Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Als sich der Lastzug dem Ortsausgang näherte, wurde ihm von eine* englischen Soldaten plötzlich Halt geboten. verlangt Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens; sie fordert die Zahlung eines Betrages von 1$69 ,26:1)15 hebst Zinsen und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen, das Ober landesgericht hat den bezifferten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Fest Stellung getroffen; wegen des weiterhin erhobenen Sclnae zensgeldenspruchs hatv es d ie Berufung der Klägerin zu- Aus der eigenen Angabe des Erstbeklagten, er habe eine Geschwindigkeit von 30-35 km/Std gehabt, und aus % ^Tatsache, dass die Strasse gewölbt und schlüpfrig war, scbliesst das Berufungsgericht auf eine zu schnelle Eahrweise.'Es versagt dem Fahror ohne Rechtsirrtum die Berufung darauf, dass die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit nach § 9 Abs 1 StVO 40 km/Std betragen habe; die Einhaltung dieser Grenze entbindet den Fahrer nicht von der Verpflichtung, seine Geschwindigkeit der Vorschrift des § 9 Abs 2 aaO anzupassen. Entscheidend ist, was das Berufungsgericht nicht verkennt, nur die Präge, ob der Erstbcklagte damit rechnen musste, er werde durch ein plötzlich auftauchendes Hindernis gezwungen werden, scharf zu bremsen, so dass die Gefahr des Schleu-derns bei dem Zustand der Strasse und der Länge und dem Gewicht des Lastzugs nahe lag. zu rechnen, so würde dies für die Zeit des Unfalls jedenfalls nicht cutreff on* Auch nenn er von einer Ver-kehrskontroile an dieser Steile nichts wusste, so war ihm, wie das Berufungsgericht feststellt, das Bestehen und die Art dieser Kontroilenbekannt, er sah auch die Lfenschenensamalung an der rechten Strassenseite. Bei der damaligen Lage musste er auch ohne Rücksicht auf eine Verkehrskontrolle mit der riöglichkeit rechnen, daß sich daraus für ihn eine Notwendigkeit des plötzlichen Bremsens ergeben könne* 3s ist daher kein Bechtsirrtum darin r.u sehen, wenn das Berufungsgericht aus seinen . Bas Berufungsgericht verneint in anderem Zusammenhänge eine Versehuldenshaftung des Erstbeklagten mit.der Begründung, die Klägerin habe sein Verschulden nicht bewiesen. Eenn die Revision meint, die Entscheiduagsgründe des Berufungsgerichts enthielten einer, inneren Jiderspruch, so könnte sich ein darin liegender Rechtsirrtum nur zu dem liachteil der Klägerin auswirken, die aber das Urteil nicht angcfochtcn hat. Bin nit wirkend es Verschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, da ihr Standort cur Zeit des Unfalls nicht mit Sicherheit fest-gestellt werden konnte, Diese von der Revision nicht angegriffene Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Da hiernach das Beruf ungsurt eil einen Rechtsirrtum zu dem jachteil der Beklagten nicht erkennen lässt, war die Revision mit der 3ich aus- 5 97 ZPO ergehenden Kostenfolge surückcuv/eisen»
\ 2360 0:0 II I_ZR„_ ip/50 Verkündet am 8*)rebruar 1951 geso dieser Justizengestellter als Gr kundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs . XmJiTajnen des Volkes! In dein Rechtsstreit !