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BGH · III ZR 18/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 18/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 3. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthält das Schreiben der Beklagten vom 24. 2. Soweit die Klage auf die angebliche Erklärung der Beklagten vom Sommer 1981, sie übernehme die gesamte Vorfinanzierung des Projekts bis zu dem Betrage von 3 Millionen DM, Das Berufungsgericht hat jedenfalls nicht festzustellen vermocht, daß die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte der angeblichen Kreditzusage geeinigt haben (§ 154 Abs. 1 BGB). Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Kläger in der Folgezeit den Standpunkt vertreten haben, die Beklagte habe ihnen bereits die vollständige Zwischenfinanzierung des Projekts zugesagt. Dies alles deutet entschieden darauf hin, daß die Verhandlungen der Parteien im Sommer 1981 lediglich die Gewährung des Zwischenkredits über 200.000,— DM zu dem Ergebnis hatten. Die Revision zeigt nicht auf, worauf die Kläger ohne eine bindende Kreditzusage der Beklagten berechtigterweise hätten vertrauen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt stand den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung weiteren Kredits nicht zu. Zwar heißt es in dem Schreiben der Bayerischen Vereinsbank vom 18, Januar 1982, das nach dem Vorbringen der Kläger auch der Beklagten bekannt war, das Darlehen solle durch die Beklagte zwischenfinanziert werden, dies jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es dazu noch einer Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfe. Damit stand für die Kläger fest, daß die Beklagte zur Einlösung der Schecks nicht verpflichtet war. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger auf . Die in der Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 154 BGB
BerufungsgerichtKreditSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 18/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Kaufmanns Heinz U !
2.	der Kauffrau Camilla U
/
/
beide wohnhaft
'eg #,
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
gegen
 die	Bank	AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Richard LaflBB und Karl-Ingo BflBi, Bgm.-S
Hansgert J ^■-Straße
r
i
t
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. November 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 3. Zivilsenat - vom 16. Dezember 1987 - 3 U 117/87 - wird nicht angenommen .
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 3.351.750,-- DM
Die
 Revision
Gründe :
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
I.
1.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthält das Schreiben der Beklagten vom 24. August 1982 keine bindende Kreditzusage. Diese mögliche tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfen kann, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe wesentlichen Tatsachenstoff übergangen. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich bei der Auslegung von Willenserklärungen mit allen möglicherweise relevanten Umständen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es genügt, daß das angefochtene Urteil eine im ganzen sachgerechte Würdigung erkennen läßt. Das ist hier ersichtlich der Fall. Im übrigen vermag die Revision in diesem Zusammenhang lediglich Gesichtspunkte aufzuzeigen, aus denen sich das
- ohnehin offenkundige - Interesse der Kläger an der alsbaldigen Restfinanzierung des notleidend gewordenen Projekts ergibt. Damit ist für die Auslegung des umstrittenen Schreibens aber noch nichts Entscheidendes gewonnen.
2.	Soweit die Klage auf die angebliche Erklärung der Beklagten vom Sommer 1981, sie übernehme die gesamte Vorfinanzierung des Projekts bis zu dem Betrage von 3 Millionen DM,
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gestützt worden ist, vermißt das Berufungsgericht einen hinreichend substantiierten Vortrag der Kläger. Ob es damit - wie die Revision meint - die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jedenfalls nicht festzustellen vermocht, daß die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte der angeblichen Kreditzusage geeinigt haben (§ 154 Abs. 1 BGB). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sollte - wie die Kläger vortragen - der Kredit zu "banküblichen Bedingungen" vergeben werden, so zwingt dies nicht zu dem Schluß, damit seien die konkreten Konditionen der Kreditgewährung bereits ausreichend bestimmt gewesen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Kläger für ihre Behauptung, Vertragsinhalt hätten die banküblichen Bedingungen für Zwischenkredite sein sollen, in zulässiger Weise Beweis angetreten haben.
Hiervon abgesehen steht der Sachdarstellung der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 20. August 1981 entgegen, mit dem sie den Klägern unter Bezugnahme auf vorausgegangene Gespräche lediglich einen Zwischenkredit über 200.000,— DM zugesagt hat, ohne den angeblichen Kredit über 3 Millionen DM zu erwähnen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Kläger in der Folgezeit den Standpunkt vertreten haben, die Beklagte habe ihnen bereits die vollständige Zwischenfinanzierung des Projekts zugesagt. Dann hätte es der weiteren Kreditverhandlungen durch Rechtsanwalt Sc^HH August 1982 nicht bedurft. In den Schreiben des Rechtsanwalts Schoppmann an die Beklagte vom 2. und 15. September 1982 ist denn auch von einer bereits im Sommer 1981 erteilten Kreditzusage über 3 Millionen DM nicht die Rede.
Dies alles deutet entschieden darauf hin, daß die Verhandlungen der Parteien im Sommer 1981 lediglich die Gewährung des Zwischenkredits über 200.000,— DM zu dem Ergebnis hatten.
3.	Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe bei den Klägern nicht das berechtigte Vertrauen hervorgerufen, sie werde die gesamte Zwischenfinanzierung übernehmen. Die Revision zeigt nicht auf, worauf die Kläger ohne eine bindende Kreditzusage der Beklagten berechtigterweise hätten vertrauen dürfen. Eine Vernehmung des Architekten Schaub als Zeuge war insoweit nicht geboten.
4.	Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Nichteinlösung der Schecks im Juli 1982. Zu diesem Zeitpunkt stand den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung weiteren Kredits nicht zu. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Beklagte den Klägern gegenüber auch nicht ausdrücklich ’'klarzustellen", daß sie den von der Bayerischen Vereinsbank zugesagten Kredit über weitere 400.000,-- DM nicht vorfinanzieren werde. Zwar heißt es in dem Schreiben der Bayerischen Vereinsbank vom 18, Januar 1982, das nach dem Vorbringen der Kläger auch der Beklagten bekannt war, das Darlehen solle durch die Beklagte zwischenfinanziert werden, dies jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es dazu noch einer Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfe. Zu einer solchen Vereinbarung ist es indessen nicht gekommen. Damit stand für die Kläger fest, daß die Beklagte zur Einlösung der Schecks nicht verpflichtet war.
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5.	Auch sonst weist das angefochtene Urteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger auf .
II.
Die in der Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1985 (VII ZR 337/84 - NJW 1986, 850) erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage greifen schon deswegen nicht durch, weil die Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr - wie noch im ersten Rechtszug - Zahlung an ihren Prozeßbevollmächtigten, sondern an sich selbst begehrt haben. Selbst wenn sie, wie die Revisionserwiderung geltend macht, den Prozeß (wirtschaftlich) "im Interesse von Gläubigern" führen, würde dies die Zulässigkeit der Klage nicht berühren.
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp	Rinne