitung vor sich gegangen wäre, wäre die Rohrleitung in die Tiefe gerissen worden., Biese Schriftsatz-steile ist nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ebenfalls dem Berufungsgericht vorgetragen worden* Bas von der Beklagten dem Berufungsgericht unterbreitete Privatgutachten	bezeichnet	die Annahme, dass ein durch den
 Wasserrohrbruch hervorgerufener Hohlraum unterhalb der Rohrleitung entstanden sei, als zweifelhaft» Bie Anbringung von Probelöchern, Schlitzen o ,äv, muss daher als eine zur Auffindung einer Schadensstelle geeignete Massnahme angesehen werden, Ihre Vornahme war gerade nach dem neuerlichen Einbruch vom 4p Mai 1950 angezeigt und gegebenenfalls in verstärktem Masse durchzuführen. Sie durfte nicht deshalb von der Beklagten, die keine weiteren Massnahmen ergriffen hatte, als un~ zweckmässig unterlassen werden, weil der neuerliche Einbruch unmittelbar neben einem der am 18, und 19» März 1950 angelegten Probelöcher erfolgte,
 Bestand aber vor dem Einbruch des Anhängers an dem fraglichen Strässenstück ein ordnungswidriger Zustand, stand der Beklagten ein als tauglich anzusehendes Mittel zu dessen Auf-

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findung zu Gebote, so müsste die Beklagte ihrerseits bew« sen, dass sie den vorhandenen Hohlraum auch bei Anwendung jener Mittel nicht entdeckt hättet Diesen Beweis kann die Beklagte indessen nicht erbringen, da sie hach dem 4* Mai 1950 überhaupt keine Schritte zur Auffindung eines noch vorhandenen Hohlraums unternommen hat. Die theoretische Möglichkeit, dass die Schadensstelle auch bei Anbringung zahlreicher Probelöcher usw, nicht aufgefunden worden wäre genügt für die Beweisführung der Beklagten nicht und verma den ursächlichen Zusammenhang zu dem Einbruch des Anhänger nicht in Präge zu stellen*
1/%'/ Sonach ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Bekla, «durch Verabsäumung der bezeichne ten Massnahmen den spätere] Einbruch des dem Kläger gehörenden Anhängers schuldhaft ve] ursacht hat* Jene Massnahmen waren der Beklagten zu demutbar, Namentlich konnte die Beklagte den Wasserrohrbruch nach der Dolgen, die am 18, und 19* März, sowie am 4= Mai 1950 auftraten, nicht als eine minderwichtige Angelegenheit anseher Sie musste sich vielmehr vor Augen halten, dass eine besend Gefahrenlage auch besondere Sicherungsmassnahmen erforderte und den Umfang des Zumutbaren, das der Verkehrssicherungspflichtige auf sieh nehmen muss, zu erhöhen geeignet war.
Das angefochtene Urteil erweist sich sonach sachlich als gerechtfertigt* Darauf, ob das Berufungsgericht das Privatgutachten	in	den	von	der	Revision	aufgegrif- .
fenen Punkten richtig gewürdigt hat, kommt es nicht an» • , Ebensowenig ist es erforderlich, zu dem Vortrag der Beklag«
ten gemäss ihrem Antrag ein Obergutachten einzuholen» Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuweisenv
 Dt.Pagendarm	Dr.Kreft	Wolany
 Dr0Beyer	DroHußla