• des Kraftfahrers Hermann P( in Ki “bei 2. der Firma, Gebrüder ?j«e, Transportunternehmen in • • x ♦ Kreis t Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevi sionskläger, - Prozessbevollraäch’:igter: Bechtsanv/alt gegen Fräulein J«aria in 4Btstr.fi * Klägerin, Berufuagsklügerin und Bevisionsbe klagte, - Prozessbevolimüchtigter: Rechtsanwalt Br. ♦ hat dex* III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senat3präsidenten Br. Scheib und der Bundes-richter Br. Beibrück, Prof. Br. Meiss, Dr. Bisco und Br. Pagendarm für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. September 1949 wird zurückgewiesen. Die 3eklag~ « ten tragen dis Kosten des Ile Visionsverfahrens. Von Hecht3 wegen ! a t b c s t a n d Am 21* J«ni 1945 gegen 10 Uhr vormittags fuhr der aus einer Hanomag-Zugmaschine und zwei Anhängern bestehende Lastzug der Zv/eitbeklagten, der von Marsberg kam, durch den Ort '.Testheim in Richtung Scherfede. Der Lastzug wurde vom Srstbeklagten gesteuert. Am Ortsausgang von Y/estheim (in Richtxmg Scherfede) befand sich damals auf der linken Seite der Strasse im letzten Kaus eine VerkehrskontroUrteile der englischen Besatzungsmacht.. Die Strasse, die dort Kleinpflaster hat, war am genannten Tage infolge Regens feucht und schlüpfrig. Als sich der Lastzug dem Ortsausgang näherte, wurde ihm von eine* englischen Soldaten plötzlich Halt geboten. Der Wahrer bremste darauf seinen Lastzug ab. Dadurch wurde der letzte Anhänger des Lastzuges so stark hach rechts geschleudert, dass er die in der Bähe eines ^Baumes am Strassenrand stehende Klägerin erfasste, die schwerverletzt wurde* Die Klägerin. verlangt Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens; sie fordert die Zahlung eines Betrages von 1$69 ,26:1)15 hebst Zinsen und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen, das Ober landesgericht hat den bezifferten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Fest Stellung getroffen; wegen des weiterhin erhobenen Sclnae zensgeldenspruchs hatv es d ie Berufung der Klägerin zu- — 3 — rückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts $ die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Hntscheid ungsgründ e: Die Revision konnte keinen Erfolg haben. i Von der Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz kann sich der Erstbeklagte durch den Nachweis entlasten, dass j | j! ihn kein Verschulden trifft, die Zweitgeklagto nur durch ; 1 den 3eweis eines unabwendbaren Ereignisses. Das Berufungs- * gericht halt beide Beweise nicht' fürgefüliÄ .> * • * Aus der eigenen Angabe des Erstbeklagten, er habe eine Geschwindigkeit von 30-35 km/Std gehabt, und aus % der unstreitige*! ^Tatsache, dass die Strasse gewölbt und schlüpfrig war, scbliesst das Berufungsgericht auf eine zu schnelle Eahrweise.'Es versagt dem Fahror ohne Rechtsirrtum die Berufung darauf, dass die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit nach § 9 Abs 1 StVO 40 km/Std betragen habe; die Einhaltung dieser Grenze entbindet den Fahrer nicht von der Verpflichtung, seine Geschwindigkeit der Vorschrift des § 9 Abs 2 aaO anzupassen. Entscheidend ist, was das Berufungsgericht nicht verkennt, nur die Präge, ob der Erstbcklagte damit rechnen musste, er werde durch ein plötzlich auftauchendes Hindernis gezwungen werden, scharf zu bremsen, so dass die Gefahr des Schleu-derns bei dem Zustand der Strasse und der Länge und dem Gewicht des Lastzugs nahe lag. Auch wenn man der Revision in der' Annahme folgt, ein Fahrer brauche auch innerhalb einer Ortschaft nicht allgemein mit solchen Möglichkeiten * »i E» £ ii L • i : i i I ♦ zu rechnen, so würde dies für die Zeit des Unfalls jedenfalls nicht cutreff on* Auch nenn er von einer Ver-kehrskontroile an dieser Steile nichts wusste, so war ihm, wie das Berufungsgericht feststellt, das Bestehen und die Art dieser Kontroilenbekannt, er sah auch die