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BGH · Ill ZR 19/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 19/16

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Dezember 2011 (Anlage BK 4) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 204 BGB § 544 ZPO
HerrmannMünchenZPOPohlKlägerinZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 19/16
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. September 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR19.16.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2015 - 20 U 2190/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2011 (Anlage BK 4) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016,
03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
 
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 155.000 €. Herrmann	Seiters	Remmert
 Reiter
Pohl
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.05.2015 - 35 O 13150/13 -OLG München, Entscheidung vom 03.12.2015 - 20 U 2190/15 -