Lfenschenensamalung an der rechten Strassenseite. Bei der damaligen Lage musste er auch ohne Rücksicht auf eine Verkehrskontrolle mit der riöglichkeit rechnen, daß sich daraus für ihn eine Notwendigkeit des plötzlichen Bremsens ergeben könne* 3s ist daher kein Bechtsirrtum darin r.u sehen, wenn das Berufungsgericht aus seinen . j;'estetelluhgen den Schluss zieht, der der Zv/eitbeklag-ten ob li er ende 'n 11,? o t iv 1 g sb ew eis für ein unabwendbares Ereignis sei nicht geführt* Bas Berufungsgericht hält aus den gleichen Gründen auch den Beweis nicht für erbi’acht, dass den ?'ürstbeklag~ ten kein Verschulden treffe. Auch hierin ist ein Reclits-irrtum nicht zu erkennen* Bas Berufungsgericht verneint in anderem Zusammenhänge eine Versehuldenshaftung des Erstbeklagten mit.der Begründung, die Klägerin habe sein Verschulden nicht bewiesen. fsS hält die Darstellung der Beklagten für unv/idet-legt, der englische Verkehrsposton sei plötzlich aus dorn letzten Haus auf der linken Strass'Uiseite des Ortes herausgestürzt, habe sich mitten in die tfahibahn des Lastzuges gestellt und Kalt geboten; der Wahrer habe den englischen Bosten erst im letzten Augenblick bemerken' kennen; der Eingang des Kruses, in dem sich die Verkehr // ^ M kontrollstolle befunden habe, sei durch zwoi Bäume, eine ^■rauerweido und eine Linde, "verdeckt gov/esen; er habe deshalb nicht anders bremsen können, al3 er es 33tan habe; der Fahrer sei auch nach Lage der Sache, »veil er mit einen plötzlich auf tauchenden Hindernis auf der Fahrbahn nicht habe zu rechnen brauchen, nicht zu schnell gefahren. Es geht dabei davon aus, dass der Erstbeklagte nach seiner nicht widerlegten Behauptung am Unfalltage zu dem ersten läal nach dem Kriege durch 7/estheim gefahren sein und nichts von dem dort stationierten englischen Boston gev/usst haben will. Aus diesen Ausführungen versucht die Revision vergeblich die Feststellung herzuleiten, dass alle diese Behauptungen auch richtig seien. Sie verkennt dabei die besondere Bedeutung, die die vom Gesetz getroffene Regelung der BeweiGlast in ihrer bewussten Verschiedenheit für die aus verschiedenen Rechtsgründen herge-leiteten Ansprüche des Geschädigten hat. Die von einander abweichenden Schlussfolgern:! *en des Berufungsgerichts beruhen auf der richtigen Erkenntnis der rechtlichen Auswirkungen, die sich aus der Unmöglichkeit einer völligen Aufklärung des Sachverhalts ergeben« Die aus den eigenen Angaben des Erstboklogfcon entnommenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-'. richts ergeben eine Fahrweise,.mit der er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Eenn die Revision meint, die Entscheiduagsgründe des Berufungsgerichts enthielten einer, inneren Jiderspruch, so könnte sich ein darin liegender Rechtsirrtum nur zu dem liachteil der Klägerin auswirken, die aber das Urteil nicht angcfochtcn hat. Die Beklagten sind dadurch nicht beschwert. - 6. m - 6 ~ \ Bin nit wirkend es Verschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, da ihr Standort cur Zeit des Unfalls nicht mit Sicherheit fest-gestellt werden konnte, Diese von der Revision nicht angegriffene Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, » Da hiernach das Beruf ungsurt eil einen Rechtsirrtum zu dem jachteil der Beklagten nicht erkennen lässt, war die Revision mit der 3ich aus- 5 97 ZPO ergehenden Kostenfolge surückcuv/eisen» 4 gez. Scheib gez,Dr, Delbrück, gez, Heiß zugleich für BR Dr. Disco, gez. Dringend arm der inzwischen verstorben ist